Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00436
IV.2004.00436

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 23. Februar 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1955, war seit 1. Oktober 1996 bei der A.___ AG angestellt und dort bis effektiv 20. Juni 2000 in Produktion, Abfüllung und Packerei tätig (Urk. 8/57 Ziff. 1, 4 und 6). Am 4. Juli 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/26-30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/57) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/55 = 8/58) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___, welches am 12. September 2002 erstattet wurde (Urk. 8/25).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17, Urk. 8/14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 einen Leistungsanspruch mangels Invalidität (Urk. 8/13 = Urk. 8/10/3).
         Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, Zürich, am 13. Januar 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 8/10/2) wurde mit Urteil vom 16. März 2004 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Prozess Nr. IV.2003.00019; Urk. 14). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 4. März 2004 meldete sich die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33). Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 13. Februar 2004 (Urk. 8/24 = Urk. 3/2), machte sie hierbei eine ernsthafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 15. April 2004 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/7 = Urk. 8/8). Die dagegen am 13. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, am 2. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei auf die Neuanmeldung einzutreten und über den Rentenanspruch zu verfügen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2004 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 27. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2004 (Urk. 10) reichte die Versicherte den Austrittsbericht der Urologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital M.___, vom 15. September 2004 (Urk. 11) zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3 Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft dem Wortlaut nach bloss den Fall einer früheren Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades. Er ist aber sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn die Rente seinerzeit verweigert wurde, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorlag, da Art. 87 Abs. 4 IVV auf dem Grundgedanken beruht, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Dieser Grundsatz ist im einen wie im anderen Fall beachtlich. Daher kann auch dann, wenn die Rente mangels Invalidität verweigert (oder aufgeschoben) wurde, ein neues Gesuch nur geprüft werden, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (ZAK 1983 S. 507 oben). Als Vergleichsbasis hiefür dienen der Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen Verwaltungsverfügung einerseits und zur Zeit der letzten materiellen Abweisung andererseits. Die entsprechenden, in BGE 109 V 265 Erw. 4a zur Rentenrevision dargelegten Grundsätze gelten auch bei einer Neuanmeldung.
1.4 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie  auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
1.5 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht.
1.6 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99).
1.7 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).

2.      
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung und somit die Frage der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Änderung der Verhältnisse der Beschwerdeführerin richtig beurteilt hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin stützte ihre Neuanmeldung vom 4. März 2004 (Urk. 8/33) auf einen Bericht von Dr. C.___ vom 13. Februar 2004 (Urk. 3/2). Dieser stelle eine ernsthafte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin fest. Beschwerdeweise legte sie weitere ärztliche Berichte vor (Urk. 3/1, Urk. 3/3-5, Urk. 11) und machte geltend, sie sei krank und stehe in ständiger ärztlicher Behandlung. Gemäss Dr. C.___ habe sich ihr gesundheitlicher Zustand ständig verschlechtert; sie leide an mehreren Krankheiten, sei mehrmals hospitalisiert worden und habe sogar dringend einen Psychiater aufsuchen müssen, um die Beschwerden einigermassen unter Kontrolle zu halten. Sie stehe auch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. D.___, N.___, der in Kürze einen Bericht einreichen werde (Urk. 1 S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass seit der Verfügung vom 13. Dezember 2002 keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ sei keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu entnehmen (Urk. 2 S. 2); dieses werde ohne Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, ohne konkrete Befundbeurteilung und ohne zusätzliche Diagnosen begründet. Die aufgeführten Diagnosen seien bereits im MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 bekannt gewesen und beurteilt worden (Urk. 7 S. 2, vgl. auch Urk. 8/8). Die Voraussetzungen der Eintretensvorschrift von Art. 87 Abs. 4 IVV seien nicht erfüllt (Urk. 7 S. 2).

3.
3.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Dezember 2003 (Urk. 8/13) lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde, die mit Urteil vom 16. März 2004 (Urk. 14) als schlüssig und damit als genügende Grundlage für eine Abweisung der Beschwerde befunden wurden:
3.2 Dr. med. E.___, Dermatologie und Venerologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 15. August 2000 (Urk. 8/30) eine seborrhoische Dermatitis und führte aus, die nunmehr angewandte Therapie habe zu einer Besserung geführt (Urk. 8/30 S. 1 Mitte und unten).
3.3 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, führte mit Bericht vom 20. September 2000 (Urk. 8/29) aus, er habe etwas Schwierigkeiten, das vorliegende Krankheitsbild mit einer eindeutigen Diagnose zu belegen. Die Beschwerdeführerin zeige sicher Aspekte eines Fibromyalgiesyndroms, wobei die beschriebenen Druckdolenzen im Sehnen-/Muskelbereich nicht nur den geforderten Tender points entsprächen, sondern auch völlig diffus und ubiquitär vorhanden seien. Differentialdiagnostisch wäre somit auch eine ausgeprägte somatoforme Krankheitsstörung auf dem Boden einer Depression möglich, je nach Blickwinkel könnte man auch von einer Schmerzverarbeitungsstörung sprechen (Urk. 8/29 S. 2 Mitte).
3.4 Vom 24. Januar bis 14. Februar 2001 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik G.___. Im Austrittsbericht vom 13. März 2001 (Urk. 8/27) wurden eine Panalgie (bei/mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und auf Fibromyalgie), eine seborrhoische Dermatitis, anhaltende Heiserkeit unklarer Genese, Hyperlipidämie und ein Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert (Urk. 8/27 S. 1 Mitte).
         Zum Verlauf wurde festgehalten, keine der Therapien habe in gewünschter Art und Weise durchgeführt werden können, zum einen aufgrund fehlender Motivation, zum anderen, weil jegliche passiven und aktiven Massnahmen Schmerzen bereitet hätten; teilweise seien die Therapien auch von der Beschwerdeführerin verweigert worden (Urk. 8/27 S. 3 unten).
         Aufgrund des Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung sei die Beschwerdeführerin der Psychologin vorgestellt worden, welche diesen Verdacht aufrechterhalte. Allerdings sei aus ihrer Sicht für die Beschwerdeführerin der sekundäre Krankheitsgewinn grösser als der Leidensdruck, so dass sich die Beschwerdeführerin dem Versuch widersetze, die Möglichkeit einer psychischen Ursache zu diskutieren. Für weiterführende psychotherapeutische Gespräche sei sie nicht motiviert (Urk. 8/27 S. 3 unten).
3.5 Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 1994 behandelt (Urk. 8/26 lit. D Ziff. 1), nannte in seinem Bericht vom 10. August 2001 (Urk. 8/26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panalgie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei Verdacht auf Fibromyalgie und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die seborrhoische Dermatitis und den Diabetes mellitus (Urk. 8/26 S. 1 lit. A) und attestierte eine seit 21. Juni 2000 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/26 S. 1 lit. B). Die bisherigen Abklärungen hätten diagnostisch nicht weitergeführt und die bisherigen Therapien am Schmerzbild nichts geändert (Urk. 8/26 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.6 Im Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS B.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 8/25 S. 1).
3.6.1   Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem rheumatologischen Konsilium vom 16. Mai 2002 (Urk. 8/25/4) die Diagnose einer Panalgie mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/25/4 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin beklage sich über Schmerzen am ganzen Körper, alle Knochen täten ihr weh, sie empfinde alle Berührungen ihres Körpers als schmerzhaft und habe auf keine der bisherigen Behandlungsmethoden angesprochen. Bei der Panalgie handle es sich wahrscheinlich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Das klinische Erscheinungsbild entspreche nicht der Definition eines Fibromyalgie-Syndroms (Urk. 8/25/4 S. 2 unten).
         Da es sich primär nicht um eine rheumatologische Erkrankung handle, sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt. Sie müsse in erster Linie durch den Psychiater festgelegt werden (Urk. 8/25/4 S. 3 oben).
3.6.2   Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seinen Konsiliarbericht am 21. Mai 2002 (Urk. 8/25/5). Er stellte einleitend fest, die Kooperation der Beschwerdeführerin sei dermassen schlecht, dass die anamnestischen Angaben dürftig ausfielen (Urk. 8/25/5 S. 1 Mitte). Er diagnostizierte eine Rentenbegehrlichkeit (ICD-10: Z03.2) und führte aus, es handle sich um eine weitgehend unkooperative, an der Klärung ihrer Situation nicht interessierte Person (Urk. 8/25/5 S. 3 oben). Es bestehe keine psychische Störung, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würde (Urk. 8/25/5 S. 3 Mitte).
3.6.3   Das MEDAS-Gutachten wurde am 12. September 2002 von Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, Gutachterin, und Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, Chefarzt, erstattet und umfasste in einem ersten Teil eine Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 8/25/1 S. 1 ff.). Sodann wurde die Anamnese erhoben und als jetziges Leiden persistierende Schmerzen, die sich in den letzten Jahren über den ganzen Körper verbreitet hätten, angeführt (Urk. 8/25/1 S. 5 f. Ziff. 1.2).
         Gestützt auf die eigenen Befunde (Urk. 8/25/1 S. 6 ff. Ziff. 2.1-3) und die genannten Konsilien (vgl. vorstehend Erw. 3.6.1-2) führten die Gutachterin und der Gutachter aus, sie könnten ursächlich für das Ganzkörperschmerzsyndrom kein zu Grunde liegendes Leiden feststellen, das die Symptome erklären und die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Objektivieren liessen sich ein deutliches Übergewicht, ekzematöse Hautveränderungen am Oberkörper, eine diabetische Stoffwechsellage und eine leichte Hyperlipidämie (Urk. 8/25/1 S. 9 oben).
         Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gebe es nicht (Urk. 8/25/1 S. 9 Ziff. 4.1), Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien ein Diabetes mellitus Typ II (gut eingestellt) sowie Übergewicht (BMI 29) mit Hyperlipidämie (Urk. 8/25/1 S. 9 Ziff. 4.2). Als Nebenbefunde wurden genannt: Panalgie, Rentenbegehrlichkeit, ekzematöse Hautveränderungen am Oberkörper, Status nach Nierensteinleiden rechts 1992 (Urk. 8/25/1 S. 9 Ziff. 4.3).
         Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25/1 S. 10 Ziff. 5.1). Aus medizinischer Sicht sei die Prognose gut. Allerdings sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rentenbegehrlichkeit beruflich wieder eingliederbar sein werde (Urk. 8/25/1 S. 10 Ziff. 5.5).
3.7 Hinsichtlich der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen wurden alle medizinischen Beurteilungen als weitestgehend übereinstimmend beurteilt und gestützt auf die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens eine Invalidität im Rechtssinn verneint (Erw. 3 des Urteils vom 16. März 2004; Urk. 14).

4.
4.1 In ihrer Neuanmeldung vom 4. März 2004 bat die Beschwerdeführerin um erneute Prüfung ihres Falles und verwies zur Begründung auf den miteingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 13. Februar 2004, welcher eine ernsthafte Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes feststelle (Urk. 8/33).
4.2 Dr. C.___ hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2004 (Urk. 3/2) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des letzten Jahres stetig verschlechtert. Weiter erwähnte Dr. C.___ - ohne dies konkret als Diagnose zu bezeichnen - eine Somatisierungsstörung mit Panvertebralsyndrom überwiegend lumbal, einen Diabetes mellitus, eine depressive Entwicklung und ein rezidivierendes Ekzem unklarer Ätiologie (Urk. 3/2). Weitere Ausführungen unterblieben.
4.3 Die Beschwerdeführerin brachte zur Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse somit lediglich vor, dass Dr. C.___ eine ernsthafte Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes feststelle (Urk. 8/33). Zwar bestätigte dies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 13. Februar 2004, unterliess es jedoch, diese Feststellung zu begründen und beschränkte sich auf die Erwähnung verschiedener Diagnosen. Diese waren jedoch alle bereits in den der Verfügung vom 13. Dezember 2003 zugrunde liegenden früheren Untersuchungen und Berichten bekannt und wurden damals in die Beurteilung mit einbezogen. So diagnostizierte Dr. E.___ eine seborrhoische Dermatitis (Urk. 8/30 S. 1 Mitte); Dr. F.___ hielt differentialdiagnostisch eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer Depression für möglich (Urk. 8/29 S. 2 Mitte). In der Rehaklinik G.___ wurden unter anderem eine Panalgie bei und mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und auf Fibromyalgie, eine seborrhoische Dermatitis und ein Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II festgestellt (Urk. 8/27 S. 1 Mitte). Dr. H.___ diagnostizierte eine Panalgie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei Verdacht auf Fibromyalgie, die seborrhoische Dermatitis und Diabetes mellitus (Urk. 8/26 S. 1 lit. A). Im MEDAS-Gutachten wurden sodann unter anderem der Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/25/1 S. 9 Ziff. 4.2) festgestellt und als Nebenbefunde unter anderem die Panalgie, die ekzematösen Hautveränderungen am Oberkörper und ein Status nach Nierensteinleiden rechts 1992 genannt (Urk. 8/25/1 S. 9 Ziff. 4.3).
4.4 Angesichts der vorgebrachten Begründung für die Neuanmeldung ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die erstmalige Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/13) im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 4. März 2004 (Urk. 8/33) vierzehn Monate zurücklag und somit an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden konnten (vgl. vorstehend Erw. 1.2), nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtete und auf das Gesuch nicht eintrat: Diese reichte ein gleich lautendes und nicht näher begründetes Gesuch ein, mit dem sich die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 87 Abs. 4 IVV gerade nicht zu befassen hat (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Was die beschwerdeweise eingereichten weiteren medizinischen Unterlagen angeht (Urk. 3/1, 3/3-5, Urk. 11; der in Aussicht gestellte Bericht von Dr. D.___ wurde bis heute nicht eingereicht; vgl. Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass nach der neuesten Rechtsprechung nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichte medizinische Unterlagen eintretensrechtlich nicht massgeblich sind. Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5; vgl. vorstehend Erw. 1.5). Die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen sind deshalb für die Beurteilung der hier strittigen Frage unbeachtlich.

5. Zusammenfassend erweist sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 4. März 2004 und somit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).