IV.2004.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 20. April 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       F.___, geboren 1947, ist ausgebildeter Realschullehrer und arbeitete in der Schweiz zuletzt bei der Schulgemeinde Horgen (Urk. 7/76 Ziff. 5.2-3). Er zog im Sommer 2000 mit seiner Ehefrau auf die Philippinen, um daselbst einen Restaurationsbetrieb aufzubauen und zu betreiben (Urk. 7/21 S. 2 unten). Auf den Philippinen arbeitete er vom August 2000, bis er am 10. November 2000 Opfer eines Überfalls wurde. Ein Schuss durch die Windschutzscheibe seines Motorfahrzeuges zersplitterte diese und seine Brille derart, dass sein gesamtes Gesicht verletzt wurde. Der Einschuss erfolgte am Unterkiefer, der Austritt des Geschosses ist unbekannt (Urk. 7/39). Wegen der erlittenen Verletzungen mussten ihm tags darauf im Spital in Manila beide Augäpfel entfernt werden (Urk. 7/43); später erfolgten noch plastische Chirurgieeingriffe (Urk. 7/39). Seit 22. Januar 2001 ist der Versicherte wieder in der Schweiz wohnhaft (Urk. 7/72 S. 2).
         Der Versicherte meldete sich am 24. November 2000 bei der Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, zum Bezug einer Rente (Urk. 7/76 Ziff. 6.8) und am 6. November 2001 für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/70).
         Mit Vorbescheid vom 27. März 2002 wurde dem Versicherten durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Wirkung ab 1. November 2001 ein Anspruch auf eine ganze Rente und auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in Aussicht gestellt (Urk. 7/22).
         Vom 1. September 2002 bis zum 1. Juli 2003 hielt sich der Versicherte im Blindenwohnheim Mühlehalde auf (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 wurde ihm eine ganze Rente (sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zugesprochen (Urk. 7/20).
         In der Folge wurden dem Versicherten folgende Leistungen zugesprochen: die leihweise Abgabe eines Diktaphons, die Abgabe von Blindenlangstöcken, eine blindentechnische Grundschulung und ein Abklärungsaufenthalt, die leihweise Abgabe einer Punktschriftmaschine inklusive Übernahme der Kosten für die Einführung in die Punktschrift, Augenprothesen aus Glas (Urk. 7/74), Kostengutsprache für ein Mobilitätstraining (Urk. 7/16) und Kostengutsprache für ein Ultra Body Guard Gerät (Urk. 7/14).
         Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 wurde dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab 1. November 2001 zugesprochen (Urk. 7/19/3).
         Für eine von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Ansprüche zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 7/36-43) bei und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Urk. 7/51). Diese ergab einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einen herabgesetzten Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung (Urk. 7/9, Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 12. März 2004 reduzierte sie den Anspruch der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades (Urk. 7/8 = 7/19/4). Mit Verfügung vom 26. März 2004 wurde die Verfügung vom 12. März 2004 ersetzt (Urk. 7/8) und dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zugesprochen (Urk. 7/7 = Urk. 7/19/5).
         Der Versicherte erhob 19. April 2004 gegen die Verfügungen vom 12. und 26. März 2004 Einsprache (Urk. 7/6). Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2004 Beschwerde und beantragte weiterhin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 28. November 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 11). Bis zum Ablauf der angesetzten Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme ein, woraufhin - wie angekündigt - der Verzicht darauf angenommen wurde (vgl. Urk. 12). Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2004 sind revidierte Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten, dies insbesondere auch betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42-42ter IVG, Art. 35-39 IVV).
         In übergangsrechtlicher Hinsicht sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten für Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision).

 

2.
2.1     Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung existierten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen drei Arten von Leistungen: Die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (mit drei Hilflosigkeitsgraden, vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG), die Beiträge an die besonderen Pflegekosten für hilflose Minderjährige, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Sonderschulung) in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten (Pflegebeiträge; Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Hauspflegebeiträge; Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV, je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung).  
2.2     Zur Behebung von Lücken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IV-Revision die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie für sämtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung "Assistenzentschädigung" ersetzen (Vorschlag des BSV für die Einführung einer Assistenzentschädigung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.; Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3288 f.). Die Bezeichnung "Assistenzentschädigung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von "Hilflosenentschädigung" die Rede (vgl. die Überschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
2.3     Art. 42 IVG umschreibt die für alle Versicherten gemeinsam geltenden Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Abs. 3).
2.4     Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a)  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b)  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c)   einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d)  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e)   dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.5     Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b)  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c)  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist.
2.6     Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der  Gesundheit
a)  ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b)  für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c)  ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

         Laut Art. 38 Abs. 3 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Artikel 398-419 des Zivilgesetzbuches.
2.7     Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH) ist Ziel der lebenspraktischen Begleitung zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSIH Rz 8040.)
2.8     Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die (altrechtlichen) Hilflosenentschädigungen mit der 4. IV-Revision aufgehoben und diese bisherigen Leistungen durch die Hilflosenentschädigung respektive die Entschädigung für lebenspraktische Begleitung ersetzt worden sind.
         Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosigkeit werden praktisch gleich umschrieben wie bei der altrechtlichen Hilflosenentschädigung (Botschaft S. 3243).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der materiellrechtlichen Aspekte die heutige Regelung im Vergleich zur altrechtlichen Ordnung keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, weshalb die zur altrechtlichen Ordnung ergangene Rechtsprechung sinngemäss weiterhin anwendbar bleibt.
2.9     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 86 (seit 1. Januar 2003 87) bis 88bis IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die berechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats. Anlass zur Überprüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund für die Reduktion der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades gegeben ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Erblindung in einem gewissen Masse an diesen Umstand gewöhnen können, was sich erfreulicherweise auf seine Selbständigkeit ausgewirkt habe. Das habe er anlässlich der Abklärung vor Ort demonstriert, dies unter anderem im Bereich An- und Auskleiden, indem er dank Unterstützung eines Farberkennungsgeräts keine Hilfe Dritter benötige (Urk. 2 S. 3 lit. k). Aufgrund einer Sinnesschädigung bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall. Darin seien Einschränkungen im Alltag berücksichtigt, die diese Behinderung mit sich bringe. Eine zusätzliche Kumulierung der (Einschränkungen bei) einzelnen Lebensverrichtungen sei nicht zulässig (Urk. 2 S. 3 f. lit. l).
3.3     Der Beschwerdeführer hielt dieser Auffassung Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV entgegen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Es sei unbestritten, dass er in den beiden Bereichen Essen sowie Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2). Seit er nicht mehr im Blindenheim Mühlehalde wohne, sei er auf eine dauernde lebenspraktische Begleitung in einem zeitlichen Umfang von 11,5 bis 15 Stunden pro Woche angewiesen. Demzufolge seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 b ff.). Ausserdem fehlten die Voraussetzungen für die Durchführung einer Revision, weswegen ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Aus Art. 42 Abs. 3 IVG wie auch aus Art. 38 IVV lasse sich zudem keine Beschränkung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung lediglich auf Personen mit psychischer oder geistiger Beeinträchtigung entnehmen (Urk. 11 S. 2 ad. 5). Eine solche sei erst im IV-Rundschreiben Nr. 201 vom 19. Mai 2004 vorgenommen worden. Dieser Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung komme jedoch kein Gesetzescharakter zu, weswegen nicht auf sie abzustellen sei (Urk. 11 S. 2 ad. 5).

4. Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 1. September 2002 bis zum 1. Juli 2003 im Blindenwohnheim Mühlehalde aufgehalten hat (Urk. 7/50). Danach zog er in eine Wohnung um, wo er seither lebt (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/60, Urk. 1). Allein diese Tatsache stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 31. Oktober 2002 dar, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen. Somit besteht, neben dem gesetzlich statuierten (vgl. vorstehend Erw. 1), ein ausreichender Grund für Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und für die Durchführung einer Revision (vgl. vorstehend Erw. 2.8).

5.
5.1     Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 26. Januar 2001 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 10. November 2000 durch die Zerstörung beider Augäpfel vollständig erblindet (Urk. 7/42).
         In seinem Bericht vom 30. Oktober 2001 nannte Dr. A.___ als Diagnosen bei einem Status nach Schussverletzung am 10. November 2000 die Erblindung beidseits, Unterkiefer- und Zahnverletzungen sowie eine Nasenverletzung mit Zerstörung des Riechepithels und des Nasenseptums (Urk. 7/38 lit. A).
5.2     Prof. Dr. B.___, Klinikdirektor, und Dr. C.___, Augenklinik, Spital U.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. März 2001 (Urk. 7/40)
-      Status nach Schussverletzung mit Erblindung beidseits
-      Status nach Eviszeration beidseits, Lidrekonstruktion, Debridement und Revision der Maxilla des Os nasale und Os frontale am 12. November auf den Philippinen
-      Status nach Prothesen-Versorgung beidseits im März 2001 mit insuffizienter Prothesenanpassung rechts
-      Epiphora rechts bei fehlenden Tränenwegen
5.3     Dr. med. D.___ und Dr. E.___, Interdisziplinäre Notfallstation, Innere Medizin, Spital R.___, führten in ihrem Bericht über die Behandlung vom 3. bis 4. Dezember 2001 aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer 15-minütigen Lähmung der linken Körperhälfte, insbesondere des Beines, vom 3. bis zum 4. Dezember 2001 auf der Notfallstation behandelt worden (Urk. 7/37 S. 1). Als Diagnosen nannten sie
1.      transitorische ischämische Attacke am 3. Dezember 2001
-    mit ataktischer Hemiparese links
-    CT-Schädel: periventrikulär flaue Hypodensitäten im Sinne einer periventrikulären Leukenzephalopathie. Eine zusätzlich frische Ischämie lasse sich dadurch nicht sicher ausschliessen. Mehrere lakunäre Substanzdefekte periventrikulär im Marklager rechts und in den Stammganglien beidseits, keine Blutung
-    neurovaskuläre Ultraschalluntersuchung: normale Doppler- und Duplexsonographie der extrakraniellen zerebralen Arterien, unauffällige pw-Dopplersonographie der intrakraniellen zerebralen Arterien im Karotisversorgungsgebiet
-    Transthorakales Echo: normales Herz, Vorhöfe nicht vergrössert, kein Vitium, kein Hinweis auf einen Vorhofseptumsdefekt. Soweit einsehbar keine Thromben.
2.      Arterielle Hypertonie
3.      Amaurose beidseits bei Status nach Schussverletzung 2000
5.4     Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital U.___, führten in ihrem Bericht vom 25. April 2001 aus, der Beschwerdeführer habe durch die Schussverletzung noch eine Nasenfraktur erlitten (Urk. 7/39). Der Heilungsprozess der Nasenschleimhaut habe zu Synechienbildung zwischen Nasenseptum und den beiden lateralen Nasenwänden geführt, so dass der Beschwerdeführer seither an stark behinderter linksbetonter Nasenatmungsbehinderung leide. Deswegen sei er am 30. März 2001 mit einer Septumplastik mit Columellastrut versorgt worden. Als Diagnosen nannten die Ärzte eine Nasenatmungsbehinderung mit posttraumatischer Septumdeviation und ausgedehnter Synechienbildung links, weniger ausgeprägt rechts, eine Anosmie bei der Schussverletzung im November 2000 sowie die vollständige Erblindung durch die Zerstörung beider Augäpfel (Urk. 7/39).
5.5     Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 1. November 2003 aus, der Beschwerdeführer habe am 11. November 2000 durch Geschosspartikel und Glaspartikel multiple Gesichtsverletzungen mit der Zerstörung beider Augen erlitten (Urk. 7/26 lit. D.3). Er nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Blindheit bei Status nach Enukleation beidseits und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypertonie und Adipositas (Urk. 7/36 Lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekundarlehrer sei der Beschwerdeführer auch künftig zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/36 lit. C.3). Der Beschwerdeführer sei beim An- und Auskleiden, bei der Fortbewegung im A.___en, bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und nach dem Verrichten der Notdurft beim Ordnen der Kleider auf eine Drittperson angewiesen (Urk. 7/36 S. 5 f.). Er werde durch seine Ehefrau betreut (Urk. 7/36 lit. D.3).
5.6     Am 3. Dezember 2003 erfolgte eine Abklärung in der Wohnung des Beschwerdeführers, deren Ergebnisse im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung vom 19. Dezember 2003 festgehalten wurden (Urk. 7/51). Im Bericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich alleine an- und auskleiden, inklusive Verschlüsse selber bedienen. Damit er die Farben richtig zusammenstellen könne, verfüge er über ein Gerät, das ihm diese angebe. Die Unterstützung durch eine Drittperson sei deswegen nicht ausgewiesen. In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei der Beschwerdeführer selbständig (Urk. 7/51 S. 1 f.). Im Bereich Essen sei er auf die Hilfe durch eine Drittperson angewiesen, da er nicht sehe, wo die Speisen lägen. Gemäss eigenen Angaben benötige er die Hilfe einer Drittperson, um die Speisen zu zerkleinern. Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer indirekt auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, welche ihm bestätige, ob er in den richtigen Bus etc. einsteige. Für ungewohnte Strecken nehme er ein Taxi oder lasse sich von einer Drittperson chauffieren (Urk. 7/51 S. 2). Ansonsten bewältige er eingeübte Strecken zu Fuss sowie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit Hilfe des Blindenstocks und des Body-Guard-Geräts selbständig. Auch in der Wohnung könne er sich selbständig fortbewegen.
         In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung wurde im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, zwei Mal pro Monat die Wäsche mit einer Drittperson gemeinsam mache. Ausserdem werde der gesamte Haushalt wöchentlich von einer Drittperson erledigt; der gesamte Zeitaufwand wurde auf eine Stunde pro Woche geschätzt (Urk. 7/51 S. 2). Unter dem Titel der ausserhäuslichen Verrichtung und Kontakte werde dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Stunde pro Woche für Einkäufe angerechnet. Da ihm der Weg selbständig zumutbar sei, werde nur die reine Einkaufszeit berücksichtigt, bei der er auf die Unterstützung einer Drittperson angewiesen sei (Urk. 7/51 S. 3). Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer während zwei Stunden pro Woche auf die Anwesenheit einer Drittperson angewiesen. Er habe sich jedoch anlässlich der Besprechung vor Ort dahingehend geäussert, dass seine Frau ihn während sieben Monaten unterstütze, weswegen der zeitliche Aufwand einzig im Umfang von 50 Minuten pro Woche ausgewiesen sei (Urk. 7/51 S. 3). Weitere Hilfemassnahmen seien nicht ausgewiesen. Zusammenfassend sei der Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung ausgewiesen.

6.       Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV hat eine versicherte Person, die wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann, Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Gemäss Rechtsprechung gilt ein (vollständig) Blinder als leicht hilflos (BGE 108 V 225 Erw. 2). Dieser Sonderfall von leichter Hilflosigkeit ist auch in Rz 8062 f. KSIH ausdrücklich erwähnt. Es ist deshalb im Einzelfall nicht zu prüfen, ob nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte gepflegt werden können. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen wegen zusätzlicher Behinderungen ein höherer Hilflosigkeitsgrad möglich ist (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Ulrich Meyer-Blaser, Zürich 1997, zu Art. 42, S. 275; BGE 108 V 222).
         Der Beschwerdeführer ist gemäss übereinstimmender Diagnosen sämtlicher Ärzte seit dem Unfallereignis vom 10. November 2000 lebenslang vollständig blind (vgl. vorstehend Erw. 5.1-6). Gemäss Bericht der Ärzte des Spitals R.___ und Prof. J.___ erlitt er im Dezember 2001 eine transitorisch ischämische Attacke (TIA). Eine TIA ist eine vorübergehende neurologische Störung, die in ihren Symptomen einem Schlaganfall gleicht, sich aber wieder vollständig zurückbildet. Eine TIA dauert wenige Minuten bis Stunden (definitionsgemäß maximal 24 Stunden). Da Hinweise für eine damit zusammenhängende Behinderung mit Auswirkungen auf die Hilflosigkeit weder aktenkundig sind noch geltend gemacht wurden, bestehen beim Beschwerdeführer keine weiteren Behinderungen als der die vollständige Blindheit.
         Somit steht ihm ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.

7.
7.1     Zu prüfen bliebt, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung zusteht (Art. 37 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 38 IVV). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV steht diese volljährigen Personen zu, die ausserhalb eines Heimes leben und an einer Beeinträchtigung der Gesundheit leiden. Da die Art dieser Beeinträchtigung nicht weiter beschrieben wird, ist deren Bedeutung auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen  ist. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
         Im IV-Rundschreiben Nr. 201 vom 19. Mai 2004 zu Rz 8042 KSIH wurde festgehalten, dass ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung haben.
         Der Beschwerdeführer rügte, dass einem Rundschreiben kein Gesetzescharakter zukomme, weswegen nicht darauf abzustellen sei (Urk. 11 S. 2 ad. 5).
         Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Verwaltungsweisungen wohl an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich  sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
         Laut Botschaft soll mit der 4. IV Revision eine Besserstellung von erwachsenen psychisch oder leicht geistig Behinderten, die nicht in einem Heim wohnen, erreicht werden (Botschaft S. 3245 Ziff. 2.3.1.5.2.3.). Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen seien auf Hilfe und Assistenz im persönlichen Leben angewiesen. Um auch ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, soll die Assistenzentschädigung auch für sie eingeführt werden. Da das altrechtliche System in erster Linie auf die Beeinträchtigung körperlicher Funktionen abstellte, erhielten psychisch und leicht geistig Behinderte oftmals keine Hilflosenentschädigung. Da auch bei diesen Personen ein Assistenzbedarf vorliegen könne, sei für sie eine Assistenzentschädigung der niedrigsten Stufe einzuführen (Botschaft S. 3246).
         Entstehungsgeschichte wie auch der Sinn und Zweck der Einführung einer Assistenzentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung lassen  eindeutig darauf schliessen, dass ein diesbezüglicher Anspruch auf psychisch und geistig behinderte, volljährige Personen, die nicht in einem Heim leben, beschränkt ist. Ein triftiger Grund, davon und somit vom Rundschreiben Nr. 201 abzuweichen, ist nicht ersichtlich.
         Somit wurde dem Beschwerdeführer zu Recht keine Assistenzentschädigung für lebenspraktische Begleitung zugesprochen.
7.2     Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer derartigen Beeinträchtigung seiner Gesundheit leiden würde, wäre ihm gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen, denn sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal - das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden (KSIH Rz 8048). Konkret wäre somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen könnte, da einerseits keine Hinweise für die ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, aktenkundig sind (vgl. Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) und da andererseits die Dritthilfe für Kontakte ausserhalb der Wohnung bereis berücksichtigt wurde (vgl. vorstehend Erw. 6).
         Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten ausgewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc. oder Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle; Rz 8050 KSIH).
         Überdies ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie über eine Periode von drei Monaten im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz 8053 KSIH). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht werde der Haushalt wöchentlich von einer Drittperson erledigt (Urk. 7/51 S. 2). Ausserdem mache er seine Wäsche zusammen mit einer Drittperson. Der Gesamtaufwand dafür wurde auf eine Stunde pro Woche geschätzt. Da keine zwingenden Gründe gegen eine Verwendung des Abklärungsberichts sprechen, kann darauf abgestellt werden. Demzufolge besteht kein Anspruch auf die Ausrichtungen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
         Damit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).