IV.2004.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 15. März 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     W.___, geboren 1949, mit universitärem Studienabschluss (Urk. 7/22 S. 1, S. 4), war früher in geringem Ausmass berufstätig (Urk. 7/21) und wird seit 1992 von Sozialamt der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 7/22 S. 5 Ziff. 6.7.1).
         Am 28. September 2000 meldete er sich wegen einer Diskushernie im Nackenbereich (C7) und eventuell im Lendenwirbelbereich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/53 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/16/5, Urk. 7/18-20), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/46-48) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 7/51/2).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/10-12, Urk. 7/13 = Urk. 7/14 = Urk. 7/30, Urk. 7/29) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten Ende Mai 2002 (Urk. 7/9).
1.2     Am 23. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte wegen Diskushernie C6/7 rechts, eventueller Diskusprotrusion T4/5 links und schwerer Segmentdegeneration L5/S1 rechts erneut bei der Invalidenversicherung an (Rente; Urk. 7/22 S. 5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/16/4, Urk. 7/17/2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/21) ein. Mit Verfügung vom 30. März 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 3/3 = Urk. 7/6 = Urk. 7/8). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 7. April 2004 (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 20004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juni 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen sowie die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2004 (Urk. 15) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Strittig ist die Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 30. Mai 2002  eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche eine Veränderung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Rentenverfügung vom 30. Mai 2002 (Urk. 7/9) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf einen Vergleich der ärztlichen Angaben davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 f.). Daher habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2002 keine wesentliche Veränderung ergeben (Urk. 7/6 S. 1 unten).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die bei den Akten liegenden medizinischen Untersuchungen mangelhaft seien. Einerseits sei die Rückenwirbelsäule bisher nicht genügend untersucht worden, so insbesondere die Problemzonen S1/L5 und T4/5 - es handle sich dabei um neue Problembereiche, welche mittels bildgebenden Untersuchungsverfahren leicht erfasst werden könnten  (Urk. 7/5 S. 1 f., Urk. 1 S. 1) - und andererseits seien die bisherigen Diagnosen nicht durch 'unabhängige' Ärzte gestellt worden (Urk. 1 S. 1 f.).

3.
3.1     Gestützt auf die ambulante Behandlung vom 16. Oktober 2001 - der Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt anlässlich einer Fusssprechstunde letztmals in der Uniklinik A.___ untersucht (vgl. Urk. 13) - nannten Dr. med. B.___, Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Uniklinik A.___, im Bericht vom 11. März 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/16/4 S. 1, Urk. 7/16/5):
-  Status nach OSG-Distorsion beidseits
-  Chronische OSG-Beschwerden beidseits nach rezidivierenden
   Supinationstraumata
-  Chronische Kniebeschwerden lateral betont rechts
Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Oktober 2001 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Waldarbeiter zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/16/4 S. 1, Urk. 7/16/5).
         Am 16. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer bis auf minime Restbeschwerden beschwerdefrei gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt hätten aus medizinischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen bestanden, auch nicht für den Beruf des Waldarbeiters. Da die letzte Behandlung zweieinhalb Jahre zurückliege, könnten sie aber bezüglich der aktuellen Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen (Urk. 7/16/4 S. 1).
3.2     Am 8. September 2003 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, gestützt auf eine persönliche und radiologische Untersuchung die folgenden Diagnosen (Urk. 3/2 S. 1):
-  Chronisches cervicovertebrales bis- spondylogenes Schmerzsyndrom rechts
-  DD: St. nach cervicoradikulärem Syndrom C6 oder C7 möglich
-  Osteochondrosen C5/6 und C6/7
-  Chronisches lumbospondylogenes Beschwerdebild rechtsbetont
   DD: Lumoradikuläre Reizkomponente L5 rechts
-  Schwere Segmentdegeneration L5/S1 mit erosiver  Osteochondrose ventraler Spondylolisthesis
-  degenerative Veränderungen auch in den übrigen lumbalen Segmenten
-  Arterielle Hypertonie
         Aufgrund der schweren lumbalen Segmentdegeneration bestehe hinsichtlich einer körperlich belastenden Tätigkeit mit repetitivem Heben von Gewichten über 10 kg aus ergonomisch ungünstiger Position eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2 S. 2 unten). Für eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit schätze er die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht auf 100 % (Urk. 3/2 S. 3 oben).
3.3     Im Bericht vom 24. Februar 2004 nannte Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Stadtspital F.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17/2):
-  Zervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfall-Syndrom C7 rechts
-  MR 17.12.1998
-  Hospitalisation bei uns 18.12.1998 bis 07.01.1999
-  Ambulante Behandlung 31.05. bis 06.07.2000
         Ferner hielt Dr. E.___ fest, dass sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten keine genauen Angaben finden lassen würden. Retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr festgehalten werden; aufgrund der Aufzeichnungen vom 6. Juli 2000 sei jedoch ersichtlich, dass aus rheumatologischer Sicht in jenem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestanden habe (Urk. 7/17/2 S. 1).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass einzig der Bericht des Rheumatologen Dr. D.___ auf einer aktuellen Untersuchung basiert und sich zur momentanen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert (Urk. 3/2), während die weiteren medizinischen Berichte lediglich auf frühere Behandlungen verweisen (vgl. Urk. 7/16/4, Urk. 7/17/2).
         Dr. D.___s Bericht erfüllt die Kriterien betreffend die beweisrechtliche Verwertbarkeit von medizinischen Unterlagen. Der Bericht wurde von einem Facharzt für Rheumatologie erstellt, ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf einer persönlichen und radiologischen Untersuchung. Ferner wurden die vom Beschwerdeführer im Anmeldeverfahren vom 23. Dezember 2003 geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 7/22) und der Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Auch leuchtet er in der Beurteilung der medizinischen Situation und hinsichtlich der Schlussfolgerungen ein (Urk. 3/2).
4.2     Damit ist vorliegend vom Bericht von Dr. D.___ auszugehen und es bleibt kein Raum für weitergehende medizinische Abklärungen, auch nicht für die vom Beschwerdeführer gewünschte bildgebende Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 1).
         Im Formular zur Neuanmeldung vom 23. Dezember 2003 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, welche Ärzte ihn zuletzt behandelt hätten, dahingehend, dass er aufgrund seiner Beschwerden (T4/5) seit 10. Juli 2003 an der Uniklinik A.___ (Urk. 7/22 S. 6 Ziff. 8) behandelt werde (2x/Woche Physiotherapie). Die getätigten Abklärungen haben ergeben, dass die an der Uniklinik A.___ durchgeführte physiotherapeutische Behandlung von einem externen Arzt verschrieben wurden; aktuell an der Uniklinik A.___ also keine ärztliche Behandlung stattfindet (Urk. 13-14). Ferner machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, über zusätzliche seinen Standpunkt stützende medizinische Dokumente zu verfügen (Urk. 1 S. 4 oben). Auch dieses Vorbringen liess sich nicht erhärten, denn aus den sodann eingereichten Unterlagen von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, liess sich lediglich ableiten, dass Dr. G.___ ab September 1999 nicht mehr bereit war, den Beschwerdeführer weiterhin zu behandeln (Urk. 12/1-3).
         Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Hausarzt an Dr. D.___ überwiesen wurde, wird auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht durch unabhängige Ärzte untersucht worden, entkräftet.
4.3     Der Rheumatologe Dr. D.___ erwähnte neue Befunde und Diagnosen betreffend die Lendenwirbelsäule (vgl. Erw. 3.2). Dr. D.___ beurteilte aber dennoch - davon wurde auch in der Verfügung vom 30. Mai 2002 ausgegangen (Urk. 7/9) - die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bezüglich schwerer, körperlich belastender Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Gewichten über 10 kg bestehe (Urk. 3/2 S. 2). Für eine leidensangepasste Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 3/2 S. 3 oben).
4.4     Demgemäss hat seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. Mai 2002 (Urk. 7/9) keine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden.
         Da bereits der Verfügung vom 30. Mai 2002 hinsichtlich des Einkommensvergleichs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit zugrunde gelegt wurde, ergibt sich vorliegend bezüglich des Invaliditätsgrades keine Veränderung.
         Der angefochtene Entscheid ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).