Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00419
IV.2004.00419

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Pro Infirmis
Gabi Müller
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1964, beantragte am 2. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostenübernahme für eine Erstausbildung als Musiklehrerin (Urk. 6/24). Die IV-Stelle liess das Gesuch durch ihre Berufsberatung prüfen (Urk. 6/16) und lehnte mit Verfügung vom 22. April 2004 die beantragte berufliche Massnahme ab (Urk. 6/12 = Urk. 6/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Mai 2004 (Urk. 6/2) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Mai 2004 (Urk. 6/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Zürich, am 22. Juni 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der beantragten Leistung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 5. Oktober 2004 fand eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung der Versicherten statt (Prot. S. 3 ff.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), die in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
1.3     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4     Art. 17 Abs. 1 IVG knüpft den Leistungsanspruch an die Voraussetzung, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Dies trifft nur dann zu, wenn die versicherte Person nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (AHI 2000 S. 188 Erw. 2); deswegen ist eine berufliche Ausbildung, wie sie die Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 IVG umschreiben, nur dann eine Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 1 IVG, wenn sie die versicherte Person mindestens in diesem Ausmass arbeitsfähig zu machen verspricht. Von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind Massnahmen, welche die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu beeinflussen vermögen. Überdies gehen Eingliederungsvorkehren nur zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die damit verbundenen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2001, I 654/99).
1.5     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht beispielsweise kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf erstmalige berufliche Ausbildung.
2.2     Mit Verfügung vom 22. April 2004 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf erstmalige berufliche Ausbildung mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, den Berufsförderungskurs zu besuchen, der notwendig sei, um die gesundheitlichen Einschränkungen und die zu erwartende Eingliederungswirksamkeit einer allfälligen Ausbildung zu beurteilen (Urk. 2, Urk. 6/5).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Berufsförderungskurs sei weder geeignet noch zumutbar, da er ein reiner Bürokurs und der Zusammenhang mit ihrem Berufswunsch nicht ersichtlich sei. Hinzu komme, dass sie sich seit längerem auf die Aufnahmeprüfung für die Musikschule vorbereite und ein Besuch des Berufsförderungskurses die Weiterführung diese Vorbereitung verunmöglichen würden (Urk. 1, Prot. S. 6-7).

3.
3.1     Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG - setzt die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus (AHI 2002 S. 108; ZAK 1991 S. 180; Urteile M. vom 2. Dezember 2003, I 720/02, Erw. 2.1, und B. vom 26. September 2002, I 341/02, Erw. 2.1). Art. 10 Abs. 2 IVG sieht ferner vor, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet ist, die Durchführung der Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung der Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG, welche Eingliederungsmassnahmen und Taggelder umfassen, allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zulässig. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die Verwaltung die versicherte Person vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden (BGE 122 V 218 mit Hinweisen).
         Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist sogar dann durchzuführen, wenn eine versicherte Person eine konkrete, erfolgversprechende und zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich ablehnt (BGE 122 V 220).
3.2     Die Berufsberaterin hielt im Verlaufsprotokoll vom 22. April 2004 fest, ein Berufsförderungskurs sei unbedingt erforderlich. Eine erstmalige berufliche Ausbildung sei bei einer 40-jährigen eine grosse Ausnahme. Die Beschwerdeführerin habe noch in keiner Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielt. Die Vorstellung von der Tätigkeit als Musikpädagogin erscheine stark idealisiert. Gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Dezember 2003 (Urk. 6/9) sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich in Gruppen oder hierarchischen Systemen einzuordnen. Die Beschwerdeführerin könne bei anhaltender Stabilisierung und bei Ausbildungserfolg schätzungsweise 30 bis maximal 50 % als Musiklehrerin arbeiten und dadurch rentenunabhängig werden. Sie werde nie voll arbeiten können. Die Beschwerdeführerin habe am 14. April 2004 mitgeteilt, dass eine Abklärung im Musikbereich stattfinden sollte (Befragung einer früheren Musikschülerin). Die Berufsberaterin führte weiter aus, dass sie während des Beratungsprozesses ganz stark den Eindruck gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin sich mit viel Motivation mit Musik auseinandersetzen möchte, dass sie das Thema Eingliederung jedoch mehr als zweitrangig erachte (Urk. 6/16 S. 6).
3.3     Aus der Aktenlage, insbesondere auch aus dem Verlaufsprotokoll vom 22. April 2004 ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Folgen hingewiesen hat, die eintreten, wenn sie den Berufsförderungskurs nicht besuche. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin auch nicht unter Fristansetzung aufgefordert, den Berufsförderungskurs zu besuchen. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach nicht durchgeführt. Dies schliesst die Verweigerung des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung aus.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachholen kann. Sollte sich die Beschwerdeführerin weiterhin weigern, den Berufsförderungskurs zu besuchen, so führte dies nicht ohne weiteres zur Gesuchsabweisung. Viel mehr wäre dann aufgrund der Akten materiell über das Gesuch zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass allenfalls weitere Abklärungen notwendig sind, um die Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungswirksamkeit und der Geeignetheit der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Musiklehrerin beurteilen zu können.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf erstmalige berufliche Ausbildung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).