Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 19. Dezember 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1948, ist gelernte Arztgehilfin, arbeitete jedoch seit 1993 als Verkäuferin. Am 29. Mai 2001 erlitt sie eine Hirnblutung, aufgrund welcher sie seither unter anderem zufolge neuropsychologischer Defizite in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Per 31. Oktober 2001 kündigte G.___ ihr Anstellungsverhältnis, um als Selbständigerwerbende ein Geschäft zu führen.
Mit Gesuch vom 10. Oktober 2001 (Eingang IV-Stelle: 15. November 2001) meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/50) Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 7/17 bis Urk. 7/25) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Namentlich veranlasste sie den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle G.___ basierend auf einem errechneten Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/9 und Urk. 7/10). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2004 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob G.___ am 30. Juni 2004 hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. August 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zur massgebenden Invalidität (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
Ebenfalls zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen ausgeführt, das Faktum, dass die Beschwerdeführerin erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbständigerwerbende tätig geworden sei, verunmögliche einen Einkommensvergleich auf Basis der Erfolgsrechnung. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie bei guter Gesundheit für einen halben Tag eine Aushilfe angestellt und selbst ein Pensum von 57,5 Stunden absolviert. Mit vorliegendem Gesundheitsschaden arbeite sie 30 Stunden pro Woche. Die Einbusse von 27,5 Stunden werde mit dem IV-Grad gleichgesetzt; dieser betrage 48 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, entgegen den Ausführungen der IV-Stelle sei nicht vorgesehen gewesen, eine Verkäuferin einzustellen. Nötigenfalls wäre die Vorbesitzerin, wenn auch nicht wöchentlich, bereit gewesen, als Aushilfe für ein paar Stunden einzuspringen. Mithin sei von einer wöchentlichen Stundenzahl von 61 Stunden auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle hatte zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zunächst bei den behandelnden Ärzten Berichte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten eingeholt. Aus den medizinischen Akten (vgl. Urk. 7/17 bis 7/25) ergibt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen was folgt:
3.2. In Bericht vom 13. Dezember 2001 stellte Dr. med. A.___, Internist FMH sowie Hausarzt der Versicherten, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zweiseitige Blutung (Subarachnodialblutung) aus Aneurysma a. carotis interna rechts am 29. Mai 2001, Aneurysmaclipping rechts am 31. Mai 2001, ventriculo-perionealer Shunt am 12. Juni 2001 wegen Heydocephalus, leichtgradige Frontalhirnstörung nach Obigem; als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Status nach Embolisation eines asymptomatischen Aneurysma der carotis interna links am 15. August 2001, relativ hartnäckige arterielle Hypertonie, Status nach ablatio mammae rechts, Aufbauplastik, Status nach Strumektomie . Er bezeichnete die Beschwerdeführerin als von 29. Mai 2001 bis 9. Dezember 2001 als zu 100 % und ab 10. Dezember 2001 bis Ende 2001 zu 70 % in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin arbeitsunfähig (Urk. 7/23).
3.3 Zuhanden der IV-Stelle stellte Dr. med. B.___, Neurologie FMH, am 25. Februar 2002 dieselben Diagnosen wie Dr. A.___. Er bezeichnete die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiterin ebenfalls als von 30. Mai 2001 bis 9. Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 10. Dezember 2001 bis zum 2. Januar 2002 als zu 70 %, im Weiteren vom 3. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2002 als zu 50 % und vom 1. Februar 2002 bis zum 28. Februar 2002 als 20 %. Er führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin berichte über vorzeitige geistige Ermüdbarkeit und Verlangsamung des Arbeitstempos. Bereits nach vier Stunden "Schnuppern" im Laden fühle sie sich erschöpft. Dr. B.___ beurteilte Konzentrationsvermögen und Belastbarkeit als eingeschränkt, führte aber an, mit einer weiteren Besserung der Hirnfunktion sei zu rechnen, eine vollständige Restitutio sei möglich. Spezifische Therapien seien nicht notwendig, die beste Neurorehabilitation sei eine behutsame Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nach dem erwähnten Schema (Urk. 7/21).
3.4 Dr. A.___ wiederholte in seinem Bericht vom 15. April 2002 die am 13. Dezember 2001 gestellten Diagnosen, zusätzlich diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive Depression (multifaktoriell). Er bezeichnete die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als seit dem 3. Januar 2002 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig und gab im Wesentlichen an, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % sei bisher nicht möglich gewesen (Urk. 7/20).
3.5 Am 10. September 2003 fand im Zentrum C.___ eine postoperative Untersuchung der Beschwerdeführerin statt. Im entsprechenden Bericht vom 30. Oktober 2003 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine ausgedehnte Subarachnoidalblutung am 29. Mai 2001, Nachweis eines breitbasigen Carotisaneurysmas der Schädelbasis rechtsseitig, spiegelbildliches Carotisaneurysma linksseitig, Zustand nach Entwicklung eines blutungsbedingten Hydrozephalus malresorptivus, arterielle Hypertonie, Zustand nach Mammakarzinom sowie einen Zustand nach Schilddrüsenoperation 1996 mit Substitution. Die für den Bericht verantwortlich zeichnenden Ärzte bemerkten, es sei ein bekanntes Phänomen, dass bei ausgedehnter Subarachnoidalblutung, begleitet durch arterielle Hypertonie über Jahre ein neuropsychologisches Defizit bestehen könne, was sich insbesondere in der Störung der geistigen Leistungsfähigkeit und in der Planung des täglichen Lebens äussere. Sie gaben an, eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei bis zu 50 % möglich; aufgrund der schon jetzt erkennbaren morphologischen Veränderungen frontobasal und periventrikulär könne davon ausgegangen werden, dass die Patientin auch in Zukunft kaum höher als 70 % in einem Arbeitsprozess belastet werden könne (vgl. Urk. 7/18).
3.6 Im Schreiben des Spitals D.___ vom 1. März 2004 an die IV-Stelle führten Prof. E.___ sowie Oberärztin Dr. F.___ aus, aufgrund der subarachnodialen Blutung leide die Beschwerdeführerin immer noch an einer rasch auftretenden Ermüdbarkeit, Antriebslosigkeit und habe eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Diese neuropsychologischen Defizite erlaubten ihr eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/17).
4. Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hatte die Versicherte am 25. November 2002 sodann besucht und im Gespräch mit ihr die Verhältnisse an Ort und Stelle abklärt. Aus dem entsprechenden Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Februar 2002 ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. März 2003 (als Selbständigerwerbende) einen Laden führt, welcher wöchentlich während 61,5 Stunden geöffnet ist. Dabei arbeitet die Beschwerdeführerin selbst während ca. 30 Stunden pro Woche (einschliesslich zwei Stunden administrative Tätigkeiten); das restliche Pensum von 33 Stunden pro Woche wird durch zwei Aushilfen hälftig bewältigt. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben den Laden bei guter Gesundheit während 55,5 Stunden (zuzüglich zwei Stunden Administration) selber geführt und für einen halben Tag eine Aushilfe eingestellt hätte. Gestützt auf die Gegenüberstellung der invaliditätsbedingt geleisteten Stunden mit der hypothetischen Arbeitsleistung im Gesundheitsfall bemass die Abklärungsperson die Erwerbseinbusse, was einen Invaliditätsgrad von 48% ergab (vgl. Urk. 7/11).
5.
5.1 Zu Recht hat die IV-Stelle aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbständigerwerbende tätig geworden ist, die Invaliditätsbemessung nicht gestützt auf den Einkommensvergleich auf Basis der Erfolgsrechnungen beziehungsweise der auf ein Jahr hochgerechneten Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 7/41 S. 4) vorgenommen. Denn wie sie zu Recht ausführt, lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns) den Geschäftsbetrieb erst vor kurzem aufgenommen hat, nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen.
5.2
5.2.1 Indessen vermag auch die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Invaliditätsbemessung, welche auf dem Vergleich der invaliditätsbedingt geleisteten mit der hypothetischen Arbeitsleistung im Gesundheitsfall beruht, nicht vollumfänglich zu überzeugen. Nach Lage der Akten steht nämlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, ob das berücksichtigte Invalidenpensum (von 30 Stunden pro Woche) der nach den Umständen zumutbaren Arbeitsleistung entspricht oder nicht viel mehr über das hinausgeht, was der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist.
5.2.2 So ist dem Abklärungsbericht vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/41) die Anmerkung zu entnehmen, die Versicherte stosse mit 30 Stunden/Woche an ihr Limit, "der Mittwoch gehe in der Regel noch, am Donnerstag habe die Beschwerdeführerin Angst, dass sie den Tag nicht übersteht" und bei Ladenschluss sei die Versicherte jeweils "extrem erschöpft" (S. 2). In ähnlichem Sinne bemerkte die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2004, dass aus ärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden sei, und warf die Frage auf, auf welches Pensum sich diese Angaben beziehe. Sie bemerkte sodann, dass die Versicherte 30 Stunden arbeite, was gerechnet auf ein Normalarbeitspensum mehr als 50 % bedeuten würde (Urk. 7/30). Damit wies die Abklärungsperson erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsleistung erbringt, die möglicherweise über der ihr zumutbaren Restarbeitsfähigkeit liegt.
5.2.3 Ob das berücksichtigte Invalidenpensum der zumutbaren Arbeitsleistung entspricht, kann sodann - wie die Abklärungsperson zutreffend bemerkte - auch aufgrund der medizinischen Akten nicht beurteilt werden. Denn aus den ärztlichen Berichten, welche der Beschwerdeführerin weitgehend übereinstimmend (ab Januar 2002) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestieren, geht nicht hervor, ob sich die Prozentangaben auf ein Pensum von 57,5 (oder 61,5) Stunden beziehen oder ob ihnen - wie im Regelfall - ein Normalarbeitspensum 41,7 Stunden/Woche (im Jahr 2002) zugrunde liegt; die Frage stellt sich, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten wiederholt angegeben hatte, sie arbeite "50 %", was vorliegend unbestrittenermassen einem Pensum von 30 Stunden entspricht (vgl. Urk. 7/18-20). Anzumerken ist sodann, dass auch die medizinischen Akten Hinweise darauf enthalten, wonach das von der Beschwerdeführerin geleistete Pensum allenfalls über der ihr zumutbaren Arbeitsleistung liegt. So wiesen nicht nur die Ärzte des Zentrums C.___ im Bericht vom 30. Oktober 2003, mithin rund ein halbes Jahr nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit darauf hin, die Beschwerdeführerin klage über vorzeitige Ermüdung, fühle sich manchmal schon nach zwei bis drei Stunden erschöpft, in diesem Zustand fühle sie sich absolut überfordert, eine Planung des Geschäftsablaufes sei nicht mehr möglich. Auch erwähnten sie Störungen der Konzentration und der Merkfähigkeit und führten an, diese neuropsychologischen Defizite führten zur depressiven Verstimmung, sodass die Patientin sich "permanent überfordert" fühle (Urk. 7/18 S. 2). Auch Dr. A.___ bemerkte, die gut motivierte Beschwerdeführerin sei jeweils "dermassen aufgebraucht" und "ruhebedürftig", dass sie sich nicht vorstellen könne, mehr als 50 % zu arbeiten (Urk. 7/19).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl nach dem Abklärungsbericht vom 28. Februar 2003 als auch aufgrund der medizinischen Akten erhebliche Zweifel an der Zumutbarkeit der berücksichtigten Arbeitsleistung (im Umfang von 30 Stunden pro Woche) bestehen. Damit kann diese Arbeitsleistung der Invaliditätsbemessung nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Denn ein Arbeitspensum ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung (nur) insoweit zu berücksichtigen, als die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft wird. Es verhält sich dabei in ähnlicher Weise wie beim Einkommensvergleich, wo beim Invalideneinkommen nur Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie einer zumutbaren Leistung entsprechen. Als unzumutbar gilt dabei auch eine an sich geeignete Tätigkeit, soweit sie die Kräfte der behinderten Person offensichtlich überfordern (diese arbeitet z.B. täglich 6 statt nur 4 Stunden, vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3061).
5.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich des zumutbaren Umfangs der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, die bis 31. Oktober 2001 als Verkäuferin unselbständig erwerbstätig war, aufgrund der erzielten Erwerbseinkünfte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/26) der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge unterstand. Im Rahmen der Neuverfügung wird die Beschwerdegegnerin daher zu berücksichtigen haben, dass gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG eine Verfügung eines Versicherungsträgers, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers beruht, auch ihm zu eröffnen ist. Diese Pflicht ergibt sich ebenso aus Art. 76 Abs. 1 lit. i IVV, wonach die IV-Stelle die Verfügung insbesondere der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu eröffnen hat, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese hinsichtlich des zumutbaren Umfangs der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).