Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00417
IV.2004.00417

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 14. Juli 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1974 geborene B.___ besuchte von 1992-1993 die Sprach- und Handelsschule Winterthur, welche er mit Bürofachdiplom abschloss (Urk. 7/28). Von 1997-1999 absolvierte er eine zweijährige Anlehre als Landschaftsgärtner (Urk. 7/28 und Beilage zu Urk. 7/9). In den folgenden Jahren arbeitete B.___ mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern mehrheitlich temporär (Urk. 7/18 und Urk. 7/31). Seine letzte Arbeitsstelle hatte er bei der M.___ AG in "___" bis März 2001 inne. Anschliessend war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/10 und Urk. 7/18-19). Am 3. April 2003 meldete sich der Versicherte wegen Drogensucht sowie chronischer Hepatitis C und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 7/27). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/18 und Urk. 7/31) und holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin, "___", vom 30. April 2003 (Urk. 7/11), den Arztbericht von Dr. med. C.___, "___", vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/10) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___ der Klinik K.___, "___", (kurz: K.___) vom 25. Februar 2004 ein (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 1. März 2004 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 3 = Urk. 7/6 = Urk. 7/8), wogegen der Versicherte durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich mit Eingabe vom 31. März 2004 Einsprache erheben liess (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 27. Mai 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten gegen die Rentenverfügung ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich mit Eingabe vom 22. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abklärungen und entsprechender Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen. In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. August 2004 (Urk. 8) für geschlossen erklärt wurde.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004: und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG wird der Rentenanspruch nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: mindestens 40 % ergibt einen Anspruch auf einen Viertel, mindestens 50 % auf einen Zweitel, mindestens 50 % auf drei Viertel einer ganzen Rente und mindestens 70 % gibt schliesslich Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 (Urk. 2) geltend, dass beim Beschwerdeführer ausschliesslich ein Suchtgeschehen vorliege und bei ihm insbesondere aufgrund der anamnestischen Fakten keine gravierende psychische Störung vor dem Suchtgeschehen habe festgestellt werden können. So sei es dem Beschwerdeführer denn auch möglich gewesen, eine zweifache Berufsausbildung zu bestehen. Zudem seien psychopathologische Phänomene, die eine "Persönlichkeitsstörung" imitieren könnten oder einer gewissen depressiven Symptomatik entsprechen würden, sehr oft bei einer Suchtstörung dieses Ausmasses zu beobachten und würden dann bei Suchtfreiheit wegfallen (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass neben dem reinen Suchtgeschehen ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG vorliege. Es würden drei Berichte von Fachärzten vorliegen (Urk. 7/9-11), und in zwei davon werde denn auch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Urk. 7/10 und Urk. 7/11). Die IV-Stelle habe aber offenbar nur auf den nichtumfassenden und zudem nicht genauen Arztbericht des K.___'s abgestellt (Urk. 7/9). Dazu sei zu bemerken, dass aber selbst die Ärztin des K.___'s, welches vornehmlich verhaltenstherapeutisch und nicht analytisch ausgerichtet sei, eine leichte bis mittelgradige Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert habe. Insbesondere bei einem frühen Beginn der Suchtkarriere sei von einer IV-relevanten Gesundheitsstörung auszugehen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 23. Januar 2004 im F.___ in "___" platziert sei. Deshalb sei der derzeitig behandelnde Arzt beizuziehen, eventuell sei der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten (Urk. 1).



3.
3.1
3.1.1   Im Bericht vom 25. Februar 2004 diagnostizierte Dr. D.___ beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Heroin- und Kokainabhängigkeits-Syndrom ICD F11.22 und F14.26 sowie eine leichte bis mittelgradige Depression F32.1, weshalb dieser in der bisherigen Berufstätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Sucht werde mittels Methadon-Abgabe und die depressive Symptomatik sowie die Schlafprobleme würden mit verschiedenen psychopharmakologischen Medikamenten behandelt. Insgesamt werde eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes festgestellt, wobei eine Fortsetzung der Behandlung aus medizinischer Sicht zu empfehlen sei (Urk. 7/9).
3.1.2   Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2003 eine Polytoxikomanie/IVDA, eine Persönlichkeitsstörung (emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit dissozialen Persönlichkeitszügen) und eine chronische Hepatitis C. Das Suchtgeschehen sei zudem angesichts der anamnestischen Angaben sowie des Verlaufes mit einer psychischen Grunderkrankung verkoppelt. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit (Möbelpacker) zu 100 % arbeitsunfähig, in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dr. C.___ präzisiert dies mit der Bemerkung, dem Beschwerdeführer sei eine Erwerbstätigkeit nur in speziellem Umfeld (drogenspezifische Therapie) zumutbar. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung grosse Mühe, sich in einen Arbeitsprozess zu integrieren, wobei die seit der Kindheit bestehende Konzentrationsstörung erschwerend hinzutrete. Schliesslich erachtete er eine ergänzende psychiatrische Abklärung für angezeigt (Urk. 7/10).
3.1.3   Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 30. April 2003 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit depressiver Symptomatik und gewalttätigen Ausbrüchen sowie Polytoxikomanie, das heisst Kokainexzesse, Benzodiazepinkonsum und Alkoholabusus, sowie einer chronischen Hepatitis C. Der arbeitslose Beschwerdeführer sei im Laufe des Jahres 2001 zunehmend psychiatrisch auffällig geworden und sicher nicht arbeitsfähig. Dr. A.___ schränkt diese Aussagen insofern ein, als dass er den Beschwerdeführer seit Dezember 2001 nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/11).
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis C sowie an Politoxikomanie (Drogen- und Alkoholabusus) leidet. Nicht einig sind sich die Ärzte bezüglich des Ausmasses und damit dem Krankheitswert der Persönlichkeitsstörung und der Depression sowie bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, Dr. C.___ hat ihn in behindertenangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erklärt und Dr. A.___ konnte sich zu dieser Frage nicht äussern, da er den Beschwerdeführer seit Ende 2001, als er den Beschwerdeführer "zunehmend psychiatrisch auffällig und sicher nicht arbeitsfähig" wahrnahm, nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/11).
3.3     Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorbestehen eines Gesundheitsschadens (Urk. 2). Angesichts der frühen Suchtkarriere, welche der Beschwerdeführer mit 14 Jahren begann (Urk. 1 S. 4), der diversen Entzugsversuche in den Psychiatrischen Kliniken G.___, H.___, I.___ und J.___ (Urk. 7/11), sowie im Hinblick auf die seit Kindheit bestehende Konzentrationsstörung, lässt sich nicht ohne weiteres ausschliessen, dass ein mit dem übermässigen Drogenkonsum im Zusammenhang stehender somatischer und/oder geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vorstehende Erwägung 1.1) vorliegt. Aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, zwei Ausbildungen abzuschliessen, kann denn auch nicht vorbehaltlos geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich insbesondere, dass der Beschwerdeführer diese Ausbildungen offenbar mit Unterstützung der entsprechenden Institution im Rahmen einer Massnahme (Urk. 1 S. 4) oder einer Drogentherapie (Klinik L.___/Methadonabgabe) beginnen oder abschliessen konnte (Beilage zu Urk. 7/11). Dies stimmt im Übrigen auch mit der Aussage von Dr. C.___ überein, welcher dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit nur "in speziellem Umfeld (drogenspezifische Therapie)" zumutet.

4.       Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers als Folge eines somatischen und/oder geistigen Gesundheitsschadens oder als Ursache eines solchen zu qualifizieren ist und ob diesem invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden können. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes Fachgutachten zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einhole.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens wird entscheidend sein, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage 1994, S. 24 f.). Der Gutachter hat sich somit darüber aussprechen, ob ein somatischer oder/und psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers bewirkt und/oder ob die seit über 15 Jahren bestehende Polytoxikomanie zu einem somatischen und/oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat. Des Weiteren soll er sich gegebenenfalls darüber äussern, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Das Gutachten soll unter Einbezug sämtlicher Vorakten erstellt werden, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diversen Entzugsversuche in den psychiatrischen Kliniken G.___, H.___, I.___ und J.___ (Beilage zu Urk. 7/11) sowie - bis zum Datum des Einspracheentscheides - unter Einbezug des für den Beschwerdeführer zuständigen Arztes des Therapiezentrums F.___, "___". Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).