Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00394
IV.2004.00394

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1955, ist seit dem 1. Juli 1996 bei der X.___ AG als Hilfsgipser tätig (Urk. 8/39). Am 27. August 2002 meldete sich der Versicherte wegen unaushaltbaren Schmerzen am rechten Arm, rheumatischen Krankheiten am ganzen Körper sowie einer damit verbundenen Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei er keinen Antrag stellte, sondern lediglich den Vermerk "keine Eingliederungsmassnahmen" anbrachte (Urk. 8/42). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/39), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/38), holte je einen Arztbericht beim Hausarzt des Versicherten, A.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 3./4. Oktober 2002 unter Beilage des Berichtes von C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, an A.___ vom 9. Juli 2002 [Urk. 8/19]) sowie bei D.___, FMH Allgemeine Chirurgie und Handchirurgie, (Bericht vom 18. Februar/18. März 2003) ein und gab - nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 8/13 Seite 2) - beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), Z.___, ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 16. Dezember 2003 erstattet wurde (Urk. 8/17). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrer Berufsberatung (Urk. 8/28) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 %, das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2004  ab (Urk. 8/14). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 25. Februar 2004 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 2. Februar 2004 aufzuheben, dem Einsprecher sei ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein aktuelles medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zur aktuellen Erwerbsfähigkeit des Einsprechers aus psychischer und physischer Sicht äussere; gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 8/21 = Urk. 8/10). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse des Versicherten, Y.__, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 26. März 2004 hiess sie nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 8/7) das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut (Urk. 8/6). Die Einsprache des Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 2. Februar 2004 wies sie nach mehrfacher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/5 Seiten 2 und 3, Urk. 8/13 Seite 3]) sowie nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrer Berufsberatung (Urk. 8/23) mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 sei zur Verbesserung der Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein aktuelles medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zur aktuellen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer und physischer Sicht äussere und welches die sich widersprechenden Arztberichte miteinander vergleiche; gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde und insbesondere zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu äussern (Urk. 5). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2004, in welcher die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 7), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2004 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und es wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und zu erklären, ob er an seinem Hauptantrag (Rückweisung zur Verbesserung der Begründung) festhält oder ob er diesen zurückzieht (Urk. 9). Die Replik wurde nach erfolgter Fristerstreckung (Urk. 11) am 15. November 2004 erstattet, wobei der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag zurückziehen und im Übrigen an den Beschwerdeanträgen festhalten liess (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 17. November 2004 (Urk. 13) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer liess in einem ersten Punkt geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie im Einspracheentscheid in keiner Art und Weise auf seine im Rahmen der Einsprache erhobenen Einwendungen eingegangen sei, sondern sich auf einen einzigen Satz - "Unsere zusätzlichen Abklärungen haben ergeben, dass das ABI-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist" - beschränkt habe (Urk. 1 Seiten 6 und 7). Der Einspracheentscheid sei daher zur Verbesserung der Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 Seite 1).
         Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2004 (Urk. 7) die Gründe, welche zur Abweisung der Einsprache führten - im Gegensatz zum - auch nach Auffassung des Gerichtes - klar ungenügend begründeten Einspracheentscheid umfassender dargelegt (vergleiche Urk. 9) und der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik seinen Hauptantrag auf Rückweisung zur Verbesserung der Begründung zurückgezogen hat (Urk. 12 Seite 8), erübrigt es sich, auf die Frage der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) durch die Beschwerdegegnerin weiter einzugehen.

2.
2.1     Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG vom 6. Oktober 2000, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung. Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.2).
2.2     Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen; BGE 130 V 396).

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine):
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
4.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass gemäss dem von ihr eingeholten polydisziplinären Gutachten für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, und für eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung gebe es keine Veranlassung. Bei der geltend gemachten Verschlechterung nach der Begutachtung handle es sich um eine subjektive Verschlimmerung, welche kein objektives Korrelat habe. Mit der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nach über 20-jähriger Berufserfahrung ein hohes Einkommen erzielt habe und bei einem Quereinstieg im Bereich industrieller Hilfsarbeit eher unterdurchschnittlich entlöhnt werden dürfte, sei ein Malus von 10 % gerechtfertigt. Ein maximaler Malus von 25 % sei auszuschliessen, da gemäss Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, behinderungsangepasst und ganztags, vorliege und der psychischen Problematik keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugestanden werde. Selbst wenn ein höherer Malus von 20 % gerechtfertigt wäre, resultiere ein IV-Grad von weniger als 40 % (Urk. 2 Seiten 2 und 3). Würden DAP-Löhne herangezogen, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von nur 16 % (Urk. 7 Seite 11).
4.3     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass das ABI-Gutachten einige Widersprüche aufweise, welche dessen Beweiswert stark verminderten (Urk. 1 Seiten 4 - 8). Sodann falle auf, dass ein gemäss ABI-Gutachten geeigneter Arbeitsplatz auf dermassen viele Einschränkungen Rücksicht nehmen müsse, dass man sich ernsthaft fragen müsse, wo es in der freien Marktwirtschaft eine solche Stelle gebe (Urk. 1 Seite 5). Im Weiteren enthalte das Gutachten durch nichts fundierte Spekulationen, welche zeigten, dass die Gutachter von Anfang an nicht bereit gewesen seien, IV-relevante Gründe zu finden und deshalb IV-fremde Gründe gesucht hätten, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe (Urk. 1 Seite 8). Daneben sei darauf hinzuweisen, dass das ABI-Gutachten der medizinischen Ansicht sämtlicher anderer involvierten Ärzte diametral widerspreche (Urk. 1 Seite 9). Es nehme nur in einem einzigen kurzen Satz zu den medizinischen Vorakten Stellung. Dies stelle eine ungenügende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten dar (Urk. 12 Seite 2). Dazu komme, dass das ABI-Gutachten auf Untersuchungen basiere, welche vor fast einem halben Jahr gemacht worden seien, und dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither verschlechtert habe. Das ABI-Gutachten müsse zum heutigen Zeitpunkt als veraltet gelten und als zur Bestimmung der Erwerbsfähigkeit untauglich bezeichnet werden (Urk. 1 Seite 11). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 2. Februar 2004 sei insofern falsch vorgenommen worden, als ein zu hohes Invalideneinkommen eingesetzt worden sei (Urk. 1 Seite 13). Zudem sei dem Beschwerdeführer unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände ein Abzug von 25 % zuzugestehen (Urk. 1 Seite 16).

5.
5.1
5.1.1   C.___ diagnostiziert in seinem Bericht an A.___ vom 9. Juli 2002 eine Fibromyalgie/Depression bei/mit chronischer Epicondylopathie rechts lateral, eine Coxarthrose beidseits sowie eine retropatelläre Gonarthrose und weist im Weiteren auf einen erhöhten Ferritinwert unklarer Bedeutung hin. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Ellbogengelenk bis zu den Händen und in den Nacken ausstrahlend. Daneben bestünden Knie- und Fussbeschwerden. Diese Symptomatik sei seit über einem Jahr vorhanden. Im Oktober 2001 habe deshalb eine erste Konsultation bei A.___ stattgefunden. Beim Beschwerdeführer falle das depressive Zustandsbild mit Schmerzen an verschiedenen Gelenken und Weichteilen des Körpers auf. Bereits früher hätten anamnestisch depressive Episoden bestanden, welche mit Deroxat ordentlich gebessert hätten. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms und der Depression 100%ig eingeschränkt (Beilage zu Urk. 8/19).
5.1.2   A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3./4. Oktober 2002 ebenfalls eine Fibromyalgie mit multiplen, therapieresistenten Schmerzen an Fussgelenken, Knie, Ellbogen und Nacken, eine Depression, ängstlich gefärbt, eine Coxarthrose beidseits sowie eine retropatelläre Gonarthrose, bestehend seit 2001. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Beschwerdeführer klage seit 1997 über diverseste Leiden, insbesondere Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat und Atemstörungen (Luftmangel). Im Oktober 2001 sei erstmals eine Epikondylopathie rechts, wahrscheinlich berufsbedingt, aufgetreten. Trotz verschiedenster Therapien habe eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ein Arbeitsversuch Ende November 2001 habe schon nach wenigen Tagen abgebrochen werden müssen. Danach habe eine mehrmonatige Therapieresistenz bestanden. Eine chirurgische Intervention werde als wenig sinnvoll erachtet, da Verdacht auf Fibromyalgie mit Chronifizierungstendenz vorliege. Im Juli 2002 habe dann eine rheumatologische Beurteilung durch C.___ stattgefunden mit Diagnose einer Fibromyalgie und Depression. Im Vordergrund der jetzigen geklagten Beschwerden stehe eindeutig das depressive Zustandsbild mit den gemäss Beschwerdeführer therapieresistenten Schmerzen in den genannten Regionen. Der Schmerz sei kaum moduliert, schlecht beschreibbar. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2001 bis 21. Oktober 2001 zu 50 %, vom 22. Oktober 2001 bis 26. November 2001 zu 100 %, vom 27. November 2001 bis 3. Dezember 2001 zu 50 % und ab dem 4. Februar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/19 Seite 1, Beilage zu Urk. 8/19). Heben und Tragen von Lasten, Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe sowie Knien und Kniebeugen seien dem Beschwerdeführer unzumutbar, und in seinen psychischen Funktionen sei er wegen der Depression eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Beiblatt zu Urk. 8/19). Angesichts der schwer beeinflussbaren Beschwerden bei Fibromyalgiepatienten sei eine Prognose bezüglich zukünftiger Arbeitsfähigkeit schwierig zu stellen, aus seiner Sicht aber eher ungünstig. Seiner Ansicht nach sei es aber durchaus auch gerechtfertigt, den Beschwerdeführer mit hohen Schmerzmitteldosen und zusätzlich Antidepressiva/psychotherapeutischer Betreuung erneut in den Arbeitsprozess einzugliedern (allenfalls auch Teilzeit [Urk. 8/19 Seite 2]).
5.1.3   D.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2003 eine Fibromyalgie sowie diffuse Tendomyalgien. Der Beschwerdeführer leide seit ca. eineinhalb Jahren an Schmerzen im Bereiche des Ellbogens lateral sowie an diffusen Muskelschmerzen. Alle therapeutischen Massnahmen seien bisher erfolglos gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei mehreren Ärzten gewesen, unter anderem bei einem Rheumatologen, welcher eine Fibromyalgie diagnostiziert habe. Er habe eine exquisite Druckdolenz über dem Epikondylos lateralis, weniger ausgeprägt über den Ursprüngen, festgestellt. Der Provokationstest sei positiv gewesen, die Schulter-Arm-Muskulatur sei massiv verspannt, es bestünden eine Hyposensibilität im superfacialen-radialis Bereich sowie eine angedeutete Thenatrophie, die Trophik sei ohne Befund, der Ellbogen weise ein Streckdefizit von 20 Grad auf, die Flexion sei voll erhalten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Konservative physiotherapeutischen Massnahmen hätten keine wesentliche Verbesserung gebracht, die Prognose sei schlecht. Die einzige Möglichkeit wäre noch eine stationäre, interdisziplinäre Schmerzbehandlung (Urk. 8/18). Eine solche lehne der Beschwerdeführer jedoch zur Zeit ab. Heben und Tragen von Lasten seien dem Beschwerdeführer selten (5 bis 10 Kilogramm bis Lendenhöhe) bis nie zumutbar, ebenso das Hantieren mit Werkzeugen. Arbeiten über Kopfhöhe seien nie, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Knien und Kniebeugen seien selten zumutbar. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen und Anpassungsvermögen seien intakt; die Belastbarkeit sei eingeschränkt, der Beschwerdeführer sei depressiv. Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm eventuell halbtags zumutbar (Beiblatt zu Urk. 8/18).
         In seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2004, welches dieser im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht hat, führt D.___ unter dem Titel "Diagnose" nebst einer chronischen Epikondylopathie humeri radialis und ulnaris beidseits rechtsbetont mit Myogelosen Schulter/Arm eine Fatigue an. Unter dem Titel "Beurteilung" hält er fest, dass der Beschwerdeführer unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit konsekutiven, depressiven Verstimmungen leide. Er erachte den Beschwerdeführer auch in einem nicht schwer handwerklichen Beruf ohne repetitive Bewegungen für zu 100 % arbeitsunfähig. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung seien nicht zu empfehlen, es gehe an sich nur um die Höhe einer Rente. Seit der Untersuchung durch das ABI habe sich der Zustand des Beschwerdeführers sowohl psychisch als auch physisch massiv verschlechtert. Sowohl die muskulären Beschwerden als auch die depressive Verstimmung hätten wieder deutlich zugenommen. Von daher könne er die Beurteilung des Begutachtungsinstitutes, wonach eine Diskrepanz zwischen objektiv erhobenen Befunden und subjektiver Krankheitsüberzeugung bestehe, nicht nachvollziehen, insbesondere, wenn dann doch eine stationäre Rehabilitation empfohlen werde. Anhand der Gesamtsituation erscheine ihm eine berufliche Reintegration nicht mehr möglich zu sein (Urk. 8/11 = Urk. 3/4).
5.1.4   Gemäss dem - im ABI-Gutachten vom 16. Dezember 2003 auszugsweise wiedergegebenen - Bericht von E.___, FMH Chirurgie, vom 12. Juni 2002 betreffend die ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 ist eine chirurgische Therapie momentan nicht sinnvoll. Er empfehle eine intensive Triggerpunkt-Behandlung durch einen Physiotherapeuten sowie eine rheumatologische Abklärung. Die Beschwerden des Beschwerdeführers gingen eindeutig in Richtung Fibromyalgie. Es bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch trotz einer Denervationsoperation am Ellbogen nicht beschwerdefrei werde und das Ganze dann schliesslich in einem IV-Fall enden werde (Urk. 8/17 Seite 4).
5.1.5   Am 16. Dezember 2003 erstatteten F.___ und I.___ vom ABI ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17). Gemäss ihren Angaben (Urk. 8/17 Seite 1) basieren ihre Ausführungen auf den IV- und den zusätzlich angeforderten Akten, auf einer internistischen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung (Bericht von F.___ betreffend internistische Untersuchungsbefunde vom 17. September 2003 [Urk. 8/17 Seiten 4 und 5], rheumatologisches Teilgutachten von G.___ vom 17. September 2003 [Urk. 8/17 Seiten 6 bis 10], psychiatrisches Teilgutachten von H.___ vom 17. September 2003 [Urk. 8/17 Seiten 10 bis 13]) sowie auf den Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsenses (Urk. 8/17 Seiten 14 ff.).
         Unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" erheben die Gutachter eine chronische Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M77.0, ICD-10 M77.1), ein chronisches Zervikobrachialsyndrom, linksbetont (ICD-10 M53.1) bei deutlicher Myogelose Trapeziusmuskulatur linksbetont, Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Brustwirbelsäulen-Kyphose und Lendenlordose sowie klinisch eine leichte Femoropatellararthrose (ICD-10 M22.2) gemäss MRI 3/97 mit degenerativer medialer Meniskushinterhorn-Veränderung rechts, komplexem Riss des Meniskushinterhorns links sowie möglichem älteren Einriss im VKB links und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" eine rezidivierende Depression, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine klinische Dezentrierung der Hüftgelenke beidseits (Differentialdiagnose: beginnende klinisch asymptomatische Coxarthrose, deutliche muskuläre Dysbalance) sowie unklare Oberschenkelgelenk-Beschwerden beidseits (Urk. 8/17 Seite 13). Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der von verschiedenen Seiten eindeutig dokumentierten Epicondylopathia beidseits eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Hilfsgipser. Auch andere, die oberen Extremitäten mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es werde aus rheumatologischer Sicht festgestellt, dass eine grosse Diskrepanz zwischen den subjektiv invalidisierenden Beschwerden und den objektiven Befunden bestehe. Auch könne die früher gestellte Diagnose einer Fibromyalgie nicht bestätigt werden, es bestünden dafür keine nachvollziehbaren Befunde. Die chronisch anhaltenden Schmerzen könnten aus rein somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden, und es bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive, belastende Arbeiten mit den oberen Extremitäten (zum Beispiel häufiges Tragen von Lasten, maschinelle Verarbeitung etc.), ohne Einhaltung des Schultergürtels sowie des Armes über längere Zeit in einer fixierten Position zu 100 % arbeitsfähig. Eine sitzende Arbeitsstellung mit Wechselbelastung wie zum Beispiel eine Überwachungsfunktion, aber auch, wo gewisse Gehstrecken zurückgelegt werden müssten, seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht voll zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könne keine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende Diagnose gestellt werden. Es werde aufgrund der Anamnese die Diagnose einer rezidivierenden Depression gestellt, gegenwärtig könne jedoch kein Hinweis für eine Depression gefunden werden, und es bestehe unter der medikamentösen antidepressiven Therapie eine vollständige Remission. Zwar könnten auch aus psychiatrischer Sicht Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden, diese habe jedoch keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer daher zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit ganztags während 8 ½ Stunden nachzugehen. Dabei bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17 Seite 14). Insgesamt kamen die Gutachter in der Konsensdiskussion zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser, nicht mehr zugemutet werden könnten. Für körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe mit den genannten Einschränkungen eine ganztätig zumutbare Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (Urk. 8/17 Seiten 14 und 15). Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Oktober 2001 anzunehmen sei (Urk. 8/17 Seite 15).
5.2    
5.2.1   Das Gutachten des ABI vom 16. Dezember 2003 beruht auf umfassenden Untersuchungen, einschliesslich eines rheumatologischen sowie eines psychiatrischen Konsiliums, und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wird sowohl im rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten als auch im Gesamtgutachten Stellung genommen. Es geht daraus hervor, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht erklärbar sind.
         So führt G.___ im rheumatologischen Teilgutachten aus, dass sich in der aktuellen klinischen Untersuchung ein athletisch gebauter Beschwerdeführer zeige, bei welchem im Bereiche der Wirbelsäule eine völlig normale altersentsprechende Beweglichkeit festzustellen sei, wobei aber eine Wirbelsäulenfehlform resp. -fehlhaltung bestehe. Im Schultergürtel zeige sich eine ausgeprägte Myogelose der Trapeziusmuskulatur linksbetont mit lokaler Druckdolenz. Hinweise für segmentale Dysfunktionen und Irritationszonen der Halswirbelsäule hätten nicht festgestellt werden können. Die Schultergelenke beidseits seien völlig unauffällig frei beweglich und zeigten keine kräftige Innervation der Rotatorenmanschette. Der Lokalbefund der Ellbogengelenke zeige wiederum eine völlig freie Beweglichkeit in allen Ebenen, jedoch mit endphasigen Beschwerden rechtsbetont, einer diffusen periartikulären Druckdolenz rechts sowie links akzentuiert am Epicondylus radialis. Es hätten sich keine Hinweise für Synovitiden oder Tenosynovitiden gefunden. Die Hand- und Fingergelenke seien frei beweglich. Im Neurostatus hätten sich bei der Prüfung für Bizeps/Trizeps wie auch der Unterarmextensoren eine schmerzbedingte Kraftabschwächung, insgesamt jedoch eine normale Kraftentwicklung gezeigt. Hinweise für ein zervicoradikuläres Schmerzsyndrom hätten nicht festgestellt werden können. Im Bereiche der unteren Extremitäten seien ein leichtes retropatelläres Krepitieren bei ansonsten frei beweglichen Kniegelenken und guter Stabilität sowie eine nicht klar zuzuordnende Druckdolenz im Bereiche des medialen Gelenkspaltes und des medialen Femurcondylus beidseits rechtsbetont festzustellen. Oberschenkelgelenke und Vorfussgelenke seien unauffällig gewesen. Die mitgebrachten Röntgenbilder vom Mai 2002 hätten einzig diskrete degenerative Veränderungen am rechten Ellbogen ergeben, diese könnten jedoch die chronisch anhaltende Schmerzsymptomatik sicherlich nicht erklären. Während der Untersuchung sei die ständige Schonhaltung des rechten Armes aufgefallen. Unbeobachtet habe der Beschwerdeführer den rechten Arm beim An- und Ausziehen der Kleidungsstücke jedoch seitengleich benützt. Ebenso sei die Prüfung der Kraft der rechten oberen Extremität zum Teil sehr unterschiedlich ausgefallen. Es müsse deutlich festgestellt werden, dass sich zur Zeit keine Hinweise für eine eindeutige Fibromyalgie feststellen liessen. Der chronische Schmerz könne daher insgesamt aus rein somatischer Sicht sicherlich nicht vollständig erklärt werden (Urk. 8/17 Seiten 8 und 9). Im rheumatologischen Teilgutachten werden somit detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben. Im Weiteren werden klare Diagnosen gestellt, welche mit den erhobenen Befunden übereinstimmen, und die darin gemachten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche im Rahmen des Gesamtgutachtens übernommen werden, erscheinen aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen überzeugend.
         H.___ beschreibt den Beschwerdeführer im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. September 2003 als allseits orientiert und bewusstseinsklar. Er sei während des Gespräches sehr lebhaft gewesen und habe ausführlich über seine Beschwerden und seine Lebensgeschichte berichtet. Die Angaben über seine Schmerzen seien etwas diffus gewesen. Er habe distanziert darüber berichtet und nicht den Eindruck eines leidenden Menschen erweckt. Er habe sich während der Untersuchung recht lebhaft auf seinem Stuhl hin und her bewegt und eine ausgeprägte Mimik und Gestik gezeigt. Die Wahrnehmung, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt und das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen. Der affektive Kontakt zu ihm - H.___ - sei gut gewesen. Einzig als er über seine wirtschaftliche Situation berichtet habe, hätten sich einige Sorgenfalten auf seinem Gesicht breit gemacht. Er habe wiederholt bemerkt, dass er aufgrund seiner Beschwerden nicht arbeiten könne. Der Beschwerdeführer führe das Leben eines Pensionärs. Seit er ein schlafanstossendes Antidepressivum nehme, leide er nicht mehr unter Schlafstörungen. Er habe morgens keine Mühe aufzustehen und gestalte den Tag aktiv. Täglich unternehme er einen längeren Spaziergang, sehe regelmässig fern, lese Zeitungen und geniesse das Zusammensein im Rahmen seiner Familie. Regelmässig treffe er sich auch mit seinen spanischstämmigen Kollegen. Die aktive Gestaltung des Tagesablaufes schliesse eine depressive Störung weitgehend aus (Urk. 8/17 Seiten 11 und 12). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 12 Seite 5) erhebt somit auch H.___ detaillierte und nachvollziehbare Befunde. Soweit er im Weiteren ausführt, dass "eine eigentliche psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung" (Urk. 8/17 Seite 12), kann ihm indessen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass es sich bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) um eine psychiatrische Diagnose handelt (Urk. 1 Seite 8). Wenn H.___ der Ansicht ist, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt, hätte er diese daher an sich unter den psychiatrischen Diagnosen aufführen müssen, unter Bezugnahme auf ein wissenschaftlich anerkanntes System (BGE 130 V 398 Erw. 5.3 und 6). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie jede andere psychische Beeinträchtigung (vergleiche Erwägung 3.1) - als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (zur Publikation in BGE 131 V vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 1.2, mit Hinweisen). H.___ hält ausdrücklich fest, dass die Schmerzverarbeitungsstörung des Beschwerdeführers keinen Krankheitswert habe und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (Urk. 8/17 Seite 13). Diese Feststellung wird von H.___ zwar nicht explizit begründet. Aufgrund der vorliegenden Befunde und Diagnosen kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannten rechtsprechungsgemässen Kriterien für die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. So fehlt es gemäss den überzeugenden Feststellungen von H.___ an einer psychischen Komorbidität; ein sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens hat offensichtlich nicht stattgefunden, das psychosoziale Umfeld scheint vielmehr intakt zu sein; ein primärer Krankheitsgewinn ist nicht ersichtlich, und die nach Auffassung von D.___ an sich noch mögliche stationäre interdisziplinäre Schmerzbehandlung wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt (Urk. 8/18); der Beschwerdeführer hat die therapeutischen Möglichkeiten also noch gar nicht ausgeschöpft. Im Weiteren wurde seitens G.___ eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten festgestellt (Urk. 8/17 Seite 9), und laut H.___ waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schmerzen etwas diffus, er habe darüber recht distanziert berichtet und dabei nicht den Eindruck eines leidenden Menschen erweckt (Urk. 8/17 Seite 11). Vom Fehlen einer psychischen Komorbidität geht denn auch D.___ aus, bezeichnet er doch die depressiven Verstimmungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an dessen Rechtsvertreter ausdrücklich als "konsekutiv" (Urk. 8/11). Die - im Rahmen des Gesamtgutachtens übernommene - Schlussfolgerung von H.___, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer angepassten Tätigkeit ganztags nachzugehen, und wonach dabei keine Leistungseinschränkung bestehe, erscheint daher aufgrund der erhobenen Befunde jedenfalls überzeugend. Im Rahmen des Gesamtgutachtens wird im Übrigen die Angabe von H.___, wonach eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, relativiert, wird dort doch festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht zwar Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vorlägen; diese habe jedoch keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 8/17 Seite 14).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 12 Seiten 4 und 5) setzen sich die Gutachter durchaus mit den Vorakten auseinander. So legt G.___ dar, aus welchen Gründen er - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - das Vorliegen einer Fibromyalgie verneint, nämlich deshalb, weil die vom American College of Rheumatism (ACR) definierten, sogenannten Tenderpoints (Schmerzpunkte) zur Zeit einzig im Bereiche des Epicondylus radialis beidseits sowie im Trapezius und am medialen Femurcondylus rechts vorhanden waren, ansonsten aber vollständig fehlten (Urk. 8/17 Seite 9). Auch H.___ nimmt auf die vorliegenden Arztberichte Bezug und legt schlüssig dar, weshalb keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose gestellt werden könne (Urk. 8/17 Seite 12). Schliesslich wird auch im Rahmen des Gesamtgutachtens eine Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen abgegeben (Urk. 8/17 Seite 15).
         Im Weiteren kann auch der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das ABI-Gutachten widersprüchlich sei (Urk. 1 Seiten 4 - 8), nicht gefolgt werden. Dass dem Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser sowie für andere, die obere Extremität belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitiv belastende Arbeiten in den oberen Extremitäten (zum Beispiel häufiges Heben und Tragen von Lasten, maschinelle Verarbeitung etc.) und ohne Einhaltung des Schultergürtels sowie des Armes über längere Zeit in einer fixierten Position jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, steht mit den erhobenen (objektiven) rheumatologischen Befunden (Urk. 8/17 Seite 9) in Einklang. Daraus geht nämlich hervor, dass die Belastbarkeit der oberen Extremitäten, der Wirbelsäule sowie des Schultergürtels zwar eingeschränkt, bis zu einem gewissen Grade aber dennoch zumutbar ist. Dass G.___ eine stationäre Rehabilitation als zumindest diskutabel bezeichnet, stellt ebenfalls keinen Widerspruch dar. Die betreffende Empfehlung steht im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die durchgeführten ambulanten Massnahmen keinen Erfolg gezeitigt haben (Urk. 8/17 Seite 10); somit käme zur Behandlung der vom Beschwerdeführer geschilderten chronischen anhaltenden Schmerzen aus rheumatologischer Sicht noch eine stationäre Therapie in Frage. G.___ weist aber gleichzeitig darauf hin, dass seiner Ansicht nach "insbesondere eine psychiatrische Evaluation und eine eventuelle Psychotherapie zu diskutieren seien" (Urk. 8/17 Seite 10), was angesichts seiner Feststellungen, wonach "insgesamt dieser chronische anhaltende Schmerz aus rein somatischer Sicht sicherlich nicht vollständig erklärt werden kann" und wonach "eine grosse Diskrepanz zwischen den subjektiv zum Teil invalidisierenden Schmerzen und den objektiven Befunden besteht" (Urk. 8/17 Seite 9), folgerichtig erscheint. Eine psychiatrische Diagnose hat G.___ nicht gestellt, wozu er als Rheumatologe auch nicht berufen ist. Dass H.___ als Psychiater das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert verneint, steht zu den Feststellungen von G.___ nicht in Widerspruch.
         Schliesslich schlägt auch der seitens des Beschwerdeführers erhobene Einwand, wonach die Ausführungen auf Seite 15 des Gutachtens zeigten, dass die Gutachter die verlangte Unvoreingenommenheit hätten vermissen lassen (Urk. 1 Seite 8, Urk. 12 Seite 4), fehl. In der fraglichen Passage halten die Gutachter unter dem Titel "Stellungnahme zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers" zunächst fest, dass der Beschwerdeführer überzeugt davon sei, nicht mehr arbeiten zu können. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den objektiv erhobenen Befunden und der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers. Er könne mit seinen Schmerzen schlecht umgehen und nehme diese zum Anlass, sich jeder körperlichen Betätigung zu enthalten (Urk. 8/17 Seite 15 Ziffer 6.1.4). Hierbei handelt es sich nicht um "durch nichts fundierte Spekulationen" (Urk. 1 Seite 8), sondern um eine Wiederholung der entsprechenden - überzeugenden - Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/17 Seite 12). Da die Gutachter der Auffassung sind, dass es keine versicherungsrechtlich relevanten psychischen Ursachen für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gibt, führen sie in der Folge mögliche IV-fremde Gründe dafür an. Dies hätte zwar nicht zu den Aufgaben der Gutachter gehört. Deswegen kann aber nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden.
5.2.2   Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte von C.___ vom 9. Juli 2002 (Beilage zur Urk. 8/19), von A.___ vom 3./4. Oktober 2002 (Urk. 8/19) und von D.___ vom 18. März 2003 (Urk. 8/18) sowie dessen Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/11) enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens zu widerlegen vermöchten. Bezüglich der erhobenen Befunde stimmen diese mit dem Gutachten im Wesentlichen überein. Die von ihnen - in Abweichung zum Gutachten - gestellten Diagnosen einer Fibromyalgie sowie einer - sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Depression sind aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Zur diagnostizierten "Depression" ist zu bemerken, dass es sich bei den genannten Ärzten nicht um Fachärzte für Psychiatrie handelt. Sie nehmen denn bei dieser Diagnose auch keinen Bezug auf ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifikationssystem, was aber erforderlich wäre. Im Weiteren tun sie auch nicht dar, in welchem Ausmass sich die Fibromyalgie und die Depression im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und für ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liefern sie keine nachvollziehbare Begründung. Zu den Berichten von A.___ und D.___ ist zudem zu bemerken, dass sie als Hausarzt resp. behandelnder Spezialarzt des Beschwerdeführers geneigt sein dürften, im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu seinen Gunsten auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.1, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass sie massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Ausführungen, welche D.___ in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/11) gemacht hat. Er beschränkt sich nämlich im Wesentlichen auf die pauschale Feststellung, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers physisch und psychisch verschlechtert habe; inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlimmert hat, gibt er nicht an und er liefert dafür auch keinerlei objektive Anhaltspunkte. Zudem erscheint - wie erwähnt - ohnehin fraglich, ob D.___ als Spezialarzt für Chirurgie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überhaupt zuverlässig beurteilen kann.
5.2.3   Schliesslich vermag auch der vom Beschwerdeführer zitierte, im ABI-Gutachten vom 16. Dezember 2003 auszugsweise wiedergegebene Bericht von E.___ vom 12. Juni 2002 die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen (Urk. 12 Seite 5, Urk. 8/17 Seite 4). Als Facharzt für Chirurgie ist auch E.___ nicht berufen, eine Fibromyalgie und/oder einen psychischen Gesundheitsschaden zu diagnostizieren. Er empfiehlt denn auch ausdrücklich die Abklärung durch einen Rheumatologen. Im Übrigen hat E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht.
5.3     Es ergibt sich somit, dass das ABI-Gutachten vom 16. Dezember 2003 sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (vergleiche Erwägung 1.5), erfüllt. Das ABI-Gutachten stellt daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar, und für weitere medizinische Abklärung besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Veranlassung. Dass das Gutachten auf Untersuchungen beruht, welche am 17. September 2003 und damit rund 8 Monate vor Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Mai 2004 (Urk. 2) getätigt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Wie erwähnt lag im Zeitpunkt der Begutachtung nach den überzeugenden Feststellungen der Gutachter kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden vor, und es bestehen nach dem Gesagten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither massiv verschlimmert hätte. Aufgrund der erhobenen Befunde erscheint denn auch unwahrscheinlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innert nur gut 8 Monaten derart verschlechtert haben könnte, dass er nunmehr als invalidisierend zu betrachten wäre. Solches liesse sich retrospektiv auch kaum mehr zuverlässig feststellen.
         Für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides ist daher gestützt auf das überzeugende ABI-Gutachten vom 16. Dezember 2003 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden können. Hingegen besteht für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitiv belastende Arbeiten in den oberen Extremitäten (zum Beispiel häufiges Heben und Tragen von Lasten, maschinelle Verarbeitung etc.) und ohne Einhaltung des Schultergürtels sowie des Armes über längere Zeit in einer fixierten Position eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Eine sich seither abzeichnende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre allenfalls - bei Dauerhaftigkeit sowie (in psychischer Hinsicht) bei Vorliegen der hievor zitierten Erfordernisse (vergleiche Erwägung 5.2.1) - als anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 2.2, mit Hinweis).

6.
6.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2     Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 3, mit Hinweisen).
         Nach dem medizinischen Akten bestand eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2001 (Urk. 8/19, Urk. 8/17 Seite 15). Der Rentenbeginn wäre demnach frühestens auf den 1. Oktober 2002 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
         Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Mai 2004 bestehen nicht.
6.3     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit nach wie vor als Hilfsgipser bei der X.___ AG tätig wäre (Urk. 8/28). Gemäss den Angaben dieser Firma im Fragebogen für Arbeitgeber vom 19. September 2002 würde der Beschwerdeführer dort "heute" ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 71'500.-- (= Fr. 5'500.-- x 13) verdienen (Urk. 8/39 Seite 2). Demgemäss setzte die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2002 - zu Recht - auf Fr. 71'500.-- fest (Urk. 8/14), was seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt wird (Urk. 1 Seite 13)
6.4
6.4.1   Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf AHI 1998 S. 291).
         Wie dargelegt, können dem Beschwerdeführer nach der Einschätzung der Gutachter körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden; für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitiv belastende Arbeiten in den oberen Extremitäten (zum Beispiel häufiges Heben und Tragen von Lasten, maschinelle Verarbeitung etc.) und ohne Einhaltung des Schultergürtels sowie des Armes über längere Zeit in einer fixierten Position besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (vergleiche Erwägung 5.3). Dabei bestehen für die genannten Einschränkungen nach dem Gesagten ausschliesslich physische Ursachen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seiten 5 und 6) stehen für ihn - trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen - auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben offen, was sich nicht zuletzt auch aus den Profilen der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogen hat (DAP Nr. 8318, DAP Nr. 8321, DAP Nr. 4251, DAP Nr. 3294, DAP Nr. 4511 [Urk. 8/20]), ergibt. Die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nämlich nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen S., I 680/00 und 714/00, Erwägung 4, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 13) sind seine gesundheitlichen Einschränkungen auch nicht so gravierend, dass gesagt werden müsste, er sei zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf einen "Nischenplatz" angewiesen. Letzteres würde im Übrigen nicht ohne Weiteres zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen S., I 680/00 und 714/00, Erwägung 4 am Ende).
         Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist.
6.4.2   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
6.4.3   Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt.
         Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02 und I 247/02, Erwägung 6, mit Hinweisen) und - da beim Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit den genannten Einschränkungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 15 % angemessen, was zu einem zumutbaren hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'457.10 (= 0,85 x Fr. 57'008.40) führt. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- (vergleiche Erwägung 6.3) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'042.90 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
6.5     Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint.

7.
7.1     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
7.2     Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 macht Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 102.20 geltend (Urk. 17), was angemessen erscheint. Er ist daher entsprechend zu entschädigen. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 92 ZPO).



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, wird mit Fr. 2'746.10 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Y.___
            sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).