Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00404
IV.2004.00404

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1968 und gelernter Automonteur, meldete sich am 2. August 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Wila, vom 16. September 2002 (Urk. 7/16/1) ein, welcher seinem Bericht diejenigen des B.___ vom 25. September 2001 (Urk. 7/16/2), von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, Physiotherapie, Med. Krafttraining WeSt, Winterthur, vom 17. Januar 2001 (Urk. 7/16/4), des D.___ (im Folgenden: D.___) vom 26. November 2001 (Urk. 7/16/5) sowie vom 17. Dezember 2001 (Urk. 7/16/6) beilegte. Ferner forderte sie die Arztberichte von Dr. C.___ vom 29. August 2002 (Urk. 7/18) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie, Uster, vom 30. August/2. September 2002 (Urk. 7/17) und vom 22. Juli 2003 (Urk. 7/15) ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 wies sie das Gesuch um Berufsberatung/Umschulung ab (Urk. 3/1 = Urk. 7/11). Nachdem W.___ dagegen Einsprache erhoben hatte, liess die IV-Stelle den Versicherten in der F.___ begutachten (Gutachten vom 9. Dezember 2003, Urk. 7/14).
         Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen erneut ab (Urk. 3/8 = Urk. 7/8) und verneinte mit Verfügung vom 1. März 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 3/10 = Urk. 7/7). W.___ erhob gegen die Verfügung betreffend Umschulung mit Eingabe vom 9. März 2004 (Urk. 3/11 = Urk. 7/5) und gegen die Rentenverfügung mit Eingabe vom 22. März 2004 (Urk. 3/12 = Urk. 7/4) Einsprache. Am 16. April 2004 informierte Dr. E.___ die IV-Stelle über den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 3/13 = Urk. 7/13). Mit Entscheid vom 19. Mai 2004 wies die IV-Stelle die Einsprachen vom 9. und 22. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 12. Juni 2004 Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. August 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 4. September 2004 hielt W.___ an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 10) und reichte den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Wetzikon, vom 27. August 2004 an Dr. E.___ (Urk. 11/1) ein. Nachdem die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel am 21. September 2004 geschlossen (Urk. 15).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Im Bericht vom 26. November 2001 stellte die D.___ (Urk. 7/16/5) ein lumboradikuläres Reizsyndrom entlang Dermatom L5 links (ICD-10 M 54.9), eine rechtsmediolaterale Diskushernie L4/5 sowie ein vorbestehendes lumbovertebrales Syndrom fest. Es liege eine chronifizierte lumbale Schmerzsituation vor. Nachdem lange Zeit anamnestisch ein Lumbovertebral-Syndrom vorgelegen habe, sei jetzt aufgrund der Klinik mit ausgeprägten segmentalen Bewegungseinschränkungen, dem fraglichen Lasègue links und der Hyposensibilität im Dermatom L5 ein radikuläres Reizsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle möglich. Die MRI-Bilder, die als Bericht und im Original vorlägen (vgl. Bericht des B.___ vom 25. September 2001, Urk. 7/16/2), zeigten eine medio-rechtslaterale Diskushernie L4/5, zudem eine kleinere mediane bis medio-rechtslaterale Diskushernie L5/S1.
         Nachdem der Beschwerdeführer vom 26. November bis 7. Dezember 2001 stationär behandelt worden war, diagnostizierten die Ärzte der D.___ im Bericht vom 17. Dezember 2001 (Urk. 7/16/6) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) bei/mit intermittierend lumbospondylogener Reizsymptomatik rechts, einer Diskushernie mediolateral rechts L4/L5 und L5/S1, einer Schmerzverarbeitungsstörung und ausgeprägter Haltungsinsuffizienz. Anamnestisch sowie auf Grund der Akten scheine intermittierend ein radikuläres Syndrom L5 links möglich. Nach wiederholten Untersuchungen im Laufe der Hospitalisation liege momentan eine lumbovertebrale Schmerzsymptomatik vor mit intermittierend diffusen spondylogenen Ausstrahlungen ins rechte Bein. Die stark schwankenden, differierenden Angaben des Beschwerdeführers sowie die fehlenden objektiven Ausfälle bei subjektiv stark empfundenen Schmerzen wiesen auf die problematische Gesamtsituation hin. Im Vordergrund stünden eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz sowie Hinweise auf kognitive Defizite im Alltag. Sie empfahlen unter anderem eine neuropsychologische Abklärung.
2.2     Im Bericht vom 29. August 2002 stellte Dr. C.___ (Urk. 7/18) bei gleicher Diagnose fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei. Eine berufliche Umstellung auf eine leichte körperliche Arbeit sei zu prüfen. Die bisherige Tätigkeit sei je nach Art der Arbeit und des Trainingszustandes ganztags zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei seit Dezember 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
2.3     Dr. E.___ berichtete am 30. August/2. September 2002 (Urk. 7/17), es lägen ein chronisch rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5, Diskushernie L5/S1 und ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung vor. Es komme zwischenzeitlich immer wieder zu akuten Exazerbationen, was zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führe. Es bestünden eine diffuse Hyposensibilität im rechten Bein und deutliche Schmerzangaben bei stark eingeschränkter Beweglichkeit der LWS vor allem für Flexion und Extension. Schmerzangaben lokalisierten sich vor allem am lumbosakralen Übergang. Der Beschwerdeführer sei kaum belastbar, wenn es darum gehe, repetitiv gewisse Lasten zu heben. Klare neurologische Ausfälle seien nicht zu eruieren. Das Schmerzmuster entspreche aber einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 auf der rechten Seite. Die Diagnose der Diskushernie sei in einem MRI vom September 2001 bestätigt worden. Der weiteren beruflichen Tätigkeit sei eine erhebliche Grenze gesetzt. Nicht in Frage kämen Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Lasten von über 5 bis 10 kg. Am geeignetsten wäre eine Tätigkeit mit häufigen Wechselpositionen möglichst ohne grösseres Heben von Lasten. Eine der Krankheit angepasste Tätigkeit sollte zumindest zu 50 bis 75 % ausgeführt werden können.
         Im Bericht vom 22. Juli 2003 (Urk. 7/15) schrieb Dr. E.___, es sei bezüglich Krankheitsverlauf zu einer Verschlechterung gekommen. Seit dem 27. Januar 2003 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, da es immer wieder zu massiven Schmerzeinbrüchen komme. Den ambulanten physikalischen Therapiemöglichkeiten seien momentan eindeutig Grenzen gesetzt. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erscheine in der momentanen Situation höchst fragwürdig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig.
         Am 16. April 2004 sodann berichtete Dr. E.___ (Urk. 7/13) der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit wegen chronischer rezidivierender Rückenschmerzen bei ihm in Behandlung. Er sei auch in der F.___ begutachtet worden, anlässlich welcher übereinstimmend mit seiner Einschätzung für mittelschwere und schwere Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und für leichtere Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Dies sei am 9. Dezember 2003 gewesen. Zwischenzeitlich habe der Verlauf aber eine Progredienz entwickelt, die damals so nicht voraussehbar gewesen sei. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht länger als drei bis vier Stunden am Stück einer leichten Arbeit nachgehen könne. Eine Wiedereingliederung zu 100 % auch für leichte Arbeiten könne so nicht realisiert werden. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer maximal zu 50 % arbeitsfähig, auch für leichtere Arbeiten.
2.4     Laut Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. September 2002 (Urk. 16/1) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L5 bei medio-lateraler Diskushernie L4/5 rechts, an ausgeprägter Haltungsinsuffizienz, an rheumatischen Gelenksschmerzen, die vor allem bei Kälte und Nässe akut sind, an POS als Kind mit Problemen in der Feinmotorik, was 1991 dazu geführt habe, dass er seinen erlernten Beruf als Automonteur aufgegeben habe.
Eine medizinische Kräftigungstherapie habe der Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit begonnen (vgl. auch den Arztbericht von Dr. C.___ an Dr. A.___ vom 17. Januar 2001 [Urk. 7/16/4], worin dieser mitteilte, dass mit physiotherapeutisch kontrolliertem apparativem Krafttraining und Behandlung mit dem computerisierten medX-LE-Gerät eine deutliche Besserung und Korrektur der Haltungsinsuffizienz habe erzielt werden können. Die Beschwerderegredienz hielt aber offensichtlich nur solange, als die MTT-Übungen durchgeführt wurden: vgl. Urk. 7/16/6 S. 3). Andere erfolgsversprechende medizinische Möglichkeiten gebe es nach seiner Ansicht nicht. Bei einer Tätigkeit in wechselnder Körperstellung mit nur leichter körperlicher Belastung sollte eine Eingliederung in den Arbeitsprozess mit 100%iger Arbeitsbelastung wieder möglich sein.
2.5     Die Diagnose im Gutachten der F.___ vom 9. Dezember 2003 lautet auf chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts, Diskushernien L4/5 mediolateral rechts und L5/S1 mediolateral rechts (MRI LWS vom 25. September 2001), ausgeprägte progrediente Osteochondrose L5/S1 (Röntgen LWS vom 11. September 2003) sowie Fehlform und Fehlhaltung. Es bestünden seit mindestens 1996 Rückenschmerzen, die im wesentlichen auf die LWS konzentriert seien. Sie seien zwar an Intensität in etwa gleich geblieben, aber seit rund zwei Jahren konstant vorhanden und verstärkten sich durch Stehen und Sitzen von länger als zehn Minuten. Hinzugekommen seien zudem aktuell weitgehend konstante Ausstrahlungen ins rechte Bein, insbesondere diffus in den rechten Fuss, begleitet von Paraesthesien. Die aktuelle klinische Untersuchung sei vereinbar mit einem lumbospondylogenen Syndrom rechts. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Neurokompression. Die Stresstests wie Slump, Bragard und Lasègue seien auf der rechten Seite jedoch positiv, und es bestehe ein deutlicher Shift nach links. Die Umfangsdifferenz am Unter- und Oberschenkel von je 1 cm zur Gegenseite könnte ein Hinweis sein für eine Schonung der rechten unteren Extremität. Insgesamt zeige sich somit ein klinisches Bild, das vereinbar sei mit den radiologischen Befunden von Diskushernien auf den Niveaus L4/5 und L5/S1 sowie einer fortgeschrittenen erosiven Osteochondrose L5/S1 mit Progredienz in den letzten drei Jahren.
         Für schwere Arbeiten, insbesondere die erlernte Tätigkeit als Automonteur, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Arbeiten, die in wechselnden Positionen durchgeführt werden können, sei von einer bis zu 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
2.6     Dr. G.___ berichtete am 27. August 2004 (Urk. 11/1), der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten lumbospondylogenen Syndrom rechts bei Zweietagenproblematik L4/5 und L5/S1 mit nachweisbaren Diskushernien, ohne dass bei den klinischen Untersuchungen klare, wurzelgebundene reiz- oder sensomotorische Ausfallserscheinungen objektiviert werden könnten. Das Beschwerdebild suggeriere von seiner klinischen Präsentation her und aufgrund der fortgeschrittenen, degenerativen Veränderungen im unteren LWS-Bereich eine progrediente Instabilitäts-Problematik. Diese Diagnose könne aber genau so gut durch die Diagnose Kreuzschmerzen bei degenerativen Veränderungen der LWS ersetzt werden, da eine Instabilität aufgrund des degenerativ bedingten Bandscheibenabbaus zwar mit Hilfe eines theoretischen Modells der Instabilität postuliert werden könne, aber trotzdem nicht mehr als eine Vermutungsdiagnose darstelle.
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Ausgangslage sehr komplex. Aus konstitutionellen Gründen und aufgrund der objektivierbaren klinischen und bildgebenden Befunden sei dem Beschwerdeführer eine körperlich mittelschwere bis schwere und stereotyp-belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Wenn man den Abschlussbericht des Projektleiters der Arbeitsintegration der Gemeinde Pfäffikon (vgl. Urk. 3/21 = Urk. 11/2) mitberücksichtige, in welchem der Beschwerdeführer als initiativer, zuverlässiger und kompetenter Projektteilnehmer beschrieben werde, sei zu schliessen, dass auch für körperlich leichte und wechselnd belastende Arbeiten zur Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.

3.      
3.1     Streitig und zu beurteilen ist vorliegend einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht mehr in Frage stellt der Beschwerdeführer das mit demselben Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 abgewiesene Gesuch um berufliche Massnahmen.
3.2     Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Automonteur (1987-1991), soll diesen Beruf aber schon nach einem Jahr Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wobei nach seinen Angaben gegenüber Dr. A.___ nicht in erster Linie die Rückenprobleme, sondern (allenfalls auf dem Geburtsgebrechen POS beruhende) feinmotorische Schwierigkeiten, der damit verbundene Tremor sowie Probleme mit Handekzemen ausschlaggebend gewesen seien (vgl. Bericht von Dr. A.___ vom 16. September 2002, Urk. 7/16/1 S. 2). Dem Auszug aus den individuellen Konten des Beschwerdeführers ist zu entnehmen (Urk. 7/31), dass er seit 1992 in verschiedenen Schulheimen angestellt war, wobei zumindest teilweise als Praktikant bzw. als auszubildender Sozialpädagoge (vgl. Urk. 7/28), zwischenzeitlich wiederholt Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 7/29-30) und heute fürsorgeabhängig ist (Urk. 7/32). Seit 1991 ist demnach keine dauerhafte Erwerbstätigkeit aktenkundig (vgl. auch Protokoll der Berufsberatung, Urk. 7/22 S. 4). Der Grund für den Ausbildungsabbruch als Sozialpädagoge ist nicht bekannt. Seit März 2004 arbeitete der Beschwerdeführer im Projekt I.___ mit. Das Arbeitspensum betrug nach Auskunft des Projektleiters H.___ deutlich unter 50 %, limitiert durch infolge der Rückenschmerzen notwendige kürzere und längere Arbeitspausen (Urk. 11/2).
3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Automonteur nicht (mehr) arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Sie berief sich hierbei auf das ärztliche Gutachten der F.___ vom 9. Dezember 2003 (Urk. 7/14). Dieses stützt sich auf die gesamten Vorakten sowie eigene Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden.
         Hinsichtlich der Diagnosestellung und der objektiven Befunde zur Rückenproblematik ergeben sich keinerlei Widersprüche zu den übrigen vorhandenen Arztberichten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist seit der Begutachtung auch keine Verschlimmerung der Symptomatik objektivierbar. Dr. G.___ legte in seinem Bericht vom 27. August 2004 gestützt auf die Röntgenaufnahmen der LWS vom 25. September 2000, vom 11. September 2003 und vom 10. August 2004 dar, dass die degenerativen Veränderung der LWS insbesondere im Zeitraum zwischen 2000 und 2003 zugenommen hätten, seither jedoch stationär geblieben seien (Urk. 11/1). Auch Dr. E.___ vermag keine Verschlimmerung der Symptomatik darzulegen. Bereits in seinen Berichten vom 2. September 2002 (Urk. 7/17) und vom 22. Juli 2003 (Urk. 7/15) attestierte er eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise von 15 bis 20 Stunden pro Woche in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei er diese Angaben schon im Juli 2003 relativierte und angab, infolge der am 27. Januar 2003 eingetretenen Verschlechterung mit immer wiederkehrenden massiven Schmerzeinbrüchen sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in der momentanen Situation höchst fragwürdig. Die in seinem Schreiben vom 16. April 2004 (Urk. 7/13) behauptete Verschlechterung, welche aus medizinisch-rheumatologischer Sicht eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit begründe, ist angesichts seiner früheren mehr oder weniger identischen Angaben daher nicht dargelegt. Seine Einschätzung gründet ausserdem zur Hauptsache im zwischenzeitlich vorgenommenen Arbeitsversuch im I.___ und damit einzig den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wegen der Schmerzen nicht länger als drei bis vier Stunden arbeiten zu können. Auch Dr. G.___ scheint davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit nicht aus konstitutionellen oder objektivierbaren klinischen und bildgebenden Befunden begründet liegt, sondern in den subjektiven Schmerzen. Er stützt seine Annahme, dass zur Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht, einzig auf die Erkenntnisse während des Projektes I.___.
         Die Einschätzung der Gutachter, in einer leichten Tätigkeit, die in wechselnden Positionen durchgeführt werden könne, sei eine Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % gegeben, deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilung durch Dres. C.___ vom 29. August 2002 (Urk. 7/18) und A.___ vom 16. September 2002 (Urk. 7/16/1) sowie mit einem nicht bei den Akten liegenden, im Gutachten zitierten Bericht von Dr. J.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. K.___, Chefarzt, vom 1. September 2003 über einen vom 24. Juli bis 20. August 2003 dauernden stationären Aufenthalt (vgl. Urk. 7/14 S. 5) vermutlich in der L.___ (vgl. Urk. 7/15). Insgesamt vermag die Schlussfolgerung im Gutachten vom 9. Dezember 2003 indes nicht zu überzeugen bzw. erweist sich nicht schlüssig begründet. Die Gutachter setzen sich nicht mit den diversen Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung auseinander. So enthält der zitierte Bericht vom 1. September 2003 die Vermutung einer Ausbreitung der Symptomatik mit 4/4 positiven Waddel-Zeichen. Ferner berichtete die D.___ bereits im Dezember 2001 von einer wahrscheinlichen Schmerzverarbeitungsstörung und von Hinweisen auf kognitive Defizite im Alltag (Urk. 7/16/6). Ob die von ihnen empfohlene neuropsychologische Abklärung durchgeführt wurde, ist nicht aktenkundig. Ob solche Defizite weiterhin festzustellen sind oder nicht, wird im Gutachten nicht erwähnt. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (in der Kindheit) an einem POS litt. Es ist unklar - da mit keinem Wort im Gutachten erwähnt -, ob dieses Geburtsgebrechen allenfalls noch heute limitierenden Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Immerhin ist zu vermerken, dass die Erwerbsbiographie äusserst lückenhaft ist und die tatsächlichen Gründe für die jeweilige Berufsaufgabe unbekannt sind. Ausserdem lässt sich den Berichten Dr. R. E.___s und Dr. G.___ entnehmen, dass die subjektiv empfundenen starken Rückenschmerzen therapieresistent sind. Die Gutachter der F.___ legen nicht dar, inwieweit es dem Beschwerdeführer trotz der subjektiven Schmerzen, die sie aufgrund der klinisch festgestellten Hinweise auf eine Schonung der unteren rechten Extremität offenbar für zumindest teilweise glaubhaft hielten, zumutbar ist, vollzeitlich einer rückenschonenden Tätigkeit nachzugehen. Nicht zuletzt auch der Arbeitsbericht von H.___ lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der Angaben im Gutachten vom 9. Dezember 2003 aufkommen, selbst wenn festzuhalten bleibt, dass seine Angaben nicht auf objektivierbaren medizinischen Befunden beruhen. Nicht dargelegt ist auch, inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, mittels einer konstanten Kräftigungstherapie eine verbesserte Symptomatik zu erreichen. Immerhin wird im Verlaufsbericht der D.___ vom 17. Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass ein physiotherapeutisch kontrolliertes apparatives Krafttraining bei Dr. C.___ eine Beschwerderegredienz brachte, solange die Übungen durchgeführt wurden, und nun, fünf Monate, seit der Beschwerdeführer kein Training mehr habe, die lumbalen Schmerzen wieder zugenommen hätten (Urk. 7/16/6 S. 3).
3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 9. Dezember 2003 der F.___ nicht schlüssig dargelegt sind und Zweifel an einer vollständigen Abklärung offenlassen. Angesichts der im Raum liegenden Schmerzverarbeitungsstörung und der Hinweise auf kognitive Störungen ist eine polydisziplinäre Begutachtung (vorzugsweise in einer MEDAS) in Auftrag zu geben, welche den Beschwerdeführer - allenfalls unter Beizug früherer Krankengeschichten und IV-Akten - umfassend abklärt und die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht und hinsichtlich der Anforderungen an den Arbeitsplatz neu festlegt. Zu diesem Zweck ist die Sache in teilweiser (bezüglich des beschwerdeweise angefochtenen Rentenanspruchs) Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2004 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach getätigter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).