Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00396
IV.2004.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 23. Juni 2005

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1951, arbeitete vom 11. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 bei der A.___ AG als Verkäuferin (Urk. 10/60). Ab dem 13. September 1999 war sie bei der B.___ als Briefsortiererin für ein Pensum von 59,52 % angestellt. Am 14. März 2000 fiel der Versicherten während der Arbeit ein mit Briefen gefüllter Behälter auf die linke Hand. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 10/73). Per 31. Dezember 2000 wurde das Arbeitsverhältnis mit der B.___ aufgelöst (Urk. 10/61) und die Versicherte trat am 1. Juni 2001 bei der C.___-Tankstelle in D.___ eine Stelle als Kassiererin und stellvertretende Geschäftsführerin an (Urk. 10/57). Diese Arbeit gab sie indessen bereits per Ende November 2001 wieder auf (Urk. 10/53). Wegen andauernden Schmerzen am Daumen und der ganzen linken Hand meldete sie sich am 12. April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/72). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG (Bericht vom 8. Juni 2001, Urk. 10/60), bei der B.___ (Bericht vom 15. Mai 2001, Urk. 10/61) und bei der Betreiberin der C.___-Tankstelle D.___, der E.___ GmbH, (Bericht vom 10. August 2001, Urk. 10/57) nach den jeweiligen Arbeitsverhältnissen mit der Versicherten. Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 19. Juni 2001 ein (Urk. 10/22) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/73). Schliesslich nahm die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 14. Oktober 2002 zu den Akten (Urk. 10/21). Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. März 2001 bis zum 31. August 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/16). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 21. August 2003 (Urk. 10/15) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 10/4) ab.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 16. Juni 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2004 vollumfänglich aufzuheben.
          2.         Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % unbefristet, das heisst ab 1. September 2002 weiterhin auszurichten;
                 unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
                 Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 30. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, die Verfügung der SUVA vom 29. Dezember 2003, mit welcher ihr diese eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen habe, beruhe entgegen dem darin enthaltenen Hinweis nicht auf Vergleich. Vielmehr sei die SUVA im Verlauf des Einspracheverfahrens selbst zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Anspruch ausgewiesen sei. Es sei denn auch in der Verfügung kein Vergleichstext ersichtlich. Selbst wenn aber ein Vergleich vorliegen würde, könne die Beschwerdegegnerin nicht geltend machen, die Verfügung der SUVA sei für sie nicht verbindlich, da sie die Möglichkeit zu deren Anfechtung ungenutzt gelassen habe. Schliesslich erweise sich die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin auch als falsch, habe sie doch zu Unrecht bei der Festlegung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei und Teilzeitangestellte statistisch nachgewiesen unterproportional entlöhnt würden (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, bei Abschluss der einjährigen Wartezeit per 21. März 2001 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Hälfte des Einkommens zu erzielen, das sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Dementsprechend stehe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 21. März 2001 bis zum 31. August 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Nach Abschluss der medizinischen Behandlung per 31. August 2002 sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine angepasste Tätigkeit ganztags auszuüben, womit sie insgesamt ein Pensum von 80 % erfüllen könne. Mögliche Tätigkeiten fänden sich in der Industrie, z.B. leichte Verpackungsarbeiten, Qualitätskontrollen oder das Bedienen von Maschinen. Damit könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 35'900.-- pro Jahr erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'815.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'915.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Der von der Beschwerdeführerin mit der SUVA geschlossene Vergleich sei in der Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigen, sondern es sei auf die klaren medizinischen Unterlagen abzustellen, aufgrund derer sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ergebe (Urk. 2).

3.
3.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 19. Juni 2001 (Urk. 10/22) leidet die Beschwerdeführerin unter Rhizarthrose links, Tendovaginitis stenosans am Daumen links, Status nach Trapeziumresektionsarthroplastik sowie Ringbandspaltung A1 links mit postoperativem ausgeprägtem permanentem Schmerzsyndrom. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 21. März 2000 bis zum 5. Januar 2001 zu 100 % und ab dem 6. Januar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig. Momentan werde keine Therapie mehr durchgeführt. Die Prognose sei ungünstig.
3.2     Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2002 (Urk. 10/21) folgende Diagnose: Status nach traumatisierter Rhizarthrose und Kontusion des linken Handgelenkes sowie des distalen Vorderarmes links mit Beteiligung des Nervus radialis (Unfall vom 13. März 2000), CRPS Typ II mit Sensibilitätsveränderungen, motorischer Abschwächung entsprechend dem peripheren Nervus radialis und sensibel dem Nervus medianus links, Status nach Resektions-Interpositions-Arthroplastik des Daumensattelgelenkes links am 6. April 2000 (Dr. med. F.___) nach Epping und Triggerrelease, Exploration der Daumenflexorsehne, Adhäsiolyse und links am 21. August 2000, Status nach Revision des Interphalangialgelenkes am Daumen links am 4. September 2000 (Dr. med. F.___) mit Synoviektomie und Abtragung einer knorpeligen Leiste, konsekutives posttraumatisches Schulter-Arm-Syndrom im Rahmen des CRPS Typ II, posttraumatisches Supinatorlogensyndrom links sowie leichtgradige Arthrose am Daumen-Interphalangialgelenk (unfallfremd). In der Tätigkeit als Postsortiererin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr eingesetzt werden, da die dafür notwendige beidhändige Belastung nicht mehr zumutbar sei. Generell sei mit der linken Hand jedes Ergreifen von Gegenständen mit den Fingerspitzen im Sinne eines Spitzgriffs und Schlüsselgriffe, bei denen Daumen-, Zeige- und Mittelfinger eingesetzt werden müssten, unmöglich. Ebenso könne die linke Hand nicht mit Gewichten von mehr als 5 kg belastet werden, und Arbeiten über Brusthöhe oder gestützt am Boden könne die Beschwerdeführerin auch nicht mehr ausüben. Die rechte Hand sei dagegen weitgehend normal einsatzfähig für repetitive Arbeiten, hauptsächlich sitzend, zeitweise stehend, seltener mit Gehen. Die linke Hand könne dabei nur noch bedingt als Hilfshand für kleinere Kräfte eingesetzt werden, wobei die Haltekraft zwischen den Langfingern und der Hohlhand im Sinne einer eingeschränkten Faustfunktion ohne Einsatz des Daumens zwischen 1 bis max. 2 kg zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin müsse bei normalen Zimmertemperaturen arbeiten können, wobei Kontakte der linken Hand mit kalten Materialien zu vermeiden seien. In Frage kämen Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin in der Verpackungsindustrie mit begrenzter Grösse und Gewichten, bei denen beide Hände benützt werden müssen, das Bedienen von Maschinen mit überwiegendem Gebrauch der rechten Hand, auch für repetitive Tätigkeiten sowie Tätigkeiten als Prüferin, Qualitätskontrollen und interne Botengänge. Solche Arbeiten seien der Beschwerdeführerin ganztägig zu 80 % zumutbar, wobei die restlichen 20 % für Arbeitsunterbrüche sowie evtl. Schmerztherapie genutzt werden könnten. 

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der SUVA auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % erbrachte Invalidenrente auf einem Vergleich beruht oder ob die SUVA eine sich für die Beschwerdegegnerin als verbindlich erweisende Invaliditätsbemessung vorgenommen hat. Dazu ist festzuhalten, dass die SUVA ursprünglich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2003 eine Rente in der Höhe von 31 % zugesprochen hat (Urk. 10/73/3). Dabei ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall ein Jahreseinkommen von Fr. 51'815.-- erzielen würde und nunmehr bei Verwertung der von Dr. G.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit noch ein Einkommen von Fr. 35'900.-- möglich sei. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse von rund 31 %. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge gegen diese Verfügung Einsprache. Die SUVA erliess daraufhin aber keinen Einspracheentscheid und auch keine neue Verfügung, sondern teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mit, dass sie gemäss Vergleich sowie unter Hinweis auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2003 die Invalidenrente auf 40 % erhöhe (Urk. 10/73/2). In diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin der SUVA mitteilen lassen, dass sie mit der telefonisch gemachten Offerte, welche unter anderem die Zusprache einer Invalidenrente von 40 % vorsehe, einverstanden sei (Urk. 12).
4.2     Der Entscheid der SUVA vom 29. Dezember 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Rente von 40 % zugesprochen worden ist, erfüllt die Anforderungen an eine formelle Verfügung nicht. Er wird nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Ginge man - entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung durch die SUVA - davon aus, dass es sich nicht um einen Vergleich, sondern um einen entsprechenden Entscheid der SUVA handeln würde, erwiese er sich nur schon deshalb für die Beschwerdegegnerin als unverbindlich, weil er keine nachvollziehbare Begründung dafür enthält, weshalb der Beschwerdeführerin eine Rente von 40 % zugesprochen wird. Dies im Gegensatz zum als formelle Verfügung erlassenen Entscheid vom 8. Mai 2003, mit welchem die SUVA der Beschwerdeführerin ursprünglich eine Rente von 31 % zugesprochen hatte.
         Der Entscheid der SUVA ist indessen ausdrücklich als Vergleich bezeichnet worden, und die telefonischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der SUVA haben auch ergeben, dass ein solcher abgeschlossen worden ist (vgl. Urk. 11). Es mag zwar zutreffen, dass die SUVA im Rahmen des Einspracheverfahrens selbst zum Ergebnis gekommen ist, dass der Invaliditätsgrad auf 40 % festzulegen ist. Indem sich die Beschwerdeführerin aber damit ausdrücklich einverstanden und sinngemäss auf die Ergreifung weiterer Rechtsmittel und den Erlass eines begründeten Einspracheentscheides verzichtet hat, ist ein Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Dieser ist rechtsprechungsgemäss für die Beschwerdegegnerin unverbindlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 50, darauf beruft, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 50 ATSG abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch einen Vergleich gegen sich gelten lassen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass dies allerhöchstens dann gelten kann, wenn der Vergleichstext in eine formelle Verfügung aufgenommen und den Parteien sowie den Drittbeteiligten eröffnet worden ist, was vorliegend ganz offensichtlich nicht der Fall ist. Ferner ist eine solche Bindung zwischen Unfall- und Invalidenversicherung grundsätzlich fraglich (vgl. ZAK 1994 S. 181; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2004 in Sachen D.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Entscheid der SUVA für die Beschwerdegegnerin als unverbindlich erweist und sie zu Recht eine eigenständige Invaliditätsbemessung vorgenommen hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es für die Leistungspflicht der SUVA im Gegensatz zur Invalidenversicherung keine so grosse Rolle spielt, ob der Invaliditätsgrad genau 40 % beträgt oder ob er wenige Prozentpunkte darunter liegt.

5.
5.1     Die Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ in einer Tätigkeit, welche sie überwiegend mit der rechten Hand ausüben und die linke Hand nur noch als Hilfshand einsetzen kann, zu 80 % arbeitsfähig ist. Ebenso ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 51'815.-- erzielt hätte. Strittig ist hingegen die Frage, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit noch erzielen könnte.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'982.35 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 47'788.20 pro Jahr ergibt. Bei einem Pensum von 80 % resultiert für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 38'230.55.
         Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt sich bei der Beschwerdeführerin die Vornahme eines Abzuges von mehr als 10 % nicht. Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerin durch die Behinderung an der dominanten linken Hand nicht unerhebliche Einschränkungen erleidet, diesen ist aber bereits weitgehend dadurch Rechnung getragen worden, indem nur ein Pensum von 80 % als zumutbar erachtet worden ist, obwohl die Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags arbeiten kann. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin dank des Umstandes, dass sie über eine abgeschlossene Ausbildung und einige berufliche Erfahrung verfügt, in der Lage ist, qualifizierte Hilfsarbeiten auszuführen. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei unzutreffend, dass bei Frauen kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen sei, und macht der Beschwerdegegnerin den Vorwurf, sie gebe nicht an, woher die von ihr geltend gemachte Erfahrungstatsache stamme, dass teilzeiterwerbstätige Frauen gar mehr verdienen würden als vollerwerbstätige. Bezeichnenderweise liefert aber auch die Beschwerdeführerin keinen Beleg für ihre Behauptung, dass teilzeitangestellte Frauen statistisch unterproportional entlöhnt werden. Tatsächlich erweist es sich nämlich als zutreffend, dass die auf eine Vollzeitstelle umgerechneten Durchschnittslöhne für in Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 teilzeitlich erwerbstätige Frauen höher liegen als die Vergleichswerte bei vollzeitlicher Anstellung (LSE 2002, Tabelle T8 S. 28). Dementsprechend führt der Beschäftigungsgrad von 80 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung zu keiner Lohneinbusse von mehr als 20 %. Bei Vornahme eines Abzugs von 10 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 34'407.50. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'815.-- beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 17'407.50 bzw. 33,6 %. Der Invaliditätsgrad liegt damit unter der Anspruch auf eine Rente begründenden Grenze von 40 %.
5.4     Da die Beschwerdeführerin nach dem im März 2000 erlittenen Unfall vorübergehend in erheblicherem Masse in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, hat ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht befristet eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Was den Zeitpunkt der Verbesserung anbelangt, so geht aus dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, über seine Abschlussuntersuchung vom 18. April 2002 (Urk. 10/73/4) hervor, dass bereits in jenem Zeitpunkt festgestellt werden konnte, dass nach den durchgeführten Operationen und physiotherapeutischen Massnahmen ein etwas dystropher und ziemlich eingesteifter Daumen an der linken Hand zurückbleibe, welcher nur noch für ganz leichte Verrichtungen gelegentlich herangezogen werde. Weitere therapeutische Massnahmen könnten nicht mehr durchgeführt werden. Die Belastbarkeit des eigentlich dominanten linken Armes bleibe vermindert: Der Daumen könne nur marginal eingesetzt werden und die Geschicklichkeit mit den Fingern sei somit verringert. Die Beschwerdeführerin habe sich allerdings angewöhnt, vorwiegend die Langfingerhand einzusetzen und so eine gute Geschicklichkeit erreicht. So könne sie Gewichte bis in der Grössenordnung von einem Kilo handhaben. Wegen der Einschränkung der Schulterfunktion könne sie nicht wesentlich über Scheitelniveau hinaus greifen. Sehr brüske und rasch sich wiederholende Bewegungen seien zu vermeiden, ebenso auf die linke obere Extremität wirkende Schläge. Bei einer geeigneten Aufgabe könne ein Ganztageseinsatz erwartet werden.
         Insgesamt ergibt sich daraus, dass der von Dr. G.___ in seinem Gutachten festgestellte Zustand und die damit verbundene höhere Arbeitsfähigkeit spätestens im April 2002 eingetreten ist. Indem die Beschwerdegegnerin die halbe Rente bis Ende August 2002 zugesprochen hat, hat sie die Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mithin grosszügig eingehalten.

6.       Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.      
7.1     Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss dass Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 
         Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).
7.2     Aus dem Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ und den eingereichten Beilagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der K.___ AG einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von Fr. 2'428.-- erzielt (Urk. 7 Ziff. III.2, Urk. 8/2). Ausserdem wird ihr von der SUVA eine monatliche Rente von Fr. 1'176.-- und von der Pensionskasse B.___ eine solche von Fr. 54.20 ausgerichtet (Urk. 7 Ziff. III.7, Urk. 8/3, Urk. 8/4). Damit verfügt sie gesamthaft über monatliche Einkünfte von Fr. 3'658.20.
         Dem stehen Auslagen für den Mietzins von Fr. 1'223.-- (Urk. 8/5) gegenüber, wobei in diesem Betrag die Nebenkosten bereits enthalten sind, mithin für Heizkosten kein weiterer Betrag anfällt. Die für Telefon/TV geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 200.-- (Urk. 7 Ziff. IV.6) werden nicht belegt. Dafür scheint ein Betrag von Fr. 100.-- angemessen. Bei den Auslagen für die Krankenkasse ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Existenzminimumberechnung nur die Kosten für die obligatorische Versicherung von monatlich Fr. 197.30 zu berücksichtigen sind (Urk. 8/6). Ausgewiesen sind im weiteren die Kosten für die Hausratversicherung von Fr. 24.30 (Urk. 8/7). Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bereits um 5.20 Uhr beginnen muss, ist sie zur Bewältigung des Arbeitswegs auf das Auto angewiesen. Dafür sind Kosten von Fr. 120.-- für die Garage (Urk. 8/8) und Fr. 63.50 für die Versicherung (Urk. 8/9) belegt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur die kurze Strecke von I.___ nach J.___ zurückzulegen hat, fallen relativ geringfügige Benzinkosten an. Für die übrigen Kosten (Steuern/Benzin/ Unterhalt) ist damit ein Betrag von Fr. 100.-- einzusetzen, so dass gesamthaft für das Auto Kosten von Fr. 283.50 anfallen. 
         Das Existenzminimum berechnet sich demnach wie folgt:
         Grundbetrag (gemäss Kreisschreiben
         der Verwaltungskommission des
         Obergerichts vom 23. Mai 2001
         für alleinstehende Person ohne Haus-
         haltgemeinschaft):             Fr. 1'100.--
         Wohnungskosten:                Fr. 1’223.--
         TV/Telefon               Fr.   100.--
         Krankenkasse         Fr.   197.30
         Hausratversicherung          Fr.    63.50
         Auto                       Fr.   283.50

         Gesamthaft:             Fr. 2'967.30
        
         Nach Abzug des üblichen Freibetrages von Fr. 300.-- sowie der monatlichen Steuerraten von Fr. 225.-- überschreiten die massgebenden Einkünfte der Beschwerdeführerin den im Kanton Zürich geltenden betreibungsrechtlichen Notbedarf um Fr. 165.90 (Fr. 3'658.20 ./. Fr. 2'967.30 ./. Fr. 300.-- ./. Fr. 225.--).
         Da unter diesen Umständen eine finanzielle Bedürftigkeit verneint werden muss, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse B.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).