Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00415
IV.2004.00415

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 13. September 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
         die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1937 geborenen H.___ mit Verfügungen vom 10. September 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 1996 eine halbe, ab 1. Juli 1996 eine bis Ende Februar 1998 befristete ganze und ab 1. März 1998 erneut eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 7/8-10),
         H.___ dagegen am 8. Oktober 1999 Beschwerde erhoben hatte, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm die ganze Rente über den 28. Februar 1998 hinaus weiterhin auszurichten, wobei einzig strittig war, ob die Invalidenrente per 1. März 1998 zu Recht hinabgesetzt wurde (vgl. Urk. 7/13 S. 1 und 3),
         das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2001 (Prozess-Nr. IV.1999.00588) in dem Sinne gutgeheissen hatte, dass die per 28. Februar 1998 angeordnete Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/13),
         die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. März 1998 bis 31. Mai 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen und die Nachzahlung der Invalidenrenten für diesen Zeitraum angeordnet hatte (Urk. 7/6),
         H.___ am 3. März 2003 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hat, welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 abgewiesen hat (Urk. 2);
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 21. Juni 2004, mit welcher H.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer höheren Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1),
         die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2004 (Urk. 6),
         sowie die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
unter Hinweis darauf, dass
am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erwägung, dass
vorliegend streitig ist, ob die IV-Stelle ihrer Verfügung vom 11. Februar 2003 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2002 zu Recht ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'664.-- zugrunde gelegt und demgemäss (in Anwendung der Rentenskala 44) eine ordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 1'405.-- verfügt hat (vgl. Urk. 7/6),
der Beschwerdeführer hiezu geltend macht, die Berechnungsgrundlage von Fr. 29'664.--, welche auf seinem im Jahre 1979 erzielten Erwerbseinkommen beruhe, sei veraltet, vielmehr habe er 20 Jahre später ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 45'000.-- versteuert, weshalb die Rentenberechnung nach den neuesten Einkommenszahlen vorzunehmen sei (Urk. 1),
gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 662/3 Prozent invalid sind, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent invalid sind und auf eine Viertelsrente, soweit sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind,
nach Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a), oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Arbeitsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b),
Art. 36 Abs. 2 IVG für die Berechnung der ordentlichen Renten (vorbehältlich dessen Abs. 3) auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verweist,
gemäss Art. 29 ff. AHVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie der Beitragsdauer der Versicherten berechnet werden (vgl. Art. 29bis und Art. 30 AHVG); dabei nur diejenigen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berücksichtigt werden, von denen der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge entrichtet hat (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG),        
für den Fall, dass sich infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades auch die Höhe des Rentenanspruchs ändert, für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen massgebend sind wie für die bisherige Rente (vgl. BGE 126 V 157);
in weiterer Erwägung, dass
der Versicherungsfall, auf welchem die streitige Rente beruht, im Jahre 1996 eingetreten ist, weshalb für die Rentenberechnung die bis Ende 1995 erzielten Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die nach 1995 erzielten Einkommen für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens daher nicht massgebend sind,
sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt und zutreffend auf Fr. 27'936.-- (Stand 1996) festgesetzt hat, sie der Rentenberechnung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers insbesondere nicht das im Jahre 1979 erzielte Einkommen zugrunde gelegt hat (vgl. Urk. 7/12),
die Beschwerdegegnerin diese Berechnungsgrundlage bereits der Rentenverfügung vom 10. September 1999 betreffend die für Juni 1996 zugesprochene halbe sowie auch der Rentenverfügung vom 10. September 1999 betreffend die ab 1. Juli 1996 zugesprochene ganze Rente zugrunde gelegt hat (ab 1. Januar 1997 teuerungsangepasst; vgl. Urk. 7/9 und 7/10), diese Grundlagen unbeanstandet geblieben sind,
die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, dass das so ermittelte, der Teuerung angepasste (vgl. Verordnungen 97, 99 und 01 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV betreffend Anpassungen um 2,58 % [1997], 1 % [1999] sowie 2,5 % [2001]) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ab Januar 2001 Fr. 29'667.-- beträgt (vgl. Urk. 6 S. 2),
dieser Wert auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 30'900.-- aufgerundet in Anwendung der Rentenskala 44 einer monatlichen (ordentlichen ganzen) Invalidenrente von Fr. 1'432.-- entspricht (vgl. Rententabellen 2001, S. 24),

die Beschwerde daher insoweit gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Invalidenrente des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 11. Februar 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2002 neu festsetze,
dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Invalidenrente des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 11. Februar 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2002 neu im Sinne der Erwägungen festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).