IV.2004.00406
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 3. August 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1954, arbeitete seit 1976 teilweise in der Schweiz, reiste am 18. März 1981 definitiv ein und arbeitete während 16 Jahren bei der B.___ AG, C.___ (ehemals H.___ AG), bevor er neben Perioden der Arbeitslosigkeit an verschiedenen Stellen tätig war, zuletzt vom 1. Mai 2000 bis zum 30. November 2002 als Gartenarbeiter Maschinist Landschaftsbau bei der Firma D.___ (Urk. 9/45 und Urk. 9/51).
Am 3. April 2001 erlitt A.___ einen Unfall, als beim Aushub für eine Drainage der Bagger im leicht abfallenden Gelände umkippte und der Versicherte beim Verlassen der Maschine das rechte Bein einklemmte (Urk. 9/54/18). Der Unfallversicherer, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus (Urk. 9/54/17).
1.2 Am 26. September 2002 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/54/1-69) Berichte bei Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin, vom 18. Oktober 2002 (Urk. 9/14) sowie bei der Orthopädischen Universitätsklinik I.___ (kurz: Uniklinik I.___) vom 9. Dezember 2002 (samt Verlaufsberichten, Urk. 9/13/1-2) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 15. Oktober 2002 (Urk. 9/51) sowie Auskünfte beim Arbeitgeber vom 29. November 2002 (Urk. 9/45) bei.
1.3 Mit Verfügung vom 26. März 2004 sprach die IV-Stelle A.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Dezember 2002 bis 31. Oktober 2003 (Urk. 9/9) zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 1. April 2004 (Urk. 9/8) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/2) abgewiesen. Am 5. Juli 2004 (Urk. 9/1) verneinte die IV-Stelle zudem förmlich den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Eingang einer Stellungnahme der hausinternen Berufsberatung vom selben Tag (Urk. 9/17).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2) erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 9. Juni 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter I: Es sei eine Übergangsrente zuzusprechen.
4. Eventualiter II: Es sei das Verfahren zur verbesserten Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, bzw. ein Obergutachten einzuholen.
5. Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV.“
Nachdem die IV-Stelle am 13. August 2004 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. August 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Am 1. Januar 2004 sind zudem die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Da der Rentenbeginn am 1. Dezember 2002 und die Rentenaufhebung vom 31. Oktober 2003 datieren, wobei auch die Situation im Jahr 2004 zu beleuchten sein wird, ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der jeweils gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - angesichts der umstrittenen Aufhebung der Rente per 31. Oktober 2003 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach den seit 1. Januar 2004 gültigen Vorschriften besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. November 2003 aufgehoben hat oder ob ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung oder andere Leistungen zustehen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre befristete Rentenzusprache zwischen 1. Dezember 2002 und 31. Oktober 2003 (Urk. 9/9) unter anderem auch auf den Bericht von Dr. E.___ vom 18. Oktober 2002 (Urk. 9/14), welcher eine Kniegelenksverletzung sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Gastritis und Übergewicht diagnostiziert und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 21. Februar 2002 attestiert hatte (entsprechendes Attest aber bereits ab 3. April 2001 im Bericht vom 10. April 2001 zu Händen des Unfallversicherers, Urk. 9/54/27). Er empfahl die Entfernung des Meniskus sowie die operative Behandlung der Gonarthrose. Weiter ging er davon aus, dass die Beschwerden eher vorübergehender Natur seien, und sah keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer invalid sein sollte.
3.2.2 Nach dem ablehnenden Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2) wandte sich Dr. E.___ am 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) brieflich an die Beschwerdegegnerin und führte aus, der Beschwerdeführer habe weiterhin Probleme mit seinem rechten Knie, wodurch es zu Fehlbelastungen, Schmerzen im Bein bis in den Rücken komme. Sitzen könne er nur etwa 20-30 Minuten, dann müsse er aufstehen und sich bewegen. Der Oberkörper sei indes belastbar. Dr. E.___ befand den Beschwerdeführer nicht als vollumfänglich arbeitsfähig und ergänzte, evtl. müsste man überlegen, ob der Beschwerdeführer umgeschult werden könnte, da er dringend einen anderen Arbeitsplatz benötige, die bisherige Arbeit könne er nicht mehr ausführen. Momentan könnte er evtl. für eine Stunde arbeiten mit einer eineinhalbstündigen nachfolgenden Pause. Dr. E.___ bezweifelte allerdings die Existenz solcher Stellen, insbesondere für den Beschwerdeführer angesichts seines Alters.
3.3 Die Ärzte der Uniklinik I.___ berichteten am 9. Dezember 2002 (Urk. 9/13/1) über die vom 19. März bis 18. April 2002 durchgeführte Behandlung, diagnostizierten eine Läsion des lateralen Meniskus bei Status nach schwerer Kniedistorsion am 3. April 2001, einen Verdacht auf degenerative Läsion des medialen Meniskus sowie eine beginnende medial betonte Gonarthrose rechts. Eine allfällige Kniearthroskopie sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, doch habe man ihm nicht mit Sicherheit eine Verbesserung in Aussicht stellen können. Dem Beschwerdeführer sei ein expektatives Verhalten und damit ein einstweiliger Verzicht auf die Operation vorgeschlagen worden, womit er sich einverstanden erklärt und die Operation abgesagt habe. Die Ärzte gingen im April 2002 noch von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/13/2).
3.4
3.4.1 Vom 13. August bis 10. September 2003 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik K.___ auf (Urk. 9/43/1). Die Ärzte führten im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 9/43/1) aus, 2½ Jahre nach der Kniekontusion mit im MRI vom 7. Januar 2002 nachgewiesener lateraler Meniskusläsion und degenerativen Veränderungen sowie einer wahrscheinlich anlagebedingten auffallenden Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus mit vermehrter Neigung nach dorsal und kaudal bestünden beim Beschwerdeführer subjektiv nach wie vor mässige bis starke belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk von eher diffusem Charakter. Eine genaue Lokalisation könne vom Beschwerdeführer nicht angegeben werden.
Klinisch zeigte sich ein unauffälliges Kniegelenk, insbesondere ohne intraartikulären Erguss und Überwärmung. Die Meniskuszeichen seien negativ. Es bestehe also keine Korrelation zur kleinen im MRI sichtbaren lateralen Meniskusläsion. Auf den neu angefertigten MRI-Bildern zeigte sich im Vergleich zu der MRI-Voruntersuchung vom 3. April 2001 ein Meniskusganglion lateral bei lateraler Meniskusläsion; im Übrigen eine unveränderte leichte femorotibiale Gonarthrose und ein narbig verdicktes mediales Seitenband.
Die Ärzte führten aus, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den klinisch erhebbaren Befunden und der Befunde im MRI. Klinisch fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf eine Meniskusläsion, so dass aus ihrer Sicht von einer Arthroskopie abzuraten sei.
3.4.2 Die Ärzte der Rehaklinik K.___ diagnostizierten eine laterale Meniskusläsion und fassten zusammen, unter dem Aspekt des Zieles einer Reduktion der geklagten belastungsabhängigen Schmerzen mit einer einhergehenden Steigerung der Belastbarkeit sei das Rehabilitationsergebnis als unbefriedigend zu betrachten. Gleichwohl schlossen sie auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. September 2003 und auf eine vollumfängliche ab 1. November 2003.
4.
4.1 Angesichts dieser ärztlichen Berichte ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 3. April 2001 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ attestierte für die Zeit nach dem Unfall ebenso eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/14, Urk. 9/54/25 und Urk. 9/54/27) wie die Spezialisten der Uniklinik I.___ (Urk. 9/13/1) und die Ärzte der Rehaklinik K.___ (Urk. 9/43/1).
4.2
4.2.1 Sämtliche Ärzte gingen indes von Beginn weg davon aus, dass der Gesundheitsschaden besserungsfähig sei. So sah insbesondere Dr. E.___ am 18. Oktober 2002 (Urk. 9/14) keinen Grund für eine Invalidität des Beschwerdeführers und erwähnte explizit die von den Ärzten der Klinik I.___ bestätigte vorübergehende Natur der Beschwerden. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, befand eine Wiederaufnahme der Arbeit bereits am 25. April 2001 als schon bald möglich (Bericht vom selben Tag an Dr. E.___, Urk. 9/54/26). Die Ärzte der Uniklinik I.___ konnten bis am 16. Juli 2002 eine Schmerzlinderung feststellen, fühlte sich der Beschwerdeführer doch schon viel besser (Bericht der Ärzte der Uniklinik I.___ über die ambulante OP-Voruntersuchung vom 18. April 2002, Urk. 9/13/2).
4.2.2 In Anbetracht dieser einhelligen Einschätzung sämtlicher beteiligter Ärzte erscheint es nachvollziehbar und schlüssig, wenn die Spezialisten der Rehaklinik K.___ (Urk. 9/43/1) 2½ Jahre nach dem Unfall die Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Die Ärzte setzten sich mit den geklagten Beschwerden auseinander - insbesondere mit deren mangelnder Lokalisation durch den Beschwerdeführer -, zogen die bisherigen medizinischen Akten bei und verglichen namentlich die bildgebenden Untersuchungsresultate mit dem Ergebnis, dass sie auf eine deutliche Diskrepanz zwischen den klinisch erhebbaren Befunden und jenen der MRI-Untersuchung schlossen. Weiter leuchten die Schlussfolgerungen in dem Sinne ein, als aufgrund der gestellten Diagnose und der Beschwerdeschilderung nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgehen können soll. Wohl verwiesen sämtliche Ärzte auf die bestehenden Knieschmerzen des Beschwerdeführers, doch ergaben sich keine weiteren Einschränkungen in der Arbeitsverrichtung. Dr. E.___ erwähnte insbesondere einen intakten Oberkörper des Beschwerdeführers und empfahl eine Umschulung, da der Gärtnerberuf als nicht mehr ideal erscheine (Urk. 9/15).
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer nur etwa 20-30 Minuten sitzen könne (Urk. 9/15), denn es wurde keine entsprechende Diagnose gestellt, sondern es findet sich in den Akten bloss der Hinweis auf Schmerzausstrahlungen ins Bein und in den Rücken infolge Fehlbelastungen des Knies. Auch im Bericht der Ärzte der Rehaklinik K.___ fehlt ein Hinweis auf eine entsprechende Problematik, insbesondere bei der anamnestischen Schilderung der jetzigen Leiden (Urk. 9/43/1 S. 4).
4.2.3 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 15. September 2003 wieder zu 50 % und ab 1. November 2003 vollumfänglich arbeitsfähig war in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher er sein Knie nicht belasten muss. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber nicht ausgewiesen und von keinem Arzt substantiiert dargelegt worden.
Dass sich Dr. E.___ am 9. Juli 2004 (Urk. 9/15) erstaunt über die Höhe des Invaliditätsgrades (2 %) zeigte, ändert nichts an dieser Einschätzung. Denn dabei handelt es sich um das Ergebnis der erwerblichen Gewichtung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und nicht um eine medizinische Grösse. Nicht relevant ist ferner die Haltung des Beschwerdeführers, sich erst nach einer Verbesserung der Situation wieder um Arbeit zu bemühen (Urk. 9/43/1 S. 2). Nicht stichhaltig sind schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik K.___ widersprüchlich seien, weil trotz erfolgloser Behandlung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1 S. 4). Denn die Ärzte verneinten ein Schmerzempfinden im Knie keineswegs, sondern wiesen bloss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hin. Was daran widersprüchlich sein soll, ist nicht einzusehen, zumal die Ärzte die Arbeitsfähigkeit nicht rückwirkend festlegten, sondern erst nach der Kommunizierung der Ergebnisse an den Beschwerdeführer.
4.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 3. April 2001 vollumfänglich arbeitsunfähig war, er seine Leistungsfähigkeit hingegen ab 15. September 2003 zu 50 % und ab 1. November 2003 zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit wieder zurückerlangte.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die aufgezeigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 53’950.-- (Urk. 9/11-12) blieb beschwerdeweise unbestritten und erweist sich angesichts der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 29. November 2002 (Urk. 9/45) per 2002 als korrekt. Da die Aufhebung der Rente per 2004 zur Diskussion steht, ist das mögliche Einkommen auf diesen Zeitpunkt hin um die Nominallohnentwicklung der Männer (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B 10.3, S. 83) zu erhöhen, weshalb sich für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 55’122.-- ergibt. Anhaltspunkte für eine weitergehende Lohnerhöhung (Urk. 9/8 S. 5) lassen sich in den Akten nicht finden.
5.2
5.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B 9.2, S. 82) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4’750.65 oder (x 12) von Fr. 57’007.80 pro Jahr ergibt.
Da der Beschwerdeführer vom 15. September bis 31. Oktober 2003 bloss im Umfang von 50 % arbeitstätig sein konnte, resultiert für diese Zeitspanne ein mögliches Einkommen von Fr. 28'503.90 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Männer (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B 10.3, S. 83) ein solches von Fr. 29’123.--. Ab 1. November 2003 hätte der Beschwerdeführer sodann ein Einkommen von Fr. 58’246.45 erzielen können.
5.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine knieschonende Tätigkeit und allenfalls auf ergänzende Pausen angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Weiter führt der Umstand, dass er nicht mehr vollzeitlich tätig sein kann, für die Zeitspanne 15. September bis 31. Oktober 2003 zu einer Verminderung des zu erwartenden Einkommens. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist (Urk. 9/30).
Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug in der Höhe von 20 % für die Periode 15. September bis 31. Oktober 2003 und ein solcher von 15 % ab 1. November 2003 (Wegfall der Lohnverminderung aufgrund der bloss teilzeitlichen Arbeitfähigkeit).
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55’122.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23’298.40 (80 % von Fr. 29'123.--) ergibt eine Lohneinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 57,7 % für die Periode 15. September bis 31. Oktober 2003. Ab dem 1. November 2003 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49’509.50 (85 % von Fr. 58’246.45) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10,2 %.
5.4 Unter Berücksichtigung der Dreimonatefrist von Art. 88a Abs. 1 IVV hatte der Beschwerdeführer demnach per 1. Januar 2004 nurmehr Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verbesserung der Gesundheitssituation samt erwerblicher Auswirkung per 15. September 2003 plus drei Monate ergibt 15. Dezember 2003, Anpassung auf den nächsten Monat). Am 1. Februar 2004 hatte der Beschwerdeführer sodann drei Monate mit voller Arbeitsfähigkeit und einer Erwerbseinbusse von nurmehr 10,2 % zurückgelegt. Ab diesem Zeitpunkt steht ihm deshalb keine Rente mehr zu.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2004 (Urk. 2) demnach im erwähnten Sinne gutzuheissen, dass die Rentenreduktion und der Rentenwegfall nicht bereits per 1. November 2003, sondern erst auf die genannten Daten hin erfolgten. Für berufliche Massnahmen besteht beim errechneten Invaliditätsgrad kein Raum.
6. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 12. Juli 2005 (Urk. 11) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 1’554.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 9. Juni 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'554.80.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).