Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00397
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IV.2004.00397
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 23. Juni 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1955, arbeitet als selbständigerwerbende Keramikerin. Wegen Multipler Sklerose, welche Erschöpfung, Schwindel und Übelkeit verursache, meldete sich die Versicherte am 10. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 9/20) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, vom 4. April 2003 (Urk. 9/14) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Manuelle Medizin SAMM und Sportmedizin SGSM, vom 25. April 2003 (Urk. 9/13) ein. Sodann nahm sie am 28. Januar 2004 eine Abklärung über die Erwerbstätigkeit und im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Februar 2004, Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 19. März 2004 sprach ihr die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Urk. 9/7). Die gegen diese Verfügung am 13. April 2004 (Urk. 9/6) erhobene Einsprache der Versicherten wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Juni 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/3).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob H.___ am 17. Juni 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 13. September 2004 stellte die Versicherte - nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte - folgende Anträge (Urk. 12 S. 2):
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2004 sowie die Verfügung vom 19. März 2004 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 4. Oktober 2004 (Urk. 15) liess die Versicherte ausserdem den zusätzlichen Bericht von Dr. B.___ vom 21. September 2004 (Urk. 16) einreichen. Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 26. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 19).
Am 9. Juni 2005 (Urk. 20) legte die Rechtsvertreterin der Versicherten den in der Replik erwähnten, sich bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht bei den Akten befindenden Bericht von C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 28. August 2004 (Urk. 21) auf.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Meldet sich eine Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn die Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 anwendbaren Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], beziehungsweise seit 1. Januar 2004 Art 28 Abs. 2
bis
IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2
bis
und 2
ter
IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, sie leide seit Jahren unter Multipler Sklerose. Gemäss den übereinstimmenden Arztberichten sei sie seit dem 1. Januar 1999 als Keramikerin zu 50 % arbeitsunfähig, wobei aber davon ausgegangen werden müsse, dass bereits seit 1993 Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Bei einer schleichenden Krankheit wie MS sei es unvorstellbar, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % plötzlich eintreten könne. Bis ins Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin versucht, die krankheitsbedingten Einschränkungen zu kompensieren, und sie habe die finanziellen Folgen immer selbst getragen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie sich dann bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Dass sie dank des Einkommens ihres Ehemannes nicht auf eine Erwerbseinkommen angewiesen gewesen sei, bedeute nicht, dass sie nur in reduziertem Ausmass ihrer Tätigkeit als Keramikerin nachgegangen wäre. Sie wäre ausserdem auch durchaus in der Lage gewesen, neben der Besorgung des nicht sonderlich aufwändigen Zweipersonenhaushalts noch zu 100 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Insgesamt sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 und Urk. 12).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss den ärztlichen Unterlagen erst seit Januar 1999 zu 50 % arbeitsunfähig. Zuvor hätte sie durchaus die Möglichkeit gehabt, zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es habe ihr jedoch gemäss eigenen Angaben an genügend Aufträgen gemangelt, um dies zu tun, was einen invaliditätsfremden Faktor darstelle. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbstätig wäre und sich zu 50 % der Haushaltsführung widmen würde. Im erwerblichen Bereich sei die Beschwerdeführerin zu 52,65 % und im Haushalt zu 31 % eingeschränkt, so dass sich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 42 % bzw. ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe (Urk. 2 und Urk. 8).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 4. April 2003 (Urk. 9/14) leidet die Beschwerdeführerin unter Multipler Sklerose, welche einen langsam progredienten Verlauf nehme. Dabei bestehe eine starke Ermüdung und Behinderung bei der Arbeit im Umfang von ca. 50 %. Die Ermüdbarkeit und die Erschöpfung hätten sich in letzter Zeit verstärkt, so dass die Beschwerdeführerin ihre Keramikkurse höchstens noch halbtags durchführen könne.
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. April 2003 (Urk. 9/13) eine Multiple Sklerose. Eine erste Verdachtsdiagnose habe im Jahre 1990 gestellt werden können, und im Jahre 1993 habe sie sich bestätigt. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich eher. Als selbständige Keramikerin bestehe seit dem 1. Januar 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Früher habe die Beschwerdeführerin einerseits Aushilfen im Sinne von administrativer und PC-Arbeit in verschiedenen Büros als Sekretärin durchgeführt. Anderseits habe sie eine eigene Keramikwerkstatt, worin sie Kunstwerke herstelle und auch Workshops und Kurse abhalte. Infolge ihrer Erkrankung seien aber eine rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfung immer stärker in den Vordergrund getreten, so dass die Beschwerdeführerin noch maximal einen halben Tag in der Werkstatt produktiv arbeiten oder Kurse geben könne. Die Annahme zusätzlicher Sekretariatsarbeiten liege nicht mehr drin. Die Beschwerdeführerin sei neben der generellen Ermüdbarkeit ca. ein Mal pro Woche durch als Folgen der MS auftretende Nausea und Schwindel beeinträchtigt, da sie dann die Arbeit unterbrechen müsse.
Im nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 21. September 2004 (Urk. 16) führte Dr. B.___ aus, bei der MS handle es sich bekanntlich um eine schleichend und allmählich progredient verlaufende Erkrankung, weshalb es nicht einfach sei, nachträglich die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zu rekonstruieren. Entsprechende Bescheinigungen seien im Falle der Beschwerdeführerin bis zur IV-Anmeldung nie ein Thema gewesen, weshalb sich auch keine Einträge in der Krankengeschichte fänden. Die Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1999 beruhe letztlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, sei aber natürlich von ihr nur sehr schwierig festzulegen gewesen. Selbstverständlich sei aber schon vor diesem Datum ihre Erkrankung bei der Arbeit ins Gewicht gefallen.
3.3 C.___ gab in ihrem Bericht vom 28. August 2004 (Urk. 21) an, die Beschwerdeführerin leide unter Multipler Sklerose sowie Hypothyreose bei chronischer Autoimmunthyreoiditis. Der Gesundheitszustand habe sich seit März 2003 verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide unter zunehmender Müdigkeit und starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Beruf und Alltag (Haushalt). Die Arbeitsfähigkeit sei stark variierend, im Durchschnitt liege sie bei 25 %. Nicht die Schilddrüsenerkrankung, sondern die MS stehe punkto langdauernder Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund.
3.4 Laut dem Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2004 (Urk. 9/19) verfügt die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung als kaufmännische Angestellte und als Keramikerin. Auf ein erhebliches Erwerbseinkommen sei sie nicht angewiesen, da ihr Ehemann genug verdiene. Dieser sei beruflich sehr engagiert, weshalb sich immer die Beschwerdeführerin um die Haushaltsführung gekümmert habe. Als Aushilfskraft sei die Beschwerdeführerin letztmals 1992 erwerbstätig gewesen. Ohne Gesundheitsschaden würde sie sich heute wieder vermehrt ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit widmen.
4.
4.1 Dr. A.___ und Dr. B.___ attestieren der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als selbständigerwerbende Keramikerin übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Einsprache vom 13. April 2004 (Urk. 3/2 = Urk. 9/6) noch in der Beschwerde vom 17. Juni 2004 (Urk. 1) bestritten. Auf den nachträglich eingereichten Arztbericht von C.___, welcher von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 25 % ausgeht, kann nicht abgestellt werden. Die Ärztin bestätigt zwar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2003 verschlechtert habe, trotz entsprechender Fragestellung macht sie aber keine Angaben über eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin ebenfalls nach März 2003 ergangen sind und sich C.___ weder mit diesen Berichten auseinandersetzt, noch ihre abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit näher begründet, erscheint der Bericht von C.___ nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen, sondern es handelt lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Anmeldung zum Leistungsbezug Dr. A.___ und Dr. B.___ als behandelnde Ärzte angegeben hat und diese als besser geeignet erscheinen, die Einschränkungen bezüglich der primär invalidisierenden Multiplen Sklerose zu beurteilen, während aus dem Bericht von C.___ nicht klar wird, bezüglich welchen Leidens sie von der Beschwerdeführerin überhaupt konsultiert worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides am 4. Juni 2004 aus medizinisch-theoretischer Sicht in der Tätigkeit als Keramikerin zu 50 % arbeitsfähig war. Allfällige seit diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterungen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
4.2 Strittig und zu prüfen ist sodann die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Keramikerin ohne Gesundheitsschaden ausüben würde.
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen die Gerichte in der Regel praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Laut den Angaben der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/4) wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs Gelegenheit gegeben, zu ihrer Qualifikation Stellung zu nehmen. Aufgrund der bei Gesundheit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Töpferin (inkl. Kurswesen, Administration und Ausstellungen) sei das Arbeitspensum zusammen mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann errechnet worden. Es sei dabei klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit keineswegs ein Pensum von 100 % geleistet hätte. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Aufträge und die erteilten Kurse hätten nicht ausgereicht, um ein volles Arbeitspensum auszufüllen, was auch durch die Geschäftszahlen belegt werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten klar bestätigt, dass es richtig sei, die Beschwerdeführerin zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau zu qualifizieren.
Erst als die Beschwerdeführerin bemerkte, dass diese Qualifikation lediglich zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt, machte sie einspracheweise geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % als Keramikerin tätig (Urk. 9/6). Es treffe zwar zu, dass ihr die Ausübung eines vollen Pensums nie möglich gewesen sei. Der Grund dafür liege aber darin, dass sie den Beruf in einer Zweitausbildung mit langer Ausbildungszeit erlernt habe. Im Zeitpunkt, in dem sie dann über das notwendige Können und Wissen verfügt habe, habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können. Nicht zutreffend sei in diesem Zusammenhang, dass erst 1999 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, sondern dies sei wesentlich früher der Fall gewesen.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. März 2003 (Urk. 9/24) selbst angegeben hat, die Krankheit bestehe seit ca. 10 und die Behinderung seit ca. 4 Jahren. Die entsprechenden Angaben machte sie auch gegenüber Dr. B.___ (vgl. Urk. 16). Soweit sie nun geltend macht, es hätten seit mindestens 1993 erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden, erscheint diese unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Aspekte gemachte Aussage nicht glaubhaft und findet ausserdem in den Akten keine Stütze. Der Ausbruch der Krankheit zieht nicht automatisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich. Ausserdem erscheint es als widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben hat, sie übe die selbständige Tätigkeit als Keramikerin bereits seit 1981 aus, sich aber erst 1995 und somit zu einem Zeitpunkt, in dem sie angeblich schon erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war, sich bei der Ausgleichskasse als beitragspflichtige Selbständigerwerbende angemeldet hat (vgl. Urk. 9/20). Soweit sie aber bis 1995 ausschliesslich als Unselbständigerwerbende tätig war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto, dass sie damit nie ein einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechendes AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen erzielt hat, insbesondere auch nicht in jener Zeit, als sie unbestrittenermassen voll arbeitsfähig war. Bezüglich der Geschäftsabschlüsse des Ateliers der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass seit 1997 keine markanten Änderungen zu erkennen sind. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin angesichts der angeblich bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die finanziell sicheren Bürotätigkeiten zugunsten der "riskanten" selbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben haben soll.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Arbeitsfähigkeit nie zu 100 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und auch nicht davon auszugehen ist, dass sie dies zum jetzigen Zeitpunkt tun würde. Vielmehr erscheint der im Rahmen der Abklärung der Beschwerdegegnerin ermittelte Wert von 50 % als richtig.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend machen lässt, das Einkommen einer Keramikerin sei auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit kaum gewinnbringend, wäre zu prüfen, ob sie allenfalls mit einer Teilzeitanstellung im kaufmännischen Bereich ein relevantes Erwerbseinkommen erzielen könnte und inwieweit es ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung zumutbar wäre, dafür die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Jedenfalls scheinen Bürotätigkeiten grundsätzlich nicht weniger behinderungsangepasst als die Herstellung von verhältnismässig grossen und schweren Skulpturen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund eines Betätigungsvergleichs Einschränkungen von 52,65 % in der Erwerbstätigkeit und von 31 % im Haushalt ermittelt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen keine konkreten Rügen vor, und die Einschätzung erscheint absolut als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % (Erwerbstätigkeit: Anteil 50 %, Einschränkung 52,65 %; Haushalt: Anteil 50 %, Einschränkung 31 %) eine Viertelsrente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).