Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00423
IV.2004.00423

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 23. Februar 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1946 geborene F.___ leidet bei Status nach Poliomyelitis (ICD-10 B91; 1950) an ausgeprägten Rumpf- und Rücken-, Becken- und Beinparesen sowie an degenerativen Halswirbelsäulenbeschwerden, überlastungs- beziehungsweise verschleissbedingten Schulter- und Armbeschwerden sowie degenerativen lumbospondylogenen Beschwerden bei thorakolumbaler Torsionsskoliose (vgl. Urk. 7/21-23; Urk. 8/216-239).
1.2     Nachdem F.___ seine seit Juni 1970 ausgeübte Berufstätigkeit als Advisory Systems Engineer bei A.___, '___', gesundheitsbedingt ab Mitte Februar 1996 nur noch zu 50 % und ab Mitte Februar 1997 praktisch gar nicht mehr nutzbringend hatte verrichten können (vgl. Arbeitgeberbericht vom 9./22. Oktober 1996 [Urk. 8/305]; Besprechungsnotiz vom 17. Oktober 1997 [Urk. 8/285]; Feststellungsblatt vom 25. November 1997 [Urk. 8/54]) und demzufolge per Ende September 1997 ganz hatte aufgeben müssen (vgl. Urk. 8/255; Urk. 8/266), wurde ihm (auf Anmeldung vom 26. September 1996 [Urk. 8/308]) von der SVA, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 9. März 1998 (Urk. 8/46-47) mit Wirkung vom 1. Februar bis zum 30. September 1997 eine halbe (Invaliditätsgrad: 50 %) und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Invaliditätsgrad: 67 %; vgl. Feststellungsblatt vom 25. November 1997 [Urk. 8/54]; Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 5. Januar 1998 [Urk. 8/52]).
1.3     Aufgrund besonderer und zunehmend nachgefragter Kenntnisse auf dem Gebiet von A.___-Grossrechnern gelang es dem Versicherten in der Folge, unter der Einzelfirma 'I.___' trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung als Selbständigerwerbender wirtschaftlich Fuss zu fassen (vgl. Urk. 8/12; Urk. 8/33 Beilage; Urk. 8/35/Beilage; Urk. 8/37; Urk. 8/257; Urk. 8/264-267).
Daraufhin setzte die Verwaltung mit Verfügung vom 20. Juni 2000 (Urk. 8/9) die laufende ganze mit Wirkung ab dem 1. August 2000 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 42 %; vgl. Vorbescheide vom 6. März 2000 [Urk. 8/19] bzw. 19. Mai 2000 [Urk. 8/13]; Feststellungsblatt vom 3. März 2000 [Urk. 7/20]; interne Stellungnahmen vom 12. Mai 2000 [Urk. 7/19] und vom 16. Mai 2000 [Urk. 7/18]; Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 7. Juni 2000 [Urk. 7/17]). Alsdann wurde die (Viertels-)Rente mit Verfügung vom 18. November 2000 (Urk. 7/14; richtig: 18. Dezember 2000 [s. Urk. 8/243-245]) per Ende Januar 2001 ganz aufgehoben (vgl. Vorbescheid vom 13. November 2000 [Urk. 8/8]; Feststellungsblatt vom 7. Juni 2000 [Urk. 7/16]; interne Stellungnahmen vom 27. Oktober 2000 [Urk. 7/15], 30. November 2000 [Urk. 7/13] und 13. Dezember 2000 [Urk. 7/12]; vgl. auch Urk. 7/36; Urk. 8/246). Die vom Versicherten gegen die Rentenaufhebung am 25. Januar 2001 erhobene Beschwerde (Urk. 8/5 Beilage) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Februar 2001 (Urk. 8/5) abgewiesen, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Proz.-Nr. '___').
1.4     Mit Schreiben vom 29. November 2002 (Urk. 3/1 = Urk. 7/32) teilte der Versicherte der Verwaltung mit, er sei momentan zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, und ersuchte um Wiederausrichtung der zuletzt ausgerichteten Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 und Prüfung einer revisionsweisen Erhöhung für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand nicht wieder bessere (S. 1); im Weiteren wies er auf einen bevorstehenden Rehabilitationsaufenhalt im Rehazentrum B.___ hin (S. 2).
Am 28. Dezember 2002 liess der Versicherte die Verwaltung wissen, dass die Neurorehabilitation in B.___ nicht das erhoffte Resultat gebracht habe und er immer noch nicht gehen könne (Urk. 7/31). Alsdann vermeldete er mit Schreiben vom 22. März 2002 (richtig: 22. März 2003; Urk. 7/34), dass er nach einer Anschlussbehandlung in der Klinik H.___ wieder mobil sei und seine Tätigkeit wieder aufgenommen habe, wobei er allerdings nicht mehr wie zuvor erwerbstätig sein könne; trotz der sich abzeichnenden Alternativlösungen werde sich sein Einkommen wohl um einen Drittel reduzieren; da eine Resterwerbsfähigkeit von zwei Dritteln keinen Rentenanspruch begründe, sei der - im Dezember 2002 entstandene - Anspruch Anfang 2003 wieder erloschen (S. 1). Am 2. Juni 2003 erkundigte sich der Versicherte bei der Verwaltung nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 7/26).
Die Verwaltung hatte nach Erhebung des IK-Auszugs vom 3. Januar 2003 (Urk. 7/29) und Beizug der Berichte von Dr. med. C.___, Rehazentrum B.___, vom 27. Januar 2003 (samt Austrittsbericht der Dres. med. D.___ und C.___ vom 8. Januar 2003; Urk. 7/22) und der Dres. med. E.___ und G.___, Klinik H.___, vom 5. Mai 2003 (Urk. 7/21) am 4./13. Juni 2003 eine Vorortabklärung veranlasst (Urk. 7/10). Nach Vorliegen des Abklärungsberichts vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/24; samt Beilagen [Urk. 7/28; Urk. 7/30]) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Januar 2004 (Urk. 3/2 = Urk. 7/9) einen Rentenanspruch. Dies mit der Begründung, es habe zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. November 2002 vorgelegen, doch sei der Versicherte bereits kurze Zeit später wieder voll arbeitsfähig gewesen (S. 1); da das durchschnittliche Monatseinkommen in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 Fr. 32'150.-- und in der Zeit von Januar bis Mai 2003 Fr. 26'640.-- betragen habe, resultiere eine Einbusse von Fr. 5'510.-- und folglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17.14 % (S. 2; vgl. Feststellungsblatt vom 7. Januar 2004 [Urk. 7/8]).
Die vom Versicherten dagegen mit Eingabe vom 31. Januar 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/6) erhobene Einsprache, mit dem Antrag auf Zusprechung einer (Viertels-)Rente für Dezember 2002 (S. 1 und S. 2) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/3) abgewiesen (unter pflichtgemässen Begrüssung und Eröffnung zuhanden der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung: S. 4 und Urk. 7/5; vgl. interne Stellungnahme vom 4. Juni 2004 [Urk. 7/1]). Als Begründung wurde angeführt, der Versicherte sei im Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig, danach wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die erneute, 30 aufeinanderfolgende Tage betragende Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2002 sei einerseits auf dasselbe Leiden zurückzuführen, das bis Januar 2001 einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet habe, und anderseits vor Ablauf von drei Jahren seit Rentenaufhebung eingetreten, womit früher zurückgelegte Wartezeiten angerechnet werden könnten, wobei sich die Stufe der wiederauszurichtenden Rente nach der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der bereits früher zurückgelegten Wartezeit und der nach dem Wiederaufleben der Invalidität bestehenden Erwerbsunfähigkeit bestimme. Vorliegend fehle es an der erforderlichen dauernden Verschlechterung von mindestens drei Monaten gemäss den einschlägigen Revisionsbestimmungen. Im Einkommensvergleich ergebe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 17.14 % (errechnet aus dem durchschnittlichen Monatseinkommen in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 in der Höhe von Fr. 32'150.-- und demjenigen in der Zeit von Januar bis Mai 2003 im Betrag von Fr. 26'640.--). Und auch der Umstand, dass im Dezember 2002 kein Einkommen erzielt worden sei, führe zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der vormaligen Viertelsrente für den Monat Dezember 2002 seien somit nicht erfüllt (S. 2 f.).

2.
2.1     Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2004 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm für Dezember 2002 eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 1, S. 2, S. 3, S. 7, S. 8 und insbes. S. 11).
2.2     Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2004 (Urk. 6) unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 = Urk. 7/3) und unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 9) geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
Gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass erreicht.
1.2     Die Revision einer Rente im Sinne von Art. 88a IVV setzt einen bestehenden, das heisst laufenden Anspruch voraus. Die Regeln über die Anspruchsentstehung (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29-29ter IVV, insbes. Art. 29bis IVV) gelten dabei - wie in Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV vorgesehen - bloss sinngemäss.
Demgegenüber regelt Art. 29bis IVV den Tatbestand, dass eine vormals laufende (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertels-)Invalidenrente revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgehoben worden ist und dass in der Folge der Invaliditätsgrad wieder ein rentenbegründendes Ausmass (Art. 28 Abs. 1 IVG) erreicht. Betreffend Bedeutung und Gehalt von Art. 29bis IVV ist Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Art. 29bis IVV zielt nun darauf, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung, Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 f. Erw. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]; vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 29bis IVV die Erläuterungen des BSV zur entsprechenden IVV-Revision [vom 29. November 1976] in ZAK 1977 S. 6 ff., insbes. S. 18).
1.3     Zu präzisieren ist im Zusammenhang mit dem vorstehend Ausgeführten (Erw. 1.1-2), dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision wie auch des Wiederauflebens der Invalidität nach Rentenaufhebung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung (insbes. Art. 41 IVG, aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum ATSG) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente oder die Neuanmeldung nach Wiederaufleben der Invalidität, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG, und es ergeben sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderungen. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1 und 104 V 136 f. Erw. 2a und b) vorzunehmen ist (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.4).

2.
2.1
2.1.1   Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in seiner unter der Einzelfirma 'I.___' ausgeübten (Verweisungs-)Tätigkeit von Mitte November bis Ende Dezember 2002 vollständig arbeitsunfähig war (s. Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2003 [Urk. 7/24] S. 2 Ziff. 2.2 und Ziff. 4.1 sowie S. 4 am Ende; vgl. auch Urk. 7/28; Urk. 7/30). Nachdem sich der Gesundheitszustand offenbar ab August 2002 zusehends verschlechtert hatte und am 16. November 2002 eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Schmerzexazerbation eingetreten war, wurde der Beschwerdeführer vom 30. November bis zum 21. Dezember 2002 im Rehazentrum B.___ hospitalisiert (Bericht von Dr. C.___ vom 27. Januar 2003, samt Austrittsbericht der Dres. D.___ und C.___ vom 8. Januar 2003 [Urk. 7/22]) und anschliessend bis zum 4. Februar 2003 in der Abteilung für Orthopädie der Klinik H.___ nachbetreut (Bericht der Dres. E.___ und G.___ vom 5. Mai 2003 [Urk. 7/21]). Im Januar 2003 scheint der Beschwerdeführer die Arbeit in seiner Einzelfirma wieder aufgenommen zu haben (Urk. 7/24 S. 3 Ziff. 4.1 und S. 4 am Ende; Urk. 7/30; Urk. 7/34). Jedenfalls wurde ihm seitens der Ärztinnen und Ärzte der Klinik H.___ anlässlich der letzten Konsultation vom 4. Februar 2003 keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Bericht der Dres. E.___ und G.___ vom 5. Mai 2003 [Urk. 7/21] S. 2 am Ende; vgl. zur spezifischen Arbeitsbelastbarkeitsbeurteilung gemäss Rehazentrum B.___: Bericht von Dr. C.___ vom 27. Januar 2003 [Urk. 7/22]). Über den Grad der Arbeits(un)fähigkeit ab August 2002 bis Mitte November 2002 geben die medizinischen Akten keine weiteren Aufschlüsse.
2.1.2   Erstellt und von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden ist sodann, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bezüglich der von ihm beantragten Viertelsrente für Dezember 2002 unter Berücksichtigung der gemäss Art. 29bis IVV anzurechnenden früher zurückgelegten Zeiten erstanden hat (Urk. 2 = Urk. 7/3, je S. 3; Urk. 6). Es steht eine Verschlimmerung des bereits früher rentenbegründenden Leidens in Frage, der Rückfall ist innerhalb von drei Jahren seit der Aufhebung der früher ausgerichteten Rente (31. Januar 2001) eingetreten und die erneute Arbeitsunfähigkeit hat die Dauer von 30 Tagen überstiegen (mindestens vom 16. November bis zum 31. Dezember 2002).
2.1.3   Nach dem Gesagten wäre der per Ende Januar 2001 dahingefallene Rentenanspruch gestützt auf Art. 29bis IVV (Anrechnung früher nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zurückgelegter Wartezeiten) bei einem gesundheitsbedingten Einkommensausfall von über 40 % sofort wieder entstanden (vgl. ZAK 1990 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 1993 in Sachen A. [I 187/92]). Davon ist aufgrund des Abklärungsberichts vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/24), wonach der Beschwerdeführer im Dezember 2002 keinerlei Einkommen erzielen konnte - und zudem bereits in den Monaten zuvor, namentlich auch im November 2002 Mindereinnahmen (im Vergleich zu den bis Mitte 2002 erzielten Einkünften) zu verzeichnen hatte (vgl. Urk. 7/30) - ohne weiteres auszugehen. Irrelevant ist entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 = Urk. 7/3, je S. 3; Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/24 S. 4 am Ende) - da keine Revision einer laufenden Rente, sondern eine Neuanmeldung nach Wiederaufleben der Invalidität in Frage steht -, ob die erneute rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV mindestens drei Monate andauert (s. oben Erw. 1.2).
2.1.4   Der vom Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungs- und Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren (allein) geltend gemachte Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente für Dezember 2002 ist mithin ausgewiesen.
2.2
2.2.1   Fraglich und zu prüfen bleiben allfällige weitergehende Rentenansprüche des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach das Sozialversicherungsgericht an die Parteibegehren nicht gebunden ist und demzufolge (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs) der beschwerdeführenden Partei mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat (oder einen Einspracheentscheid oder eine Verfügung zu deren Ungunsten ändern kann; Art. 61 lit. d ATSG; vgl. § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.2.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gewahrwerden seiner Auftraggeber über die progressiv fortschreitende Labilität seines Gesundheitszustands und das damit zusammenhängende Ausfall- und Schadenrisiko bei der konzeptionellen Projektentwicklung habe eine Schwächung seiner Verhandlungsposition bewirkt und demzufolge zu einer Einkommensverminderung geführt; die "heutigen" Bruttoeinnahmen lägen 40 % unter denjenigen der zwei Jahre vor August 2002 (Urk. 1 S. 8).
Wie aus den Akten hervorgeht, nahm der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender 1998 Fr. 53'052.--, 1999 Fr. 101'102.--, 2000 Fr. 315'383.--, 2001 Fr. 445'531.-- und 2002 Fr. 393'797.-- ein (brutto, auf Fr. 1.-- abgerundet; Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 4.1; Urk. 7/28; Urk. 7/30; vgl. auch Urk. 7/35). Die monatliche Einkommensentwicklung von Januar 2002 bis Mai 2003 stellt sich wie folgt dar (Urk. 7/24 S. 3 Ziff. 4.1; Urk. 7/30):
2002     Januar            Fr.  50'200.--
           Februar           Fr.  40'100.--
           März               Fr.  40'700.--
           April               Fr.  50'100.--
           Mai                 Fr.  40'600.--
           Juni                Fr.  40'500.--
           Juli                 Fr.  40'500.--
           August            Fr.  40'300.--
           September        Fr.  19'000.--
           Oktober           Fr.  30'300.--
           November        Fr.  30'500.--
           Dezember         Fr.         0.--
2003     Januar            Fr.  30'600.--
           Februar           Fr.  30'400.--
           März               Fr.  30'600.--
           April               Fr.  20'800.--
           Mai                 Fr.  20'800.--
Es ist mithin nicht von der Hand zu weisen, dass die monatlichen Einnahmen im September 2002 deutlich gesunken sind und seither nie mehr den vorherigen Stand erreicht haben. Da der Beschwerdeführer - was plausibel erscheint - angibt, die schliesslich zum gänzlichen Arbeitsausfall im November/Dezember 2002 führende Verschlechterung habe ab August 2002 eingesetzt, ist einerseits denkbar, dass allenfalls bereits vor Dezember 2002 ein gesundheitsbedingter rentenbegründender Erwerbsausfall vorgelegen hat. Anderseits liegen die 2003 erwirtschafteten durchschnittlichen Monatseinkünfte (Fr. 26'640.-- = Fr. 133'200.-- : 5) erheblich mehr als 17.14 % unter den bis August 2002 erzielten Einnahmen. Zudem sind für April und Mai 2003 Einkünfte von nurmehr Fr. 20'800.-- pro Monat aktenkundig (Urk. 7/24 S. 3 Ziff. 4.1; Urk. 7/30), wobei unklar ist, ob es sich um eine nachhaltige Reduktion auf dieses Niveau handelt. Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmodus, welcher einerseits die bis Mitte 2002 wesentlich höheren Einkünfte (ca. Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- pro Monat) und anderseits das ab April 2003 zu verzeichnende, womöglich andauernde weitere Absinken (auf ca. Fr. 20'000.-- pro Monat) nicht gebührend berücksichtigt, hält unter den vorliegenden Umständen nicht stand. Ob die zu verzeichnende Erwerbseinbusse wie vom Beschwerdeführer beschwerdeweise behauptet fortwährend 40 % beträgt (Urk. 1 S. 8) und damit den Schwellenwert gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG tangiert oder - wie vom Beschwerdeführer früher geltend gemacht (Urk. 7/34) - mit bloss 33.33 % darunter liegt, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen; es fehlen - namentlich auch in zeitlicher Hinsicht - stichhaltige Vergleichswerte.
Wann genau die erneute rentenbegründende Invalidität eingesetzt hat (ob erst im Dezember 2002 oder allenfalls bereits früher), wie lange diese genau gedauert hat (ob lediglich bis Ende Dezember 2002 oder allenfalls darüber hinaus) und wie hoch die erstandene durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit und der Invaliditätsgrad im Dezember 2002 genau gewesen sind (40 % oder allenfalls mehr), kann indessen offen bleiben (s. nachfolgend Erw. 2.2.3).
2.2.3   Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten (Art. 23 Abs. 3 ATSG).
Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) - wie bereits in der vorangegangenen Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 7/6; vgl. schon Schreiben vom 22. März 2002 [richtig: 22. März 2003; Urk. 7/34]) - explizit nur die Zusprechung einer Viertelsrente für den Monat Dezember 2002 (S. 1, S. 3 und S. 11). Er hat ausdrücklich und schriftlich erklärt, trotz der bereits seit August 2002 verminderten Erwerbseinnahmen keine weitergehenden Rentenansprüche stellen zu wollen, weil er dies aufgrund seiner im allgemeinen Vergleich noch immer beträchtlichen Einkünfte für unmoralisch halte (Urk. 1 S. 8). Zweck des für Dezember 2002 dennoch geltend gemachten Viertelsrentenanspruchs sei allein die erneute Auslösung einer Dreijahresfrist im Sinne von Art. 29bis IVV zur Erhaltung der Rechtswohltat, bei einer etwaigen rapiden Gesundheitsverschlechterung bis zum Rentenbeginn nicht (nochmals) die Jahresfrist von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG abwarten zu müssen (Urk. 1 S. 6 f. und S. 11). Aufgrund der für bereits festgesetzte wie noch nicht festgesetzte Leistungen zulässigen, klaren und eindeutigen sowie formgerechten (Prozess-)Erklärung des anspruchsberechtigten und damit legitimierten Beschwerdeführers liegt ein verbindlicher Verzicht auf weitergehende Invalidenrentenansprüche für die Zeit ab August 2002 bis zum 4. Juni 2004 (Datum des Einspracheentscheids) und insbesondere für den Monat Dezember 2002 vor. Schutzwürdigen Interessen von anderen Personen (insbes. der offenbar gut versorgten Familienangehörigen des Beschwerdeführers) oder von Versicherungen sind - soweit ersichtlich - nicht massgeblich tangiert und eine bewusste Umgehung gesetzlicher Vorschriften ist nicht auszumachen (vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 1 ff. zu Art. 23).

3.       Die führt zur kosten- und entschädigungslosen Gutheissung der Beschwerde, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, und unter gleichzeitiger Vormerknahme des Verzichts des Beschwerdeführers auf weitergehende Invalidenrentenansprüche für die Zeit ab August 2002 bis zum 4. Juni 2004 (Datum des Einspracheentscheids) und insbesondere für den Monat Dezember 2002. Von einer - bei Zusprechung einer Viertelsrente an sich üblichen - Rückweisung zur Härtefallprüfung im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist nach der Sach- (offensichtlich gute wirtschaftliche Verhältnisse des Beschwerdeführers) und Rechtslage (Anspruchsverzicht) abzusehen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat, und es wird vorgemerkt, dass der Beschwerdeführer auf weitergehende Invalidenrentenansprüche für die Zeit ab August 2002 bis zum 4. Juni 2004 (Datum des Einspracheentscheids) und insbesondere für den Monat Dezember 2002 verzichtet hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).