Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00413
IV.2004.00413

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 12. August 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1950 in Deutschland, arbeitete nach ihrer Heirat von 1994 bis 1998 in der Firma ihres Ehemannes als Assistentin (Urk. 8/47 und 8/52/81). Ab September 1999 bis Ende März 2000 absolvierte sie ein Praktikum bei der G.____. Dabei wurde sie von der Arbeitslosenkasse finanziell unterstützt (vgl. Urk. 8/22, S. 9 f.). Am 25. März 2000 war sie in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt eine Commotio cerebri mit wahrscheinlich leichtem Überdehnungstrauma der HWS (Urk. 8/52/10). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen aus (vgl. Urk. 8/52). Im April 2000 trat B.___ eine Stelle beim Z.___ an, welche ihr bereits während der Probezeit wieder gekündigt wurde (Urk. 8/52/39). Vom 10. Oktober bis am 4. November 2000 war B.___ in stationärer Behandlung in der U.___ (Urk. 8/24). Seit Februar 2001 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt und absolvierte vom 23. April bis am 30. Juni 2001 einen von der SUVA in die Wege geleiteten Arbeitsversuch bei der K.___ im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 8/52/69).
Am 10. Oktober 2001 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/47). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 26. Januar/27. Februar 2002 (Urk. 8/25) sowie der Klinik U.____ vom 26. April und 3. Juni 2002 (Urk. 8/23 und 8/24) ein und zog die Akten der SUVA bei (vgl. Urk. 8/52). Diese enthielten insbesondere ein Gutachten des C.___ vom 28. März 2003 (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 18. August 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Dagegen liess B.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 18. September 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/15) und beantragen, es sei eine berufliche Abklärung durch die ESPAS zu veranlassen und ihr rückwirkend ab März 2001 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 20. April 2004 (Urk. 8/4) verneinte die IV-Stelle die Notwendigkeit einer Abklärungsmassnahme, weil die Versicherte keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe und die Arbeitsvermittlung bereits angelaufen sei. Mit Entscheid vom 21. Mai 2004 (Urk. 2) wurde die Einsprache in Bezug auf die Rentenfrage teilweise gutgeheissen und B.___ eine befristete ganze Rente vom 1. März 2001 bis 31. März 2003 (vgl. Urk. 3/2/1) zugesprochen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 liess B.___ mit Eingabe vom 21. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr über den 31. März 2003 eine ganze Rente zuzusprechen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Zu ergänzen bleibt, dass B.___ seit 5. Januar 2004 im Rahmen eines von der Invalidenversicherung vermittelten Arbeitstrainings bei der W.___ tätig war, welches bis zum 4. Juni 2004 dauern sollte (Verfügung vom 5. Februar 2004, Urk. 8/29; Urk. 8/36). Nachdem sie am 29. Januar 2004 erneut einen Autounfall erlitten hatte, nahm sie ihre Tätigkeit im Februar für zwei Tage und ab dem 8. März 2004 wiederum auf (Urk. 8/30), brach das Arbeitstraining per 25. März 2004 jedoch endgültig ab (Urk. 8/34). Dr. A.___ schrieb sie am 21. April 2004 ab dem Unfall bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21).
Ferner hatte die SUVA ihre Taggeld- und Behandlungsleistungen per 31. August 2003 eingestellt und der Versicherten mit Verfügung vom 4. September 2003 gestützt auf eine bleibende Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % eine ab September 2003 laufende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 10 % zugesprochen, was die Versicherte anfechten liess (Urk. 11/1, Urk. 8/40). Wiedererwägungsweise richtete die SUVA ab 1. September 2003 bis zum Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Massnahme vom 5. Januar 2004 wiederum ein volles Taggeld aus (Urk. 11/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG (seit dem 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) und Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und der Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).
1.4     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend.
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei ist vom Gericht jedoch nicht nur der Wegfall der Rente per 31. März 2003, sondern auch die Zusprechung der befristeten Rente vom 1. März 2001 bis 31. März 2003 zu überprüfen (vgl. Ziff. 1.3 oben).
2.2     Zur Begründung ihres Rechtbegehrens macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheitszustand im Januar 2003 nicht verbessert. Ganz im Gegenteil beweise der Arbeitsversuch, den sie im Januar 2004 unternommen habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, eine volle Leistung in einem zeitlich 50%igen Pensum in einer sehr einfachen administrativen Tätigkeit zu erbringen. Das Gutachten des C.___ sei weder nachvollziehbar noch vermöge es zu überzeugen.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2 und 7), die Beschwerdeführerin sei ab dem Unfallzeitpunkt im März 2000 bis zur Abklärung in der C.____ (Gutachten des C.___ vom 28. März 2003, Urk. 8/22) dauernd zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2003 könne jedoch von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die sich allenfalls ergebende Verschlechterung aus dem Unfall vom Januar 2004 werde in einem separaten Verwaltungsverfahren geprüft.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin wurde am 20. und 27. Januar 2003 für die Unfallversicherung im C.___ untersucht und begutachtet (Urk. 8/22). Dabei diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres rechtsbetontes und leicht bis mässig ausgeprägtes oberes linksbetontes Cervicalsyndrom (ICD-10 M53.0), einen Status nach Verkehrsunfall am 25.3.2000 mit Halswirbelsäulendistorsion (ICD-10 S13.4), leicht ausgeprägte cervicocephale Beschwerden, eine leicht ausgeprägte kognitive Störung bei Status nach traumatischer Gehirnverletzung am 25.3.2000 sowie eine leicht bis mässig ausgeprägte degenerative Halswirbelsäulenveränderung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0), eine depressive Episode, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/1), ein ständiger Gebrauch von Lexotanil (Bromazepam) seit ca. 1980 in gleicher Dosierung, ein anamnestisch chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5), paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien bei Status nach Katheterablation 1999, seither praktisch beschwerdefrei, eine anamnestische Polyallergie auf verschiedene Medikamente sowie ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1). Aus somatisch-neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen zu 30 % eingeschränkt. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 % bei ganztägig zumutbarer Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und somatischer Sicht könnten bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin weitgehend die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen wahrnehmen, beziehungsweise ein verlangsamtes Arbeitstempo in den gleichen Abschnitten geltend gemacht werden könne. Insgesamt würde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die unfallkausal begründet sei, von einem Drittel bestehen. Umgekehrt formuliert sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit oder gleich adaptierte Verweisungstätigkeiten zu mindestens 2/3 (66,66 %) zumutbar (Urk. 8/22 S. 22).
3.2     Die Gutachter des C.___ stützen ihre Ausführungen sowohl auf ihre Untersuchungsergebnisse wie auch auf die relevanten medizinischen Akten der Unfallversicherung. Ihre Ausführungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung wie auch zu den gestellten Diagnosen sind daher nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehen lässt sich hingegen ihre Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Zwar erscheint es plausibel, dass sich die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht additiv zur festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht verhält. Nicht nachvollziehbar und begründet ist jedoch die im Endergebnis resultierende Einschränkung von 33,33 %, da die Einschränkung aus somatisch-neurologischer und neuropsychologischer Sicht lediglich 30 % betragen soll.
3.3     Im Weiteren ist zu beachten, dass sich das C.___-Gutachten nur bedingt dazu eignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 21. Mai 2004 zu beurteilen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 21. April 2004 (Urk. 8/21) soll die Beschwerdeführerin durch den Unfall im Januar 2004 erneut vollständig arbeitsunfähig geworden sein. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) sind alle bis zum Erlass des Einspracheentscheides eingetretenen Tatsachen miteinzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auch zu prüfen gehabt, ob sich durch den Unfall vom Januar 2004 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauernd und mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Es kann nicht angehen, die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ein Revisionsverfahren zu verweisen. Auch in dieser Hinsicht ist die Sache daher nicht spruchreif.
3.4 Ebenfalls zu beanstanden ist im Weiteren die vorbehaltlose Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. März 2001 bis 31. März 2003 (Urk. 2). Weder aus dem Gutachten des C.___ noch aus den weiteren ärztlichen Unterlagen lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin während dieser gesamten Zeit theoretisch gänzlich arbeitsunfähig gewesen sein soll. Im Austrittsbericht der U.___ vom 4. Dezember 2000 (Beilage zu Urk. 8/23) wird der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober bis am 25. November 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach solle die Arbeitsfähigkeit in kleinen Schritten aufgebaut und kontinuierlich gesteigert werden. Auch Dr. A.___ erachtete in seinem Bericht vom 26. Januar 2002 die Beschwerdeführerin wieder halbtags als arbeitsfähig (Urk. 8/25). Im Bericht vom 22. Januar 2001 zu Händen des SUVA-Kreisarztes (vgl. Urk. 8/52/51) vertrat er sogar noch die Ansicht, dass eine Steigerung bis auf 80 % möglich sein sollte. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Januar 2001 durch die SUVA stellte Dr. med. O.____, Orthopädische Chirurgie FMH, dann ebenfalls fest, dass eigentlich nicht mehr von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Er habe jedoch noch eine solche bestätigt, da die Versicherte nicht an die Arbeitslosenkasse verwiesen werde könne, weil sie dort ausgesteuert sei. Sie habe jedoch jederzeit freie Hand, eine Stelle anzutreten (Urk. 8/52/46). Zudem lässt sich auch dem Gutachten des C.___ in keiner Weise entnehmen, dass in der Zeit vor der Begutachtung (diesbezügliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin im C.___ am 20. und 27. Januar 2003, vgl. Urk. 8/22 S. 1) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätte eingetreten sein sollen. Daher ist aber auch nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung vollständig und danach nur noch zu 1/3 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
         Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsversuch bei der K.____ (Frühjahr 2001) abgebrochen hat, lässt nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die fragliche Zeit schliessen. So hielt der mit der Arbeitsvermittlung beauftragte Berater D.___ in seiner Schlussbeurteilung fest, die fachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin seien für die Stelle zu gering gewesen. Ihre Vorgesetzten seien jedoch sehr zufrieden mit dem Arbeitseinsatz gewesen, sie sei menschlich geschätzt worden und ihr kollegiales Verhalten sei als positiv einzustufen. Eine geeignete Stelle in der O.____ habe die Beschwerdeführerin aber mit der Begründung abgelehnt, sie sei unterfordert. Bei jedem Stellenangebot habe sie irgendwelche Bedenken. Es müsse in diesem Zusammenhang noch angeführt werden, dass die Versicherte meist sehr hohe Ansprüche an einen Arbeitsplatz stelle, sich selber in einer höheren Position sehe, hohe Forderungen habe und sich überschätze, da ihre kaufmännische Ausbildung eher gering sei (keine französische oder englische Sprachkenntnisse) und sie kaum praktische Erfahrung mitbringe (Urk. 8/52/84). Auch die Stelle beim Z.____ musste laut Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/52/39) nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst werden, sondern weil die Beschwerdeführerin nicht zur Unternehmenskultur gepasst habe. Diese Angaben zeigen auf, dass weder aus der Tatsache der abgebrochenen Arbeitsversuche allein noch daraus, dass die Beschwerdeführerin keine neue Teilzeittätigkeit mehr aufgenommen hat, auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab März 2001 geschlossen werden kann. Auch in dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März 2001 bis 31. März 2003 vollständig arbeitsunfähig war, noch dass sich ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das C.___ im Januar 2003 in einem wesentlichen Ausmass verbessert hätte. Hinsichtlich der geltenden medizinischen Restarbeitsfähigkeit vermag das C.___-Gutachten auch für den Zeitraum ab Januar 2003 nicht zu überzeugen und verbleibt die Arbeitsfähigkeit nach dem erneuten Unfall vom Januar 2004 nicht abgeklärt. Der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird mittels eines neuen Gutachtens oder allenfalls eines Zusatzgutachtens zum UVG-Gutachten des C.___ vom 28. März 2003 abzuklären haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall vom März 2000 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt sich ihr Gesundheitszustand verbessert und ob sich ihre Arbeitsfähigkeit durch den erneuten Unfall vom Januar 2004 längerfristig wiederum verschlechtert hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. März 2001 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).