IV.2004.00427

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 3. August 2005
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/3) bestätigter Verfügung vom 25. November 2003 L.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 7/12),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Juni 2004, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 3. September 2004 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf einen Verkehrsunfall vom 29. Dezember 2000 zurückgeht, bei welchem er als Fussgänger von einem von hinten kommenden Auto angefahren wurde (Urk. 7/20 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. April 2003 (Urk. 7/20) einholte,
dass dieser einen Status nach Polytrauma mit Commotio cerebri, Thoraxkontusion, stumpfem Bauchtrauma und schwerer Kontusion des rechten Beins, einen Status nach stabiler Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers 8, statische, spondylotische und Instabilitätsbeschwerden des Segments D8/D9 bei posttraumatischem Keilwirbel D8 und degenerativen Veränderungen der Costotransversalgelenke D8, chronisch rezidivierende Nacken- Schulterbeschwerden bei beginnender Cervicarthrose (C3 bis C7) sowie eine beginnende Femoropatellararthrose rechts diagnostizierte (Urk. 7/20 S. 7 f.),
dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in einer leichten Beschäftigung, welche seinen körperlichen und psychointellektuellen Fähigkeiten sowie den beruflichen Erfahrungen entspricht, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte und weiter ausführte, ungünstige Belastungen müssten vermieden und regelmässige Ruhepausen vorgesehen werden, wobei es gesamthaft jedoch vorzuziehen sei, dem Beschwerdeführer mit einer geeigneten Behandlung (z.B. Operation) dazu zu verhelfen, wieder in seinen früheren Beruf zurückzukehren, wo er dann günstigstenfalls wieder voll arbeiten könne (Urk. 7/20 S. 10 f.),
dass das Gutachten von Dr. A.___ den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen entspricht (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c) und sich auch beide Parteien darauf abstützen,
dass insbesondere die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit unbestritten blieb (Urk. 1 S. 4 unten),
dass mithin im Wesentlichen lediglich in der Bemessung der Vergleichseinkommen abweichende Meinungen bestehen,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls keiner Arbeitstätigkeit nachging, indes vom 1. Dezember 1996 bis 30. April 2000 bei der B.___ AG als Auto-Lackierer bei einem Jahreslohn von zuletzt Fr. 82'550.-- beschäftigt war (Urk. 7/33) und ohne Unfall gemäss Bestätigung vom 12. Januar 2001 (Urk. 7/7) per 1. Februar 2001 bei einem Jahreslohn von Fr. 80'600.-- wieder eingestellt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer damit im Zeitpunkt des unbestrittenen Rentenbeginns (1. Dezember 2001) einen hypothetischen Lohn von Fr. 80'600.-- hätte erzielen können (Validenlohn),
dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2000) abgestellt und dabei die Rubrik 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gewählt hat,
dass dies angesichts der Einschätzung von Dr. A.___ nicht korrekt ist, attestierte er doch lediglich in einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete er einen Einsatz im bisherigen (gelernten) Beruf erst nach einer allfälligen Operation wieder als möglich,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit demnach nicht im angestammten Beruf umsetzen kann, sondern eine Verweisungstätigkeit ausüben muss,
dass demgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Rubrik 4 der LSE 2000 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen ist,
dass sich laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 der Zentralwert für entsprechende Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Männer auf Fr. 4’437.-- belief, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,1 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B 9.2, S. 82) pro Woche ein Gehalt von monatlich  Fr. 4’625.55 oder (x 12) von Fr. 55’506.60 pro Jahr ergibt,
dass unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Männer bis ins massgebende Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 6-2005, Tabelle B 10.3, S. 83) und der bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit ein mögliches Einkommen von Fr. 28’441.15 resultiert,
dass zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden kann, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc),
dass sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % rechtfertigt, ist doch der Beschwerdeführer bloss noch teilzeitlich arbeitsfähig und benötigt er zudem ergänzende Pausen,
dass sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 24’175.-- (85 % von Fr. 28'441.15) ergibt,
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80'600.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24’175.-- einen Invaliditätsgrad von 70 % ergibt, weshalb dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusteht,
dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine revisionsweise Überprüfung der Verhältnisse die Zumutbarkeit und die Erfolgsaussichten der von Dr. A.___ empfohlenen Operation abzuklären haben wird, erachtete er doch idealerweise die vollumfängliche Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als möglich,
dass nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten haben, welcher ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird,
dass unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien die dem Beschwerdeführer bei Obsiegen zustehende Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).