IV.2004.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Februar 2005


in Sachen
K.___
 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1967, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1994) und gelernte Lebensmittelverkäuferin, war seit 1996 zu 50 % im Reinigungssektor selbständigerwerbend und arbeitete daneben noch teilweise bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 8/40). Am 2. Februar 2001 stellte sie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Wirbelversteifung den Antrag auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin den Bericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der Klinik B.___ vom 12. November 2001 (Urk. 8/15, mit Kopien seiner Berichte als Oberarzt der C.___ Klinik an Dr. med. D.___ vom 18. Mai 1999, vom 21. Juli 1999 und vom 22. September 1999 [Urk. 8/16]) sowie den Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Zürich, vom 14. November 2001 (Urk. 8/14) ein und liess die Auszüge aus den individuellen Konti zusammenstellen (IK-Auszug vom 16. Mai 2001, Urk. 8/40). Gestützt auf das Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung vom 7. Dezember 2001 (Urk. 8/32) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da solche in Berücksichtigung des momentanen Gesundheitszustandes zur Zeit nicht durchführbar seien (Mitteilung vom 10. Dezember 2001, Urk. 8/9).
1.2     Mit Brief vom 30. Januar 2002 beantragte K.___ die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/30). Am 23. April 2002 erhob die IV-Stelle die Beeinträchtigungen im Haushalt der Versicherten (Urk. 8/28). Ferner holte sie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 28./29. Oktober 2002 (Urk. 8/11) ein und liess K.___ von der F.___ begutachten (Gutachten vom 10. September 2003, Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 wies sie das Rentengesuch ab (Urk. 8/6). Auch die dagegen gerichtete Einsprache vom 29. Januar 2004 (Urk. 8/4) wies sie mit Entscheid vom 26. Mai 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen liess K.___ durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr ab April 2000 eine ganze, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 25. August 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Oktober 2004 reichte K.___ den Arztbericht von Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, vom 29. Juni 2004 (Urk. 11/1) sowie denjenigen von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, Zürich, vom 17. Juni 2004 an Dr. G.___ (Urk. 11/2) ein (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent, auf eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, beziehungsweise im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen, beziehungsweise ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder (bis 31. Dezember 2003 Art. 27 Abs. 2 IVV und ab 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV; ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu altArt. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.         Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Teil- oder, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Ganzerwerbstätige einzustufen ist, so dass zur Bemessung des Invaliditätsgrades nicht die gemischte Methode, sondern ausschliesslich die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangen soll.
2.1     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).   
2.2     Laut Bericht vom 23. April 2002 (Urk. 8/28) gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt an, ohne Gesundheitsschädigung etwa 50 % zu arbeiten, da die Kinder zwar sehr selbständig seien, jedoch jeden Mittag nach Hause kämen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch trotz dieser Aussage aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bis vor Eintritt der Erkrankung etwa zu 70 % erwerbstätig war, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung mit ihrem Lebenspartner noch nicht verheiratet war, davon ausgegangen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 70 % erwerbstätig wäre.
2.3     Daran, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht voll, sondern zu 70 % erwerbstätig wäre, ist festzuhalten. Einerseits gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an, ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig zu sein, was die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse auf 70 % erhöhte. Erst im Einspracheverfahren machte sie durch den Rechtsvertreter geltend, dass sie 100 % erwerbstätig wäre. Praxisgemäss sind im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Andererseits war die Beschwerdeführerin zwar bis zur Geburt ihrer ersten Tochter im Jahre 1991 bei verschiedensten Arbeitgebern erwerbstätig. Dass sie jedoch zwischen der Geburt der ersten und der zweiten Tochter im Jahre 1994 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll, ist angesichts der Eintragungen im IK-Auszug, wonach sie im Jahre 1992 inklusive Arbeitslosenentschädigung ein Einkommen von Fr. 30'655.-- und im Jahre 1993, ebenfalls mit Arbeitslosenentschädigung, ein solches von Fr. 32'056.-- erzielte, unwahrscheinlich. Insbesondere ist die von ihr behauptete 100%ige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1992 und 1993 bei der I.___ (vgl. Urk. 8/35) nicht ausgewiesen und finden sich im IK-Auszug diesbezüglich auch keine Eintragungen (Urk. 8/40). Nach der Geburt der zweiten Tochter war die Beschwerdeführerin abgesehen von drei kleinen Nebenverdiensten erst wieder seit der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit im April des Jahres 1996 zu 50 % erwerbstätig (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/40). Aber auch vor dem Hintergrund der familiären Situation erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Die beiden Töchter waren im Zeitpunkt des Einspracheentscheides knapp 13- beziehungsweise noch nicht ganz 10-jährig. Sie nehmen laut Abklärungsbericht dreimal täglich eine Mahlzeit zu Hause ein, und der damalige Lebenspartner und jetzige Ehemann ist im Aussendienst tätig und tagsüber abwesend, so dass er kaum für Betreuungsaufgaben während des Tages zur Verfügung stehen dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig eingestuft hat, was bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung der gemischten Methode führt.

3.         Gerügt wird seitens der Beschwerdeführerin zudem, dass die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, wonach die Beschwerdeführerin für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweise, nicht zutreffe. Dies widerspreche dem Wortlaut des F.___-Gutachtens, wo von maximal 50 % die Rede sei. In Berücksichtigung der psychischen Leiden müsse aber eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % als ausgewiesen gelten; zudem sei zu berücksichtigen, dass sich das Rückenleiden der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die F.___ klar verschlechtert habe (Urk. 1 S. 7). Im Folgenden sind deshalb die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu prüfen. Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Folgendes entnehmen:
3.1     Der Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. November 2001 (Urk. 8/14) einen Morbus Hirschsprung mit Status nach diversen Operationen, eine Adnexektomie beidseits, eine Hysterektomie, ein Upper Airway Resistance Syndrom und rezidivierende Cholitiden. Im Vordergrund stünden die komplexen Folgen des Morbus Hirschsprung mit Status nach diversen Operationen, kompliziert durch zwei gynäkologische Bauchoperationen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch höchstens zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Verkäuferin wahrscheinlich bereits seit August 1996 bestehe, körperlich belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. In stabilen Phasen mit geregeltem Stuhlgang und ohne Infekte könne die Arbeitsfähigkeit zeitweise für nichtbelastende Tätigkeiten höher sein. Es sei jedoch immer wieder mit Komplikationen zu rechnen. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei zudem durch das Airway Resistance Syndrom zusätzlich limitiert. Schichttätigkeit zum Beispiel komme nicht in Frage. Gegenwärtig bestünden die therapeutischen Massnahmen in Behandlung der Dickdarminfekte, in hormoneller Ersatzsubstitution bei Status nach Adnexektomie beidseits sowie in intermitierender Überdruckbeatmung nachts (CPAP).
3.2
3.2.1 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 18. Mai 1999 in der C.___ Klinik wegen einer Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis L5/S1 Grad III-IV mit seit Jahren therapieresistenten und zunehmenden Lumbalgien einer Kompression L5/S1 beidseits und einer Spondylodese mittels Direktverschraubung L5/S1 hatte unterziehen müssen (Urk. 8/16), hatte die Nachkontrolle vom 22. September 1999 aus ärztlicher Sicht ein sehr gutes Resultat ergeben. Die Beschwerdeführerin sei vollständig beschwerdefrei und habe bereits wieder als Putzfrau im eigenen Putzinstitut mit der Arbeit begonnen. Sie werde ab dem 18. September 1999 wieder als 100%ig arbeitsfähig taxiert. Auf Grund des guten Zustandes bestehe im Moment auch kein Bedarf für Physiotherapie (Urk. 8/13).
3.2.2   Im Bericht vom 12. November 2001 schrieb Dr. A.___ (Urk. 8/15), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei ungünstiger Statik mit vermehrter lumbaler Lordose sowie Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis. Es sei empfohlen, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich nicht belastende Tätigkeiten ausübe, z.B. als kaufmännische Angestellte oder eine Arbeit am Computer. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei sie wahrscheinlich 100 % arbeitsfähig, dies müsse aber im Rahmen eines Arbeitsversuchs definitiv festgelegt werden. In der angestammten Tätigkeit als Putzfrau, bei der sie immer wieder schwere Kübel herumtragen und ungünstige Positionen mit repetitiven Bewegungen einnehmen müsse, sei sie bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit, welche sie in den letzten Monaten ausgeübt habe, überfordert.
         Im Bericht vom 28/29. Oktober 2002 (Urk. 8/11) diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach Spondylodese einer Spondylolyse L5 mit belastungsabhängigen lumbalen Restbeschwerden. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete er nach wie vor als stationär. Der Arbeitsversuch als Briefsortiererin bei der Post sei gescheitert. Für körperlich belastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich dauerhaft 50 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperpositionen zu wechseln und ohne Gewichtsbelastung sei sie wahrscheinlich dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig, dies gelte auch für die Haushaltarbeit.
3.3     Die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) im Gutachten der F.___ vom 10. September 2003 (Urk. 8/10/1 S. 9) lauten wie folgt:
"1.    Chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei/mit
   -    St.n. Spondylodese L5/S1 05/99 wegen Spondylolisthesis II-IV
   -    intermittierend spondylogener Ausstrahlung links
   -    Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung
   -    Verdacht auf Symptomausweitung
2.    Anamnestisch intermittierendes zervikospondylogenes Syndrom (ICD-10 M53.1)
   -    muskuläre Dysbalance
   -    segmentale Dysfunktionen
3.    Anspassungsstörung nach Rückenoperation (ICD-10 F43.28)
4.    rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.01)
5.    Morbus Hirschsprung
   -    St.n. diversen Laparotomien
   -    Anamnestisch rezidivierende Colitiden"
         sowie weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
"1.    St.n. Adnexektomie beidseits und Hysterektomie
   -    Hormonsubstitution
2.    Anamnestisch Upper-Airway-Resistance-Syndrom
3.    St.n. Mamma-Augmentationsplastik beidseits."
         Gemäss rheumatologischem Fachgutachten der F.___ vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/10/2) besteht das arbeitsmedizinisch relevante Problem aus rheumatologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen, wie länger dauerndes reines Sitzen, reines Stehen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien. Hebebelastungen sollten bei wiederholter Ausführung deutlich unter 10 kg liegen. Entsprechend erschienen die zuletzt ausgeübten Sortiertätigkeiten bei der Briefpost, die vermutlich einen grossen Teil repetitiver Hebebelastungen und Rumpfrotationen beinhalteten, nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leicht belastende, dem erwähnten Belastungsprofil angepasste Tätigkeit im Verkaufsbereich dagegen erscheine aus rein rheumatologischer Sicht derzeit in einem etwa 60%igen Pensum zumutbar, wobei dieses durch die motivierte Durchführung rekonditionierender Massnahmen medizinisch-theoretisch nach erfolgter Reintegration innert etwa 6 Monaten auf ein höheres (80 - 100%iges Pensum) steigerbar sein sollte (Urk. 8/10/2 S. 5).
         Gemäss fachpsychologischem Gutachten der F.___ vom 17. Juli 2003 (Urk. 8/10/3) ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aufgrund der diskutierten Diagnosen zur Zeit maximal 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf wie auch in alternativen Tätigkeiten. Die Einschränkung beruhe hauptsächlich auf den depressiven Symptomen, die zu einer globalen deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führten. Diese Beurteilung gelte im Übrigen für den aktuellen Befund (leichtgradige depressive Episode). Da in relativ kurzen Abständen immer auch wieder schwerere depressive Episoden aufträten, müsse davon ausgegangen werden, dass diese 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht konstant realisiert werden könne. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse als unsicher bezeichnet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine psychosomatisch orientierte, psychotherapeutische Behandlung inklusive antidepressive medikamentöse Therapie dringend indiziert. Beim Behandlungskonzept sollte die Krankheitsbewältigung im Mittelpunkt stehen inkl. Alltagsbewältigungsstrategien. Eine kurzfristige günstige Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch diese Massnahme nicht zu erwarten. Langfristig sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes jedoch durchaus möglich. Eine weitergehende psychophysische Dekompensation sollte zumindest vermeidbar sein (Urk. 8/10/3 S. 5 f.).
         Bei der Gesamtbeurteilung im Rahmen einer interdisziplinären Konsensfindung gingen die Ärzte der F.___ davon aus (Urk. 8/10/1 S. 9 ff.), dass für die Tätigkeiten als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden sei. Die Tätigkeit bei der Post in der Briefsortierung erscheine (im Gegensatz zur Einschätzung im rheumatologischen Gutachten) in diesem Rahmen möglich. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei diese Arbeit vorwiegend leicht, wechselnd stehend und sitzend möglich und ohne Notwendigkeit zum Heben grösserer Gewichte. Auch andere, rückenadaptierte Tätigkeiten seien zu 50 % möglich (bezogen auf ein volles Pensum, d.h. 4 Stunden pro Tag). Die Tätigkeit im Reinigungsdienst und im Service eines Cafés sei nicht möglich, da sie zu belastend für die Wirbelsäule sei. Ebenso wenig seien alle mittelschweren und schweren Tätigkeiten bleibend nicht möglich.
         In Übereinstimmung mit dem Hausarzt bestehe die Arbeitsfähigkeit von 50 % letztendlich seit 1996. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr arbeiten können. Dass sie das Pensum so gewählt habe, liege wohl vor allem an den im psychiatrischen Gutachten im Detail beschriebenen Coping- und Verdrängungsstrategien und dem Versuch, sich von Seiten des Rückens nicht zu überlasten. Zwischengeschaltet sei eine Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit perioperativ von Mai bis Ende 1999. Die vom Operateur angenommene höhere Arbeitsfähigkeit nach der Operation erscheine aus heutiger Sicht nicht realistisch und habe auch nicht umgesetzt werden können. Die Diskrepanz sei aus dem psychiatrischen Befund erklärbar, der bisher nicht berücksichtigt worden sei.
3.4     Gemäss dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten, unter Beizug des Berichts von Dr. H.___ vom 17. Juni 2004 (Urk. 11/2) erstellten Arztbericht von Dr. G.___ vom 29. Juni 2004 an den Vertreter der Beschwerdeführerin (Urk.11/1) leidet die Beschwerdeführerin an invalidisierenden Rückenschmerzen bei chronischem lumbovertebralem und lumbospondylogenem Syndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis, narbige Residuen L5, mediale Diskushernie L3/4 mit ventraler Impression des Duralsackes, an einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom, einem Morbus Hirschsprung, einem Status nach multiplen Laparotomien, einem beginnenden Fibromyalgiesyndrom sowie an einer chronischen Epicondylopathia humeri radialis mit Carpaltunnelsyndrom beidseits.
         Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit zum Teil spondylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen ins linke Bein bei Status nach Spondylodese L5/S1. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen der LWS zeigten immer noch einen deutlichen ventralen Versatz des LWK 5 gegenüber S1 und 14 mm mit narbigen Veränderungen im Bereich LWK-5, der die radikulären Reizerscheinungen erkläre. Gegenüber den Voruntersuchungen scheine die Diskushernie L3/4 neu aufgetreten zu sein, allerdings ohne radikuläre Beteiligung. Sie erkläre aber die Therapieresistenz der Rückenschmerzen. Zur Zeit bestünden auch eine Generalisierungstendenz mit generalisierten Weichteilschmerzen mit Betonung der Extremitäten sowie chronische Tendovaginitiden beider Unterarme, wobei manuelle Arbeiten nur limitiert durchführbar seien. In Anbetracht der Rückensituation, insbesondere der neu aufgetretenen Diskushernie L3/4, sei die Beschwerdeführerin für ausschliesslich rückenschonende Tätigkeiten mit zeitlicher Limitierung zu 40 % einsetzbar bei einem Invaliditätsgrad von 60 %.
3.5     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das Gutachten der F.___ vom 10. September 2003 (Urk. 8/10/1) mit rheumatologischem (Urk. 8/10/2) und psychiatrischem Fachgutachten (Urk. 8/10/2) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/10/1 S. 5 ff. Ziff. 3.3 und 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/10/1 S. 4 Ziff. 3.2.1) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. 8/10/1 S. 9 ff. Ziff. 6). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/10/1 S. 2 ff. Ziff. 3.1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.6     Daran vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach schwere depressive Episoden eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachten und in jeweils kurzen Abständen aufträten, und die Arbeitsfähigkeit schon ohne Berücksichtigung dieser Episoden nur maximal 50 % betrage und es deshalb offensichtlich sei, dass übers ganze gesehen eine Arbeitsfähigkeit von bloss 40 % als ausgewiesen gelten müsse (Urk. 1 S. 7).
         Es trifft zu, dass die F.___-Gutachter davon ausgehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hauptsächlich auf den depressiven Symptomen, die zu einer globalen deutlichen Beeinträchtigung führten, beruhe, und darauf hinweisen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht konstant realisiert werden könne (Urk. 8/10/1). Dennoch attestierten sie der Beschwerdeführerin, im Wissen darum, dass in relativ kurzen Abständen immer auch schwere Depressionen auftreten können, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wohl zwischenzeitlich unter schweren Depressionen leidet, diese aber im Gesamten gesehen die Arbeitsfähigkeit nicht derart beeinflussen, dass nur noch eine solche von 40 % besteht. Wäre dies der Fall, hätten die Gutachter nicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht explizit dar, dass sie seit der Begutachtung vermehrt unter schweren Depressionen leide, die die Arbeitsfähigkeit zusätzlich dauernd beeinflussten.
Der von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichte Arztbericht von Dr. G.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 11/1) vermag an der Beurteilung der F.___-Ärzte nichts zu ändern. Erstens ist nicht ersichtlich, seit wann die Beschwerdeführerin bei dieser Ärztin in Behandlung ist und worin diese besteht. Dr. G.___ setzt sich zudem mit keinem Wort mit den Untersuchungsergebnissen und den differenzierten Beurteilungen der jahrelangen Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin durch die F.___-Ärzte auseinander und legt in keiner Weise dar, inwiefern deren Schlussfolgerungen im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 29. Juni 2004 nicht mehr zutreffen sollen. Dr. H.___ fertigte im Auftrag von Dr. G.___ am 17. Juni 2004 eine Mehrzeilen-Spiral-Computertomografie der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin an, wobei anzumerken ist, dass ihm weder prä- noch postoperative Voraufnahmen zur Verfügung standen. Unter anderem fand Dr. H.___ eine mediane subligamentäre Diskushernie in Höhe LWK3/4 mit geringer ventraler Impression des Duralsackes, so dass eine mässiggradig discal bedingte Spinalkanalenge in LWK3/4 resultierte, jedoch keine reaktive Nervenwurzelschwellung und keine Beteiligung der Neuroforamina (Urk. 11/2). Wenn Dr. G.___ trotz dieses grundsätzlich nicht schwerwiegenden Befundes von Dr. H.___ den Schluss zieht, insbesondere wegen der von Dr. H.___ gefundenen Diskushernie in Höhe LWK3/4 sei die Beschwerdeführerin für rückenschonende Arbeit lediglich zu 40 % einsetzbar bei einem Invaliditätsgrad von 60 %, so kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits ist es nicht Aufgabe einer Ärztin, sich zum Invaliditätsgrad auszusprechen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ausschliesslich Aufgabe der Beschwerdegegnerin, beziehungsweise der Gerichte. Andererseits fällt auf, dass Dr. G.___ genau jene Arbeitsunfähigkeit bestätigt, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2004 als ausgewiesen erachtet (Urk. 1 Ziff. 3 S. Abs. 3 am Ende,  S. 7), was doch erklärungsbedürftig wäre. Dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Schmerzen des Bewegungsapparates leidet, unter anderem auch je nach Belastung an Sehnenscheidenentzündungen (siehe Urk. 10/3, Ziff. 1.1, S. 2), ist von den Ärzten der F.___ sehr wohl berücksichtigt und bei ihrer Konsensfindung einbezogen worden.
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der F.___-Ärzte davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar.

4.         Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Für den Einkommensvergleich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33).
         Ausgehend von der Beurteilung der F.___-Ärzte, die Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe letztendlich, wie vom Hausarzt bestätigt, seit 1996 (Urk. 10/1 Ziff. 6.1.3, S. 14), und vom Umstand, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin seit August 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hat (Urk. 8/14), könnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich ab August 1997 entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin erst am 30. Januar 2002 das Gesuch um eine Invalidenrente gestellt hatte (Urk. 8/30), entstünde ein Rentenanspruch wegen verspäteter Anmeldung frühestens im Januar 2001 (Art. 48 Abs. 2 IVG). Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse im Jahre 2001 massgebend.
4.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (des sogenannten Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG, beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre.
         Dafür dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung ein Einkommen von mindestens Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- erzielen könnte, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Da die Beschwerdeführerin die selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahre 1996, für welches ihr Dr. E.___ bereits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/14), aufnahm und davor gemäss IK-Auszug nur sporadisch auf ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin arbeitete und viele Stellenwechsel zu verzeichnen hatte, ist das Valideneinkommen nach dem allgemeinen Wert für den monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor für weibliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Im Jahre 2000 betrug der monatliche Bruttolohn für Frauen (Zentralwert) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 3'658.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft 12-2004 S. 95 Tabelle B 10.2) und umgerechnet auf eine seit dem Jahre 2001 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2004 S. 94 Tabelle B. 9.2) und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin einer 70%igen Erwerbstätigkeit nachginge, ergibt sich für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 32'834.--.
         Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sind nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne herbeizuziehen, da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (ZAK 1991 S. 321, Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % könnte die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 23'452.85 (Fr. 32'834.-- x 50 % : 70 %) erzielen.
4.2     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht, da teilzeiterwerbstätige Frauen mehr verdienen als vollzeitbeschäftigte, vor allem bei einem Beschäftigungungsgrad zwischen 50 % und 89 %. Dieser Mehrverdienst beträgt zwischen 6 % und 10 % (LSE 2000 S. 24). Zudem kann die Beschwerdeführerin eine 50%ige leichte Tätigkeit ohne zusätzliche Einschränkungen ausüben. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin beträgt somit Fr. 23'452.85. Verglichen mit dem Valideneinkommen vom Fr. 32'834.-- resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'381.15 beziehungsweise 28,57 %. Bei einer Gewichtung von 70 % entspricht dies einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 20 % (28,57 % x 0,7).
         In der darauf folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222).

5.       Streitig und zu prüfen ist weiter, in welchem Mass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt ist.
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung von 31,5 % ein. Sie stützt sich dabei auf den Abklärungsbericht vom 23. April 2002 (Urk. 8/28). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Beeinträchtigung bei der Ernährung liege mit Sicherheit höher als bei 15 %, und es liege bei der Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von mindestens 10 % vor. Auch bei der Betreuung der Kinder und der übrigen Familienangehörigen sei die Einschränkung zu tief angesetzt worden (Urk. 1 S. 8).
5.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Mass auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984, S.139 Erw. 5).
5.3 Gegenüber der Abklärungsperson hat die Beschwerdegegnerin angegeben, die Kinder bereiteten ihr Morgenessen selber vor. Bei der Zubereitung des Mittagessens sei sie mehrheitlich selbständig, da sie lediglich einfache Mahlzeiten zubereite. Bei der abendlichen Hauptmahlzeit sei sie auf die Hilfe des Partners (heute Ehemann) angewiesen, der die anstrengenden Arbeiten wie Wasser abgiessen übernehmen müsse. Zudem sei die Mithilfe auch bei Zubereitungsarbeiten wie Rüsten etc. notwendig (Urk. 8/28, Ziff. 5.2). Die von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Einschränkung von 15 % ist nicht zu beanstanden, benötigt die Beschwerdeführerin lediglich bei der Zubereitung des Abendessens Hilfe.
         Unter der Rubrik Wäsche und Kleiderpflege gab die Beschwerdeführerin an, das Waschen und Aufhängen der Kleider selbständig erledigen zu können. Das Bügeln habe sie krankheitsbedingt vollständig abgeschafft. Das Zusammenlegen der Wäsche könne sie selbständig erledigen, die Kinder müssten ihre Kleider aber selber versorgen und der Lebensgefährte sei für die Wäsche selber verantwortlich (Urk. 8/28 Ziff. 5.5). Dass die Beschwerdeführerin das Bügeln der Wäsche aufgrund ihrer Krankheit vollständig aufgegeben hat, ist mit einer Einschränkung von 20 % zu würdigen, was bei einer Gewichtung von 12 % einer Behinderung von 2,4 % entspricht. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es den Kindern zuzumuten, ihre Wäsche selber zu versorgen und dem Lebenspartner, beziehungsweise Ehemann, ist die eigene Wäschepflege ebenfalls zumutbar.
         Schliesslich erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Betreuung der Kinder oder anderen Familienangehörigen als zu 35 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Abklärung an, dass sie bei allen sportlich-unternehmerischen Aktivitäten wie Wandern, Besuch im Schwimmbad, Schlitteln etc. erheblich eingeschränkt sei bzw. ihr diese Tätigkeiten gar nicht möglich seien. Die Kinder seien, wie auch im Übrigen ganz generell, bei den Hausaufgaben sehr selbständig. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Annahme einer 35%igen Einschränkung nicht zu beanstanden.
5.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt insgesamt zu 33,7 %, und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen zu 31,5 %, eingeschränkt ist, was bei einer Gewichtung von 30 % zu einem Invaliditätsgrad von rund 9,5 % führt.

6. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeinträchtigung eine Gesamtinvalidität von 29,5 % (20,00 % + 9,5 %) ergibt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).