Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. März 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1967, absolvierte eine Lehre als Landwirt und arbeitet seit 1992 als Selbständigerwerbender auf dem Beruf (Urk. 7/31 Ziff. 6.2 f.). Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen im Hinblick auf seine Einsatzfähigkeit im Militärdienst (Wiederholungskurs im November 1999) wurden im Jahr 1999 Herz- sowie Kniebeschwerden festgestellt (Urk. 7/10), weshalb er aus dem Militärdienst entlassen wurde (Urk. 7/31 Ziff. 7.5.2).
1.2 Am 18. November 2002 und 6. Januar 2003 (Urk. 7/26) meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 2003 (Urk. 7/25) sowie die Steuerakten (Urk. 7/18) bei und ersuchte das Bundesamt für Militärversicherung vergeblich um medizinische Auskünfte (Urk. 7/19-20). Des Weiteren gelangte sie an den vom Versicherten bezeichneten behandelnden Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Herzkrankheiten, (Urk. 7/31 Ziff. 7.5.1), welcher jedoch keine Auskünfte gab (Urk. 7/7-8).
1.3 Am 16. Januar 2004 (Urk. 7/17) forderte die IV-Stelle S.___ unter Hinweis auf den bislang ausgebliebenen Bericht von Dr. A.___ auf, sich bei einem Arzt seiner Wahl für eine Untersuchung anzumelden und diesen zwecks Einholung des Untersuchungsberichtes zu bezeichnen. Nach der telefonischen Meldung des Versicherten, er werde keinen anderen Arzt aufsuchen (Urk. 7/7), setzte ihm die IV-Stelle am 3. März 2004 (Urk. 7/8) letztmals Frist an, um einen Arzt zu bezeichnen und sich anzumelden. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtnachkommen dieser Auflagen bis zum 15. März 2004 das Leistungsgesuch abgewiesen werde.
1.4 Nachdem S.___ keinen Arzt bezeichnet hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. März 2004 (Urk. 7/6) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2004 (Urk. 7/5) Einsprache und verwies die IV-Stelle an Dr. B.___, Innere Medizin FMH, mit welcher er Kontakt aufgenommen habe. Diese teilte auf Anfrage am 5. Mai 2004 (Urk. 7/9) jedoch mit, S.___ sei ihr medizinisch völlig unbekannt. Daraufhin wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 19. Mai 2004 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob S.___ am 13. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde und ersuchte um Gewährung von beruflichen Massnahmen bzw. einer Rente. Nachdem die IV-Stelle am 13. August 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. August 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung zu unterziehen.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
2. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich wohl dafür eingesetzt, um den bereits bezahlten Arztbericht der Beschwerdegegnerin zukommen zu lassen. Er habe sich bei Dr. A.___ fünf Mal in Behandlung begeben für eine gründliche Untersuchung seines Herzleidens, wobei noch andere Befunde festgestellt worden seien. Er könne nur noch unter eingeschränkten Bedingungen arbeiten (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Im Zeugnis von Dr. A.___ vom 13. Oktober 1999 (Urk. 7/10) zu Händen des Truppenarztes diagnostizierte er eine leichtgradige, degenerative Mitralinsuffizienz bei intermittierenden Palpationen und orthostatischer Hypertonie, einen Strabismus convergens links bei massiver Myopie beidseits sowie eine Meniskusläsion medial rechts. Er schlug die Ausmusterung des Beschwerdeführers vor.
3.1.2 Aus der vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufgelegten Honorarrechnung von Dr. A.___ vom 7. Juli 2003 über die Behandlung vom 5. Juni bis 1. Juli 2003 (Urk. 7/22) gehen tatsächlich fünf Konsultationen hervor, welche aufgrund der Beschreibungen auf eine Abklärung des Herzens schliessen lassen. Weiter finden sich in der Rechnung Positionen für einen mittleren sowie einen ausführlichen Bericht.
3.1.3 Aufgrund dieser spärlichen Angaben konnte die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen entscheiden. Insbesondere war der Bericht vom 13. Oktober 1999 (Urk. 7/10) im Verfügungszeitpunkt bereits über vier Jahre alt und lassen sich diesem keine konkreten Angaben entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Landwirt effektiv eingeschränkt ist. Damit bestand die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung eines neuen Arztberichtes.
3.2
3.2.1 Dass sich Dr. A.___ in der Folge weigerte, die dem Beschwerdeführer bereits verrechneten Berichte auszuhändigen, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Wohl ist sie verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zu diesem Zweck stehen ihr aber keine Zwangsmittel zu Verfügung. Sie kann mithin einen Arzt nicht dazu zwingen, Auskünfte zu geben oder Berichte zu erstellen. Im Gegenteil steht der Arzt bloss mit dem Patienten in einem Rechtsverhältnis und ist er diesem gegenüber im Rahmen des Auftragsverhältnisses verpflichtet. Es ist also im Wesentlichen Sache der Versicherten, ihre behandelnden Ärzte zur Einreichung der Berichte anzuhalten.
3.2.2 Fehl geht der Beschwerdeführer mit der Auffassung, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren könne seine Rechtsbeziehung zum behandelnden Arzt geklärt werden. In der Einsprache vom 26. April 2004 (Urk. 7/5) machte er dazu geltend, er habe ein Anrecht auf seinen Arztbericht, zumal er die Arztrechnung bereits bezahlt habe. Die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Arzt fällt nicht in den Kompetenzbereich der Beschwerdegegnerin.
3.3
3.3.1 Ausgehend vom Umstand, dass Dr. A.___ - aus welchen Gründen auch immer - den aktenkundig in Rechnung gestellten Arztbericht nicht aushändigte, versuchte die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung auf andere Weise nachzukommen. Mit dem Vorgehen, den Beschwerdeführer selber einen neuen Arzt auswählen zu lassen, kam sie ihm entgegen.
3.3.2 Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge weigerte, sich einem Arzt vorzustellen, der bereit ist, einen Bericht zu erstellen, ist nicht nachvollziehbar. Denn er ist es, der Leistungen beansprucht und deshalb darzulegen hat, inwiefern sein Gesundheitszustand eingeschränkt ist. Mit diesem Verhalten verletzte er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise, konnte er doch keine Gründe vorbringen und sind solche auch nicht ersichtlich.
Aufgrund der mangelhaften Aktenlage und der Weigerung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung hatte die Beschwerdegegnerin gar keine andere Möglichkeit, als das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzulehnen.
3.3.3 Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Dr. B.___ sodann eine Ärztin bezeichnete, zu der er sich gar nicht in Behandlung begab, lässt sein Vorgehen in die Nähe eines mutwilligen Verhaltens rücken. Seine Anfrage vom 26. Februar 2004 (Urk. 7/15) an diese Ärztin ohne eine nachfolgende Untersuchung konnte die Beschwerdegegnerin nicht verwerten.
3.4 Schliesslich kam die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht nach, den Beschwerdeführer vor Erlass der leistungsverweigernden Verfügung schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen (Brief vom 3. März 2004, Urk. 7/8). Damit sind auch die formellen Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung gegeben.
4. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht zur Erstellung des massgeblichen Sachverhaltes - mithin die Abklärung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit - in unentschuldbarer Weise verletzte. Demnach verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2004 (Urk. 7/6) sowie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 (Urk. 2) zu Recht jegliche Leistungen.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Er wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass ein ähnliches Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin als mutwillig gewertet wird, was zur Kostenauflage in einem allfälligen Gerichtsverfahren führen könnte (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).