Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 17. Dezember 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene A.___ arbeitete von 1994 bis 1998 als Küchenhilfe in einem Restaurant (vergleiche Urk. 7/49/2 S. 2 und Urk. 7/49/3). Sie leidet zunehmend unter Rückenschmerzen und kann daher ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben (Urk. 7/37).
Am 15. Dezember 1998 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Begehren mit Verfügung vom 6. April 1999 (Urk. 7/27) ab.
1.2 Mit Schreiben vom 10. April 2000 (Urk. 7/48/2) meldete sich A.___ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 28. Juni 2000 (Urk. 7/21) das Begehren um eine Invalidenrente wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. September 2000 (Prozess-Nr. IV.2000.00433; Urk. 7/19) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Daraufhin liess die IV-Stelle das Gutachten der MEDAS-B.___ vom 27. Dezember 2001 (Urk. 7/32) erstellen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2002 (Urk. 7/10) ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Am 5. Januar 2004 meldete sich A.___ zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/42). Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/40) präzisierte sie ihre Anmeldung dahingehend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung in der MEDAS-B.___ verschlechtert habe. Die IV-Stelle klärte daraufhin die beruflichen (Urk. 7/39) und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/31) und wies mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 7/8 = Urk. 7/7) das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. März 2004 (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 17. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte eine erneute Untersuchung durch einen Spezialarzt. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. August 2004 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. September 2004 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind, Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Rentenverfügung vom 27. August 2002 (Urk. 7/10) und der Einreichung des Rentenrevisionsgesuches von Januar 2004 beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2 Der Verfügung vom 27. August 2002, mit der die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, lagen zur Hauptsache die Berichte des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 31. Dezember 2000 (Urk. 7/36) und das Gutachten der MEDAS-B.___ vom 27. Dezember 2001 (Urk. 7/32) zugrunde.
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2000 (Urk. 7/36) aus, die Beschwerdeführerin leide unter anhaltenden zunehmenden Rückenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung in die linken unteren Gliedmassen. Die Rückenschmerzen verstärkten sich vor allem nach Arbeiten in gebückter Stellung, nach längerem Stehen und nach Arbeiten mit Heben und Tragen von mittleren bis schweren Lasten. Er diagnostizierte ein chronisches wiederkehrendes lumbo-spondylogenes und teilweise radikuläres Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie L4/L5 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Tätigkeiten in gebückter Stellung, mit längerem Stehen sowie Heben und Tragen von Lasten könne sie nicht mehr ausüben.
Gemäss Gutachten der MEDAS-B.___ vom 27. Dezember 2001 (Urk. 7/32) berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung über starke lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie über Schmerzen im linken Hüftbereich. Die Untersuchung habe im Bereich der Halswirbelsäule eine Verspannung der paravertebralen Muskulatur sowie eine Druck- und Klopfdolenz über den Dornfortsätzen der Brust- und Lendenwirbelsäule ergeben. Röntgenaufnahmen vom 31. Oktober 2001 hätten im Bereich der Brustwirbelsäule eine rechtskonvexe Skoliose und im Bereich der Lendenwirbelsäule eine konsekutive linkskonvexe Skoliose mit einer deutlichen Asymmetrie des 5. Lendenwirbelkörpers gezeigt. Die Höhe der Bandscheibe L5/S1 sei erheblich vermindert und dorsal fast aufgehoben. Auf der Myelographie vom 25. Januar 2000 sei eine mediane bis medio-lateral links liegende Diskushernie bei L4/L5 mit einer Kompression der Nervenwurzel bei L5 sowie eine Spondylarthrose zu erkennen. Aus neurologischer Sicht beständen ausser minimen Gefühlsstörungen des linken Fusses keine radikulären Ausfälle.
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sie bezüglich der Schmerzen klagend und bei der Schilderung der Beschwerden und der momentanen Probleme etwas missmutig gewirkt.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, es bestehe eine ausgeprägte skoliotische Wirbelsäulenfehlhaltung und eine muskuläre Dysbalance im Lenden- und Brustwirbelsäulenbereich. Bei L4/L5 liege eine inkonstante Wurzelreizsymptomatik links bei einer ausgeprägten degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderung und einer Kompression der L5-Wurzel links vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine reaktive schmerzbedingte depressive Störung (ICD-10 F43.21). Die Schmerzen seien unter Berücksichtigung der Röntgenbefunde und insbesondere der degenerativen Veränderungen nachvollziehbar. Ebenso sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Folge der chronischen eher zunehmenden Schmerzen eine depressive Störung mit Klagsamkeit entwickelt habe. In ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin noch zu 20 % arbeitsfähig. In einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten mit mehr als 5 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen sei ihr noch eine Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar.
Gestützt auf diese Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. August 2002 (Urk. 7/10) fest, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel als Betriebsmitarbeiterin, als Montagemitarbeiterin oder als Bestückerin, zu 50 % zumutbar, wobei sie noch Fr. 22'390.-- pro Jahr verdienen könne. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 47'000.--, das sie ohne Behinderung erzielen könnte, ergebe sich eine Einbusse von Fr. 24'610.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere.
2.3 Dr. C.___ führte im Bericht vom 28. Februar 2004 (Urk. 7/31) aus, die Beschwerdeführerin leide nun auch unter diffusen Weichteilbeschwerden im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms mit entsprechenden Schmerzpunkten. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich dagegen auf dem Niveau von Dezember 2000 stabilisiert. Für schwere Arbeiten sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichtere Arbeiten in sitzender oder abwechselnd sitzend/stehender Stellung sei sie weiterhin zu 50 % arbeitsfähig.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne wegen ihrer Schmerzen seit Ende 2003 nicht mehr arbeiten. Sie fühle sich jedoch von ihrem Hausarzt nicht ernst genommen und möchte daher von einem Spezialarzt untersucht werden (Urk. 1).
Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin fest, gemäss Bericht von Dr. C.___ habe sich zwar eine geringe Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, indem zum bisherigen Leiden noch eine Fibromyalgie dazugekommen sei. Diese vermindere jedoch die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit nicht. Daher habe sich der Invaliditätsgrad nicht verändert (Urk. 6).
3.2 Unter der Diagnose Fibromyalgie summieren sich verschiedene Formen schlecht zu definierender Leiden, welche nicht durch ein morphologisches Substrat im Bereiche des Bewegungsapparates zu erklären sind. Anerkannterweise handelt es sich um eine Systemerkrankung, meistens kombiniert mit einer psychischen Komponente von Krankheitswert. Der invalidisierende Charakter des Leidens ergibt sich nicht allein aus der Untersuchung, weil hier wenig zu objektivieren ist. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nur möglich unter Berücksichtigung des Langzeitverlaufes und einer polydisziplinären Beurteilung des Krankheitsbildes (Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage, Bern Göttingen Toronto Seattle 2003, S. 228).
Die Aussage von Dr. C.___, trotz der neu hinzugetretenen Fibromyalgie und damit trotz des veränderten Gesundheitszustandes habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändert, vermag nicht zu überzeugen. Denn es ist für den medizinischen Laien nicht zum Vornherein einsehbar, dass die im Bericht vom 31. Dezember 2000 (Urk. 7/36) allein auf Grund der Rückenschmerzen attestierte 50%ige Einschränkung durch die generalisierten Schmerzen, die die Fibromyalgie mit sich bringt, nicht weiter tangiert werden soll. Daran vermag auch die Aussage des IV-Arztes Dr. D.___ vom 8. März 2004 (Urk. 7/9) nichts zu ändern. Seine Feststellung, aus medizinischer Sicht sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, lässt sich mit der neu erhobenen Diagnose, zusätzlich zu den bekannten Rückenschmerzen sei eine Fibromyalgie aufgetreten, nicht vereinbaren. Die vorhandenen medizinischen Akten reichen daher nicht aus, eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Fibromyalgie um ein komplexes Leiden, das häufig auch eine psychische Komponente aufweist. Im Hinblick darauf, dass bereits im Gutachten der MEDAS vom 27. Dezember 2001 eine schmerzbedingte depressive Störung diagnostiziert worden war, wäre es angezeigt gewesen, auch dieser Frage weiter nachzugehen, zumal im Bericht von Dr. C.___ vom 28. Februar 2004 die psychische Situation nicht erwähnt wurde.
3.3 Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend deren Arbeitsfähigkeit umfassend, gegebenenfalls durch eine polydisziplinäre Beurteilung, abklären lasse und anschliessend über das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente neu entscheide. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).