IV.2004.00434
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 17. Oktober 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,
Fluhmattstrasse1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 17. September 1990 bei der B.___ als Verkäufer (Urk. 12/90). Am 1. Januar 1995 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine offene Scapulafraktur rechts mit Weichteildefekt dorsal, eine instabile BWK 9-11-Fraktur, eine Luxationsfraktur im Chopart- und Lisfranc-Gelenk rechts mit Luxationsfraktur der Metatarsalia IV und V und knöcherner Absprengung am Talus und am Os cuneiforme, eine Zertrümmerung des Os cuboideum sowie eine Lungenkontusion rechts. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die obligatorischen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 12/98). Wegen den Unfallfolgen meldete sich der Versicherte am 13. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 12/92). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 31. Juli 1997 (Urk. 12/90) sowie die Arztberichte der Neurologischen Poliklinik des Spitals C.___ vom 4. Juli 1997 (Urk. 12/41) sowie der Klinik D.___ vom 24. Dezember 1997 (Urk. 12/30) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 12/98). Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor und kam dabei zum Ergebnis, dass solche derzeit nicht durchführbar seien (vgl. Verlaufsprotokoll vom 26. Januar 1998, Urk. 12/85). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 1998 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Invaliditätsgrad betrage 80 %, weshalb ihm ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zustehe. Durch physio- und psychotherapeutische Massnahmen sei jedoch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht sei der Versicherte deshalb gehalten, entsprechende Massnahmen durchzuführen (Urk. 12/22). Mit Verfügung vom 19. August 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/21).
1.2 Anlässlich einer am 2. Mai 1999 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab A.___ an, er sei bei unverändertem Gesundheitszustand immer noch voll arbeitsunfähig (Urk. 12/70). Nach Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. E.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 15. April 2000 (Urk. 12/37), liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 16. August 2001 erstellen (Urk. 12/28). Sodann nahm die Berufsberatung eine weitere Abklärung über mögliche Eingliederungsmassnahmen vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 29. Mai 2002, Urk. 12/63). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Invaliditätsgrad lediglich noch auf 34 % belaufe, weshalb er keine Rente mehr erhalten werde (Urk. 12/8). Dagegen liess der Versicherte am 2. September 2002 diverse Einwände erheben (Urk. 12/7). Da die IV-Stelle in der Folge zum Ergebnis gelangte, dass der Einkommensvergleich anders vorzunehmen sei, hob sie die Invalidenrente nicht gänzlich auf, sondern sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 13/17). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Versicherte am 24. April 2003 (Urk. 13/15) und 18. August 2003 (Urk. 13/8) als auch die SUVA am 17. April 2003 (Urk. 13/16) bzw. 27. Mai 2003 (Urk. 13/11) Einsprache. Am 9. Februar 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, eine nochmalige Überprüfung seines Falles habe ergeben, dass ein Invaliditätsgrad von lediglich 29,18 % resultiere. Sie plane deshalb, die Rente gänzlich aufzuheben. Er habe Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen bzw. seine Einsprache unter diesen Umständen zurückzuziehen (Urk. 13/5). Am 26. April 2004 stellte die IV-Stelle der Ausgleichskasse B.___ einen begründeten Einspracheentscheid zu, wonach der Invaliditätsgrad 29,18 % betrage und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Die Aufhebung der Rente erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2003 (Urk. 2 = Urk. 13/2-3). Die Ausgleichskasse stellte dem Versicherten darauf diesen Einspracheentscheid am 27. Mai 2004 zu, zusammen mit einer Verfügung, worin festgehalten wird, dass die Ausrichtung der Invalidenrente von Fr. 477.-- (= Viertelsrente) per Ende Juni 2004 eingestellt wird (Urk. 13/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ am 1. Juli 2004 durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, Zürich, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei weiterhin die volle IV-Rente zu entrichten.
2. Eventualiter: Es seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Ausführungen vorzunehmen.
Unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 14. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 wurde die SUVA zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Diese verzichtete am 10. Juni 2005 (Urk. 16) auf Stellungnahme und reichte gleichzeitig die vollständigen Akten des Versicherten ein (Urk. 17/1-236).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. August 1998 verbessert habe. Das MEDAS-Gutachten nehme lediglich eine divergierende Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit vor, was keine Rentenrevision rechtfertige. Es stehe nämlich nicht zur Diskussion, ob die damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekt gewesen sei, sondern einzig und allein die Frage, ob sich der Gesundheitszustand heute im Vergleich zu damals verändert habe. Eine solche Veränderung sei jedoch weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht ausgewiesen. Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein sehr guter Mitarbeiter gewesen sei, weshalb er zweifellos zum Rayonleiter befördert worden wäre und entsprechend einen grösseren Verdienst erreicht hätte. Ausserdem habe er einen Nebenerwerb erzielt. Dieser sei ihm zwar vor dem Unfall wegen persönlicher Differenzen gekündigt worden, er hätte sich jedoch bei voller Gesundheit wieder um eine entsprechende Stelle bemüht, weshalb dieses Einkommen beim Valideneinkommen einzubeziehen sei (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei aus dem MEDAS-Gutachten klar eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Gutachten der Klinik D.___ vom 14. Dezember 1997 ausgewiesen. Diese sei sowohl in somatischer als auch in psychosomatischer Hinsicht eingetreten und sei sogar vom Versicherten selbst festgestellt worden. In der angefochtenen Verfügung sei das Valideneinkommen zu hoch festgesetzt worden, was im Rahmen des Einspracheverfahrens zu korrigieren gewesen sei. Berufliche Weiterentwicklungen könnten nämlich nur einbezogen werden, wenn für solche konkrete Anhaltspunkte vorhanden seien. Beim Beschwerdeführer sei es jedoch nicht aktenkundig, dass er bei der B.___ zum Rayonleiter befördert worden wäre. Zudem sei auch das Nebeneinkommen fälschlicherweise berücksichtigt worden, da der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung bereits vor dem Unfall aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben habe (Urk. 2).
3.
3.1 Laut dem Gutachten der Klinik D.___ vom 24. Dezember 1997 (Urk. 12/30) litt der Beschwerdeführer unter einem chronisch anhaltenden somatoformen Schmerzsyndrom nach Polytrauma am 1. Januar 1995 mit instabiler BWK 9-11 Fraktur bei Status nach Laminektomie TH 10 und 11, Status nach bisegmentaler Stabilisierung BWK 9-11 von ventral, einer offenen Scapulafraktur mit Weichteildefekt dorsal rechts, einer Luxationsfraktur in Chopart- und Lysfranc-Gelenk rechts bei Status nach geschlossener Reposition, bei Verdacht auf residuelles inkomplettes rechtsbetontes vor allem sensibles Parasyndrom mit thorakalem Niveau sowie einer Anpassungsstörung bei vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Seit dem Unfall vom 1. Januar 1995 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und werde es im angestammten Beruf auch definitiv sein. Anzustreben sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50 %. Momentan realistisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche je nach Situation in Zukunft gesteigert werden könne. Eine Umschulung durch die IV sei angebracht. Zu Beginn wäre es sinnvoll, dass der Beschwerdeführer Heimarbeit ausführen könnte.
3.2 Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt im Verlaufsprotokoll über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 26. Januar 1998 (Urk. 12/85) fest, der Beschwerdeführer fühle sich körperlich wie psychisch derzeit nicht in der Lage, eine Abklärung an einer beruflichen Abklärungsstelle vorzunehmen. Berufliche Massnahmen seien beim gegenwärtigen Zustand des Beschwerdeführers nicht durchführbar. Es sei deshalb die Rentenfrage zu prüfen und nach einem Jahr eine Revision durchzuführen.
3.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 15. April 2000 (Urk. 12/37) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen von Selbstmitleid geplagten depressiv wirkenden Patienten mit deutlicher Somatisierungsstörung. Der Befund sei gleich wir vor zwei Jahren beim kreisärztlichen Untersuch durch die SUVA. Er kontrolliere den Beschwerdeführer in lockeren Abständen (höchstens 1x/Monat) und rezeptiere die üblichen Medikamente. Je nach Rückenschmerzen verordne er Physiotherapie. Wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes gebe es nicht, weshalb die Ausrichtung einer IV-Rente nach wie vor angebracht sei.
3.4 Die MEDAS F.___ stellte in ihrem Gutachten vom 16. August 2001 (Urk. 12/28) folgende Diagnosen:
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10:M54.9, T08), betont in der rechten Körperhälfte bei/mit
· thorakovertebraler Symptomatik nach operativ stabilisierter BWK9-11-Fraktur 1/95
· möglicher neurologischer Restsymptomatik
· Status nach offener Scapulafraktur
· Status nach subtalarer Arthrodese wegen offener Luxationsfraktur rechter Fuss 1/95
2. Rechtsbetontes sensibles Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung gemäss Akten unterhalb Th7 rechts, aktuell unterhalb C4 rechts, DD: der Höhenzunahme des sensiblen Niveaus:
· Symptomausweitung bei Verarbeitungsstörung
· posttraumatische Syringomyelie
3. Verdacht auf leichte druckbedingte Nervus-ulnaris-Neuropathie rechts (Amerikaner-Gehstock rechts) ohne funktionelle Relevanz
4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)
5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Verdacht auf Schallleitungsschwerhörigkeit rechts ohne funktionelle Relevanz
Die Folgen des Unfalls von 1995 hätten im Verlauf zur Entwicklung einer leicht- bis mittelgradigen Depression geführt. Seit etwa zwei Jahren werde diese medikamentös behandelt, wobei der Beschwerdeführer offenbar gut anspreche. Weiter zeigten sich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Neurologisch bestehe eine sensible Hemisymptomatik mit Beteiligung des gesamten rechten Armes und der Schulter. Es könne von einem rechtsbetonten sensiblen Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung gesprochen werden, wie es bereits in der Klinik D.___ erhoben worden sei. Die fehlenden Muskeleigenreflexe der rechten Seite dürften Residuen von Nervenwurzelaffektionen nach erlittenem Trauma darstellen. Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom fehlten zur Zeit. Daneben bestehe der Verdacht auf eine Schallleitungsschwerhörigkeit, welche im Alltag jedoch gut kompensiert werde. Rheumatologisch bestehe eine Verminderung der Belastbarkeit der Wirbelsäule nach BWK-Fraktur. Dieser Befund führe zu chronischen Rückenschmerzen. Als Lagerist könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten. Dagegen bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für diese behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei prinzipiell besserungsfähig, wobei die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers als Rehabilitationshindernis erachtet werden müssten.
3.5 Laut dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2003 (Urk. 3/8) leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Störung mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, selbst- und fremdgefährlichen Impulsen, mit sozialem Rückzug, Schlaf-, Arbeits- und Konzentrationsstörungen, Essstörung mit Gewichtszunahme und körperlichen Schmerzen. Diese Beschwerden hätten in letzter Zeit zugenommen. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, eine Wiedereingliederung ins Berufsleben wäre aber aus psychiatrischer Sicht langfristig anzustreben.
4.
4.1 Unterzieht man das Gutachten der Klinik D.___ vom 24. Dezember 1997 (Urk. 12/30), welches Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprechung gebildet hat, einer näheren Betrachtung, so fällt auf, dass die dort attestierte Arbeitsunfähigkeit primär auf psychischen Beeinträchtigungen beruht. Laut dem rheumatologischen Konsilium vom 27. Oktober 1997 bestand zwar aus rheumatologischer Sicht eine auf 30 % bis 50 % eingeschränkte Teilarbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Dies wurde von den Ärzten der Klinik D.___ aber nicht etwa auf die objektiv erhobenen rheumatologischen Befunde, sondern auf das chronisch anhaltende somatoforme Schmerzsyndrom zurückgeführt. Von den nicht organischen Zeichen nach Waddell waren 4 von 5 positiv, ebenso die erweiterten Waddell-Zeichen, was laut dem Gutachten auf eine psychopathologische Verarbeitung der Unfallfolgen hinweist.
4.2 Der Vergleich mit dem MEDAS-Gutachten vom 16. August 2001 (Urk 12/28) ergibt, dass bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens durchaus eine Verbesserung eingetreten ist. Es konnte zwar festgestellt werden, dass die Reintegration wie auch die konsequente Durchführung rehabilitativer Massnahmen primär durch Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein scheinen, welche ihm auch das Befolgen von an ihn ergehenden Empfehlungen oder Vorschriften erschwerten (Delinquenz im Strassenverkehr). Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Untersuchung bei der MEDAS (Urk. 12/29 S. 2 f.) an, wenn er alleine sei, gehe es ihm gut. Er fühle sich "normal" und könne sich gut kontrollieren. Er sei jedoch genervt durch Androhungen und Vorschriften, beispielsweise durch die IV und die SUVA. Zudem fühle er sich gekränkt, dass ihm sein Führerausweis entzogen worden sei, und auch durch die MEDAS-Untersuchung. Er rege sich schnell auf, beschimpfe und verletze Personen verbal, entschuldige sich dann aber jeweils nach 20 Minuten und greife insgesamt niemanden an. In grossen Menschenmengen, z.B. Discos, habe er Platzangst, die sich in Form von Atemproblemen äussere. Er leide an Schlafstörungen, da er etwa um 1.00 Uhr zu Bett gehe und erst zwischen 4.00 Uhr und 8.00 Uhr einschlafe. Dann schlafe er jedoch sechs Stunden. Tagsüber liege er viel, schlafe jedoch nicht. Sein Appetit sei gut, er habe in den letzten acht Jahren zehn Kilo zugenommen. Er könne sich gut konzentrieren und fühle sich lebenskräftig. Antrieb und Stimmung seien auch gut. Eine Ausbildung könnte er zwar grundsätzlich absolvieren, dagegen spreche aber, dass er nicht lange sitzen könne und er keinen Führerschein habe. Diesen brauche er, weil er sich im öffentlichen Verkehr nicht wohl fühle. Ausserdem tue er ohne Führerausweis sowieso nichts und er lasse sich auch nicht vorschreiben, welche Ausbildung er machen solle. Bezüglich des Verlaufs seit dem Unfall gab der Beschwerdeführer an, etwa 1997 sei er depressiv und aggressiv gewesen und habe keine Zukunftsperspektive gesehen. Seither habe sich aber alles gebessert und die Beschwerden seien fast vollständig weg. Seit etwa 1997 mache er einmal alle zwei Wochen eine Atemtherapie, die ihm gut zur Entspannung helfe, und seit etwa 1998 nehme er zur Antriebssteigerung und gegen Nervosität und Hoffnungslosigkeit Anafranil, was ihm etwas helfe. Die Ärzte der MEDAS kamen zum Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild entwickelt hat. Dieses sei derzeit von leichtgradiger Ausprägung mit den Hauptsymptomen verminderte Merkfähigkeit, Deprimiertheit, innerliche Unruhe und Morgentief. Weiterhin zeigten sich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, dysphorischen und unreifen Anteilen. Der Beschwerdeführer sei wegen verschiedener Behörden und wegen des Führerausweisentzugs gekränkt, mache die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von seinem Führerausweis abhängig, sei nicht bereit, Fragen ausreichend zu beantworten und zeige in der Beschreibung seiner Verkehrsübertretungen unreife Züge. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche vorbeschrieben worden sei, seien aktuell nicht erfüllt, da diese Schmerzqualitäten in der aktuellen Untersuchung nicht hätten beobachtet werden können.
4.3 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 a und b). Die Ärzte der MEDAS kamen namentlich zum Schluss, dass die Kriterien für die im Gutachten der Klinik D.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht mehr erfüllt seien. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer wäre bei Aufbringung der ihm zumutbaren Willensanstrengung inzwischen ohne weiteres in der Lage gewesen, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass dies bis anhin noch nicht geschehen ist, scheint nicht primär durch seine psychischen Einschränkungen bedingt.
4.4 Was den Einwand des Beschwerdeführers gegen das MEDAS-Gutachten anbelangt, wonach die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter dem Vorbehalt des Ausschlusses einer neurologischen Läsion als Ursache der diffusen Schmerzsymptomatik und Sensibilitätsstörung stehe, ist festzuhalten, dass im rheumatologischen Untergutachten wohl dieser Vorbehalt gemacht, indessen ansonsten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein zeitlich volles Pensum als zumutbar erachtet wird (Urk. 12/29/1 S. 4 f.). Im neurologischen Untergutachten wird sodann ausgeführt, aufgrund des rechtsbetonten sensiblen Parasyndroms mit dissoziierter Sensibilitätsstörung sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagerist arbeitsunfähig. Für eine leichte körperliche Tätigkeit bestehe aus rein neurologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als medizinische Massnahme werde eine magnetresonanztomographische Abklärung des Rückenmarks (HWS bis inkl. LWS) zum Nachweis resp. Ausschluss einer strukturellen Myelopathie, insbesondere einer posttraumatischen Syringomyelie sowie von (lumbalen) Diskopathien empfohlen (Urk. 12/29/3 S. 5). In ihrer abschliessenden Gesamtbeurteilung empfehlen die Ärzte der MEDAS zwar die Vornahme eines MRI des Rückenmarks zum Ausschluss einer posttraumatischen Syringomyelie oder Diskopathie, die Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgt jedoch nicht unter diesem Vorbehalt. Vielmehr wird das MRI unter dem Titel "Medizinische Massnahmen" empfohlen, d.h. die Ärzte der MEDAS erachten diese Abklärung im Hinblick auf eine allfällige weitere Behandlung des Beschwerdeführers als notwendig, während die Stellung dieser zusätzlichen Diagnose aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bliebe. Hätten die Ärzte der MEDAS das MRI für die endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für unabdingbar gehalten, hätten sie ein solches zweifellos vorgenommen, ansonsten das Gutachten für die Belange der Invalidenversicherung keine verwertbaren Resultate enthielte.
4.5 Bezüglich des Berichts von Dr. G.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte bzw. behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem vermag der Bericht von Dr. G.___ nicht zu überzeugen. Er enthält keine Begründung für die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere wird nicht klar, ob diese aus rein psychiatrischer Sicht besteht oder ob Dr. G.___ auch somatische Einschränkungen mitberücksichtigt hat. Im weiteren gibt Dr. G.___ nicht an, für welche Tätigkeiten diese Arbeitsunfähigkeit gelten soll. Schliesslich hält sie selbst eine Wiedereingliederung ins Berufsleben aus psychiatrischer Sicht für möglich.
4.6 Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Beurteilung der MEDAS für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Gemäss Schreiben der B.___ vom 2. Februar 1999 (Urk. 13/36/4) hätte der Beschwerdeführer an seiner angestammten Stelle als Verkäufer im Jahr 1999 einen Monatslohn von Fr. 3'550.-- erzielt, was einem Jahreseinkommen von Fr. 46'150.-- (13 x Fr. 3'550.--) entspricht. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2005, S. 91, Tabelle B 10.3 : 1999 = 1835, 2004 = 1975) ergibt sich für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 49'671.-- pro Jahr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Rayonchef befördert worden wäre. Es ist ihm zwar darin beizupflichten, dass er von der B.___ gute Arbeitszeugnisse erhielt (vgl. Urk. 13/36/2-3), es fehlt aber an konkreten Anzeichen dafür, dass er effektiv befördert worden wäre. Insbesondere sind bei einer Beförderung nicht einzig gute Leistungen in der bisherigen Tätigkeiten wesentlich, sondern es spielen auch andere Kriterien (Ausbildung, Führungsstärke, etc.) eine Rolle.
5.2 Strittig ist sodann die Frage, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens neben seiner Verkäufertätigkeit bei der B.___ einem Nebenerwerb nachgehen würde. Hierbei steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 1994 bei der H.___ AG für 12 Stunden pro Woche zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 15.80 angestellt war (Urk. 3/12). Unbestrittenermassen hat er diese Tätigkeit jedoch per 13. Dezember 1994 aufgegeben und somit im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens, dem Verkehrsunfall vom 1. Januar 1995, nicht mehr ausgeübt. Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Anstellung bei der H.___ AG keinen Nebenerwerb ausgeübt (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 12/69), dieses Arbeitsverhältnis lediglich 5 1/2 Monate gedauert hat und es aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden ist, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist somit ausschliesslich vom Einkommen als Verkäufer bei der B.___ auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'750.67 bzw. Fr. 57'008.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B 10.3, S. 91 : 2002 = 1933, 2004 = 1975) macht dies für das Jahr 2004 Fr. 58'246.65. Bei einem Pensum von 70 % resultiert ein Einkommen von Fr. 40'772.65 pro Jahr. Den Umständen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit bei der B.___ ein unter den durchschnittlichen Tabellenlöhnen liegendes Einkommen erzielt hat und er auch in einer Verweisungstätigkeit nicht unbeachtlichen Einschränkungen unterworfen ist, ist mit einem Abzug Rechnung zu tragen. Immerhin ist der Beschwerdeführer aber noch verhältnismässig jung, verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 12/96), spricht gut Deutsch (Urk. 12/29/2 S. 4) und erscheint aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten grundsätzlich geeignet, anspruchsvollere Hilfstätigkeiten auszuüben. Insgesamt erscheint damit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug in der Höhe von 15 % angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 34'656.75. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'671.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'014.25 bzw. 30,2 %. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Weiterausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).