IV.2004.00416
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter N.___
diese vertreten durch die Pro Infirmis Sozialberatung
Franziska Frei
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___ wurde 1994 behindert in der Türkei geboren. Sie reiste im Dezember 2003 mit ihrer Mutter, welche am 20. September 2002 einen in der Schweiz lebenden Landsmann geheiratet hatte, in die Schweiz ein. Die Mutter von T.___ beantragte am 25. März 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Ausrichtung von medizinischen Massnahmen, Beiträgen für hilflose Personen und Sonderschulung (Urk. 8/12). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 14. April 2004 den Anspruch der Versicherten auf die beantragten Leistungen und begründete dies damit, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle (Urk. 8/6). Die dagegen am 10. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Mai 2004 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, am 22. Juni 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:
"a. Die Verfügung vom 14. April 2004 sei aufzuheben, soweit sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. Ebenfalls aufzuheben sei der Einsprache-Entscheid vom 25. Mai 2004.
b. Es sei festzustellen, dass T.___, sofern Hilflosigkeit besteht, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
c. Die Sache sei zur Beurteilung der Hilflosigkeit an die SVA zurückzuweisen.
d. Die SVA habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen."
Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch im angefochtenen Einspracheentscheid einzig aufgrund von landesinternem Recht verneint, jedoch eine Prüfung des Anspruchs anhand des zweiseitigen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei in Verbindung mit der Rechtslage nach der 4. IV-Revision unterlassen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. August 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. Dies hängt unter anderem davon ab, ob sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt.
2.
2.1 Gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Buchst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind namentlich natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, nach dem ersteren Gesetz versichert.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der seit 1. Januar 2001 geltende Fassung) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet (vgl. dazu BGE 122 V 381) oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Laut Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen; oder wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (lit. a), oder sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben (lit. b).
2.2 Der Dritte Abschnitt des IVG über die "Leistungen" behandelt in Titel B die "Eingliederung". Nach Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen für Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr. Gemäss Art. 20 Abs. 1 IVG (in der ebenfalls bis am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) wird Minderjährigen, die Sinne von Art. 9 ATSG hilflos sind, das zweite Lebensjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 42 dahin.
2.3 Titel D des Dritten Abschnitts des IVG handelt von der "Hilflosenentschädigung". Nach Art. 42 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1 (Abs. 4). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 (Abs. 5 Satz 1).
Gemäss Art. 42bis IVG (eingefügt per 1. Januar 2004) haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen (Abs. 2).
Laut Art. 42ter IVG (ebenfalls eingefügt per 1. Januar 2004) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Abs. 3 Satz 1).
3.
3.1 Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen, namentlich Schweizerinnen und Schweizer, bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität, beispielsweise der Hilflosigkeit, der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie eingehend zu Inhalt und Geschichte von Art. 6 Abs. 1 IVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 12. Januar 2005, I 169/03, Erw. 5).
Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. Hierzu gehören namentlich die speziellen Klauseln in Art. 6 Abs. 2 IVG, wonach Ausländerinnen und Ausländer während des Leistungsbezugs Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und vor dem Invaliditätseintritt mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet oder sich während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen; weiter jene von Art. 9 Abs. 3 IVG, wonach ausländische Personen vor Vollendung des 20. Altersjahres, insbesondere ausländische Kinder und Jugendliche, mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erwerben, wenn ein Elternteil vor Risikoeintritt während eines Jahres Beiträge bezahlt oder sie selbst sich bei Risikoeintritt seit einem Jahr ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben oder hier invalid geboren wurden (lit. a und lit. b Satz 1). Demnach haben Ausländerinnen und Ausländer vor Vollendung des 20. Altersjahrs, soweit deren Gebrechen bereits im Ausland im Sinne des risikospezifischen Invaliditätsbegriffs behandlungsbedürftig waren, nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn im Zeitpunkt der Geburt oder des Invaliditätseintritt ein Elternteil ein Jahr Beiträge an die schweizerische Versicherung geleistet oder die in der Schweiz wohnhafte Mutter sich für die Geburt vorübergehend ins Heimatland begeben hat (zu letzterem vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2).
3.2 Die soeben dargestellten Anspruchsvoraussetzungen in Art. 9 Abs. 3 IVG gelten sowohl für die Ausrichtung von Pflegebeiträgen an hilflose Minderjährige gemäss Art. 20 IVG (in Kraft bis 30. Dezember 2003) - denn Art. 8 Abs. 1 lit. c IVG und die Gesetzessystematik kennzeichnen diese Leistungen als Teil der Eingliederungsmassnahmen - als auch für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen an minderjährige Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 42 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2004), weil Art. 42bis Abs. 2 IVG den Bezug der Leistungen an die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG knüpft.
3.3 Wie sich explizit aus der Parallelbestimmung in Art. 18 Abs. 2 AHVG sowie aus der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, gelten die im Landesrecht festgeschriebenen Regeln nur vorbehaltlich abweichender Regelungen in zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Mit andern Worten gelten die Regeln in Art. 9 Abs. 3 IVG für Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer, während für Vertragsausländerinnen und -ausländer des Weitern die staatsvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.
4.
4.1 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969; SR 0.831.109.763.1 nachfolgend: Abkommen) findet gemäss Art. 1 Abs. 1 Buchst. B in der Schweiz namentlich auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung Anwendung (lit. b). Laut Art. 1 Abs. 2 findet das Abkommen auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
4.2 Laut Art. 9 des Abkommens steht türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben (Abs. 2). Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben (Abs. 2).
4.3 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens haben türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung.
5.
5.1 Art. 9 des Abkommens knüpft den Bezug von Eingliederungsmassnahmen durch minderjährige türkische Staatsangehörige an die gleichen Voraussetzungen, die Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG für Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer vorsieht. Demgegenüber verlangt Art. 10 des Abkommens für den Bezug von Hilflosentschädigungen durch türkische Staatsangehörige lediglich die Erfüllung der gleichen Voraussetzungen, die das Landesrecht für Schweizerinnen und Schweizer vorsieht. Stellen nun aufgrund der 4. IV-Revision die Pflegebeiträge nicht mehr Eingliederungsmassnahmen dar, nachdem sie durch die Einführung von Hilflosentschädigungen für Minderjährige abgelöst wurden, so stellt sich die Frage, ob deren Ausrichtung an minderjährige türkische Staatsangehörige an die Voraussetzung der einjährigen Wohndauer in der Schweiz vor Eintritt des Risikos gebunden ist oder ob in der Schweiz wohnhafte türkische Minderjährige diese Leistungen gleich Schweizer Bürgerinnen und Bürger unabhängig davon beziehen können, ob die risikospezifische Invalidität bereits im Ausland eingetreten ist.
5.2 Nach Art. 31 f. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (für die Schweiz in Kraft seit 6. Juni 1990; VRK) ist bei der Auslegung eines Staatsvertrags in erster Linie von dem gewöhnlichen Sinn auszugehen, der einer Bestimmung im Zusammenhang mit andern Vertragsbestimmungen und im Licht des Vertragszwecks zukommt. Ist der so ermittelte Sinn einer Bestimmung unklar, mehrdeutig oder sinnwidrig, so können als ergänzende Auslegungsmittel die vorbereitenden Arbeiten (travaux préparatoires) und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden (vgl. BGE 119 V 107 Erw. 6a, 125 V 228 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
Im Zeitablauf ist zudem neben den in Art. 31 Abs. 3 VRK aufgezählten Grundsätzen die Regel in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zu beachten, wonach dieses Abkommen auch Anwendung auf alle landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen findet, welche das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ändern oder ergänzen.
5.3 Art. 1 Abs. 2 des Abkommens erklärt dessen Bestimmungen auch auf nach Vertragsabschluss ergangene IV-Revisionen anwendbar. Hieraus folgt, dass die im Abkommen enthaltenen Begriffe der Eingliederungsmassnahmen und der Hilflosenentschädigung, die auf das Landesrecht verweisen, nicht statisch, sondern aufgrund des dynamisierenden Charakters dieser Klausel entsprechend den Änderungen im schweizerischen Recht zu bestimmen sind. Folglich stehen die im Anschluss an die 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 nunmehr als Hilflosentschädigung qualifizierten Pflegebeiträge für Minderjährige gemäss Art. 10 des Abkommens minderjährigen türkischen Bürgerinnen und Bürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern zu. Hieran ändert nichts, dass Art. 42bis Abs. 2 IVG für die Ausrichtung von Hilflosentschädigen an ausländische Minderjährige die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 IVG anwendbar erklärt, denn im Verhältnis Schweiz/Türkei werden die Anspruchsvoraussetzungen durch das Abkommen selbst festgelegt. Mangels eines anderslautenden Zusatzabkommens oder Eintrags in das Schlussprotokoll des Abkommens im Anschluss an die 4. IVG-Revision ist daher davon auszugehen, dass die Hilflosentschädigung nach Art. 42 IVG den in der Schweiz wohnhaften türkischen Minderjährigen laut Art. 10 des Abkommens unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren ist, welche das Gesetz für die in der Schweiz wohnhaften minderjährigen Schweizerinnen und Schweizer vorsieht. Auch aus dem Vertragszweck des Abkommens ergibt sich nichts anderes. Überdies ist - obgleich nach den völkerrechtlichen Auslegungsregeln in Art. 31 f. VRK den Äusserungen der einen Vertragspartei nicht derselbe Stellenwert zukommt - darauf hinzuweisen, dass die Botschaft zur 4. IV-Revision keinerlei Ausführungen über die Auswirkungen der Einführung der Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte auf die Verpflichtungen der Schweiz aus den zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen enthält (vgl. BBl 2001 3205 ff., 3290). Mithin können in der Schweiz wohnhafte und versicherte türkische Minderjährige gleich den in der Schweiz wohnhaften schweizerischen Minderjährigen aufgrund des Wegfalls der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG Hilflosenentschädigungen auch dann beziehen, wenn die Hilflosigkeit bereits im Ausland eingetreten ist.
6.
6.1 Dieses Ergebnis wird auch durch eine menschenrechtsvertragskonforme Auslegung bestätigt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Pakt II) hat jedes Kind ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmassnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Stellung als Minderjähriger erfordert.
Den travaux préparatoires ist zu entnehmen, dass bei der Beratung des UN-Pakts II die Gleichbehandlung ausländischer Kinder besonders umstritten war, weshalb eine getrennte Abstimmung über das Merkmal der nationalen Herkunft erfolgte (vgl. Manfred Nowak, UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte, CCPR-Kommentar, Kehl a.Rh./Strassburg/Arlington, 1989, Rn. 6 zu Art. 24). Entsprechend legt der Menschenrechtsausschuss als Vertragsüberwachungsorgan besonderen Wert darauf, dass die Vertragsstaaten einheimische und ausländische Kinder gleich behandeln (General Comment Nr. 17 vom 7. April 1989: Rights of the child, art. 24, Rn. 5; vgl. zudem General Comment Nr. 15 vom 11. April 1986: The position of aliens under the Covenant, Rn. 2, und Entscheid vom 6. April 1989 in S. Gueye et al. v. Frankreich, Communication Nr. 196/85, Rn. 9.4, betreffend die Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Rentenanpassung). Nach seinem Wortlaut ist Art. 24 UN-Pakt II weder im herkömmlichen Sinn akzessorischer noch allgemeiner Natur, sondern entfaltet seine Wirkung im Bereich jener Massnahmen, die dem besonderen Schutz und der Unterstützung der Heranwachsenden im Prozess der Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit dienen. Da es sich bei vielen der Minderjährigenstellung angemessenen Vorkehren naturgemäss um positive Leistungen handelt, zählen zu den in Art. 24 Abs. 1 UN-Pakt II genannten Schutzmassnahmen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leistungen (General Comment Nr. 17, a.a.O., Rn. 3, Manfred Nowak, a.a.O., Rn. 6 zu Art. 24; vgl. zudem General Comment Nr. 31 vom 26. Mai 2004: Nature of the General Legal Obligation Imposed on States Parties to the Covenant, Rn. 5 ff.).
6.2 Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) achten die Vertragsstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormundes. Das Diskriminierungsverbot in Art. 2 KRK gilt gleichermassen im Bereich der im Übereinkommen festgelegten Freiheitsrechte wie Sozialrechte. Zu den letzteren gehören namentlich die Leistungen nach Art. 23 Abs. 3 KRK, wonach die Vertragsstaaten dafür eintreten und sicherstellen, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung verantwortlichen Eltern im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes angemessen sind.
Gemäss den travaux préparatoires will insbesondere die Formulierung „jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind“ den Einbezug von fremden Kindern und von Kindern ohne rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates in den Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots sicherstellen (vgl. Gabriele Dorsch, Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Münchner Diss., Berlin 1994, S. 117 mit Hinweisen auf die Materialien). Zudem fällt die Ausländereigenschaft unter den Begriff der „nationalen Herkunft“ oder des „sonstigen Status“. Demnach stellt sie ein verpöntes Anknüpfungsmerkmal im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KRK dar (vgl. Schlussbemerkungen des Ausschusses für die Rechte des Kindes, CRC, vom 7. Juni 2002: Schweiz, Rn. 21; Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation Bühlmann: Getrennte Klassen für schweizerische und ausländische Kinder, in Amtl. Bull. NR 1999, S. 1339 ff.). Gemäss der Botschaft wollten die Vertragsstaaten bei der Erarbeitung des Übereinkommens die gerichtliche Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots in Art. 2 KRK jedenfalls nicht ausgeschlossen haben (BBl 1994 V 1 ff., 21), und in der bereits genannten Stellungnahme bejahte der Bundesrat die gerichtliche Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 KRK in Verbindung mit materiellen Konventionsnormen (Amtl.Bull. NR 1999, S. 1341). Das Bundesgericht liess die Frage der gerichtlichen Anwendbarkeit von Art. 2 KRK in einem Entscheid aus dem Jahr 1997 offen (BGE 123 III 449 Erw. 2b/bb).
6.3 Die im vorliegenden Verfahren strittige Hilflosenentschädigung für Minderjährige stellt eine Schutzmassnahme für Minderjährige im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UN-Pakt II und eine Massnahme nach Art. 23 Abs. 3 KRK dar, mit der die Staaten sicherstellen, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung verantwortlichen Eltern die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes angemessen sind. Daraus folgt, dass die Diskriminierungsverbote in Art. 24 Abs. 2 UN-Pakt II und in Art. 2 Abs. 1 KRK in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 KRK nahe legen, die strittige Hilflosentschädigung für Minderjährige der ausländischen Beschwerdeführerin auszurichten.
7. Im Ergebnis steht damit fest, dass die in der Schweiz wohnhafte türkische Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 10 des Abkommens in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVG und Art. 42 IVG die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für hilflose Minderjährige erfüllt. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug der Hilflosentschädigung für hilflose Minderjährige erfüllt, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
8. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, wobei diese vorliegendenfalls auf einem Stundenansatz von Fr. 135.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (MWSt) und - angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten - auf einem vertretbaren Aufwand von 6 Stunden beruht, so dass eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 900.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug der Hilflosenentschädigung für hilflose Minderjährige erfüllt, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für hilflose Minderjährige neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Sozialberatung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).