IV.2004.00407

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 4. April 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Löwenstrasse 59, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1964, war vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1999 bei der C.___, Bauspenglerei, A.___, und vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2001 bei der D.___ AG, Spenglerei und Sanitär, B.___, als Hilfsspengler beziehungsweise Hilfsbauspengler tätig (Urk. 8/59-60). Seit einer Auffahrkollision vom 31. März 1999 leidet der Versicherte insbesondere an Rückenschmerzen (Urk. 8/64 Ziff. 7.2). Am 20. November 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/64 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/18-26) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/59-60) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/67).
         Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/10) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Mai 2004 (Urk. 8/3 = Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, Zürich, mit Eingabe vom 18. Juni 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprechung beruflicher Massnahmen, eventualiter die Zusprechung einer Invalidenrente oder die Einholung eines Obergutachtens, subeventualiter die Einholung ergänzender medizinischer Abklärungen oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2004 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 12. November 2004 (Urk. 13) und nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist (Urk. 15) keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete auch auf Stellungnahme zu der vom Versicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2005 (Urk. 18) eingereichten Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 17. Januar 2005 (Urk. 19) betreffend Vermittlungsfähigkeit.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des ange-fochtenen Einspracheentscheides anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 1f.).

2.       Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung und die Höhe seines Invaliditätsgrades und damit seines Rentenanspruchs.
         Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfragen zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtser-heblichen Sachverhalts bedarf.

3.
3.1     Vom 7. bis 31. März 2000 war der Beschwerdeführer zur Abklärung und Be-handlung eines unklaren, komplexen Schmerzsyndroms in der Orthopädischen Universitätsklinik E.___ hospitalisiert. Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, berichteten am 11. April 2000 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihrer Klinik. Sie legten in ihrem Bericht dar, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt über nuchale Schmerzen mit Ausstrahlung nach okzipital und temporo-frontal, weiter über atem-abhängige, stechende Sensationen im linken Thorax, verbunden mit Dysäs-thesien im Bereich der linken Körperhälfte geklagt. Sowohl klinisch wie auch labormässig hätten sich keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatologisches Geschehen gezeigt. Die ergänzenden radiologischen Abklärungen hätten im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) eine linkskonvexe Fehlhaltung sowie eine schwere atlanto-dentale Arthrose, eine Unkovertebralarthrose C3-C6 beidseits sowie weniger auf Höhe C6 links gezeigt. Ebenfalls habe die bekannte Bogenschlussanomalie auf Höhe C4 bestätigt werden können. Die konventionelle Thorax-Aufnahme bei einem Status nach einer unklaren, interstitiellen Pneumopathie sei unauffällig gewesen. Anhand einer durchgeführten MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sich kein Anhaltspunkt für eine Diskopathie gefunden, auch habe eine Spinalkanalstenose ausgeschlossen werden können. Insgesamt habe sich, abgesehen von den degenerativen HWS-Veränderungen sowie der lumbosakralen Übergangsstörung, kein eindeutiges strukturelles Korrelat für die vom Beschwerdeführer, vorwiegend in der linken Körperhälfte angegebenen Beschwerden finden können. Der Beschwerdeführer sei am 31. März 2000 in leicht gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 8/26/6 S. 3-4). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 7. März bis 9. April 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 10. bis 30. April 2000 eine solche von 50 %, vom 1. bis 21. Mai 2000 voraussichtlich eine solche von 25 % und ab 22. Mai 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/26/6 S. 4).
3.2     Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit 12. Dezember 1993 in Behandlung steht (vgl. Urk. 8/26/1 Ziff. 4), diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2000 ein chronisches Panvertebralsyndrom, eine Missbildung des ventralen Atlasbogens, einen Status nach einem HWS-Distorsionstrauma im März 1999, eine atlantaoccipitale Arthrose, eine Diskusprotusion C4/5, ein Karpaltunnelsyndrom links, einen Status nach unklarer Pneumopathie im November 1999 sowie eine reaktiv somatoforme Persönlichkeitsstörung. Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell verschlechtere. Er attestierte dem Beschwerdeführer seit November 1999 in seiner aktuellen Tätigkeit als Dachdecker sowie als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/26/2 S. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 50 % (5 Stunden pro Tag) arbeitsfähig (Urk. 8/26/3).
3.3     Am 8. Dezember 2000 fand in der Universitätsklinik E.___ eine CT-gesteuerte Infiltration des Processus spinosus C4 linksseitig statt (Urk. 8/25/3). PD Dr. med. I.___, Universitätsklinik E.___, legte in seinem Bericht vom 5. Januar 2001 dar, dass die Infiltration zu keiner, auch nicht kurzfristigen, Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt habe. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich einen Arbeitsversuch von 50 % wegen massiver Schmerzen abbrechen müssen. Die leichte atlantookzipitale Arthrose erkläre die Beschwerdesymptomatik ebenso wenig wie die diffuse Diskusprotrusion C4/5. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine erfolgsversprechende Spondylodese empfohlen werden. Aus seiner Sicht bestünden aber keine Befunde, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Er schlage daher vor, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch von zunächst 25 % mit langsamer Steigerung ab 15. Januar 2001 mache (Urk. 8/25/2).
3.4     Vom 4. bis 8. Juni 2001 war der Beschwerdeführer im Spital J.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2001 erklärten Dr. med. K.___, Oberärztin Medizin, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt Medizin, dass aus den ausführlichen Originalakten des Hausarztes eine rund 10jährige Anamnese mit rezidivierenden Rückenproblemen hervorgehe, welche seit dem Autounfall von 1999 chronischen Charakter angenommen habe und im Sinne eines Panvertebralsyndroms die gesamte Wirbelsäule betreffe. Aktuell klage der Beschwerdeführer über eine Schmerzexacerbation lumbal, welche über die letzten zwei Wochen trotz hausärztlicher Therapie und ambulanter Physiotherapie nicht gebessert habe. Die aktuelle klinische Untersuchung zeige keine fokalen neurologischen Ausfallsymptome, lediglich subjektiv bestehe eine leicht verminderte Sensibilität der linken unteren Extremität. Der Beschwerdeführer klage immer wieder über heftige Schmerzen, könne aber ohne besondere erkennbare Mühe aus dem Bett aufstehen. Neben den sicherlich vorhandenen Schmerzen bestehe eine Somatisierung im Rahmen der chronischen Erkrankung und anderer psychosozialer Belastungsfaktoren aus der persönlichen Anamnese. Das aktuelle LWS-Röntgenbild sei abgesehen von einer Streckhaltung im LWS-Bereich und der bekannten skoliotischen Fehlhaltung unauffällig. Angesichts der ausführlichen Abklärungen während den letzten beiden Jahren werde auf weiterführende Bildgebungen verzichtet. Nach Rücksprache mit dem Hausarzt werde zu einer stationären Abklärung und Therapie in einer Klinik für Psychosomatik geraten. Erneut sei dem Beschwerdeführer die ganze Problematik seiner Krankheit dargelegt worden. Er habe sich zum entsprechenden Klinikaufenthalt bereit erklärt (Urk. 8/21 S. 3).
3.5     Am 30. November 2001 berichtete Dr. H.___, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. Die Schmerzen hätten weiter zugenommen und sämtliche physiotherapeutischen Behandlungsversuche und medikamentösen Massnahmen seien ohne Erfolg. Eine stationäre psychosomatische Behandlung werde zur Zeit noch erwogen. Eine Beurteilung im Rahmen einer Institution wie im Appisberg sei interessant, doch sei schwierig zu beurteilen, ob diese Massnahme nach allen anderen erfolglosen Versuchen tatsächlich eine teilweise Integration in den Arbeitsprozess ermöglichen würde (Urk. 8/23).
3.6     Die Ärzte des M.___, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), stellten im Gutachten vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/20) die Diagnosen eines chronischen Panvertebralsyndroms mit HWK4-Bogenschlussanomalie sowie leichtgradiger zervicaler spinaler Stenose wie leichtgradigen degenerativen Veränderungen sowie eine leichtgradige Anstrengungsdyspnoe bei einem Status nach interstitieller Pneumopathie unbekannter Ätiologie im November 1999.
         Sie hielten fest, dass bereits 1990 Nackenschmerzen aufgetreten seien. Nach einem Autounfall im Jahre 1999 habe der Beschwerdeführer wegen Schmerzausweitung die Arbeit niedergelegt und die Kündigung erhalten. Bezüglich der seit langem geklagten und mehrfach abgeklärten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule finde sich als klinisches Korrelat eine angeborene Bogenschlussanomalie des vierten Halswirbelkörpers ohne radiologisch nachweisbare Instabilität. Des weiteren fänden sich eine atlantodentale Arthrose sowie leichtgradige Arthrosen im mittleren HWS-Abschnitt. Computertomogra-phisch finde sich ein relativ enger Spinalkanal ohne eigentliche Kompression des Myelons und ohne Kompression der Nervenwurzeln. Klinisch finde sich eine gutbewegliche Halswirbelsäule ohne neurologische Ausfälle. Im lumbalen Bereich finde sich kein radiologisches Substrat für die geschilderten Beschwerden.
         Somit müsse von organischer Seite her davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Beschwerden, vor allem im oberen HWS-Abschnitt, auf die Arthrose atlantodental zurückzuführen sei. Dies wirke sich bei einer Tätigkeit mit retroflektiertem Kopf ungünstig aus, wie dies von einem Bauspengler, der auf Dächern und Leitern arbeiten müsse, erwartet werde. Hingegen erkläre der radiologische Befund nicht die subjektiv empfundenen Beschwerden, vor allem nicht die Beschwerden im lumbalen Bereich.
         Von psychiatrischer Seite her könne kein invalidisierendes Leiden diagnostiziert werden. Es fehlten Hinweise auf eine depressive Symptomatik, Angststörungen, Persönlichkeitsstörungen oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen. Auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da keine wesentlichen emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungsmomente vorlägen. Es müsse deshalb von einer Schmerzfehlverarbeitung ausgegangen werden mit einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn.
         Der Beschwerdeführer spreche recht gut Deutsch, sei hier in der Schweiz gut integriert, zeige gute Umgangsformen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich für voll arbeitsunfähig halte. Es wären dem Beschwerdeführer wesentlich mehr Anstrengungen zuzumuten, sich beruflich zu rehabilitieren und in einer dem Körperleiden angepassten Tätigkeit wieder zu arbeiten. Die Restarbeitsfähigkeit als Hilfsspengler mit Tätigkeiten auf Dächern und Leitern mit retroflektiertem Kopf würden die Gutachter auf 30 % schätzen. Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Arbeiten auf Dächern oder Leitern, ohne längere Tätigkeiten mit retroflektiertem Kopf und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen ganztags vollschichtig arbeitsfähig sei. Wegen des Lungenleidens sollte keine Schwerarbeit verrichtet werden. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab 1999 (Urk. 8/20 S. 13 ff.).
3.7     In seinem Bericht vom 25. März 2004 zuhanden des Beschwerdeführers hielt Dr. H.___ an seiner Einschätzung vom 20. Dezember 2000, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig sei, fest. Des weiteren erklärte er, mit dem Gutachten des M.___ weitgehend einverstanden zu sein. Eine schwere psychische Erkrankung liege nicht vor, ebenfalls kein sekundärer Krankheitsgewinn. Nicht einverstanden sei er mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als Hilfsspengler und der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 3).
3.8     In Ergänzung zu seinem Bericht vom 25. März 2004 nahm Dr. H.___ am 9. November 2004 nochmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Er berichtete, dass er mit der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte Kontakt gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei seit 16. August 2004 dort im Rahmen eines Arbeitsprojekts beschäftigt, jeweils von 7.45 bis 11.45 Uhr. Er verrichte feinere elektrotechnische Arbeiten und Entsorgungsarbeiten, die vom Beschwerdeführer selbst nicht als besonders streng empfunden worden seien. Bereits im September 2004 sei der Beschwerdeführer wiederholt arbeitsunfähig gewesen und habe vermehrt über Schmerzen im Nacken und Schulterbereich beidseits linksbetont geklagt. Die objektiven Befunde seien gegenüber dem Vorzustand unverändert gewesen. Im Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer an 9 von 21 Arbeitstagen gefehlt. Dies habe zum Abbruch des Einsatzes im Rahmen des Arbeitsprojektes geführt. Auch wenn er aufgrund der klinischen Befunde noch immer eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % attestieren würde, zeige der misslungene Einsatz im Rahmen des Arbeitsprojektes, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aktuell illusorisch sei. Die Belastungen am Arbeitsplatz, der zusätzlich lange Arbeitsweg, wie auch die unglückliche Situation zu Hause würden sich derart ungünstig auswirken, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von nur 30 % resultiere. Da die belastende Situation zu Hause kaum zu verändern sei und die zervico- und thorakovertebrogenen Schmerzen schon chronifiziert seien, werde sich an dieser Einschätzung kurz- und auch mittelfristig kaum etwas ändern (Urk. 14/4).
3.9     Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Panvertebralsyndrom mit HWK4-Bogenschlussanomalie sowie an einer leichtgradigen zervikalen spinalen Stenose wie leichtgradigen degenerativen Veränderungen sowie an einer leichtgradigen Anstrengungsdyspnoe bei einem Status nach interstitieller Pneumopathie unbekannter Ätiologie im November 1999 leidet. Einhellig kamen die beurteilenden Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hilfsspengler auf Dächern und Leitern nicht mehr im bisherigen Umfang zugemutet werden könne. Die ärztlichen Befunde lassen diese Folgerungen als nachvollziehbar erscheinen.
         Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Beurteilung der Ärzte des M.___, welche die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsspengler mit Tätigkeiten auf Dächern und Leitern mit retroflektiertem Kopf auf 30 % schätzten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Arbeiten auf Dächern oder Leitern, ohne längere Tätigkeiten mit retroflektiertem Kopf und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen ganztags vollschichtig arbeitsfähig sei (Urk. 8/20 S. 14-15). Demgegenüber attestierte der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker sowie als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/26/2 S. 2, Urk. 3, Urk. 14/4). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 50 % und ab November 2004 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/26/3, Urk. 3, Urk. 14/4).
         Vom ihm zukommenden Beweiswert her ist das Gutachten des M.___ stärker zu gewichten. Es basiert auf eingehenden und umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen sind begründet. Dagegen ist die Einschätzung von Dr. H.___ nicht gutachterlicher Natur, sondern aus Sicht des behandelnden Arztes und enthält keine wesentlichen Gesichtspunkte, welche von den Gutachtern nicht ebenfalls schon berücksichtigt worden sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem fällt auf, dass in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren, insbesondere die familiären Verhältnisse, mitberücksichtigt wurden. So führte er aus, dass die Belastungen am Arbeitsplatz, der zusätzlich lange Arbeitsweg, wie auch die unglückliche Situation zu Hause sich derart ungünstig auswirken würde, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von nur 30 % resultiere. Da die belastende Situation zu Hause kaum zu verändern sei und die zervico- und thorakovertebrogenen Schmerzen schon chronifiziert seien, werde sich an dieser Einschätzung kurz- und auch mittelfristig kaum etwas ändern (Urk. 14/4). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die effektiv realisierte Arbeitsleistung nicht geeignet ist, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass PD Dr. I.___ am 5. Januar 2001 erklärte, dass keine Befunde bestünden, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen würden (Urk. 8/25/2). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich damit mit jener der Gutachter des M.___. Die Zumutbarkeitsbeurteilung des behandelnden Arztes genügt bei der gegebenen Aktenlage nicht, die in sich schlüssigen fachärztlichen Ergebnisse der Gutachter in Zweifel zu ziehen.
         Den vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter die Hals- und Nackenschmerzen sehr wohl beurteilten, führten sie doch aus, dass bezüglich der seit langem geklagten und mehrfach abgeklärten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sich als klinisches Korrelat eine angeborene Bogenschlussanomalie des vierten Halswirbelkörpers ohne radiologisch nachweisbare Instabilität finde (Urk. 8/20 S. 14). Was die geltend gemachten Abschwächungen der Zumutbarkeitsbeurteilung anbelangt, trifft es nicht zu, dass nur noch längere Tätigkeiten mit retroflektiertem Kopf ausgeschlossen werden. Vielmehr gehen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Arbeiten auf Dächern oder Leitern, ohne längere Tätigkeiten mit retroflektierem Kopf und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen ganztags vollschichtig arbeitsfähig sei (Urk. 8/20 S. 15). Den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass es die Aufgabe des Facharztes ist, die Beurteilung nach den Regeln seines Faches vorzunehmen. Erhobene Befunde oder auch eine gestellte Diagnose vermögen für sich allein noch keine Invalidität zu begründen; ausschlaggebend ist immer die fachärztlich attestierte Auswirkung auf das Arbeitsvermögen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass eine Expertise nicht im Sinne der versicherten Person ausgefallen ist, keinen hinreichenden Grund bildet, die Ergebnisse in Frage zu stellen (unveröffentlichter Entscheid des EVG i.S. B. vom 15. Januar 2001, U 288/99, Erw. 4b). Die Überprüfung der zahlreichen gegen das Gutachten des M.___ vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) führt zum Ergebnis, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Für ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, besteht somit keine Veranlassung.
         Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Hilfsspengler mit Tätigkeiten auf Dächern und Leitern mit retroflektiertem Kopf 30 % und in einer Tätigkeit ohne Arbeiten auf Dächern oder Leitern, ohne längere Tätigkeit mit retroflektiertem Kopf und ohne Tätigkeit in Zwangspositionen ganztags vollschichtig arbeitsfähig ist. Wegen des Lungenleidens sollte der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit verrichten (Urk. 8/20 S. 14-15).

4.
4.1     Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Diese Bestimmung beinhaltet damit den materiellrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Ohne dass zumindest geprüft wird, ob für einen Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, kann somit gar kein Einkommensvergleich durchgeführt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn von einem hypothetischen Invalideneinkommen ausgegangen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 in Sachen N., I 3/03 Erw. 4.1). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ergibt sich, dass nach dem Sachverhalt und der Aktenlage ein Anspruch auf berufliche Eingiederungsmassnahmen im Bereich des Möglichen liegt, trifft die Verwaltung insoweit auch eine Beschlusses- beziehungsweise Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b; AHI 1997 S. 190 Erw. 2a.).
4.2     In seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um Berufsberatung und Umschulung ersucht (Urk. 8/64 Ziff. 7.8). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die IV-Stelle keinerlei Abklärungen hinsichtlich irgendwelcher beruflicher Massnahmen unternommen. Sie holte einzig im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden (vgl. Urk. 8/10 S. 7f. Ziff. 15-17; Urk. 8/28). Sie hat es schliesslich auch unterlassen, über einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar und wird ausdrücklich und zu Recht gerügt (Urk. 1 S. 4ff. Ziff. 3). Da es - wie dargelegt - in den Akten mangels Berufsberatung an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, welche es dem Gericht in Erweiterung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ermöglichen würden, die Anspruchsberechtigung auf irgendwelche berufliche Eingliederungsmassnahmen hin zu prüfen, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Durchführung von beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, eventuell Umschulung oder Arbeitsvermittlung) an die Verwaltung zurückzuweisen. Erst danach wird sie neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verfügen haben.

5.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).