IV.2004.00400
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 10. November 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1945 in Bosnien geborene V.___ ist gelernter Maurer und lebt seit 1980 ununterbrochen in der Schweiz, wo er im selben Jahr eine Stelle als Speditionsarbeiter bei der F.___ antrat; das Arbeitsverhältnis wurde Ende 1996 aus betrieblichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/45). In der Folge bezog V.___ Arbeitslosenentschädigung, danach war er zeitweise im Rahmen von Arbeitsprogrammen der Arbeitslosenversicherung tätig (vgl. Urk. 8/43), unter anderem als Postkurier. Am 4. April 2000 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Schulterprellung, als er versuchte, einen umfallenden Eisschrank mit seiner rechten Schulter aufzufangen. Aufgrund dieses Unfalles wurde er seit dem 18. April 2000 von seinem Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. In der Folge bezog er Leistungen des Unfallversicherers.
Mit Gesuch vom 29. Oktober 2001 meldete sich V.___ unter Hinweis auf starke Schmerzen in der rechten Schulter sowie Kraftlosigkeit in der rechten Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/51). Die IV- Stelle holte in der Folge Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___ (Urk. 8/21), der Klinik C.___ (Urk. 8/20) sowie ein Gutachten von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 8/18) ein. Ebenso tätigte sie Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/43 und 8/45). Mit Verfügung vom 6. August 2003 sprach die IV-Stelle V.___ mit Wirkung ab 1. April 2001 basierend auf einem errechneten Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/11). Eine dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/19) wies die IV-Stelle nach Einholung eines ergänzenden ärztlichen Berichts von Dr. A.___ (Urk. 8/17) mit Entscheid vom 27. April 2004 ab unter Hinweis darauf, dass seit dem 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) bei gleichem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 und Urk. 8/5) .
2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 erhob V.___ mit an die IV-Stelle gerichteter und in der Folge an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. August 2004 geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 19. April 2005 liess V.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren festhalten und im Sinne eines ergänzenden Eventualantrages die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Einspracheentscheid vom 27. April 2004 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zur massgebenden Invalidität (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. B.___ - auf welches sie abgestellt habe - in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumindest 50 % arbeitsfähig sei. In dem im Einspracheverfahren eingeholten Bericht bezeichne Dr. A.___ den Gesundheitszustand als gleich bleibend; einzig die Arbeitsfähigkeit beurteile er anders. Es handle sich somit um eine andere Schlussfolgerung hinsichtlich desselben Sachverhalts (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb lediglich ein IV-Grad von 69 % (richtig: 60 %) massgebend sein solle (Urk. 1).
3.
3.1 Die Klinik C.___ hielt auf Anfrage der IV-Stelle vom 5. April 2002 fest, der Versicherte sei am 4. April 2001 letztmals in Behandlung gewesen. Den beigefügten ärztlichen, zuhanden des Hausarztes verfassten Berichten vom 5. April 2001 sowie vom 7. März 2001 ist dabei zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt anlässlich der jeweiligen Konsultationen die Diagnose einer Impingement-Symptomatik Schulter rechts bei AC-Gelenksarthrose rechts posttraumatisch und nach Schulterkontusion diagnostiziert hatte. In der Tätigkeit als Postkurier hatte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/20).
3.2 In seinem Gutachten vom 18. Oktober 2002 zuhanden der IV-Stelle diagnostizerte Dr. B.___ Schulterbeschwerden rechts bei subacromialem Impingement durch AC -Arthrose, einen Status nach Kontusion der rechten Schulter (2000), chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie bei Cervicarthrose, chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS (v.a. Diskopathie/Spondylose L4/L5) sowie eine morbide Adipositas und eine arterielle Hypertonie (behandelt). Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden vorab die degenerativen Veränderungen in beiden AC-Gelenken, der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule betreffen. Dabei stehe seit zwei Jahren das rechte AC-Gelenk im Vordergrund. Dr. B.___ bezeichnete eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die früheren Berufe als Schwerarbeiter (Maurer, Käser) weder sinnvoll noch möglich; hingegen erachtete er den Beschwerdeführer für jede leichtere Tätigkeit als mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Dr. B.___ bemerkte, von einem operativen Eingriff an der rechten Schulter könnte mit grosser Sicherheit eine starke Verminderung der Beschwerden, wenn nicht gar Beschwerdefreiheit, erwartet werden (Urk. 8/18).
3.3 Im Bericht der Klinik C.___ vom 27. Oktober 2003 zu Handen von Dr. A.___ diagnostizierte Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, sowie Dr. E.___, Assistenzärztin, myofasziale Schulterschmerzen, ausgelöst durch Trauma am 4. April 2000 rechts, DD symptomatische AC-Gelenksarthrose, subacromiales Impingement, Zervikobrachialgie, Rethrolisthese C4 gegenüber C5, Myelopathie nicht ausgeschlossen, sowie eine degenerative Spondylose. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten sie an, es sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass schwere körperliche Arbeiten wie z.B. das Heben von "100kg schweren Käselaibern" nicht mehr in Frage kämen, für leichte körperliche Arbeiten vor dem Körper und unter Schulterniveau aber wohl ein Arbeitsversuch durchzuführen wäre (Urk. 8/17).
3.4 Dr. A.___, Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Bericht vom 11. März 2004 als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom nach Schulterprellung am 4. April 2000 bei AC-Gelenksarthrose, subacromialem Impingement und bei Retrolisthesis C4 gegenüber C5. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine essentielle arterielle Hypertonie, Adipositas, diabetes mellitus latens sowie eine hyperuricaemie. Dr. A.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär, wobei diese durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Er gab an, dem Beschwerdeführer sei seit dem 4. April 2000 weder im bisherigen Beruf noch in leidensangepasster Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/17).
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte und der darin erhobenen, weitestgehend übereinstimmenden Diagnosen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem myofaszialen Schmerzsyndrom nach Schulterprellung am 4. April 2000, einer Impingement-Symptomatik der rechten Schulter sowie verschiedenen degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist denn auch unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer seit April 2000 in Berufen, die mit einer starken körperlichen Beanspruchung einhergehen, und damit auch in seinen angestammten Tätigkeiten als Maurer und Speditionsarbeiter, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Wenn die IV-Stelle hinsichtlich der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf das Gutachten von Dr. B.___ abstützte und von einer Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Wartefrist im April 2001 im Umfang von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Denn das Gutachten von Dr. B.___ genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Berichtes, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. Erw. 1.2).
4.2 Entgegen den Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2005 berücksichtigen die vorliegenden medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ nicht unfallbedingte Gesundheitsschäden und es besteht kein Hinweis darauf, dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich wären. Namentlich enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte für einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschaden, weshalb auch kein Grund für diesbezügliche Abklärungen besteht (vgl. Urk. 13 S. 2). Nicht erheblich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber auch, dass er vom Hausarzt seit April 2000 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, da sich diese Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte (körperlich belastende) Tätigkeit bezieht. Zwar bezeichnet Dr. A.___ in seinem Bericht vom 11. März 2004 auch jegliche leidensangepasste Arbeitstätigkeit als unzumutbar. Aus seinen Ausführungen geht jedoch in keiner Weise hervor, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder Art von Arbeit vollständig arbeitsunfähig sein soll. Diese Einschätzung vermag mithin nicht zu überzeugen. Dies gilt um so mehr, als nicht nur Dr. B.___, sondern auch die Ärzte der Klinik C.___ von einer Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (leichte körperliche Arbeiten vor dem Körper und unter Schulterniveau) ausgegangen sind (vgl. vom Hausarzt eingereichter Bericht der Klinik C.___ vom 27. Oktober 2003; Urk. 8/17) .
Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster leichter körperlicher Tätigkeit nach Ablauf der Wartefrist im April 2001 - letztere ist unbestritten geblieben und erweist sich nach Lage der Akten als zutreffend - ist daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Der Beschwerdeführer war seit 1980 bis Ende Oktober 1996 bei der F.___ beschäftigt. Diese kündigte ihm aus strukturellen Gründen (Urk. 8/45). Von Dezember 1996 bis November 1998 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Danach war er bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im April 2000 zeitweise im Rahmen von Arbeitsprogrammen der Arbeitslosenversicherung tätig (vgl. Urk. 8/43). Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens an den bei der F.___ erzielten Verdienst anknüpfte, erscheint dies im vorliegenden Fall sachgerecht. Denn angesichts der konstanten Erwerbsbiografie, aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und angesichts der persönlichen Umstände, insbesondere seines Alters, liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer, wäre die Arbeitgeberin nicht gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis aus strukturellen Gründen aufzulösen, im Gesundheitsfall weiterhin für diese tätig gewesen wäre, weshalb es unbillig wäre, auf den deutlich tieferen, im Rahmen des Beschäftigungsprogramms erzielten Lohn abzustellen.
Somit ist auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der F.___ vom 12. Februar 2002 abzustellen. Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin ist dabei jedoch nicht von einem Monatslohn von ("ca.") Fr. 4'600.-- auszugehen, denn diese Angabe bezieht sich auf das Jahr 2002. Zudem geht aus dem Bericht nicht hervor, ob es sich dabei um den Grundlohn handelt beziehungsweise ob die Zulagen ebenfalls mitenthalten sind. Daher ist vielmehr an den gemäss Lohnabrechnungen und im IK-Eintrag ausgewiesenen, im Jahre 1996 zuletzt erzielten (Gesamt-)Lohn in Höhe von Fr. 56'480.-- anzuknüpfen (vgl. Urk. 8/45 wie Urk. 8/43). In Umrechnung auf zwölf Monate (das Arbeitsverhältnis endete per 30. November 1996) sowie in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 1997 bis 2001 (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2; Die Volkswirtschaft, 9/2000 S. 28 Tabelle B 10.2 ) ergibt dies ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 64'940.-- (Fr. 56'480.-- : 11 x 12 = Fr. 61'614.-- x 1,005 (1997) x 1,007 (1998) x 1,003 (1999) x 1,013 (2000) x 1,025 (2001)).
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Dies setzt voraus, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze als Entscheidungsgrundlage dienen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität auf Grund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf Grund von drei DAP-Profilen auf Fr. 23'896.-- festgesetzt (Urk. 8/40). Nach dem Gesagten stellen die verwendeten Dokumentationen allein schon deshalb keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens dar, weil lediglich drei DAP-Profile herangezogen wurden. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln.
In der LSE 2000 (S. 31 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'437.-- angegeben (Zentralwert, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2001 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2004, S. 94, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von durchschnittlich 2,5 % resultiert ein Jahreslohn von Fr. 56'894.50 für das Jahr 2001. Da der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 28'447.--.
Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, was durch eine angemessene Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um bis zu 25 % geschieht (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb sowie auch BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb). In Betracht zu ziehen ist vorliegendenfalls, dass der Beschwerdeführer nurmehr noch für leichte körperliche Arbeiten vor dem Körper und unter Schulterniveau einsetzbar ist (vgl. Urk. 8/17). Eine Reduktion um 10 % trägt diesen Verhältnissen sowie dem fortgeschrittenen Alter (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) angemessen Rechnung, womit sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 25'603.-- beläuft.
5.4 Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 25'603.-- (vgl. Erw. 5.3.2 hievor) und des Valideneinkommens von Fr. 64'940.-- (vgl. Erw. 5.2) folgt ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 39'337.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 60,57 % oder gerundet 61 %. Gleich wie bei dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 60 % resultiert hieraus der Anspruch auf eine halbe Rente beziehungsweise seit dem 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) bei gleichem Invaliditätsgrad ein solcher auf eine Dreiviertelsrente. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).