Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00402
IV.2004.00402

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsqrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1956, absolvierte nach der Schulzeit eine Ausbildung zur Hotelfachassistentin (Urk. 8/41 Ziff. 6.2). Nach ihrer Einreise in die Schweiz 1980 arbeitete sie an verschiedenen Stellen und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/35). Zuletzt war sie ab dem 23. März 1998 bei der Genossenschaft M.___ angestellt, wo sie ab dem 1. Januar 2001 als Fachverkäuferin Food tätig war (Urk. 8/31). Die Versicherte leidet seit mehreren Jahren an anhaltenden Kopfschmerzen mit zunehmenden Ausstrahlungen in den Schultergürtel und in den linken Arm und zeitweise auch mit Ausstrahlung in die gesamte linke Körperhälfte. Zudem entwickelte sich eine psychische Störung (Urk. 3/4, Urk. 8/10).
         Am 8. Februar 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung, medizinische Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 8/19-20) und beruflichen (Urk. 8/35-38, Urk. 8/31, Urk. 8/29, Urk. 8/27) Verhältnisse ab. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie mit Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 8/13) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 1 %. Die dagegen am 24. September 2004 (richtig: 2003; Urk. 8/9)/10. Oktober 2003 (Urk. 8/6) erhobene Einsprache wurde nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens des A.___ GmbH vom 5. Mai 2004 (Urk. 3/4) mit Entscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % abgewiesen.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch (Urk. 4), mit Eingabe vom 18. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.      Es sei die Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. August 2003 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin ab 11. März 2001 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
 2.      Eventualiter sei die Verfügung der IV vom 26. August 2003 aufzuheben, und es sei die Beschwerdeführerin interdisziplinär zu begutachten.
3.       Subeventualiter sei die Verfügung vom 26. August 2003 aufzuheben, und es sei orthopädisch abzuklären, ob vorliegend eine Rotatorenmanschette vorliegt. Gestützt auf diesen Bericht sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen.
 4.      Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
          In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2004 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. November 2004 (Urk. 12) zog die Versicherte den Subeventualantrag zurück, hielt jedoch ansonsten am bisherigen Standpunkt fest. Zudem gab sie das Gutachten des Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. November 2004 (Urk.13/1) zu den Akten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Februar 2005 (Urk. 17) als geschlossen erklärt. In der Folge holte das Gericht vom A.___ den ergänzenden medizinischen Bericht vom 23. Februar 2006 (Urk. 30) ein und gab den Parteien mit Verfügung vom 10. März 2006 (Urk. 34) Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Am 20. April 2006 (Urk. 37) nahm die Beschwerdeführerin unter anderem unter Beilage des Berichts des Prof. Dr. B.___ vom 3. April 2006 (Urk. 38/1) dazu Stellung, während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 (Urk. 39) wurden letzterer die von der Versicherten eingereichten Unterlagen (Urk. 37, Urk. 38/1) zur Kenntnisnahme zugestellt.
          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung (seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.       Im Entscheid BGE 132 V 65 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass zwischen der Fibromyalgie und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese bestünden. Bei beiden Beschwerdebildern erweise es sich im gleichen Mass schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu eruieren, weil sich eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie ableiten lasse. Insbesondere erlaube die Befunderhebung allein keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken seien - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen entwickelt habe, in Fällen, in denen die Frage zu klären sei, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen habe, analog anzuwenden (BGE 132 V 70 Erw. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 13. April 2006, I 645/05, Erw. 3.2).
         Bei einer Fibromyalgie besteht damit wie bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 50). Bei beiden Krankheiten können allerdings bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang der Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Falle einer Fibromyalgie anhand der nachfolgenden, für die Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgestellten Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, können nach der Rechtsprechung weitere Faktoren massgebend sein, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (so genannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 51 Erw. 1.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 76 ff.).
        
4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Verneinung des Rentenanspruchs auf das Gutachten des A.___ vom 5. Mai 2004 (Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin wurde dort polydisziplinär untersucht, unter anderem rheumatologisch und psychiatrisch. Die Experten kamen zum Schluss, dass sie an einem chronischen, therapieresistenten linksbetonten cervico-cephalen Schmerzsyndrom, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer Anpassungsstörung leide. Aus rheumatologischer Sicht sei nur für repetitive, körperlich schwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben, eine leichte Arbeit sei ihr hingegen zu 100 % möglich und zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könne die Versicherte ganztags arbeiten, allerdings bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 % (Urk. 2, Urk. 6/1 S. 2).
4.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, das Gutachten des A.___ vermöge den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. So sei die Schmerzproblematik entgegen der vom A.___ vertretenen Auffassung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, organischer Natur. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. B.___ vom 22. November 2004 (Urk. 13/1), worin dieser die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt habe. Entgegen der Beurteilung im rheumatologischen Teilgutachten des A.___ sei gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. B.___ aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von unter 30 % auszugehen. Da diese Arbeitsfähigkeit zudem nur unregelmässig realisierbar sei, sei sie (die Versicherte) auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen angewiesen. Daher bestehe eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit, welche zu einer ganzen Rente berechtige (Urk. 1, Urk. 12).

5.
5.1     Das A.___ erwähnte im Gutachten vom 5. Mai 2004 (Urk. 3/4) als rheumatologische Diagnosen ein chronisches, linksbetontes cervico-cephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), eine deutliche Myogelose der suboccipitalen und der Trapeziusmuskulatur beidseits linksbetont, eine Tendinose der Supraspinatussehne und einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Aus rheumatologischer Sicht bestehe nur für repetitive, körperlich schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit, leichte Tätigkeiten seien der Versicherten hingegen zu 100 % möglich und zumutbar. In psychischer Hinsicht diagnostizierte der Experte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4) und eine Anpassungsstörung vom hauptsächlich ängstlich gefärbten Typ (ICD-10: F43.28). Eine depressive Episode konnte hingegen nicht erhoben werden. Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer psychisch bedingten Leistungseinbusse von 20 % attestiert. Insgesamt kamen die A.___-Gutachter zum Schluss, dass der Versicherten jegliche leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % möglich und zumutbar sei.
         Im ergänzenden Bericht vom 23. Februar 2006 (Urk. 30) verneinte das A.___ ausdrücklich das Vorliegen einer Fibromyalgie, da die für diese Diagnose vom American College of Rheumatology (ACR) aufgestellten Kriterien, die sogenannten "Tenderpoints", bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien.
5.2     Prof. Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 22. November 2004 (Urk. 13/1) unter anderem eine klassische Fibromyalgie, einen schweren linksbetonten ligamentären Irritationszustand der basalen HWS, einschliesslich des cervikothorakalen Übergangs und eine mässiggradige Anpassungsstörung. Seiner Ansicht nach werde aufgrund der palpatorisch-erfassbaren Weichteil-Überempfindlichkeit die (Ausschluss)Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in den Hintergrund gedrängt. Aufgrund des langjährigen, progredienten Krankheitsverlaufs bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sicher unter 30 %, die zudem nur unregelmässig realisierbar sei. Im Übrigen hielt Prof. Dr. B.___ am 3. April 2006 (Urk. 38/1) fest, eine Fibromyalgie könne nicht nur bei Vorliegen der vom ACR festgelegten Tenderpoints vorliegen, zumal die Tenderpoints als lokaler Ausdruck einer generalisierten Weichteildruckschmerzhaftigkeit in Fachkreisen verschieden definiert würden.

6.      
6.1     Der rheumatologische Experte des A.___ konnte trotz einer umfassenden klinischen Untersuchung und Beizugs der bereits massgebenden bildgebenden Aufnahmen der HWS und des Schädels, der oberen Thoraxapektur und des linken Schultergelenks keine wesentlichen rheumatologischen Befunde für die von der Beschwerdeführerin geklagten invalidisierenden Beschwerden erheben. Objektivierbar waren einzig eine Fehlhaltung und eine Myogelose im Nackenschultergürtelbereich bei einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung. Die im MRI vom Oktober 2003 festgestellte Rotatorenmanschettenveränderung sei momentan klinisch nicht von Bedeutung. Insgesamt kam der Gutachter aufgrund des Ausmasses der subjektiv invalidisierenden Beschwerden und des Umstandes, dass die Palpation von anatomisch völlig verschiedenen Strukturen die Provokation stärkster Cervicalgien und nicht lokaler Beschwerden bewirkte, zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass die geklagten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden nicht übereinstimmen, dass lediglich unspezifische Schmerzen vorliegen, deren Ausmass zwar teilweise durch die erhobenen somatischen Befunde, hauptsächlich jedoch durch die psychische Problematik bestimmt wird, zumal auch in neurologischer Hinsicht keine wesentlichen Befunde erhoben werden konnten und im Übrigen sämtliche fünf geprüften Waddellzeichen positiv ausfielen. Die Einschätzung des rheumatologischen Experten, wonach die Schmerzsymptomatik der Versicherten im Wesentlichen auf einer nicht-organischen Ursache beruht, wurde sodann vom psychiatrischen A.___-Gutachter bestätigt, diagnostizierte er doch - wie bereits die Klinik D.___ im Bericht vom 18. März 2003 (Urk. 8/18) - unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), welcher er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass.
         In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass bereits das Spital E.___ im Bericht vom 21. Juni 2001 (Urk. 8/20/10) aufgrund dessen, dass das MRI der HWS lediglich leichte degenerative Veränderungen gezeigt hatte, von einer Symptomausweitung gesprochen hatte und das Universitätsspital F.___, Neurologische Klinik, im Bericht vom 2. Oktober 2001 ausgeführt hatte, für die geklagten Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen sowie für das zeitweilige Einschlafen der linken Hand mit Betonung der Finger III bis V liessen sich keine objektivierbaren somatischen Befunde erheben, und der Beschwerdeführerin dementsprechend in erster Linie eine schmerzdistanzierende und stimmungsaufhellende Therapie empfohlen hatte (Urk. 8/20/2).
6.2     Es besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieser auf eingehenden Abklärungen beruhenden spezialärztlichen Beurteilungen im A.___-Gutachten in Frage zu stellen. So liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die begutachtenden Ärzte hätten es an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität fehlen lassen. Das Gutachten vom 5. Mai 2004 (Urk. 3/4) einschliesslich der Ergänzung vom 23. Februar 2006 (Urk. 30) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen und polydisziplinären Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
6.3     Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des A.___ spricht sodann die Beurteilung des Prof. Dr. B.___ im Gutachten vom 22. November 2004 (Urk. 13/1), wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an einer Fibromyalgie und an einer mässiggradigen Anpassungsstörung leide und zu höchstens 30 % arbeitsfähig sei.
         Was die Diagnose einer Fibromyalgie anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Leiden in den übrigen medizinischen Akten nicht diagnostiziert wurde. So konnte diese Diagnose von den Gutachtern des A.___ trotz eingehender medizinischer Abklärungen mangels Erfüllung der ACR-Kriterien zur Klassifikation einer Fibromyalgie - von 18 genau lokalisierten Druckpunkten müssen deren 11 schmerzhaft sein und an bestimmten Kontrollpunkten darf kein Druckschmerz bestehen - gerade nicht gestellt werden (Urk. 3/4, Urk. 30). Vielmehr ordneten die Experten die geklagte Schmerzproblematik aufgrund der somatisch nicht nachvollziehbaren Symptomschilderung und der eindeutig positiven Waddellzeichen der psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu. Ferner wurde in der ergänzenden Beurteilung des A.___ vom 23. Februar 2006 (Urk. 30) darauf hingewiesen, dass der Unterscheidung der Diagnosen Fibromyalgie und generalisiertes Schmerzsyndrom letztlich keine entscheidende Bedeutung zukomme, bleibe es doch dabei, dass keine somatischen Befunde objektivierbar seien. Im Sinne der zuvor dargelegten neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Erw. 3) kann denn auch auf die eindeutige diagnostische Zuordnung der in Frage stehenden Schmerzsymptomatik verzichtet werden, da in jedem Fall für die Prüfung der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit die gleichen Grundsätze massgebend sind.
6.4     Ein vom A.___-Gutachten abweichendes Ergebnis lässt sich auch den übrigen medizinischen Berichten nicht entnehmen. So beziehen sich sowohl die Beurteilung des Universitätsspitals F.___, Neurologische Klinik, vom 2. Oktober 2001 (Urk. 8/20/2), wonach die Beschwerdeführerin vorläufig zu 50 % arbeitsfähig sei, als auch die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2002 und einer anschliessenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Klinik D.___ im Bericht vom 18. März 2003 (Urk. 8/18) lediglich auf die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin. Soweit die Berichte der Hausärztin Dr. G.___ von der Beurteilung des A.___-Gutachtens abweichen, ist festzuhalten, dass die Beurteilung in den Berichten vom 7. Oktober (Urk. 8/17) und vom 4. Dezember 2003 (Urk. 8/16/1) nicht hinreichend begründet und damit nicht nachvollziehbar ist. In Bezug auf die von der Hausärztin am 11. August 2004 (Urk. 13/3) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 17. Juni 2004 ist zudem darauf hinzuweisen, dass es an Aussagekraft für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 2) fehlt.

7.
7.1     Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob mit Blick auf die in Erw. 3 hievor dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen, welche gleichermassen für die Fibromyalgie gelten, ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. BGE 130 V 358 f. Erw. 3.3).
7.2     Im A.___-Gutachten wurde nebst einer somatoformen Schmerzstörung als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung vom hauptsächlich ängstlich gefärbten Typ diagnostiziert (Urk. 3/4 S. 15). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht lediglich eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert wurde, ist die Komorbidität bereits mangels erforderlicher Schwere des Leidens zu verneinen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass Prof. Dr. B.___ im Gutachten vom 22. November 2004 (Urk. 13/1) von einer mässiggradigen Anpassungsstörung sprach, nichts zu ändern, kann doch auf diese Beurteilung mangels entsprechender fachärztlicher Qualifikation nicht abgestellt werden.
         Im Weiteren bewirken die körperlichen Begleiterkrankungen wie Myogelose, Wirbelsäulenfehlhaltung mit Kyphose, Tendinose der Supraspinatussehne und Adipositas aus ärztlicher Sicht weder eine Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens noch eine Behinderung der Schmerzbewältigung. Auch kann von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf ohne länger dauernde Rückbildung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 17. Mai 2004 (Urk. 2) insofern nicht gesprochen werden, als nach Auffassung der A.___-Gutachter der Beginn der 20%igen Leistungseinbusse (bloss) auf März 2001 zurückgeht. Ferner lässt das in den Akten dokumentierte Verhalten der Versicherten nicht auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens schliessen. So ergibt sich aus dem A.___-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin manchmal nach dem Frühstück und der Verrichtung der Haushaltsarbeiten während zwei Stunden in der Migros unentgeltlich die in den Regalen fehlenden Waren auf einem Bestellblock notiere. Abends sei sie jeweils zu Hause bei ihrer Familie. Am Wochenende werde sie von Kolleginnen besucht. Ferner habe sie Kontakt mit den in der Nähe wohnenden Verwandten ihres Mannes (Urk. 3/4 S. 13 f.). Ebenfalls nicht ausgewiesen sind ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung, konnten doch beispielsweise in der Klinik D.___ gewisse therapeutische Erfolge, namentlich in der Schmerzbewältigung, festgestellt werden. Im Weiteren lässt der Umstand, dass die Versicherte gemäss eigenen Angaben seit Januar 2003 regelmässig ein Mal pro Woche bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ist (Urk. 8/10, Urk. 3/4 S. 15), erkennen, dass sie willens ist, den psychotherapeutischen Weg weiter aktiv zu verfolgen. Insgesamt lassen diese Angaben den Rückschluss zu, dass die vorhandenen psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt sind, dass ihr eine adäquate Schmerzbewältigung und -überwindung - zwecks Realisierung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in körperlich angepassten Tätigkeiten - unter entsprechender Willensanstrengung nicht (mehr) möglich und zumutbar ist. Aus rechtlicher Sicht ist mithin der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise der geltend gemachten Fibromyalgie eine invalidisierende Wirkung abzusprechen.
7.3     Nach dem Gesagten wird die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus psychiatrischer Sicht lediglich durch die Anpassungsstörung beeinträchtigt, wobei infolge der verminderten Belastbarkeit eine Leistungseinbusse von 20 % als angemessen erscheint. Was die Gesamtarbeitsfähigkeit anbelangt, ist somit mit den A.___-Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seit März 2001 jede körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % möglich und zumutbar ist.

8.      
8.1     Zu beurteilen ist des Weiteren, wie sich diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt.
8.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls ist ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222). Da gestützt auf das A.___-Gutachten ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab März 2002 in Frage kommt (vgl. Erw. 7.2), sind die Einkommensverhältnisse, wie sie in jenem Zeitpunkt bestanden, relevant. Angesichts dessen, dass keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 17. Mai 2004 (Urk. 2) bestehen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 19. November 2003, I 846/02, Erw. 7.1), erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs.
8.3     Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der Genossenschaft M.___ vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/37), wonach die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen Lohn von Fr. 4'025.-- erzielt hätte, von einem Einkommen von Fr. 52'325.-- (13 x Fr. 4'025.--) auszugehen.
8.4     Für die Bemessung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 zurückzugreifen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Bei der Anwendung der Tabellenlöhne sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr 2002 von Fr. 3'820.-- (Tabelle TA 1 S. 43) auszugehen ist. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006, Tabelle B9.2 S. 86), unter Berücksichtigung des der Versicherten zumutbaren Arbeitspensums von 80 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 34'408.-- ([12 x Fr. 3'820.--]/40 x 41,7/100 x 80 x 0,9).
8.5     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'325.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'408.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,2 %. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2004 als korrekt.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).