IV.2004.00433
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 12. Januar 2006
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Internationalen Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Schaffhauserstrasse 359, Postfach 5819, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene Z.___ war vom 16. März 1998 bis 31. März 2000 als Gipser bei der Firma A.___ AG tätig (Urk. 6/43). Am 6. Februar 1999 erlitt er bei einem Autounfall eine Unterkieferfraktur rechts (Urk. 6/24). Am 28. Februar 2001 meldete er sich unter Hinweis auf die seit dem Unfall bestehenden Kiefer-, Rücken- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Stand April 2001, Urk. 6/50) sowie einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Mai 2001 (Urk. 6/23) bei. Am 26. Juni 2001 gab sie beim X.___ ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten in Auftrag (Urk. 6/22), welches am 28. Oktober 2003 erstattet wurde (Urk. 6/20). Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. März 2004 (Urk. 6/9-10) eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Februar 2000 bis 31. Oktober 2000 nebst einer Zusatzrente für die Ehegattin und zweier Kinderrenten zu. Für die Folgezeit verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Rentenanspruch (vgl. Urk. 6/10 und Urk. 6/12). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess Z.___ durch Stjepan Huzjak, Internationaler Rechtsdienst, mit Eingabe vom 30. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei rückwirkend ab 1. November 2000 eine volle, eventuell eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventuell seien berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings oder einer Umschulung mit Deutschkurs zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten am Sitz des hiesigen Gerichts Einsicht in die Prozessakten genommen hatte (Urk. 9), hielt er mit Replik vom 24. November 2004 an seinen Anträgen fest und beantragte gleichzeitig die Sistierung des Prozesses bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2005 geschlossen wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die SUVA ihrerseits sprach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2001 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 20. April 2004, Urk. 6/28). Die gegen den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. November 2004 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.2005.00081 und wurde mit heutigem Entscheid in dem Sinne entschieden, dass die Sache an die SUVA zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückgewiesen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem heutigen Entscheid im Verfahren UV.2005.00081 ist der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 12 S. 2) gegenstandslos geworden.
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003, die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdeführer beantragte laut IV-Anmeldung vom 28. Februar 2001 eine Rente (Urk. 6/48). Im Rahmen des Einspracheverfahrens war einzig der Rentenpunkt strittig (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 6/8). Unter den konkreten Gegebenheiten hat die Verwaltung zu Recht nur über den Rentenanspruch verfügt. Zur Frage der Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist somit kein Entscheid ergangen, sodass es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. Erw. 3.1). Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage (vgl. Erw. 3.2) sind nicht erfüllt. Soweit mit der Beschwerde berufliche Eingliederungsmassnahmen verlangt werden, ist darauf nicht einzutreten.
4.
4.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
4.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
4.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5. Strittig und zu prüfen ist die unbefristete Zusprechung der bis am 31. Oktober 2000 gewährten halben Rente über dieses Datum hinaus bzw. eine Erhöhung derselben auf eine ganze Rente. Hierzu hat das Gericht auch die - an sich unbestritten gebliebene - Periode der (vorangehenden) Leistungszusprache (vom 1. Februar bis 31. Oktober 2000) herbeizuziehen, da anders die Rechtmässigkeit der Befristung einer Rente nicht sachgerecht beurteilt werden kann. Denn die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung (oder den Rentenbeginn) und die Revisionsverfügung (oder die Rentenaufhebung) bestimmten Zeitraum (Urteil des EVG in Sachen J. vom 13. September 2004, I 233/04, Erw. 1.1).
6.
6.1 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer von Fachärzten aus den Bereichen Rheumatologie (Urk. 6/20 S. 14), Neurologie (Urk. 6/20 S. 17), Kieferchirurgie (Urk. 6/20 S. 18) und Psychiatrie abgeklärt (Urk. 6/20 S. 20). Gestützt auf diese Fachkonsilien gelangte die Kommission für medizinische Begutachtung zu folgender Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20 S. 23):
"- Status nach Autounfall am 06.02.1999 mit fraglicher Commotio cerebri (Aktenlage unklar) wahrscheinlich HWS-Kontusion/Distorsion mit/bei
- Geringgradiges chronisches cervicocephales und cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Status nach Unterkiefertrümmerfraktur rechts mit/bei
- Status nach operativen Eingriffen am Unterkiefer 02/1999, 03/1999, 06/1999 und 07/2001 bei Wundinfekt und Materialbruch sowie Pseudarthrose
- Persistierende Unterkieferschmerzen und Anästhesie im Unterkieferbereich rechts infolge Läsion des Trigeminusast 3 rechts
- Symptomausweitung im Sinne einer dysfunktionellen Schmerz- und Krankheitsfehlverarbeitung"
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden ein Status nach episodischem übermässigem Alkoholkonsum und Tranquillizer-Überkonsum erwähnt.
Zusammenfassend (vgl. Urk. 6/20 S. 26/27) führten die Gutachter aus, somatisch imponiere aktuell vor allem die Fehlform mit Rundrücken im Sinne einer ausgeprägten Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und Kopfpropulsion, welche per se schon zu einem cervicalen Syndrom mit entsprechenden Verspannungen im Trapeziusbereich/Supraspinatusbereich prädisponierten, wie sie hier vorlägen. Allerdings dürfe das Cervicalsyndrom als gering bezeichnet werden. Daneben bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, welche durchaus als altersentsprechend zu bezeichnen seien. Neurologische Ausfälle bestünden weder an den oberen noch den unteren Extremitäten. Hingegen persistiere eine Anästhesie des Trigeminusastes III rechts als Unfallfolge.
Der Unterkiefer sei wieder hergestellt und Kaubewegungen ungehindert möglich. Durch die kieferorthopädische Situation sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Auffallend sei eine ausgeprägte Beschwielung der Hände beidseits, wie sie nur bei schwer körperlich arbeitenden Personen zu sehen sei. Dies erscheine mit dem vom Beschwerdeführer präsentierten Zustand nicht kompatibel. Die lumbalen Beschwerden seien organisch nicht erklärbar, wobei auch die positiven Waddell-Zeichen als Hinweis auf nichtorganische Schmerzgenese zu erwähnen seien.
Psychiatrisch sei von einer Symptomausweitung auszugehen mit dysfunktionaler Symptom- und Krankheitsfehlverarbeitung sowie Selbsteinschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit wegen der diversen Beschwerden. Es liege keine wesentliche psychiatrische Comorbidiät vor, ebenso fehlten Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, eine Angststörung, eine hypochondrische Fehlentwicklung oder eine depressive Fehlentwicklung. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf Abfragen sämtliche Symptome eines HWS-typischen Beschwerdebildes bejaht und sogar noch zusätzlich aggraviert, was sich psychiatrisch nicht erklären lasse. Es müsse deshalb von einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn ausgegangen werden. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer stark aggraviert und eine mangelhafte Kollaborationsbereitschaft gezeigt, weshalb die Testung letztlich ohne brauchbare Resultate habe abgebrochen werden müssen.
Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren gelangten die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule sowie des chronischen Cervicovertebralsyndromes als Gipser arbeitsunfähig. Dagegen bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.
6.2 Im Wesentlichen dieselben Befunde und Diagnosen enthält auch das zuhanden der SUVA vom Spital Y.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) erstellte Gutachten vom 15. Juli 2003 (Urk. 16/1), in dessen Rahmen eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt wurde. Die Gutachter führten hierzu aus, die Beschwerden der HWS könnten zumindest teilweise durch die degenerativen Veränderungen, die muskuläre Dysbalance und die Wirbelsäulenfehlhaltung erklärt werden. Das Ausmass der Beschwerden lasse sich allerdings weder durch die klinischen noch die radiologischen Befunde ausreichend erklären. Es bestehe der Verdacht auf eine Symptomausweitung im Rahmen einer dysfunktionalen Krankheitsbewältigung. In der Testsituation (EFL) hätten sich eine ausgeprägte Selbstlimitierung und Schmerzfixierung gezeigt. Für die bisherige Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer wegen der degenerativen Veränderungen und der muskulären Befunde nicht mehr arbeitsfähig. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei ihm aber eine mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung von längerdauernder und repetitiver Überkopftätigkeit ganztags zumutbar. Im Weiteren wiesen die Gutachter auf die frühere neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. C.___ (vom 20. März 2002, Urk. 16/2) hin, welche eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert hatte, hin, ohne hierzu aber Stellung zu nehmen. Sie selber fanden keine Hinweise auf eine schwerwiegende Störung im psychischen Bereich (Urk. 16/2 S. 13-15).
6.3 Beide Gutachten stimmen darin überein, dass aufgrund der objektiv feststellbaren degenerativen Veränderungen an der HWS eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, indem dem Beschwerdeführer nur noch mittelschwere Arbeiten ohne Überkopftätigkeit zumutbar sind. Ebenfalls übereinstimmend wird von einer ausgeprägten Schmerzproblematik berichtet, welche laut Gutachten des Spitals Y.___ keine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit für eine andere als die angestammte berufliche Tätigkeit zulasse (vgl. Urk. 16/1, Bericht EFL S. 2) und vom Psychiater der MEDAS mit der Diagnose Symptomausweitung und Schmerzfehlverarbeitung versehen wurde (Urk. 6/20 S. 22).
6.4 Die Abklärung und Beurteilung dieser Schmerzstörung, welche in die Gebiete der im MEDAS-Gutachten vertretenen Fachärzte der Neurologie und der Psychiatrie sowie des Neuropsychologen gehören, befriedigt nicht. Zunächst fällt im Bericht des Neuropsychologen auf, dass die Testung abgebrochen wurde, weil der Beschwerdeführer sehr stark unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe (Urk. 6/20 S. 22). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Abklärung abgebrochen wird, weil ein Explorand unterdurchschnittliche Leistungen zeigt, ist es doch gerade Sinn und Zweck einer derartigen Untersuchung, allfällige Leistungsdefizite festzustellen und anschliessend zu werten. Wenn dann in der Gesamtbeurteilung, an welcher der Neuropsychologe nicht beteiligt war, dieser Abklärungsabbruch mit mangelnder Kollaborationsbereitschaft und Aggravation begründet wird (Urk. 6/20 S. 27), dann müsste für diese Beurteilung eine eingehende Beschreibung und Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Testung vorliegen, was nicht der Fall ist. Im Gegensatz dazu ergibt sich aus der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. C.___ eineinhalb Jahre zuvor ein anderes Bild: Laut ihrem Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 16/2) klagte der Beschwerdeführer über permanente Nacken-, Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Dr. C.___ führte eine vollständige neuropsychologische Testuntersuchung sowie eine spezielle Konzentrations- und Aufmerksamkeitsbatterie am PC und - wegen der schlechten Deutschkenntnisse - in italienischer Sprache durch. Während der Untersuchung arbeitete der Beschwerdeführer aktiv und kooperativ mit, sein allgemeines Verhalten war adäquat. Es fanden sich massive Leistungsstörungen, welche gemäss Dr. C.___ hauptsächlich auf eine fronto-parietale kognitive Funktionsstörung hinweisen. Im Weiteren führt die Neuropsychologin aus, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben den kognitiven Defiziten vor allem die persistierende Schmerzproblematik und die immer noch stark eingeschränkte Belastbarkeit mit massiver Schmerzzunahme bei körperlicher oder kognitiver Anstrengung wie auch bei längerem Sitzen im Vordergrund stehen. Aufgrund ihrer Abklärung attestiert Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung mit einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %.
Während im Gutachten des Spitals Y.___ unter dem Titel Diagnosen auch neuropsychologische Defizite erwähnt werden (vgl. Urk. 16/1 S. 13), findet sich im MEDAS-Gutachten kein derartiger Befund bzw. wird ersetzt durch die Diagnose "Symptomausweitung" (vgl. Urk. 6/20 S. 23). Diese bedeutende Akzentverschiebung in der Beurteilung praktisch derselben Befunde von einer mittelschweren kognitiven Störung (Gutachten Dr. C.___) zu einer Schmerz- und Krankheitsfehlverarbeitung im MEDAS-Gutachten ist für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar und erklärungsbedürftig. Weitere Fragen in diesem Zusammenhang wirft eine beim Unfall vom 6. Februar 1999 allenfalls erlittene commotio cerebri bzw. eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) auf. Wenn auch in der Tat - wie im MEDAS-Gutachten dargelegt - in den initialen Unterlagen weder eine commotio cerebri noch eine Bewusstlosigkeit erwähnt wird (vgl. Urk. 6/20 S. 24), so wurde doch bei der Einlieferung ins Spital Y.___ ein GCS (Glasgow Coma Score) von 14 festgestellt (Urk. 6/24), was einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (SHT) entspricht (vgl. Leitlinien Intensivmedizin und Neurotraumatologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], Primärversorgung von Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma; abrufbar im Internet unter "www.awmf.org"). Angesichts der bei dem Unfall erlittenen schweren Kieferverletzung, welche auf einen heftigen Kopfanprall schliessen lässt, ist der kategorische Ausschluss eines MTBI durch die Gutachter der MEDAS nicht einsichtig und bedürfte einer eingehenden Begründung. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde eine - aufgrund des Unfallmechanismus nicht auszuschliessende - Hirnverletzung nie eingehend abgeklärt. Aus diesen Gründen genügt das MEDAS-Gutachten, soweit es die neurologische, psychiatrische und neuropschologische Abklärungen betrifft, den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht (vgl. Erw. 4.5).
6.5 Ein neues neurologisches Fachgutachten soll klären, ob und inwiefern ein Zusammenhang zwischen den beim Unfall erlittenen Kopfverletzungen und den sich heute manifestierenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen besteht. Ein mit der Schmerzproblematik vertrauter Psychiater soll sich insbesondere der Frage annehmen, wie weit das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers durch die Schmerzen objektiv eingeschränkt ist oder ob, in welchem Umfang und weshalb ihm zugemutet werden könnte, trotz der subjektiv empfundenen Schmerzen eine Arbeitsleistung zu erbringen. Unumgänglich wird in diesem Zusammenhang auch eine erneute neuropsychologische Untersuchung der kognitiven Funktionen sein. Je nach Ergebnis der zusätzlichen Abklärungen sollen sich die beiden Gutachter auch dazu äussern, ab welchem Zeitpunkt eine allfällige (Teil- oder Voll-) Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann bzw. bereits in einem früheren Zeitpunkt hätte zugemutet werden können.
7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 unten) bedarf die neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische Situation zusätzlicher Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - unter Absprache mit der SUVA - ein neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrisches Gutachten veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche vorliegend mit Fr. 700.-- zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).