Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00412
IV.2004.00412

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 9. Februar 2005
in Sachen
SANITAS Krankenversicherung
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, Postfach, 8021 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

J.___
 
Beigeladene

gesetzlich vertreten durch den Vater O.___
 


Sachverhalt:
1.       Am 17. Februar 2002 meldete O.___ als gesetzlicher Vertreter der Versicherten J.___, geboren 1996, diese zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/21 Ziff. 5.7). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Berichte von Dr. med. A.___, FMH für Kinder und Jugendliche, vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/14/5 = Urk. 3/5) und vom 1. März 2002 (Urk. 7/14/2) eingeholt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2002 medizinische Massnahmen vom 2. Februar 2002 bis 28. Februar 2007 zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV), Psychomotoriktherpie nach ärztlicher Verordnung bis 28. Februar 2004, zu (Urk. 7/9 = Urk. 3/3).
         Am 6. Februar 2004 stellte der Vater der Versicherten bei der Invalidenversicherung Antrag auf Übernahme der Kosten für die Verlängerung der Psychomotoriktherapie (Urk. 7/20). Die IV-Stelle holte wiederum Berichte von Dr. A.___ vom 24. Februar 2004 (Urk. 7/12/2 = Urk. 3/4) und 15. März 2004 (Urk. 7/13/4 = Urk. 3/7) ein. Mit Verfügung vom 6. April 2004 verneinte sie den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Verlängerung der Psychomotoriktherapie (Urk. 7/6 = Urk. 3/2).
         Die gegen die Verfügung vom 6. April 2004 (Urk. 7/6) vom Vater der Versicherten am 19. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/19), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Mai 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2004 (Urk. 2) erhob die Sanitas Krankenversicherung Zürich, Krankenversicherer von J.___, mit Eingabe vom 21. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung der Leistungspflicht an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dem Vater der Versicherten als gesetzlicher Vertreter wurde mit Verfügung vom 18. August 2004 Frist zum Prozessbeitritt und zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Nachdem dieser keine Stellungnahme einreichte (vgl. Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die IV übernimmt daher nur solche medizinischen Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; ZAK 1979 S. 563). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der IV getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
1.2     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3     Bei kongenitalen Hirnstörungen im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang mit schweren psychomotorischen Störungen kann die Invalidenversicherung die Behandlung mit psychomotorischer Therapie übernehmen, wenn diese Teil des Behandlungsplanes ist. Indikationsstellung, Behandlungsplanung und Überwachung der Therapie müssen fachärztlich (Kinderpsychiatrie oder Neuropädiatrie) erfolgen; die Überwachung der Therapie kann gegebenenfalls an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin delegiert werden, unter gleichzeitiger Orientierung der IV-Stelle, die diese als "Durchführungsstelle" bezeichnet. Die Behandlungsdauer beträgt höchstens zwei Jahre; Verlängerung ist möglich aufgrund eines spezialärztlichen Zeugnisses. Diese Regelung gilt auch für Ergotherapie (Rz 404.11 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es fehle eine medizinische Begründung mit eingehenden Befunden für die Indikation der Psychomotorik-Therapie. Dr. A.___ schreibe in seinem Bericht vom 24. Februar 2004, dass die Psychomotorik-Therapie einen erheblichen sozialpädagogischen Nutzen habe und dem Erreichen der schulischen Ziele diene. Dies bedeute, dass diese Therapie nunmehr als pädagogisch-therapeutische Massnahme anzusehen sei. Daher könne sie nicht mehr von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die Kosten von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gingen zu Lasten der Schule (Urk. 2 S. 2 f.).
         Es gebe keinen generellen Anspruch auf Übernahme der Psychomotoriktherapie beim Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 GgV Anhang. Gestützt "auf die gesetzlichen Bestimmungen Randziffer 404.11" (KSME) könne die Psychomotoriktherapie höchstens für zwei Jahre übernommen werden. Eine Verlängerung sei nur mit einem Zeugnis eines Neuropädiaters oder Kinderpsychiaters möglich, der die Verlängerung der Therapie aus medizinischer Sicht eingehend begründe. Vorliegend fehlten sowohl das spezialärztliche Zeugnis als auch die medizinische Indikation (Urk. 2 S. 3).
2.2     Von der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten der Psychomotoriktherapie nach ärztlicher Verordnung bis zum 28. Februar 2004 anerkannt. Zudem habe sie anerkannt, dass bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang vorliege. Die medizinische Begründung für die Verlängerung der Psychomotorik-Therapie beschreibe Dr. A.___ in seinen Berichten vom 2. Februar 2002, vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/14/5) und vom 24. Februar 2004 (Urk. 7/12/2). Auch der Schulpsychologische Bericht vom 16. Dezember 2002 (Urk. 7/12/3) weise auf die medizinische Indikation der Psychomotorik-Therapie hin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin genüge das von Dr. A.___ erstellte Zeugnis der Voraussetzung einer spezialärztlichen Zeugnisses. Indem die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt festzustellen, hätte sie - soweit sie dies als notwendig erachte - nicht von der Einholung eines Gutachtens anstaltsfremder Ärzte absehen dürfen. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Verlängerung der Psychomotoriktherapie nach Art. 13 IVG hat.
3.1     In seinem Bericht vom 4. Februar 2002 stellte Dr. A.___ die Diagnose eines ADHD/POS mit folgenden Funktionsstörungen (Urk. 7/14/5 S. 3 Mitte):
          "1. Mangelhafte Selbststeuerung mit Hyperaktivitätssyndrom
           2.  Wahrnehmungsstörungen im Sinne einer mangelhaften Raumerfassung             und verkleinerten Erfassungsspannen im taktilkinesthetischen, auditiven            und visuellen Bereich. Bei den Funktionsrückständigkeiten im Bereich der                erwähnten verschiedenen Sinnesmodalitäten kann von einer verkleinerten                Kanalkapazität gesprochen werden.
           3.  Leichte motorische Koordinationsstörungen, einschliesslich Grob-, Fein-             und Graphomotorik."
         Das weitere Vorgehen bestehe in einer Elternberatung, gegebenenfalls einer Information der Kindergärtnerin. Zudem sei die Psychomotoriktherapie weiterzuführen. Der schulische Verlauf, vor allem hinsichtlich der im nächsten Jahr zu erfolgenden Einschulung, müsse sorgfältig weiter beobachtet werden. Schliesslich seien die Möglichkeit einer Ritalinmedikation mit den Eltern besprochen worden und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung betreffend der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV Anhang vorgesehen (Urk. 7/14/5 S. 3 unten).
3.2     Am 1. März 2002 hielt Dr. A.___ bei gleichlautender Diagnose wie in seinem Bericht vom 4. Februar 2002 (vgl. Urk. 7/14/2 S. lit. A) fest, dass die Versicherte an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang leide (Urk. 7/14/2 S. 1 lit. B).
         Die Versicherte habe bereits im Kleinkindesalter und verstärkt nach Einschulung in den ersten Regelkindergarten Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von Aufmerksamkeitsdefiziten, deutlich erhöhter Ablenkbarkeit, motorischen Steuerungsproblemen und Problemen in der sozialen Integration gezeigt (Urk. 7/14/2 S. 2 Ziff. 1.2).
         Sie werde im Kindergarten als zappelig, sehr unkonzentriert, unruhig und ständig in Bewegung geschildert. Dies zeitige Auswirkungen im sozialen Kontaktbereich und im Spiel mit den anderen Kindern. Trotz des unruhigen Verhaltens könne sie, dank verständnisvoller Eltern, zu Hause etwas besser geführt werden (Urk. 7/14/2 S. 2 Ziff. 3.1).
         Die mangelhafte Selbststeuerung mit Hyperaktivität sei deutlich erkennbar. Als Störungen des Erfassens und Erkennens nannte Dr. A.___ Wahrnehmungsstörungen im Sinne einer mangelhaften Raumerfassung und verkleinerten Erfassungsspanne im taktilkinesthetischen, auditiven und visuellen Bereich. Bei den Funktionsrückständen im Bereich der erwähnten verschiedenen Sinnesmodalitäten könne von einer verkleinerten Kanalkapazität gesprochen werden. Die Konzentrationsfähigkeit sei testologisch bestätigt herabgesetzt. Die beeinträchtigte Kanalkapazität führe zu einer Verkleinerung des Informationsinputes. Dadurch könnten auch weniger Informationen verarbeitet und engrammiert werden. Dies habe gezwungenermassen eine Verkleinerung der Merkfähigkeit und der Gedächtnisleistung zur Folge (Urk. 7/14/2 S. 2 Ziff. 3.2-5).
         Die Untersuchung sei durch ihn am Tage der Berichterstattung vorgenommen worden (Urk. 7/14/2 S. 2 Ziff. 4.1-2). Es sei eine Weiterführung der Psychomotoriktherapie angezeigt. Diese werde von der Psychomotorik-Therapiestelle der Primarschule in ___ durchgeführt (Urk. 7/14/2 S. 2 Ziff. 6.4).
3.3     Dr. phil. B.___, Schulpsychologischer Dienst des Bezirkes T.___, hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2002 fest, die Versicherte habe sich während der Untersuchung sehr unruhig und impulsiv verhalten. Es sei ihr schwer gefallen, mit ihm in Kontakt zu treten und die Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten. Sie arbeite sprunghaft und unkonzentriert und lasse sich leicht ablenken.
         Die Entwicklungstests bestätigten die verzögerte psychomotorische (grob- und feinmotorische) Ausdifferenzierung, rückständige Raum-Zeit-Organisation, taktil-kinästhetischen, visuellen und serialen Wahrnehmungsprobleme und die verzkürzte auditive und visuelle Merkfähigkeitsspanne.
         Insgesamt zeige sich, dass die beschriebenen Probleme als ein ausgeprägtes ADHD-Problem definiert werden könnten, weshalb von einer Einschulung in die Regelklasse abgeraten werden müsse.
         Nach Rücksprache mit der stellvertretenden Kindergärtnerin und der Psychomotoriktherapeutin empfehle er im Einverständnis mit den Eltern im Sommer 2003 einen Einschulungsversuch in die Kleinklasse A (Einschulungsklasse; Urk. 7/12/3).
3.4     Am 24. Februar 2004 stellte Dr. A.___ wiederum dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 4. Februar 2002 (vgl. Urk. 7/12/2 S. 1 lit. A) und hielt erneut fest, dass die Versicherte ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang aufweise (Urk. 7/12/2 S. 2 lit. B).
         Die Sinnfälligkeit einer Beschulung im Kleinklassenverband stehe ausser Frage. Die Erfahrung der bisher einzig durchgeführten Stützmassnahme, der Psychomotoriktherapie, sei sehr positiv. Bei den erwiesenermassen vorliegenden massiven Steuerungsproblemen und Schwierigkeiten in der Selbstwahrnehmung sei die Weiterführung der Psychomotoriktherapie dringlich. Als körperorientierte Stützmassnahme habe die Psychomotoriktherapie einen erheblichen sozialpädagogischen Nutzanteil und sei zur Stabilisierung in den ADHD-beeinträchtigten Funktionen sehr sinnvoll (Urk. 7/12/2 S. 2 lit. D Ziff. 2).
         Der schulische Verlauf und die weiteren Entwicklungsgegebenheiten würden fachärztlich durch ihn periodisch kontrolliert und betreut. Eine zusätzlich fachpsychologische Beurteilung sei aber bereits erwähnt worden. Bei der normalen Intelligenzlage sei durch das komplexe Betreuungssystem schliesslich die Integration der Versicherten in eine Regelklasse anzustreben. Die Psychomotorik-Therapie stelle einen wichtigen Anteil dieses komplexen Betreuungssystems dar. Ein Sistieren dieser Massnahme wäre auf jeden Fall nicht sinnvoll und negativ für die angestrebten schulischen Ziele (Urk. 7/12/2 S. 2 lit. D Ziff. 2).
         Er stelle daher das Gesuch um Verlängerung der Psychomotorik-Therapie für weitere ein bis zwei Jahre. Die Therapie sei weiterhin beim psychomotorischen Therapiedienst der Primarschule ___ durchzuführen (Urk. 7/12/2 S. 2 lit. D Ziff. 2).
3.5     In seinem Bericht vom 15. März 2004 hielt Dr. A.___ fest, die Versicherte sei im Jahre 2002 von ihm umfassend neuromotorisch und neuropsychologisch abgeklärt worden. Er habe die Diagnose eines ADHD gestellt. Das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang sei von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden. Die Behandlung der durch das ADHD bedingten Lern- und Verhaltensprobleme sei bedürfnisorientiert auf pädagogischer wie Kleinkasse und Beratung und auf medizinischer Ebene mittels Psychomotorik-Therapie erfolgt (Urk. 7/13/4).
         Bezüglich der ADHD-Problematik weise er eine umfassende post-graduate Ausbildung auf, weshalb er sich als kompetent erachte, die Indikation zur Weiterführung einer Psychomotorik-Therapie zu stellen. Im Übrigen sei die Psychomotorik-Therapie bei der Versicherten derzeit die einzige gezielte medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV Anhang (Urk. 7/13/4).

4.
4.1     Die Versicherte leidet unbestrittenermassen unter dem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang, womit sie gemäss Art. 13 IVG grundsätzlich Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen hat. Insbesondere gilt festzuhalten, dass die beim Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang zusätzlich verlangte Bedingung, dass die Krankheit mit bereits gestellter Diagnose vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sein muss, vorliegend eindeutig erfüllt ist. Weitere Voraussetzungen im Sinne von Art. 12 IVG, insbesondere eine drohende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, müssen dagegen nicht erfüllt sein. Zu prüfen ist einzig, ob die Psychomotoriktherapie eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Behandlung ist, die den angestrebten Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt (Art. 2 Abs. 3 GgV). In Art. 8 Abs. 2 IVG wird denn auch unmissverständlich festgehalten, dass unter anderem nach Massgabe von Art. 13 (IVG) der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich besteht.
4.2     Es steht ausser Frage, dass die Psychomotoriktherapie eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft anerkannte Behandlung ist, die grundsätzlich geeignet erscheint, das Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin hat deren Kosten denn auch bereits für die Dauer von zwei Jahren vom 2. Februar 2002 bis 28. Februar 2004 übernommen.
4.3     Gemäss Rz 404.11 KSME kann die Invalidenversicherung bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang die Behandlung mit psychomotorischer Behandlung übernehmen. Dabei müssen Indikationsstellung, Behandlungsplanung und Überwachung der Therapie durch einen Facharzt (Kinderpsychiatrie oder Neuropädiatrie) erfolgen. Grundsätzlich beträgt die Behandlungsdauer für Psychomotoriktherapie höchstens zwei Jahre. Eine Verlängerung ist aber aufgrund eines spezialärztlichen Zeugnisses möglich.
4.4     Die Angezeigtheit der Weiterführung der Psychomotoriktherapie aus medizinischer Sicht wird von Dr. A.___ eingehend begründet. Insbesondere geht aus seiner Begründung hervor, dass die Weiterführung der Psychomotoriktherapie der Behandlung des ADHD beziehungsweise dessen Auswirkungen körperlicher Natur, vor allem hinsichtlich Hyperaktivität und motorischer Koordinationsstörungen dient. In seinem Bericht vom 24. Februar 2004 hielt er in diesem Sinne fest, bei den erwiesenermassen vorliegenden, massiven Steuerungsproblemen und Schwierigkeiten in der Selbstwahrnehmung sei die Weiterführung der Psychomotoriktherapie dringlich. Diese Therapie sei eine körperorientierte Stützmassnahme und habe zudem einen erheblichen sozialpädagogischen Nutzanteil. Sie sei zur Stabilisierung in den ADHD-beeinträchtigten Funktionen sehr sinnvoll. Ein Sistieren dieser Therapie sei nicht sinnvoll und negativ für die angestrebten schulischen Ziele (Urk. 7/12/2 S. 2 lit. D Ziff. 2). In seinem Bericht vom 15. März 2004 hielt er sodann fest, die Behandlung des ADHD sei auf medizinischer Ebene mittels Psychomotoriktherapie erfolgt (Urk. 7/13/4).
         Dass die Psychomotoriktherapie als körperorientierte Stützmassnahme neben der Behandlung des ADHD selbst auch einen sozialpädagogischen Nutzanteil aufweist, vermag ihre medizinische Indikation - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) - nicht zu mindern. Im Gegenteil ist es wohl im Rahmen einer Psychomotoriktherapie wünschenswert, dass sich deren Ergebnisse auch positiv auf den Schulbesuch und die Kontaktnahme -insbesondere auch zu Gleichaltrigen - auszuwirken vermögen.
         Dr. A.___ ist Facharzt für Kinder und Jugendliche. In diesem Sinne handelt es sich bei ihm um einen Spezialarzt. Zudem verfügt er über eine post-graduate-Ausbildung bezüglich der Behandlung von ADHD (Urk. 7/13/4). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb Dr. A.___ nicht in der Lage sein sollte, die Frage, ob bei der Versicherten eine Verlängerung der Psychomotoriktherapie angezeigt ist, zu beurteilen. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Zusprache der Übernahme der Kosten für Psychomotoriktherapie (Urk. 7/9) auf die Berichte von Dr. A.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 7/14/5) und vom 1. März 2002 (Urk. 7/14/2) abstellte, mithin ihm damals die von Rz 404.11 KSME angesprochene fachliche Kompetenz durchaus zubilligte.
         Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzte, indem sie kein weiteres Gutachten zur Beurteilung der Frage, ob eine Verlängerung der Psychomotoriktherapie angezeigt sei einholte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1), ist nicht weiter zu prüfen, da der Anspruch auf Verlängerung der Psychomotoriktherapie aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang vorliegt und die Versicherte J.___ Anspruch auf Übernahme der Kosten für die verlängerte Psychomotoriktherapie durch die Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SANITAS Krankenversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- O.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).