IV.2004.00425

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 29. September 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sohn A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1916, stellte am 3. September 2003 bei der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) Antrag auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/14). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Art und Umfang der Hilfeleistungen (Urk. 7/13) und ersuchte den behandelnden Arzt, Dr. med. B.___, Zürich, um Bestätigung und ergänzende Angaben zum ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/9).
         Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 wies die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenvorsorge ab (Urk. 7/3). Die dagegen durch den Sohn von D.___, A.___, erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2003 (Urk. 7/2) wurde nach einer Abklärung vor Ort am 8. März 2004 (Abklärungsbericht vom 15. März 2004, Urk. 7/7) mit Entscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2) von der IV-Stelle abgewiesen.

2.       Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 (Urk. 1) liess D.___ durch ihren Sohn A.___ Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei nochmals zu überprüfen und es sei mindestens von einer mittelschweren Hilflosigkeit auszugehen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. August 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Die im Zuge der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie der dazugehörigen Verordnung (AHVV) wären daher, soweit ein Anspruchsbeginn nach dem 1. Januar 2004 in Frage stünde, ebenfalls zu berücksichtigen. Indes hat sich in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosenentschädigung in der AHV keine wesentliche Änderung gegeben. Insbesondere spielt der neu eingeführte Begriff der lebenspraktischen Begleitung in der AHV keine Rolle, so dass nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt, die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung zitiert werden.
1.2     Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben gemäss Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:     ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      · Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V           97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar (Abs. 5).
1.3     Nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd der Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
         Dagegen liegt laut Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenvorsorge.
2.2     Dazu lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), drei oder allenfalls vier der fraglichen Punkte der Hilflosigkeit seien anlässlich der Abklärung vor Ort erfüllt gewesen. Damals sei auch bereits auf den gravierend schnellen Krankheitsverlauf hingewiesen worden, welcher nunmehr zu einem Krankenhaus- und Pflegeheim-Aufenthalt geführt habe.
2.3     Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, mindestens erhebliche Hilfe bei vier Lebensverrichtungen während eines Jahres, seien nicht gegeben (Urk. 2).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin leidet an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit Lungenemphysem, chronischem Vorhofflimmern, subklinischer Hypothyreose, Osteoporose sowie chronisch venöser Insuffizienz (Urk. 3/2). Seit Oktober 2002 ist sie regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag auf ein Sauerstoffgerät angewiesen (Urk. 7/7). Im Fragebogen zur Hilfeleistung gab die Beschwerdeführerin am 14. September 2003 an, sie sei weder beim Ankleiden/Auskleiden, noch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen oder bei Verrichten der Notdurft auf Hilfe angewiesen. Hingegen benötige sie Unterstützung beim Baden/Duschen und beim sich Fortbewegen. Zudem sei sie auf dauernde Pflege durch die Spitex angewiesen (Urk. 7/10). Diese Angaben wurden durch den Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, mit Unterschrift vom 25. September 2003 bestätigt.
3.2     Anlässlich der am 8. März 2004 durchgeführten Abklärung vor Ort durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/7) zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin auf teilweise Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden (seit Juli 2000), bei der Körperpflege (seit Juli 2000) sowie bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit Oktober 2002) auf Dritthilfe angewiesen war sowie der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe (seit Juli 2000) bedurfte. Hingegen könne sich die Beschwerdeführerin selber mit Abstützen aus einem Stuhl erheben. Aus dem Bett stehe sie ebenfalls selber auf, beziehungsweise lege sich hin. Da es ihr nicht möglich sei, sich aus einem Sessel zu erheben, habe ihr Sohn einen Stuhl mit erhöhtem Sitz für sie machen lassen. Auf Überwachung im Sinne des IV-Gesetzes sei sie nicht angewiesen, ebenso wenig bedürfe sie der Hilfe beim Verrichten der Notdurft.
3.3     Aufgrund des Abklärungsberichts vom 15. März 2004 (Urk. 7/7) sowie des Fragebogens zur Hilfeleistung ist ausgewiesen (Urk. 7/10), dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort am 8. März 2004 in drei der relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme) zumindest teilweise auf regelmässige fremde Hilfe angewiesen war. Im Gegensatz dazu war es ihr nach wie vor möglich, selbständig aus dem Bett aufzustehen und sich hinzulegen sowie sich aus einem erhöhten Sitz zu erheben. Dies wurde denn auch von der Bereichsleiterin Spitex C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin so bestätigt (Urk. 7/7 S. 2). Es erscheint nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin zwar nicht mehr möglich war, sich aus einer tiefen Sitzfläche zu erheben, sie aber nach wie vor selbständig aus einem Stuhl aufstehen konnte. Auch im Fragebogen zur Hilfeleistung gab die Beschwerdeführerin im September 2003 an, beim Aufstehen/Absitzen und Abliegen nicht auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, was denn auch von ihrem Hausarzt unterschriftlich so bestätigt wurde (Urk. 7/10). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Lebensfunktion eine Hilfsbedürftigkeit verneint hat. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss und diese nicht allein gelassen werden kann, was bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort ausgewiesenermassen nicht der Fall war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids lediglich in drei der sechs Lebensverrichtungen seit mindestens einem Jahr eingeschränkt war und keiner dauernden persönlichen Überwachung bedurfte, weshalb sie die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat.
3.4     Dabei ist die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Der die Hilflosigkeit bedingende Zustand muss zur Begründung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, was bei Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2004 (Urk. 2) zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Möglichkeit, nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes (und bei Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen oder der Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung) erneut um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu ersuchen. Zum massgebenden Zeitpunkt (4. Juni 2004) ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedoch zu verneinen und demnach die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).