Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 24. Juni 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1951, war vom 5. Dezember 1995 bis 30. November 2002 bei der Firma Y.___ als Hilfsarbeiterin (Mitarbeiterin Produktion) angestellt (Urk. 8/29). Am 16. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wegen Rücken- und Gliederschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/32). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/29), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/28), holte je einen Arztbericht beim Hausarzt der Versicherten, A.___, FMH Allgemeinmedizin, (Bericht vom 5. November 2002 [Urk. 8/18]) sowie beim Kantonsspital V.___, Rheumaklinik (Bericht vom B.___ und C.___ vom 27. Februar 2003 [Urk. 8/17]) ein und zog die Akten der Versicherungsgesellschaft Z.___, der Krankentaggeld-Versicherung der Versicherten, bei (Urk. 8/35). Mit Verfügungen vom 29. April 2003 und 22. Mai 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für den Ehemann zu (Urk. 8/10, Urk. 8/12 und Urk. 8/13 [= Urk. 8/11]. Dagegen liess die Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwalt Marino di Rocco, mit Eingabe vom 30. Mai 2003 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 29. April 2003 aufzuheben, es sei ihr gestützt auf die medizinischen Unterlagen rückwirkend ab 2. März 2003 eine volle Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei sie einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 8/9). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse W.___ der Versicherten Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/4-6). Mit Eingabe vom 4. August 2003 ersuchte die Pensionskasse W.___ um Abweisung der Einsprache (Urk. 8/2). Am 6. Oktober 2003 reichte Rechtsanwalt Marino di Rocco einen Arztbericht der Uniklinik B.___ vom 9. September 2003 ein (Urk. 8/22, Urk. 8/16). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/1]) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 29. April 2003 mit Entscheid vom 27. Mai 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 25. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 14. Februar 2003 anstelle der bisherigen Viertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Am 10. September 2004 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von D.___, Arzt und Psychoanalytiker, vom 3. September 2004 einreichen (Urk. 10 und 11). Mit Verfügung vom 13. September 2004 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zu diesem Bericht Stellung zu nehmen (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung. Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.2).
1.2 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist. Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von (neu) Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleiches sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.1, mit Hinweisen; vergleiche Erwägung 4.3.3).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin zu einem Pensum von 85 % nachgehen würde. Die restlichen 15 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Im Haushaltbereich bestehe aufgrund der medizinischen Akten keine wesentliche Einschränkung (Urk. 8/11). Auf die Einschätzung der Hausärzte könne nicht abgestellt werden. Der neue Arztbericht der Uniklinik B.___ vom 9. September 2003 weise keine neue Situation oder Verschlechterung aus. Für weitere medizinische Abklärungen bestehe kein Anlass (Urk. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass die Einschätzung des Zentrums X.___ absolut unangemessen sei. Zur Verhinderung der vorliegenden somatoformen Entwicklung sei sie im Kantonsspital V.___ hospitalisiert gewesen. Nach der Entlassung sei keine Verbesserung festzustellen gewesen. Sie habe insbesondere keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr realisieren können. Die Einschätzung einer rein hypothetischen Arbeitsfähigkeit von 50 % durch das Zentrum X.___ trage der tatsächlich sehr negativen, seit 2002 massiv zunehmenden Chronifizierung des somatischen und psychischen Zustandes in keiner Art und Weise Rechnung. Namentlich ihr psychischer Zustand habe sich massiv verschlechtert. Sie sei deswegen auch in psychiatrischer Behandlung. Im Gegensatz zu den Ärzten des Zentrums X.___ sei der behandelnde Arzt, E.___, im aktuellen Bericht vom 28. April 2004 der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, nicht nur bezüglich einer beruflichen Tätigkeit. Gemäss seinem Bericht sei die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in der Lage, einfachste alltägliche Verrichtungen im Haushalt durchzuführen (Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. November 2002 ein cervicospondylogenes und cervicocephales Syndrom (bestehend seit 1978), ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts mit sensiblem Ausfall (bestehend seit März 2002) sowie eine depressive Verstimmung mit somatoformem Schmerzsyndrom seit April 2000. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd. Vom 25. April 2000 bis 9. Mai 2000, vom 11. Juni 2000 bis 15. Juni 2000 und vom 5. November 2001 bis 11. November 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 14. Februar 2002 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Er empfehle eine antidepressive Therapie sowie physiotherapeutische Massnahmen. Die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei schlecht (Urk. 8/18).
4.1.2 B.___ und C.___ von der Rheumaklinik des Kantonsspitals V.___ diagnostizieren in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2003 ein sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom L5 links bei linksmediolateraler Diskushernie L5/S1 und ventraler Spondylolyse der Bodenplatte L1 und Deckplatte L2 sowie eine Hyperlordose. Die Beschwerdeführerin sei vom 25. März 2002 bis 17. April 2002 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Die letzte Untersuchung habe am 17. April 2002 stattgefunden. Sie verspüre seit Ende Mai 2002 (?) nach längerem Tanzen einen radikulären Schmerz in den linken dorsalen Oberschenkel bis Mitte Wade sowie gelegentliche Sensibilitätsstörungen über der linken Fusssohle unverändert im Bereiche des Digitus I und II des linken Fusses. Klinisch hätten sich ein abgeschwächter Tibialis posterior Reflex links, eine abgeschwächte Grosszehendorsal-Flexion, ein eingeschränkt positiver Lasègue bei 50° sowie eine Hypersensibilität im Dermatom L5 gezeigt. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin das linke Bein kaum belasten können, es habe ein ausgeprägter Wirbelsäulenshift nach rechts bestanden und die Lendenwirbelsäule sei in der Flexion blockiert gewesen. Nach einer Epiduralinfiltration am 4. Dezember 2002 (?) seien die radikulären Schmerzen rasch regredient gewesen bis hin zur Beschwerdefreiheit, so dass die Beschwerdeführerin wieder vollständig mobil und beweglich gewesen sei. Ergänzend seien aktive Physiotherapie, Gehbadtherapie, warme Wickel und Elektrotherapie durchgeführt worden. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin noch wenig lumbale Schmerzen ohne Ausstrahlung gespürt. Die aktive Physiotherapie solle fortgeführt werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis besserungsfähig. Im Austrittsbericht hätten sie die Arbeitsfähigkeit wie folgt festgehalten: 0 % vom 25. März 2002 bis 24. April 2002, 50 % vom 25. April 2002 bis 22. Mai 2002, danach aus rein rheumatologischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese 100%ige Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv sicher nur für eine leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Gewichtheben von über 20 Kilogramm gültig. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/17).
4.1.3 Dr. med. lic. phil. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hält in seinem Bericht an den vertrauensärztlichen Dienst der Versicherungsgesellschaft Z.___ vom 20. August 2002 fest, dass formal-theoretisch aus psychiatrischer Sicht klinisch-deskriptiv im Rahmen einer "depressiven Somatisierung(sstörung)" sicher eine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestehe. Eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) im Zentrum X.___ (Dr. I.___) zur validen Schlussbeurteilung sei sicher indiziert. Die Prognose sei per se schlecht (Krankheitsdauer, Art der Störung, körperorientierte Fixierung [Urk. 8/35]).
4.1.4 Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, und H.___, Physiotherapeutin, vom Zentrum X.___ erheben in ihrem Bericht an die Versicherungsgesellschaft Z.___ vom 22. Oktober 2002 ein chronifiziertes cervical-betontes Paravertebralsyndrom bei depressiver Somatisierungsstörung (Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, Dekonditionierung, Osteochondrose L5/S1, im Rahmen der Somatisierung dysfunktionales Schmerzverhalten) sowie ein Sulcus ulnaris-Syndrom bei hypermobilem Nerv im Sulcus ulnaris (Urk. 8/35 Seite 1). Bei der 51-jährigen zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätigen Beschwerdeführerin bestünden seit mehr als zwei Jahren kontinuierlich zunehmende Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule mit heutiger Betonung im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen nach occipital, hinzu kämen Kältegefühl in den Beinen, Kribbelparästhesien und Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarmes und den beiden ulnaren Fingern sowie ein Schwellungsgefühl beider Hände mit Steifigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach vorgängig wiederholten kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten nun seit Mitte Februar 2002 eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Dabei lägen die Schmerzen im höheren Intensitätsbereich, die Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit sei minimal und die Vorstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich weiterem Krankheitsverlauf und beruflicher Wiederaufnahme einer Tätigkeit sei äusserst pessimistisch-resignativ, gestützt auch durch die entsprechend gemachten Erfahrungen anlässlich eines Arbeitsversuches im Mai 2002 und anlässlich der heutigen Haushaltarbeiten, welche sich auf höchstens kleine Kocharbeiten beschränkten. Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sie bei der übergewichtigen Beschwerdeführerin eine thorakalrechtskonvexe Skoliose bei leichtgradigem Beckenschiefstand rechts mit verstärkter Stufenbildung am cervico-thorakalen Übergang mit caudal davon eher abgeflachter Wirbelsäulenkrümmung gefunden. Bei spezifischer Beweglichkeitsprüfung der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte habe die Beschwerdeführerin mit raschem muskulärem Entgegenspannen reagiert, während zuvor normale Bewegungsausmasse hätten beobachtet werden können. Druckdolenzen seien insbesondere paravertebral entlang der gesamten Wirbelsäule, am Beckenkamm und am Schultergürtelbereich angegeben worden. Muskuläre Verkürzungen im Becken- und Oberschenkelbereich führten zu einem leichtgradigen Extensionsdefizit beider Hüften. Radiologisch sei im Bereich der schon 14 Jahre zuvor durchgeführten Aufnahmen eine leichtgradige Osteochondrose L5/S1 darstellbar, in den vor zwei Jahren durchgeführten Halswirbelsäulen-Aufnahmen finde sich höchstens eine geringe spondylophytäre Ausziehung bei jedoch vorhandener Fehlhaltung mit leichtgradiger Kyphosierung. Die relativ aktuelle kernspintomographische Untersuchung der Halswirbelsäule zeige normale Befunde. Vorgängig erfolgte neurologische Abklärungen hätten im Bereich des rechten Armes eine sensible axiale Läsion des Nervus ulnaris bei hypermobilem Nerv im Sulcus ulnaris ergeben. Psychiatrisch sei klinisch-deskriptiv eine depressive Somatisierungsstörung bestätigt worden (F.___). Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung. Es könne einzig aufgrund der Tests eine erhöhte Aktivität der Trapezmuskulatur beobachtet und eine eingeschränkte Oberkörperrotation vermutet werden. Die Konsistenz bei den Tests könne aufgrund der Selbstlimitierung nicht beurteilt werden. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Zusammengefasst könne die vorgängig psychiatrisch-funktionell festgestellte depressive Somatisierungsstörung im gesamten Schmerzverhalten inklusive während den Belastungstests, bei den Schmerzschilderungen während der Untersuchung, bei der Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit sowie bei der allgemein pessimistisch-resignativen Vorstellung wiedergefunden werden und stehe weitaus im Vordergrund. Andererseits bestünden gewisse haltungsbedingte Funktionsstörungen mit entsprechenden Einschränkungen, welche zumindest aufgrund von Beobachtungen bei einigen statischen Tests gewisse Einschränkungen (Arbeit über Kopf, Rotation im Sitzen) begründeten. Bezüglich der beschriebenen zuletzt ausgeführten Arbeit handle es sich jedoch um eine monoton-statische Tätigkeit, und eine leichtgradige, jedoch nicht über die aus psychiatrischer Sicht hinausgehende Arbeitsunfähigkeit würde sich aus rheumatologischer Sicht begründen. Insgesamt würden sie auch der von F.___ angesprochenen schlechten Prognose zustimmen. Die Beschwerdeführerin sei schmerzfixiert und auch in ihren Symptomen gefangen. Inwieweit dem sehr auffällig diskrepanten Verhalten, zum Beispiel bei der Bewegungsprüfung mit normalem beobachteten Bewegungsausmass während dem Gespräch und dem raschen muskulären Gegenspannen bei der spezifischen Bewegungsprüfung ein eher bewusstseinsfremdes oder bewusstseinnahes Verhalten zugrunde liege, könne nicht beurteilt werden (Urk. 8/35 Seite 2). Gemäss Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) könne wegen der Selbstlimitierung weder die Zumutbarkeit der angestammten noch für eine andere berufliche Tätigkeit beurteilt werden. Eine Veränderung der jetzigen Situation sei nicht zu erwarten. Empfehlungen zu therapeutischen Massnahmen könnten nicht abgegeben werden (Urk. 8/35 Seite 3). Interdisziplinär betrachtet (rheumatologisch-psychiatrisch) bestehe für jegliche körperliche Tätigkeit eine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei Wechselbelastung zumutbar, wobei eine berufliche Wiedereingliederung prognostisch kaum realistisch sei. Bei monoton-statischen Tätigkeiten im erwähnten Belastungsbereich bestehe rein rheumatologisch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin begründe sich hauptsächlich auf der neuropsychiatrischen Beurteilung. Rheumatologisch lasse sich aufgrund gewisser muskulärer und haltungsbedingter Veränderungen mit entsprechenden Belastungsintoleranzen in dieser Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % begründen (Urk. 8/35 Seite 4). Eine funktionelle Verbesserung des Heilergebnisses könne nicht erzielt werden (Urk. 8/35 Seite 5).
4.1.5 Dr. med. K.___ und Dr. med. M.___ von der Uniklinik B.___ erheben in ihrem - seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten - Bericht an E.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 9. September 2003 eine etablierte chronische Schmerzerkrankung (Erstmanifestation ca. 2000) bei/mit cervico- und lumbospondylogenem Panvertebralsyndrom, Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 mit leichtgradigen osteophytären Ausziehungen und beginnenden spondylophytären Ausziehungen HWK 6, unauffälligem MR-tomographischem Befund der Halswirbelsäule, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie muskulärer Dekonditionierung und ein Sulcus ulnaris-Syndrom bei subluxierbarem Nerv im Sulcus ulnaris rechts. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine mehrjährige Anamnese von therapieresistenten cervico- und lumbospondylogenen Beschwerden. Die bildgebenden Abklärungen zeigten nur beginnende degenerative Veränderungen. Sie beurteilten die Beschwerden als etablierte chronische Schmerzerkrankung. Die klinische Beurteilung werde erschwert durch eine schmerzbedingte Gegeninnervation. Hinweise für eine radikuläre Kompression fehlten. Auffallend sei eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur. Im Weiteren fänden sich Zeichen einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/16).
4.1.6 E.___ hält in seinem Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. April 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei seit Mitte Februar 2002 von ihm zu 100 % krankgeschrieben worden. Nach der Entlassung aus der Rheumaklinik des Kantonsspitals V.___ am 17. April 2002 sei es ihr nach ihren eigenen Angaben nicht besser gegangen als beim Spitaleintritt; die von der Klinik postulierte Arbeitsfähigkeit einige Wochen nach Spitalaustritt sei in keiner Weise gegeben gewesen. Im Gutachten des Zentrums X.___ werde festgehalten: "Da kaum eine Änderung der Situation zu erwarten sei" und weiter "Eine funktionelle Verbesserung des Heilergebnisses könne nicht erzielt werden". Die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin sei dadurch gekennzeichnet, dass sie in ihrer biopsychosozialen Integrität massiv durch ihre chronischen Schmerzen, welche sich unter Therapie nicht gebessert hätten, gestört sei und in keiner Weise eine Arbeit in der Produktion in einem Industriebetrieb, wie sie sie bis zu Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit zu verrichten gepflegt habe, aufnehmen könne. In den letzten Jahren habe sich die somatoforme Störung gefestigt. Es könne keine Unterscheidung zwischen einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Sicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ganzen Integrität gestört. Die Prognose habe leider nicht günstig beeinflusst werden können, und es sei mit einer irreversiblen Vollinvalidisierung zu rechnen. Sie könne einfachste alltägliche Verrichtungen nicht mehr selbständig durchführen (Urk. 3).
4.1.7 D.___ weist in seinem Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 vorab darauf hin, dass ihm die Beschwerdeführerin schon früher von E.___ zu einer psychiatrischen Untersuchung überwiesen worden sei, welche am 8. und am 22. Juni 2004 stattgefunden habe. Er sei mit der Beurteilung der Uniklinik B.___ vom 9. September 2003 einverstanden, welche von einer "mehrjährigen Anamnese von therapieresistenten cervico- und lumbospondylogenen Beschwerden" spreche. Die Rheumatologen beurteilten die Beschwerdeführerin diagnostisch als "etablierte chronische Schmerzerkrankung". Der objektive Befund sei dagegen wenig ergiebig. Seither habe sich aber offensichtlich auch ein schweres depressives Syndrom entwickelt. So müsse man von zwei Diagnosen ausgehen: einerseits bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und zudem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Anamnestisch gesichert sei, dass sich die depressive Entwicklung auf die somatoforme Störung aufgepfropft habe, was für das Krankheitsbild insgesamt eine deutliche Tendenz zur Verschlechterung ausweise. Obschon die Beschwerdeführerin etwas Hysterisches habe und affektiv gut zugänglich sei, beurteile er die Chancen einer allfälligen Psychotherapie erfahrungsgemäss als schlecht. Dazu sei der Teufelskreis von Schmerz und Depression schon viel zu weit fortgeschritten. Ausserdem sei das Bildungsniveau der Beschwerdeführerin ungenügend. Es sei seines Erachtens klar, dass die Beschwerdeführerin im Ausmass von 80 % bis 90 % arbeits- und erwerbsunfähig sei. Sie könne nicht einmal mehr den Haushalt führen. In diesem Bereich schätze er ihre Rest-Arbeitsfähigkeit auf ca. 30 % (Urk. 11).
4.2
4.2.1 Die genannten Berichte sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen (vergleiche Erwägung 2.4) zu würdigen. Zu ergänzen ist, dass es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a); auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353, 354, mit Hinweisen).
4.2.2 Zu den seitens der Beschwerdeführerin veranlassten Berichten von E.___ vom 28. April 2004 und von D.___ vom 3. September 2004 ist zu bemerken, dass diese erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegt wurden, also der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht zur Verfügung standen. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin - eventualiter - bereits in ihrer Einsprache vom 30. Mai 2003 weitere medizinische Abklärungen beantragen lassen (Urk. 8/9 Seite 2). Zumindest insoweit, als diese Berichte Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2004 enthalten, sind sie grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (Urk. 12; vergleiche Erwägung 2.5).
4.3.
4.3.1 Der zuhanden der Versicherungs-Gesellschaft Z.___ erstattete Bericht des Zentrums X.___ vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8/35), auf welchen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt, basiert auf einem Interview, einer klinischen (rheumatologischen) Untersuchung sowie auf einer angepassten Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und wurde in Kenntnis der Anamnese erstellt. Die erhobenen Diagnosen eines chronifizierten cervical-betonten Paravertebralsyndroms bei Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Osteochondrose L5/S1 sowie eines Sulcus ulnaris-Syndroms bei hypermobilem Nerv im Sulcus ulnaris erscheinen aufgrund der erhobenen (objektiven) rheumatologischen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar (Urk. 8/35 Seite 7). Nach Auffassung der Ärzte ist aus rein rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit bei Wechselbelastung zumutbar; sofern es sich dabei - wie bei der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin - um eine monoton-statische Tätigkeit handelt, attestieren sie ihr eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/35 Seite 4). Auch die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals V.___, welche gemäss ihren Angaben in ihrem Austrittsbericht vom 17. April 2002 noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit 23. Mai 2002 ausgingen, halten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2003 fest, dass diese 100%ige Arbeitsfähigkeit retrospektiv sicher nur für eine leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Gewichtheben von über 20 Kilogramm gültig sei, wobei sie allerdings bezüglich monoton-statischen Tätigkeiten keine Einschränkung machen (Urk. 8/17 Seite 1). Die Ärzte des Zentrums X.___ begründen die betreffende Einschränkung mit Beobachtungen, welche sie anlässlich der von ihnen durchgeführten statischen Tests gemacht haben (Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf, Rotation im Sitzen [Urk. 8/35 Seite 2]) und welche aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar erscheinen. Im Übrigen haben auch die Ärzte der Rheumaklinik festgestellt, dass die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist (Urk. 8/17 Seite 3). Die von den Ärzten des Zentrums X.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht erscheint daher überzeugend.
4.3.2 Sowohl die Ärzte des Zentrums X.___ als auch die Hausärzte der Beschwerdeführerin, A.___ und E.___, gehen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin nebst den genannten somatischen Beschwerden eine "Somatisierungsstörung" besteht, welche sich massgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Ärzte der Uniklinik B.___ weisen ebenfalls darauf hin, dass sich Anzeichen für eine Somatisierungsstörung fänden; zur Arbeitsfähigkeit äussern sie sich allerdings nicht. F.___ betrachtet die Beschwerdeführerin im Rahmen einer "depressiven Somatisierungsstörung" als zu 50 % arbeitsunfähig, und D.___ attestiert ihr wegen einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" sowie einer "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 90 %.
4.3.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kathegorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 399 Erw. 3.2, mit Hinweis).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel noch keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3, mit Hinweisen). Jede versicherte Person hat also - im Rahmen der vorhandenen Entscheidungs- und Motivationsspielräume - in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderung die individuell zur Verfügung stehenden psychischen Ressourcen zu mobilisieren, die es ihr erlauben, mit den Schmerzen umzugehen und die aus somatischer Sicht bestehende Leistungsfähigkeit weitestmöglich zu verwerten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2004 in Sachen B., I 457/02 [= BGE 130 V 396 ff.], [nicht publizierte] Erwägung 7.2 sowie zur Publikation in BGE 131 V vorgesehenes Urteil des EVG in Sachen J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer, qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener, sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder (4) schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3, mit Hinweisen).
4.3.4 Die Ärzte des Zentrums X.___ verweisen bezüglich der Diagnose einer "depressiven Somatisierungsstörung" auf den Bericht von F.___ vom 20. August 2002 und halten weiter fest, dass diese im gesamten Schmerzverhalten, bei der Schmerzschilderung, bei der Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und bei der allgemein pessimistisch-resignativen Vorstellung wiedergefunden werden könne und weitaus im Vordergrund stehe (Urk. 8/35 Seiten 2 und 6). Eine eigentliche psychiatrische Untersuchung haben die Ärzte des Zentrums X.___ nicht getätigt. Vielmehr stellen sie auch bezüglich ihrer Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin interdisziplinär betrachtet (rheumatologisch/psychiatrisch) zu 50 % arbeitsunfähig sei, ausdrücklich auf die neuropsychiatrische Beurteilung von F.___ ab (Urk. 8/35 Seite 4). Dieser beschränkt sich im genannten Bericht indessen auf die Feststellung, dass formal-theoretisch aus psychiatrischer Sicht klinisch-deskriptiv im Rahmen einer "depressiven Somatisierungsstörung" sicher eine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/35). Abgesehen davon, dass die Diagnose von F.___ mangels Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist (vergleiche BGE 130 V 396 Erw. 5.3 und 6), geht aus seinem Bericht auch nicht hervor, aufgrund welcher Vorgaben und aus welchen Gründen er zur genannten Beurteilung gelangt ist. Der Bericht von F.___ genügt daher den rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu genügen hat (vergleiche Erwägung 2.4), nicht. Soweit im Bericht des Zentrums X.___ eine "depressive Somatisierungsstörung" diagnostiziert wird und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden, erscheint demnach auch dieses nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Insoweit vermag dieser Bericht daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht zu überzeugen.
Zum Bericht von E.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. April 2004 (Urk. 3) ist zu bemerken, dass er als Hausarzt der Beschwerdeführerin aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall eher zu ihren Gunsten auszusagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Weiteren erscheint fraglich, ob er als Facharzt für Allgemeinmedizin über das zur Beurteilung der psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin (vergleiche Erwägung 4.3.3) erforderliche Fachwissen verfügt. E.___ macht denn dazu auch keine konkreten Angaben, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, dass sie in ihrer biopsychosozialen Integrität durch ihre chronischen Schmerzen, welche sich unter der Therapie nicht gebessert hätten, massiv gestört sei und in keiner Weise die Arbeit in einem Produktionsbetrieb aufnehmen könne (Urk. 3 Seite 1). Daraus kann indessen nicht schon geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin eine willentliche Schmerzüberwindung gänzlich unzumutbar ist (vergleiche Erwägung 4.3.3).
Auch bei A.___ handelt es sich um einen Hausarzt der Beschwerdeführerin und Facharzt für Allgemeinmedizin. Hinzu kommt, dass er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. November 2002 seine Schlussfolgerungen nicht begründet und insbesondere auch keine Angaben dazu gemacht hat, in welchem Ausmass sich die von ihm erhobenen Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/18).
D.___ hat seinen Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 (Urk. 11) in Kenntnis der Anamnese und gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung verfasst. Er hat zwar zwei klare Diagnosen gestellt, diese aber nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 11 Seite 4). Auch ist aufgrund seiner weiteren Angabe, wonach sich die depressive Entwicklung auf die somatoforme Störung aufgepfropft habe (Urk. 11 Seite 4), unklar, ob es sich bei der diagnostizierten "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" (ICD-10: F 32.2) tatsächlich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität oder (lediglich) um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung handelt (vergleiche BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1, mit Hinweis). Generell entsteht der Eindruck, dass D.___ bei seiner Beurteilung auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Sodann hat er auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründet. Schliesslich ist zu bemerken, dass sich die Feststellungen von D.___ zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich auf den Zeitpunkt seiner Untersuchung (Juni 2004) beziehen, wobei er festhält, dass seit September 2003 eine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 11 Seite 3). Vorliegend gilt es indessen, den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 14. Februar 2002 (Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 8/15, Urk. 8/18 Seite 1) bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2004 (Urk. 2) zu beurteilen.
4.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Feststellungen davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nebst den genannten somatischen Beschwerden eine somatoforme Störung besteht. Zur Beurteilung der Frage, ob es sich dabei um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt und ob dieses eine - über die durch die somatischen Beschwerden bedingte Einschränkung (vergleiche Erwägung 4.3.1) hinausgehende - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Fähigkeit, ihre Haushaltstätigkeiten verrichten zu können, zu bewirken vermag, liegt indessen keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage vor. Insbesondere fehlt es an einem - hierfür grundsätzlich erforderlichen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen) - (unabhängigen) psychiatrischen Gutachten. Es erscheint daher eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich.
5.
5.1 Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" die Verwaltung die Frage, ob die versicherte Person Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, von Amtes wegen zu prüfen hat, das heisst auch dann, wenn seitens der versicherten Person kein entsprechender Antrag gestellt wurde (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, Seite 8, mit Hinweis).
5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
5.3 Die Beschwerdeführerin war vom 5. Dezember 1995 bis 30. November 2002 bei der Firma Y.___ als "Mitarbeiterin Produktion" tätig (Urk. 8/29), wobei sie Eisenstücke bearbeitet hat (Löcher bohren, stanzen [Urk. 8/35 Seite 11]). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet (Urk. 1, Urk. 3).
Die Beschwerdegegnerin geht ohne weiteres davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % weiterhin als Produktionsmitarbeiterin tätig sein könnte (Urk. 8/11 Seite 2). Die Frage, ob die - arbeitslose - Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, hat, hat sie offenbar nicht geprüft. Angesichts der manifesten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die sich auch auf die Stellensuche auswirken dürften, erscheint ein solcher aber nicht von vornherein ausgeschlossen.
Je nach Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin deshalb zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, hat.
6. Es ergibt sich somit, dass die Aktenlage unvollständig ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einerseits ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einhole. Der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten über den psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Fähigkeit, ihre Hauhaltstätigkeiten zu verrichten, äussern. Insbesondere soll er aufzeigen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen, resp. allenfalls aus welchen Gründen und seit wann er eine Schmerzüberwindung für (ganz oder teilweise) unzumutbar hält (vergleiche Erwägung 4.3.3). Im Weiteren soll er sich auch darüber äussern, ob bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht berufliche Massnahmen objektiv angezeigt erscheinen oder nicht. Je nach dem Ergebnis der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln und in erster Linie zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine berufliche Massnahme, namentlich Stellenvermittlung, hat. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin auch über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse W.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).