Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00398
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IV.2004.00398
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 9. Mai 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1984, leidet seit seiner frühesten Kindheit unter einer hyperkinetischen Störung und einer Störung des Sozialverhaltens (F90.1) bei durchschnittlicher Intelligenz (Urk. 10/17). Nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Lehrstelle anzutreten, konnte er ab dem 1. Mai 2002 auf Vermittlung der Jugendanwaltschaft B.___ im Bildungszentrum C.___ eine dreimonatige Berufsabklärung absolvieren. In derselben Institution trat er am 1. August 2002 eine zweijährige Lehre zum Servicefachangestellten im geschützten Rahmen an (Urk. 10/30-31). Am 14. Juni 2002 meldete ihn seine Mutter, D.___, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung) an (Urk. 10/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte des E.___ vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/17) und von Dr. med. F.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 25. November 2002 (Urk. 10/15) ein. Ausserdem nahm sie berufliche Abklärungen vor (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 21. Februar 2003, Urk. 10/27). Auf Anfragen der IV-Stelle vom 25. Februar 2003 (Urk. 10/26) bzw. vom 26. Mai 2003 (Urk. 10/24) nahm das Bundesamt für Sozialversicherung am 26. März 2003 (Urk. 10/25) bzw. am 4. Juni 2003 (Urk. 10/23) in ablehnendem Sinne Stellung zum Leistungsbegehren des Versicherten, weshalb es die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2003 abwies (Urk. 10/10). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Vater, A.___, am 1. Juli 2003 Einsprache erheben (Urk. 10/9). In der Folge liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 22. Dezember 2003 erstellen (Urk. 10/14). Am 7. Mai 2004 teilte das BSV der IV-Stelle mit, auch aus dem zusätzlich eingeholten Gutachten sei die Notwendigkeit einer Ausbildung des Versicherten im geschützten Rahmen nicht ersichtlich, weshalb keine Leistungszusprache erfolgen könne (Urk. 10/2). Die IV-Stelle übernahm die vom BSV angeführten Argumente und wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Mai 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch seinen Vater, A.___, am 16. Juni 2004 (Urk. 1) bzw. 27. Juni 2004 (Urk. 6) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei das Leistungsbegehren vom 17. Juni 2002 für die erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten im Sozialprojekt C.___, Restaurant H.___, gutzuheissen. Die IV-Stelle verzichtete am 20. August 2004 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 9). Der Versicherte liess mit Replik vom 26. September 2004 an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 13). Mit Verfügung vom 29. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a
).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2
bis
IVG).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufwahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (vgl. BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (vgl. AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
2.
2.1 Laut dem Arztbericht des E.___ vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/17) leidet der Beschwerdeführer unter einer hyperkinetischen Störung und einer Störung des Sozialverhaltens (F90.1) bei durchschnittlicher Intelligenz. Obwohl der Beschwerdeführer den Schulstoff trotz minimalistischer Arbeitshaltung habe meistern können, habe aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten mit Impulsivität und eingeschränkter Aufmerksamkeit wiederholt der Schulausschluss gedroht. Der Gesundheitszustand sei stationär, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine intensive psychiatrische Behandlung die Eingliederung erleichtere. Die Geburt und die Kleinkindzeit seien unauffällig verlaufen. Ab der Mittelstufe seien jedoch zunehmende Verhaltensstörungen aufgetreten mit Stören des Unterrichts und schlechter Arbeitshaltung, Unzuverlässigkeit bei den Hausaufgaben und von den Eltern wenig kontrollierbaren ausserschulischen Aktivitäten mit Jugendlichen.
2.2 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 25. November 2002 (Urk. 10/15) eine hyperkinetische Störung verbunden mit einer Störung des Sozialverhaltens (F90.1) bei überempfindlicher Persönlichkeit und durchschnittlicher Intelligenz. Bereits im Kindergarten habe der Beschwerdeführer ein schwieriges Sozialverhalten gezeigt, welches in der Mittelstufe immer auffallender geworden sei. Es sei zu Konflikten mit den Lehrpersonen gekommen. Trotz diesen Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer prüfungsfrei in die Sekundarschule gekommen. Dort habe er aber den Unterricht gestört und kaum Hausaufgaben gemacht, wobei seine Leistungen zu Beginn immer noch durchschnittlich gewesen seien. Zu Hause habe er keine Funktionen wahr genommen, sondern er sei stets unterwegs gewesen und habe sich an keine Regeln gehalten. Er habe in der Folge die Schule frühzeitig verlassen müssen. Monateweise habe er Jobs als Automonteur oder Hauswarthilfe ausgeübt. Es sei aber auch wegen eines Einbruchdiebstahls ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt worden. Mittlerweile habe er eine betreute Lehre zum Serviceangestellten begonnen. Der Beschwerdeführer fühle sich bei Kritiken schnell angegriffen, reagiere beleidigt und impulsiv bis aggressiv. Es seien eine erniedrigte Belastbarkeit bei einer Merkfähigkeitsstörung, eine eingeschränkte erniedrigte geteilte Aufmerksamkeit und Leistungsschwankungen vorhanden.
2.3 Dr. med. I.___ vom Medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2003 (Urk. 10/12) fest, die diagnostizierte hyperkinetische Störung werde begründet durch die angegebenen Beschwerden. Die Prognose könne aufgrund des Berichts des Bildungszentrums C.___ als gut bezeichnet werden. Im geschützten Rahmen erziele der Beschwerdeführer trotz der enormen Reaktionsbereitschaft zu aggressiven Ausbrüchen und Handlungen, welche krankheitsbedingt seien, gute Ergebnisse. Demgegenüber habe bereits der Verlauf nach der Schulentlassung gezeigt, dass eine Lehre in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen wäre.
2.4 Dr. G.___ führt in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2003 (Urk. 10/14) aus, an sich sei die von den anderen Ärzten gestellte Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F90.1) nicht zu bezweifeln. Dabei handle es sich jedoch um eine Diagnose aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die meisten hyperkinetischen Störungen würden im Erwachsenenalter verschwinden. Der Beschwerdeführer stehe aber an der Schwelle zum Erwachsenenalter, und es zeige sich keine Tendenz zum Verschwinden der psychischen Störung. Entsprechend müsse eine andere Diagnose gestellt werden, wobei zwei Möglichkeiten gegeben seien. Handle es sich um eine (leichte) Hirnschädigung im frühen Kindesalter, so sei es ein psychoorganisches Syndrom, das in einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bestehe (F07.0). Sei keine Hirnschädigung vorhanden, dann müsse eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) angenommen werden, die wohl vorwiegend genetisch zu erklären wäre. Obwohl sich beim Beschwerdeführer anamnestisch kaum eine Hirnschädigung nachweisen lasse, sei dies die wahrscheinlichere Diagnose. Dafür spreche, dass die psychischen Symptome schwer seien und nicht nur Affektivität und Sozialverhalten, sondern auch Aufmerksamkeit und beeinträchtigte Lernfähigkeit trotz ziemlich guter Intelligenz beträfen. Sicher sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht voll arbeitsfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Prozenten unterliege einem grossen Ermessensspielraum. In Berücksichtigung sämtlicher Befunde sei eine solche von 50 % anzunehmen. Der Beschwerdeführer könne vorläufig offensichtlich nur in einem geschützten Rahmen arbeiten. Bei Annahme eines seit Kindheit bestehenden psychoorganischen Syndroms gebe es eine Tendenz zur Spontanheilung, auch noch im Alter, in welchem der Beschwerdeführer sich befinde. Eine möglichst gute berufliche Ausbildung sei dabei eine wertvolle unterstützende Massnahme. In diesem Sinne sei die Lehre im geschützten Rahmen auch von der Psychiatrie her zu befürworten. Andere Massnahmen seien hingegen nicht indiziert. Die Erreichung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei möglich. Das psychiatrische Leiden wiege jedenfalls so schwer (Beeinträchtigung des Lernens trotz zumindest durchschnittlicher Intelligenz, mangelhafte Ausdauer sowie Neigung zu Autoritätskonflikten mit Vorgesetzten, zu depressiven Verstimmungen, zu Impulsivität und Disziplinlosigkeit usw.), dass es Krankheitswert besitze.
2.5 Gemäss Abschlussbericht des Vereins J.___ vom 19. Juni 2001 (Urk. 10/40) über das zwischen September 2000 und Juni 2001 durchgeführte Motivationssemester erbrachte der Beschwerdeführer mittleren Anforderungen entsprechende schulische Leistungen. Er habe sich als ablenkbar erwiesen, könne aber bei guter Konzentration sehr gute Leistungen erbringen. Am Unterricht habe er sich aktiv beteiligt. Er habe manchmal Mühe gehabt, die Anweisungen der Lehrerin zu akzeptieren, anderseits sei er sehr hilfsbereit und freundlich gewesen. Vorerst habe er ein Praktikum als Automechaniker begonnen, dieses jedoch am 6. Dezember 2001 wieder beendet, da er die Erfahrung gemacht habe, dass Automechaniker nicht der geeignete Beruf für ihn sei. Ausserdem habe er sich zum Schluss mit seinen Arbeitskollegen und Vorgesetzten nicht mehr verstanden, da er sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Gearbeitet habe er aber sehr gut. Er habe schnell gelernt und sei im Umgang mit der Kundschaft sehr zuvorkommend gewesen. In der Folge habe für den Beschwerdeführer ein Platz als Betriebspraktiker in einem Spital gefunden werden können. Er sei sehr gut in dieses Praktikum eingestiegen und habe auch hervorragende Arbeitsleistungen aufgewiesen, weshalb ihm das Spital gar eine Lehrstelle habe anbieten wollen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht dafür entscheiden können. Er habe sich zu eingeengt gefühlt. Seine Leistungen hätten sich mit der Zeit verschlechtert und seine Absenzen hätten sich gehäuft, bis er gar nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Im momentanen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch unter günstigen Voraussetzungen nicht in der Lage, eine Lehre zu absolvieren. Er sei sich noch zuwenig darüber im Klaren, welchen beruflichen Weg er einschlagen solle. Sein ausgeprägter Sinn für Gerechtigkeit könne den Umgang mit anderen manchmal erschweren.
2.6 Laut dem Bericht des Bildungszentrums C.___ vom 19. Januar 2003 (Urk. 10/31) hat der Beschwerdeführer dort das Klima gefunden, welches es ihm ermögliche, an den ihn betreffenden Fragestellungen zu arbeiten. Die Möglichkeit, eine Lehre in der freien Wirtschaft zu machen, werde nicht als gegeben erachtet. Aufgrund des häufigen persönlichen Scheiterns erscheine es vielmehr als sinnvoll und notwendig, eine Lehre im geschützten Rahmen zu absolvieren. Praktisch und fachlich erweise sich der Beschwerdeführer als äusserst zuverlässig, verbindlich und genau in seinen Arbeitsabläufen. Ausserdem arbeite er selbständig. In der Berufsschule habe er es zu wirklich guten Ergebnissen gebracht und gezeigt, dass das Aufnehmen und Be- bzw. Erarbeiten der Inhalte nicht das zentrale Problem darstellten. Vielmehr lebe er in der Sorge, dass er in Konfliktsituationen wieder "rückfällig" werde und unter sogenanntem Kontrollverlust seine Reaktionen nicht mehr steuern könne.
2.7 Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin kam in ihrem Verlaufsprotokoll vom 21. Februar 2003 (Urk. 10/27) zum Ergebnis, dass ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer leide unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die Ausbildungsversuche in der freien Wirtschaft seien gescheitert, wogegen bei der nunmehr begonnenen Lehre zum Serviceangestellten im geschützten Rahmen gute Erfolgsaussichten bestünden.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Ausbildung des Beschwerdeführers in einem geschützten Rahmen behinderungsbedingt notwendig ist oder ob es ihm - bei Aufbringung des zumutbaren Willens - nicht möglich gewesen wäre, eine Lehre in der freien Wirtschaft zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, es sei medizinisch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auf eine Lehrstelle im geschützten Rahmen angewiesen sei. Das Gutachten von Dr. G.___ beruhe hauptsächlich auf Vermutungen und einseitigen Auslegungen zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 2). Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, handelt es sich dabei um die Ansicht des BSV. Die Beschwerdegegnerin selbst wäre ursprünglich dazu geneigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Leistungen zuzusprechen, aufgrund der gegenteiligen Stellungnahmen des BSV hat sie indessen das Leistungsbegehren letztlich abgewiesen.
3.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Versuche einer Ausbildung in der freien Wirtschaft seien jeweils innert kurzer Zeit aufgrund seiner mit der Aufmerksamkeitsstörung verbundenen Impulsivität und somit aus gesundheitlichen Gründen gescheitert. Erst mit der entsprechenden Unterstützung sei er nun in der Lage, die Ausbildung durchzuziehen und voraussichtlich erfolgreich abzuschliessen (Urk. 6).
4.
4.1 Sowohl Dr. F.___ als auch Dr. G.___ gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht in der Lage ist, eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren, sondern nur eine Lehre in einem geschützten Rahmen möglich ist. Dieser Auffassung haben sich der Medizinische Dienst und die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Insgesamt ist damit erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen eine Ausbildung in der freien Wirtschaft verunmöglicht ist. Die anderslautende Auffassung des BSV, die im Gegensatz zu derjenigen von Dr. F.___, Dr. G.___ und der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin alleine auf den Akten und nicht auf einem persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer beruht, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere kann auch der Bericht des Vereins J.____ die Meinung des BSV nicht stützen, wird darin doch auf Grund der mit dem Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen ebenfalls festgehalten, dass die Absolvierung einer Lehre in der freien Wirtschaft nicht möglich sei. Es ist zwar dem BSV darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die notwendige intellektuelle und physische Leistungsfähigkeit verfügt, um eine Lehre in der freien Wirtschaft absolvieren zu können. Wegen des diagnostizierten psychischen Gesundheitsschadens mangelt es ihm aber am erforderlichen Durchhaltevermögen, und er kann sich nur sehr bedingt in eine Betriebsorganisation ein- und seinen Vorgesetzten unterordnen.
4.2 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass drei Ärzte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, welcher verantwortlich für die invaliditätsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist, bestätigt haben. Die medizinischen und beruflichen Abklärungen haben ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. Er leidet gemäss den übereinstimmenden Arztberichten unter psychischen Beeinträchtigungen, welche ihn bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung massgeblich behindern. Der Beschwerdeführer absolviert deshalb eine Lehre im geschützten Rahmen, wodurch ihm gegenüber einer Lehre in der freien Wirtschaft in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen.
An der Eignung und der Zweckmässigkeit der Ausbildung beim Bildungszentrum C.___ bestehen keine Zweifel. Nachdem anderweitige Eingliederungsbemühungen gescheitert sind, ist deren Notwendigkeit ebenfalls zu bejahen.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung zum Serviceangestellten beim Sozialprojekt C.___, Restaurant H.___, hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung zum Serviceangestellten beim Sozialprojekt C.___, Restaurant H.___, hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).