Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00409
IV.2004.00409

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär i.V. O. Peter


Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die SVA, IV-Stelle, dem 1954 geborenen, seit 24. Januar 1980 als hauswirtschaftlicher Angestellter (Gruppenleiter Reinigung) im Krankenheim S.___, '___', arbeitenden (Urk. 2/13/44 und 15/44-45) und am 11. Juli 1997 in Spanien mit dem Auto verunfallten (direktes Schädeltrauma, repetitive Distorsion der Halswirbelsäule [HWS] unter Bewusstlosigkeit, extrakranielle Kopfweichteilverletzungen]; vgl. insbes. Urk. 2/13/20/2 = 15/57, 2/13/30/3 = 15/30 = 15/58, 15/44-45, 15/56 und 15/63-66 sowie unter 2/13/46) O.___ auf Anmeldung vom 14. Juli 1998 (Urk. 2/13/45) und nach durchgeführter Abklärung (worunter Arbeitgeberbericht [Urk. 2/13/44], div. Arztberichte [Urk. 2/13/7/2-4, 2/13/16 und 2/13/19-22; vgl. auch Urk. 2/3/6 sowie unter Urk. 2/13/46 und 15/1-67] und polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] '___' [samt Konsiliarberichten; Urk. 2/13/17/1-6, 15/12 und 15/33-40; vgl. auch unter Urk. 2/13/46] sowie Stellungnahme der Berufsberatung [samt Arbeitsplatzdokumentationen {DAP}; Urk. 2/13/31]) mit Verfügungen vom 24. September 2001 (Urk. 2/2 = 2/13/1 und 2/7 = 2/13/2) von 1. Juli 1998 bis 31. August 2000 eine ganze und ab 1. September 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gestützt auf Invaliditätsgrade von 84 % beziehungsweise 40 % zugesprochen hatte (samt Kinder- und Zusatzrenten),
die vom Versicherten gegen die Rentenherabsetzung am 24. Oktober 2001 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1), mit dem Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente (S. 2), vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2003 (Urk. 2/24) in dem Sinne gutgeheissen worden war, dass die die Viertelsrente betreffende Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 2/2 = 2/13/1) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung über den weiteren Rentenanspruch an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. IV.2001.00658),
das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in teilweiser Gutheissung der von der Verwaltung hiergegen am 3. April 2003 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/26 Beilage) den Entscheid vom 25. Februar 2003 (Urk. 1 = 2/24) aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zurückgewiesen hatte, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2001 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. September 2000 (Urk. 2/2 = 2/13/1) neu entscheide (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. I 241/03);
unter Hinweis darauf, dass
das hiesige Gericht nach entsprechender Vorabklärung (vgl. Urk. 3-5) mit Beschluss vom 16. September 2004 (Urk. 6) die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens angeordnet (Disp.-Ziff. 1) und als Gutachterstelle das Institut A.___ [...], '___', unter der Leitung von Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie und Neuropsychologie, in Aussicht genommen hat (Disp.-Ziff. 2),
der entsprechende Gutachtensauftrag nach pflichtgemässer Begrüssung der Parteien (Urk. 6 Disp.-Ziff. 3) mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 (Urk. 10, insbes. Disp.-Ziff. 1-2) und gleichentags ergangenem Instruktionsschreiben (Urk. 9) erteilt worden ist, wobei der Fragenkatalog in dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 (Urk. 8) beantragten Sinne ergänzt wurde (Urk. 10 Disp.-Ziff. 1.7.2),
die A.___ ihr Gutachten am 15. Juni 2005 erstattet hat (Urk. 13; samt Beilagen [Urk. 15/1-67]), worauf den Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2005 (Urk. 18) Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt worden ist (Disp.-Ziff. 1),
sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Urk. 21) geäussert und dabei die eventuelle gänzliche Rentenaufhebung (sog. 'reformatio in peius') angeregt hat,
der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom 30. September 2005 (Urk. 26) die Einholung eines neurologischen (richtig wohl: neuropsychologischen) Verlaufsberichts bei Dr. phil. C.___, Neuropsychologin, '___', eine allfällige psychophysiologische Beurteilung (etwa bei Dr. D.___, Spezialarzt für Neurologie, '___') und die erneute psychiatrische Begutachtung sowie die antragsgemässe Beschwerdegutheissung verlangt hat (S. 2, S. 5 Ziff. II/C/1 und S. 12 f. Ziff. II/E),
die eingegangenen Stellungnahmen mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 (Urk. 27) den Parteien je gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind (Disp.-Ziff. 1);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer vom zuständigen Unfallversicherer, E.___ [...], mit Verfügung vom 5. September 2001 (Urk. 2/3/4) eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 40 % mit Wirkung ab dem 1. September 2001 (massgeblicher versicherter Verdienst: Fr. 70'426.50) sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 20 % (im Betrag von Fr. 19'440.--) zugesprochen erhielt,
das Unfallversicherungsverfahren auf Einsprache hin (vgl. Urk. 2/3/5) mit Rücksicht auf den laufenden Invalidenversicherungsstreit ausgesetzt wurde (vgl. Urk. 15/31), wobei der Unfallversicherer bei der A.___ allerdings im Zuge der gerichtlichen Begutachtung seinerseits weitergehende Abklärungen zu Kausalitätsfragen vornehmen liess (vgl. dazu Urk. 16-17, 19 und 23);
in Erwägung, dass
hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze auf die Ausführungen in den Urteilen des hiesigen Gerichts vom 25. Februar 2003 (Urk. 2/24, insbes. Erw. 1.1-6) und des EVG vom 10. Mai 2004 (Urk. 1 = 2/27, insbes. Erw. 1) verwiesen werden kann,
anzumerken bleibt, dass die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen gemäss 4. IV-Revision (AS 2003 S. 3837-3853; BBl 2001 S. 3205) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden,
ferner anzufügen ist, dass bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abgewichen wird, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen, wobei ein Grund zum Abweichen etwa vorliegen kann, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, und eine abweichende Beurteilung ferner gerechtfertigt sein kann, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen),
schliesslich ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass:
- für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, und für den Fall, dass kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BSF) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1), wobei für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt wird (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis) und dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Tabellengruppe A generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit (bis 1998: 41.9 h; 1999-2000: 41.8 h; 2001-2003: 41.7 h; seit 2004: 41.6 h; Die Volkswirtschaft 4-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a)
- beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne praxisgemäss zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, und sodann dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, wobei laut der gemäss BGE 126 V 75 ff. präzisierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist und der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei wiederum der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen)
- für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind und daher vor dem Entscheid über den Leistungsanspruch gegebenenfalls geprüft werden muss, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, wobei bejahendenfalls vor dem Entscheid ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen ist (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2, am Ende, und 128 V 174; Urteil des EVG vom 26. Mai 2003 in Sachen F. [I 156/02]);
in weiterer Erwägung, dass
das EVG im Urteil vom 10. Mai 2004 (Urk. 1 = 2/27) auf Widersprüche zwischen dem MEDAS-Gutachten vom 22. November 2000 (Urk. 17/1 = 15/12 = 15/40; auch unter Urk. 2/13/46) und den übrigen medizinischen Akten, insbesondere auf Ungereimtheiten zwischen dem neurologischen MEDAS-Teilgutachten vom 20. September 2000 (erstellt von PD Dr. med. F.___; Urk. 2/13/17/4 = 15/36; auch unter Urk. 2/13/46) einerseits und den Berichten und Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, '___', vom 13. Januar 2001 (richtig: 13. Juni 2001; Urk. 2/13/7/4 = 15/8) und Dr. med. D.___ vom 7. November 2002 (Urk. 2/21/1/1; samt beigezogenem Bericht von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. phil. I.___, Klinischer Psychologe, '___', vom 4. Dezember 2001 [Urk. 2/17/2 = 2/21/1/2]) anderseits sowie dem otoneurologischen MEDAS-Teilgutachten vom 31. Oktober 2000 (verfasst von Dr. med. J.___, Leitender Arzt der Abteilung für Gehör-, Sprach- und Stimmheilkunde mit Kinderaudiologie an der Klinik für Ohren-Nasen-Halsheilkunde und Hals- und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals '___'; Urk. 2/13/17/2 = 15/29; auch unter Urk. 2/13/46) einerseits und dem audio-neurootologischen Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, '___', vom 7. März 2000 (Urk. 2/3/6 = 15/22 = 15/32 Beilage) anderseits hinwies (Erw. 2.2.1-2),
es im Weiteren auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. M.___, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der L.___ Klinik, '___', gemäss Bericht vom 28. Februar 2001 (Urk. 2/13/7/3 = 15/9) verwies (Erw. 2.2.3) und Differenzen zwischen dem neuropsychologischen MEDAS-Teilgutachten vom 10. Oktober 2000 (abgefasst von Dr. phil. N.___, '___'; Urk. 2/13/17/3 = 15/16 = 15/38; auch unter Urk. 2/13/46) und den neuropsychologischen Berichten von Dr. phil. C.___ vom 30. Januar 1999 (Urk. 15/27 = 15/59 Beilage; auch unter Urk. 2/13/46) und 5. Februar 2002 (Urk. 2/17/3 = 15/4 Beilage) hervorhob (Urk. 1 = 2/27, je Erw. 2.2.4),
das EVG gestützt darauf die vom hiesigen Gericht im Urteil vom 25. Februar 2003 (Urk. 2/24, insbes. Erw. 3.1-4) geäusserte Auffassung bekräftigte, angesichts der widersprüchlichen ärztlichen und neuropsychologischen Aktenlage sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands und damit einhergehend der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend erstellt, und zum Schluss kam, es sei demnach eine erneute medizinische Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens notwendig (Urk. 1 = 2/27, je Erw. 2.3.1);
in weiterer Erwägung, dass
die A.___-Verantwortlichen (Dr. med. P.___, Arzt für Innere Medizin/Geschäftsführer, Dr. B.___ und Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) im Gerichtsgutachten vom 15. Juni 2005 (Urk. 13) Folgendes diagnostizierten (S. 41 Ziff. 5.1-2 und S. 46 Ziff. 7.1.3):
· Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach Autounfall am 11. Juli 1997
- HWS-Abknicktrauma (ICD-10 S13.4)
- persistierendes, leicht bis mässig ausgeprägtes, vorwiegend oberes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0), mit Hinweisen auf Dysfunktion im Bereich der Kopfgelenke und schmerzhafter Funktionseinschränkung, zervikozephaler Symptomkomplex
- leichtes Schädel-Hirntrauma (ICD-10 S06.2)
- regrediente, jedoch bis heute persistierende kognitive Defizite, heute als leicht einzustufen (ICD-10 F07.2)
- zentral- und zervikogen verursachte, multifaktorielle Gleichgewichtsstörungen
· Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach vorübergehender dissoziativer Störung (ICD-10 F44.5)
- Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)
- leichtes Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.3)
- keine Einschlafneigung tagsüber, nie therapiert (ED 1997),
sie in ihrer Beurteilung zusammenfassend darlegten, dass:
- die im Ganzen zwar multifaktorielle, aber monosymptomatische Situation eine verminderte HWS-Belastbarkeit in dem Sinne bewirke, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig Lasten über 10 kg Gewicht heben, keine repetitiven Überkopfarbeiten und länger dauernde Tätigkeiten durchführen sollte und dass mit Rücksicht auf den eingeschränkten Gleichgewichtssinn und die verminderte Konzentrationsfähigkeit die wiederholte Einlegung von Pausen angezeigt sei, wodurch aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 13 S. 42 Ziff. 6.2)
- aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht keine relevanten, die Arbeitsfähigkeit tangierenden Befunde und Diagnosen erhoben werden könnten, zumal das 1997 ausgemachte und 2001 bestätigte leichte, mangels entsprechenden Leidensdrucks nicht behandlungsbedürftige Schlafapnoesyndrom aufgrund der Normalgewichtigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Einschlafneigung bei Tage mit Sicherheit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 13 S. 42 Ziff. 6.2)
- sich aus psychiatrischer Sicht bei massiver, somatisch nicht hinreichend erklärbarer Selbstlimitierung und fehlender Persönlichkeitsstörung keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit objektivieren lasse (Urk. 13 S. 42 Ziff. 6.2),
die A.___-Fachleute ferner präzisierten, aufgrund der neurologisch-neuropsychologisch objektivierbaren Befunde und im Lichte des ausgefüllten Alltagslebens, mit verschiedenen, eine völlige Arbeitsunfähigkeit klar widerlegenden Aktivitäten, sei eine 50%ige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu attestieren, wobei dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht die Verrichtung der angestammten Tätigkeit im Umfang von täglich 6-8 Stunden zumutbar sei, sofern ein erhöhter Pausenanteil gewährleistet, eine gewisse Verlangsamung berücksichtigt und auf selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten oder das Bedienen gefährlicher Maschinen verzichtet werde (Urk. 13 S. 42 f. Ziff. 6.2),
sie überdies betonten, dass aufgrund der Vorakten, Anamneseangaben und Untersuchungsbefunde nach einer initial vollen Arbeitsunfähigkeit "seit Jahren" von einer medizinisch-theoretisch 50%igen Restarbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 13 S. 43 Ziff. 6.3),
die A.___-Experten des Weiteren ausführten, als Verweisungstätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg Gewicht, mit einem möglichst geringen Anteil an Überkopfarbeiten, ohne Notwendigkeit zum längeren Nachvornehalten der Arme oder zur Vornüberneigung des Oberkörpers einerseits und ohne Notwendigkeit anhaltender Daueraufmerksamkeit und Konzentration anderseits, ganztätig zumutbar, wobei allerdings keine selbst- oder fremdgefährdenden Verrichtungen (wie Besteigen von Gerüsten, Bedienen von gefährlichen Maschinen) durchgeführt werden sollten und aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sowie der verminderten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit von einer Leistungseinschränkung von maximal 30 % auszugehen sei, bei fehlenden anderweitigen (psychischen oder somatischen) Einschränkungen (Urk. 13 S. 43 Ziff. 6.4),
sie mithin zusammenfassend zu folgenden Schlussfolgerungen betreffend das dem Beschwerdeführer zumutbare Restleistungsvermögen gelangten (Urk. 13 S. 46 Ziff. 6.9 und S. 46 f. Ziff. 7.1.1-9):
- 50%ige Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit
- maximal 30%ige Leistungseinschränkung hinsichtlich körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, im vorstehend beschriebenen Sinne adaptierter Ganztagstätigkeiten,
das Gerichtsgutachten für die streitigen Belange umfassend ist, das heisst sich mit den geklagten Residualbeschwerden nach HWS- und Schädel-Hirnverletzung einlässlich und erschöpfend auseinandersetzt,
die Expertise zwar nicht auf allseitigen, aber doch auf den von den involvierten Fachpersonen für erforderlich und zweckmässig erachteten spezifischen Untersuchungen beruht, wobei die Gründe für das Absehen von einer erneuten neuropsychologischen Testung verdeutlicht worden sind (Urk. 13 S. 33 Ziff. 4.1.4) und auch der - vom Beschwerdeführer unbeanstandet gebliebene (vgl. Urk. 26) - Verzicht auf besondere orthopädische oder rheumatologische Konsilien beziehungsweise radiologische oder physikalisch-medizinische Zusatzabklärungen aufgrund der in dieser Beziehung bereits hinlänglichen, schwerwiegende Befunde ausschliessenden Vorakten (vgl. Urk. 2/13/17/5 = 15/33, 2/13/22, 2/17/4 = 15/3, 15/1 = 15/43, 15/2, 15/24 und 15/52; s. auch unter Urk. 2/13/46) gerechtfertigt erscheint, zumal angesichts der klar vorherrschenden neurologisch-neuropsychologischen und allenfalls psychischen Problematik,
das Gutachten die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Rücken-Schulter-Nacken- und Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit/Nervosität, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme, allg. Verlangsamung/Affektlabilität/Antriebsverminderung, Tinnitus, belastungsabhängige Gefühlsstörungen, Schwindel-/Gleichgewichtsprobleme, Lichtüberempfindlichkeit; Urk. 13 S. 17 Ziff. 3.2.1, S. 20 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 32 Ziff. 4.1.4, S. 34 ff. Ziff. 4.2.1.2 und S. 38 Ziff. 4.2.4) und in Kenntnis der einschlägigen Vorakten (Anamnese; Urk. 13 S. 4 ff. Ziff. 2.1-2) abgegeben worden ist, wobei nebst den gerichtlich zur Verfügung gestellten Unterlagen noch weitere Dokumente angefordert und gewürdigt worden sind (so verschiedene Arztberichte [vgl. Urk. 13 S. 7 Ziff. 2.1] und insbes. die bislang nicht aktenkundige Unfalldokumentation [Urk. 15/63-65]),
die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation durch die gerichtlich beigezogenen Sachverständigen im Lichte der Vorakten und vor dem Hintergrund der im Einzelnen aufgeführten Resultate der (spezial-)ärztlichen Untersuchungen in den wesentlichen Zügen einleuchtet, wobei die Schlussfolgerungen im Ganzen plausibel erscheinen, indem namentlich:
- aufgrund der detaillierten Aufzeichnungen die neurologische Untersuchung bis auf vermehrt sakkadierte und nystagmatische Augenbewegungen (v.a. nach rechts), einen sehr unsicher gestandenen Romberg-Versuch (mit Sturztendenz und ataktischen Oberkörperbewegungen), ein breitbasiges, leicht unsicheres Gangbild (ohne Möglichkeit zur Testung von Strich-/Blindgang und Unterberger-Tretversuch), eine deutliche HWS-Streckhaltung, multiple Druckdolenzen (kraniosakraler Übergang bis Th2 [mit Betonung über dem kraniozervikalen Übergang und im Bereich des zervikothorakalen Übergangs], parazervikale Muskulatur [rechtsbetont sowie im Bereich der angrenzenden Schultermuskulatur]) sowie leichte, schmerzhafte HWS-Funktionseinschränkungen (mit Hinweisen auf Dysfunktionen im Bereich der Kopfgelenke) durchwegs normale Befunde erbrachte (ohne wesentliche Brustwirbelsäulen [BWS]-Pathologien und mit gänzlich unauffälligen Lendenwirbelsäulen [LWS]-Befunden)
- einsichtig dargelegt wurde, dass aus dem Umstand der zunächst als mittelschwer bis schwer und in der Folge nurmehr als leicht beziehungsweise leicht bis mittelschwer eingestuften kognitiven Defizite im Lichte des eigenen kursorischen (klinischen und verhaltensneurologischen) Eindrucks und ohne nochmalige, mutmasslich wohl ohnehin nur beschränkt aussagekräftige Testung auf eine erwartungsgemäss eingetretene Regredienz mit residuell bloss noch leichten kognitiven Einbussen geschlossen werden kann
- anschaulich gemacht wurde, dass - im Gegensatz zur vormaligen MEDAS-Beurteilung - noch zervikogen und zentral verursachte, leistungsrelevante Gleichgewichtsstörungen anzunehmen sind
- verständlich ausgeführt wurde, dass mit Ausnahme einer allfälligen unbewussten Symptomverstärkung in Form einer geringgradigen psychischen Überlagerung im Sinne einer leichten Schmerzverarbeitungsstörung (Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen) sowie einer überwundenen konversionsneurotischen Symptomatik (dissoziative Störung) keine psychischen Defizite, namentlich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder ernsthafte depressive Erkrankung, bestehen, wobei vorhandene psychische Auffälligkeiten keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen haben
- überzeugend veranschaulicht wurde, dass aufgrund der einschlägigen Vorakten und der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben das 1997 diagnostizierte Schlafapnoesyndrom keine relevante Einschränkung des Restleistungsvermögens bewirkt
- evident nachgewiesen wurde, dass eine gewisse Demonstrationstendenz (wenn auch nicht im Sinne einer bewussten Aggravation oder Simulation) und massive Selbstlimitierung nicht von der Hand zu weisen ist, zumal angesichts der Diskrepanz zwischen den Beschwerdeschilderungen und den im internistischen Status niedergelegten Verhaltensbeobachtungen sowie im Lichte der uneinheitlichen leistungsmässigen Selbsteinschätzung und den demgegenüber nach eigenen Angaben regelmässig gepflogenen Alltagsaktivitäten (Haushalt, Hauswartung, Schrebergarten, Auto- und Velofahren, Schwimmen)
das Gerichtsgutachten demnach die Anforderungen an die Beweistauglichkeit grundsätzlich erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c), jedenfalls aber keine die Überzeugungskraft nachhaltig erschütternde Widersprüchlichkeit aufweist und in der Schlüssigkeit durch abweichende frühere ärztliche Meinungsäusserungen nicht erheblich tangiert wird, zumal sich die A.___-Verantwortlichen nebst der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 43 f. Ziff. 6.5) gerade auch mit anderslautenden früheren ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt haben (Urk. 13 S. 44 f. Ziff. 6.6),
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände (Urk. 26) anzumerken ist, dass:
- die A.___-Gutachter auf die Gründe vorhandener Redundanzen hingewiesen haben (Urk. 13 S. 1) und daraus nichts in Richtung eines erheblichen formalen Gutachtensmangels abgeleitet werden kann (vgl. Urk. 26 S. 2 f. Ziff. II/A)
- selbst das Vorhandensein leichter bis mittelschwerer kognitiver Defizite noch nicht zwingend gegen eine seit geraumer Zeit bestehende Arbeits- und Leistungsfähigkeit im gutachterlich sehr zurückhaltend beschriebenen Umfang spräche (vgl. Urk. 26 S. 3 f. Ziff. II/B)
- es zwar zutrifft, dass im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der optimalen Verständigung zwischen Gutachter und Explorand/in besonderes Gewicht zukommt, was im Falle fehlender beidseits vertiefter Sprachkenntnisse grundsätzlich den Beizug einer Übersetzungshilfe als geboten erscheinen lässt (Urteil des EVG vom 25. Juli 2003 in Sachen L. [I 642/01]), aus dem Gutachten nun aber hervorgeht, dass die Verständigung mit dem gebrochen Deutsch sprechenden Beschwerdeführer (welcher immerhin seit 1980, d.h. seit über 20 Jahren, in der Schweiz ansässig ist [Urk. 2/13/45] und auch Deutschunterricht nimmt [Urk. 13 S. 35 Ziff. 4.2.1.2 und S. 39 Ziff. 4.2.4]) unter teilweiser Verwendung der italienischen und auch spanischen Sprache problemlos möglich (Urk. 13 S. 19 Ziff. 4.1.1) und dieser zu recht differenzierten Ausführungen im Stande war (Urk. 13 S. 37 Ziff. 4.2.2)
- mithin trotz des vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Vorakten geäusserten Einwands (vgl. Urk. 26 S. 4 f. Ziff. II/C/1) nicht ersichtlich ist, dass die psychiatrische Exploration durch Dr. Q.___ an sprachlichen Schwierigkeiten gescheitert oder durch entsprechende Probleme erheblich verfälscht und damit unbrauchbar wäre, zumal sich die von Dr. C.___ vormals geäusserten sprachlichen Bedenken spezifisch auf die Auswertbarkeit der jüngst mit guten Gründen als entbehrlich erachteten komplexen neuropsychologischen Testung bezogen und nicht ersichtlich ist, inwiefern die ausführlichen und breit dokumentierten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen durch Sprachhemmnisse konkret tangiert worden sein sollten, nachdem der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern genau er sich nicht hinreichend hätte ausdrücken können beziehungsweise ärztlicherseits Aussagen missverstanden oder falsch wiedergegeben worden wären (vgl. Urk. 26 S. 4 f. Ziff. II/C/1)
- die Tatsache, dass die A.___-Gutachter eine bewusste Aggravation oder Simulation verneinten und die Krankheitsverarbeitung vormals durch Prof. Dr. M.___ als in jeder Hinsicht absolut adäquat eingestuft wurde, die kritischen Überlegungen der Gerichtssachverständigen zum Vorliegen einer etwaigen psychischen Überlagerung noch nicht als obsolet erscheinen lässt (vgl. Urk. 26 S. 5 f. Ziff. II/C/2)
- im Umstand, dass die A.___-Gutachter - nachdem sie selbst nur bescheidene Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme ausmachen konnten - voraktenkundige weitergehende Befunde zugunsten des Beschwerdeführers in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen, noch kein krasser Widerspruch zu erblicken ist (vgl. Urk. 26 S. 6 f. Ziff. II/C/3)
- die Interpretation des betonten Heimkehrwunschs und der hervorgehobenen Geruchsaversion im Sinne einer möglichen psychischen Überlagerung hinreichend verdeutlicht und die Verwerfung der früher durch Dr. med. R.___ (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Akupunktur, '___'; vgl. Urk. 2/13/17/6 = 15/17 = 15/37; auch unter Urk. 2/13/46) gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 26 S. 8 Ziff. II/C/4.1) ausreichend begründet wurden (vgl. Urk. 26 S. 8 f. Ziff. II/C/4.2), wobei der gutachtlich postulierte Zusammenhang zwischen Reizbarkeit und mitunter beschwerdehalber gestörtem Schlaf ebenfalls einleuchtet und der daraus folgende Ausschluss einer massgebenden Wesensveränderung im Ergebnis plausibel erscheint (vgl. Urk. 26 S. 9 Ziff. II/C/4.3)
- der Umstand der im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme aufgetretenen Magenprobleme im Gerichtsgutachten nicht ausser Acht gelassen wurde (Urk. 13 S. 18 Ziff. 3.2.6 und S. 34 Ziff. 4.2.1.2; vgl. Urk. 26 S. 9 f. Ziff. II/D/1), wobei das aus der bloss geringfügigen Medikation - einleuchtenderweise - abgeleitete Fehlen eines anhaltend hohen Schmerzpegels (Urk. 13 S. 44 Ziff. 6.5) für sich allein ohnehin bloss einen Nebenpunkt darstellt
- dem gegen den insbesondere unter Hinweis auf die vergleichsweise reichen Alltagsaktivitäten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gezogenen Schluss auf eine massive Selbstlimitierung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird (vgl. Urk. 26 S. 10 f. Ziff. II/D/4.2)
- die Verneinung einer Relevanz des 1997 diagnostizierten Schlafapnoesyndroms in Kenntnis der sowie unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorakten und subjektiven Angaben erfolgte (Urk. 13 S. 4 Ziff. 2.1, S. 7 Ziff. 2.1, S. 16 f. Ziff. 2.2, S. 17 Ziff. 3.2.1, S. 20 Ziff. 4.1.1.1, S. 25 Ziff. 4.1.1.4, S. 30 ff. Ziff. 4.1.4, S. 35 Ziff. 4.2.1.2, S. 41 Ziff. 5.2, S. 42 Ziff. 6.2 und S. 45 Ziff. 6.6), wobei dem Umstand des gestörten Nachtschlafs (Ein- und Durchschlafstörungen) gutachterlich durchaus Rechnung getragen wurde und allein die - wohl auf breite Bevölkerungskreise zutreffende - Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Aktivitäten "tagsüber schlafen könnte" (vgl. Urk. 26 S. 11 f. Ziff. 3.1-4, insbes. Ziff. 3.3), noch nicht für weitergehende Einschränkungen des zumutbaren Restleistungsvermögens spricht,
die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken das Gerichtsgutachten im Ganzen nicht ernsthaft zu erschüttern vermögen, womit kein Anlass zu etwaigen beweismässigen Weiterungen besteht (vgl. Urk. 26 S. 2, S. 5 Ziff. II/C/1 und S. 12 f. Ziff. II/E),
mithin in medizinischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem mindestens 70%igen Restleistungsvermögen hinsichtlich einer entsprechend adaptierten Verweisungstätigkeit auszugehen ist;
in weiterer Erwägung, dass
nachdem sich das hiesige Gericht im Urteil vom 25. Februar 2003 (Urk. 2/24) zum Erwerblichen nicht geäussert hatte (Erw. 3.1-4), das EVG im Urteil vom 10. Mai 2004 (Urk. 1 = 2/27) das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht dahingehend bemängelte, dass als Invalideneinkommen nicht leichthin das Valideneinkommen abzüglich der medizinischen Arbeitsunfähigkeit ermittelt und letztere im Ergebnis dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden dürfe, sondern auf die individuellen Verhältnisse Rücksicht genommen werden müsse (Erw. 2.3.2);
in weiterer Erwägung, dass
das von der Beschwerdegegnerin - gemäss Feststellungsblatt vom 1. März 2001 (Urk. 2/13/9, insbes. S. 3) ausgehend vom arbeitgeberseits per 1998 gemeldeten Einkommen von Fr. 66'826.50 (= Fr. 5'140.50 x 13; vgl. Urk. 2/13/44 S. 2 Ziff. 16) und unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung per 2000 ermittelte - Valideneinkommen von Fr. 68'100.-- (Urk. 7 Beiblatt = 2/13/2 Beiblatt [entsprechend Urk. 2/13/3 Beiblatt]; vgl. auch Urk. 2/13/8) seitens des Beschwerdeführers unbeanstandet geblieben ist (Urk. 2/1; s. auch Urk. 2/13/7/1), wobei kein Anlass besteht, diese nachvollziehbare und akzeptierte Festlegung von Amtes wegen zu korrigieren,
der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, so dass das Invalideneinkommen rein hypothetisch zu bestimmen ist,
das Abstellen auf DAP-Löhne praxisgemäss voraussetzt, dass mindestens fünf DAP-Blätter aufgelegt und zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2), welche verfahrensmässigen Anforderungen in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen, von der Berufsberatung aufgelegten DAP-Daten (Urk. 2/13/31) nicht erfüllt sind, so dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf LSE-Tabellenlöhne zurückgegriffen werden muss,
der monatliche Bruttolohn (Zentralwert/Median) mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Männer im Jahr 2000 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'437.-- betrug (LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2000 von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2006 S. 82 Tabelle B9.2) einen statistischen Monatsverdienst von Fr. 4'636.65 beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 55'639.80 ergibt und woraus umgerechnet auf einen Anteil von 70 % Fr. 38'947.85 resultieren,
als lohnmindernde Faktoren die behinderungsbedingten Limitierungen (haltungs- und gewichtsspezifische Restriktionen, Einsetzbarkeits-/Flexibilitätserschwernisse), das fortgeschrittene Alter (geb. 1954) und der beschränkte Arbeits-/Leistungsumfang (von [mind.] 70 %) zu berücksichtigen sind (die Kriterien Nationalität/Aufenthaltskategorie [EU-Mitglied Spanien/mutmasslich C] und Dienstjahre dürften nicht wesentlich ins Gewicht fallen), wobei die durch die Gleichgewichtsproblematik, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und das vermehrte Pausenbedürfnis bewirkten Limitierungen grösstenteils bereits in die medizinisch-theoretische Quantifizierung miteingeflossen sind,
unter den gegebenen Umständen alles in allem ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen erscheint,
sich nach Abzug eines solchen Einschlags (Fr. 3'894.80) ein anrechenbares hypothetisches Einkommen von rund Fr. 35'053.-- ergibt, womit im Vergleich mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Verdienst von Fr. 68'100.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'047.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 48.53 % resultiert,
der massgebende Invaliditätsgrad damit rund 49 % beträgt (BGE 130 V 121), welcher Wert einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet, da er - wenngleich auch knapp - noch unter dem für einen höheren Rentenanspruch erforderlichen Schwellenwert (50 %) liegt,
bis September 2001 (Verfügungserlass) keine Anhaltspunkte für eine rentenwirksame Änderung der hypothetischen Bezugsgrössen auszumachen sind, zumal angesichts der zu unterstellenden (bestenfalls) gleichförmigen nominalen Entwicklung der Ver-gleichseinkommen und der 2001 nur geringfügig gesunkenen (von 41.8 h auf 41.7 h) betriebsüblichen Durchschnittswochenarbeitszeit sowie namentlich in Anbetracht des einen Minimalwert darstellenden 70%igen Restarbeits-/-leistungspotentials;
weshalb
sich der angefochtene Entscheid betreffend Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2000 im Ergebnis als rechtens erweist was zur - kosten- und entschädigungslosen - Abweisung der Beschwerde führt;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Frey
- SVA, IV Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie an:
- E.___ [...]
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).