IV.2004.00437
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1944 geborene I.___ ist verheiratet und Mutter von sechs erwachsenen Kindern (Urk. 17/65). Sie wuchs im Kosovo auf, wo sie zwei Jahre die Schule besuchte und ab dem 15. Altersjahr auf dem elterlichen Hof mitarbeitete (Urk. 17/27 S. 3). 1969 heiratete sie und führte mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1985 zog die Familie in die Schweiz (Urk. 17/65). Seither war die Versicherte ausschliesslich als Mutter und Hausfrau tätig. Am 9. November 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 10. November 1999 bestehende Angststörungen und ein Ganzkörperschmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 17/65). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und liess die Versicherte durch das Psychiatrische Zentrum Z.___ begutachten (Gutachten vom 10. Dezember 2002, Urk. 17/27). Am 6. Mai 2003 liess sie eine Abklärung im Haushalt vornehmen, welche eine Einschränkung in diesem Bereich von 57,8 % ergab (Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juni 2003, Urk. 17/46). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2000 zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % und im Betrag von monatlich Fr. 227.-- (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2004 teilweise gutgeheissen, und zwar dahingehend, dass die halbe Rente statt auf monatlich Fr. 227.-- auf Fr. 240.-- festgesetzt wurde (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 3.6.2004 aufzuheben;
2. Es sei der Versicherten eine ganze Rente und eine Zusatzrente für den Ehemann zuzusprechen;
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 4. November 2004 reichte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt die Beschwerdeantwort ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Replik ging am 16. November 2004 ein (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 13. Januar 2005 geschlossen (Urk. 14). In der Folge wurde festgestellt, dass die Ausgleichskasse an Stelle der IV-Stelle zur Beschwerde Stellung genommen hatte. Die IV-Stelle wurde deshalb aufgefordert, ihre Beschwerdeantwort mit den Akten einzureichen (Urk. 16). In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2005 verzichtete die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 16). Gleichzeitig reichte sie die Akten ein (Urk. 17). Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 3. März 2005 Gebrauch machte (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
1.3 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten ist für die Invaliditätsbemessung ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen, ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen, ab 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige, im Haushalt tätige Person zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen hat.
Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juni 2003 davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 57 % invalid sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, die Arztberichte zeigten, dass sie aus physischen Gründen überhaupt nicht arbeitsfähig sei und dass sie aus psychischen Gründen nur zu maximal 20 % arbeiten könne. Da sie allein schon aus psychischen Gründen zu mindestens 80 % invalid sei, erübrige sich eine Haushaltsabklärung, da eine solche in erster Linie die physischen Beeinträchtigungen im Haushalt berücksichtige (Urk. 1 S. 2 ff.). Im weitern kritisiert sie hinsichtlich des Abklärungsberichts zur Hauptsache die Schadenminderungspflicht, die ihr und ihren Angehörigen auferlegt worden sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Sodann hätten sich die Verhältnisse seit 1. Juli 2004 geändert (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit liegen die folgenden ärztlichen Beurteilungen und Stellungnahmen vor:
Gemäss der im Bericht der Klinik S.___ vom 10. Januar 2002 enthaltenen Anamnese erlitt die Beschwerdeführerin am 10. November 1999 als angeschnallte Beifahrerin in einem stehenden Auto einen Verkehrsunfall (Urk. 17/29/5). Ihr Fahrzeug sei von einem von hinten kommenden Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit gerammt worden. Bei der Erstversorgung durch den Notarzt sei eine Fraktur ausgeschlossen worden. Eine Ohnmacht habe zum Zeitpunkt des Unfalls und danach nicht bestanden. Anlässlich der ambulanten Untersuchung in der Klinik S.___ vom 10. Januar 2002 wurden eine chronische Lumboischialgie bei degenerativem Gesamtwirbelsäulensyndrom sowie eine Haltungsfehlstellung bei Fehlbelastung und myostatischer Insuffizienz diagnostiziert.
Dr. med. R.___, Arzt für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin von Februar 1999 bis Mai 2000 als Hausarzt und damit nach dem Unfall vom 10. November 1999 betreute, nennt in seinem Bericht vom 4. Dezember 2001 als Diagnosen Panikattacken, Depression, Status nach Halswirbelsäule-Schleudertrauma sowie eine Rentenneurose (Urk. 17/31). Ab 12. November 1999 schrieb er sie zu 100 % arbeitsunfähig, und wies darauf hin, dass die Versicherte ab Mai 2000 bei Dr. K.___ in Behandlung sei.
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, der die Beschwerdeführerin vom 6. August bis 15. Oktober 2001 behandelte, gibt im Bericht vom 3. Januar 2002 an, die Beschwerdeführerin sei wegen seit drei Tagen bestehender unklarer Bauchschmerzen vom 6. bis 10. August 2001 im Kantonsspital W.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 17/30). Als Diagnose nennt er eine Koprostase ab 6. August 2001. Vom 6. August bis 15. Oktober 2001 sei sie deswegen zu 100 % als Hausfrau arbeitsunfähig gewesen. Auch im Dezember 2001 wurde die Versicherte notfallmässig im Kantonsspital W.___ wegen Erbrechens und depressiver Verstimmung behandelt (Urk. 17/29/3).
Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals U.___, Departement für Innere Medizin (nachfolgend U.___), vom 2. April 2002 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 20. bis 27. März 2002 wegen unklaren rezidivierenden Erbrechens hospitalisiert war (Urk. 17/29/2). Nach rheumatologischen, internistischen und psychiatrischen Konsilien konnte keine somatische Ursache dafür gefunden werden. Als Diagnosen werden im Bericht ein chronisches Erbrechen seit 1999 bei Somatisierungstendenz und depressiver Symptomatik, ein Panvertebralsyndrom bei chronischen Lumboischialgien, Fibromyalgiesyndrom und anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie ein depressives Zustandsbild seit 1989 genannt. Empfohlen wird, die eingeleitete ambulante Betreuung am Institut für psychosoziale Medizin weiterzuführen und eine Physiotherapie durchzuführen.
Der Hausarzt Dr. med. K.___, Arzt für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 in Behandlung steht, übernimmt in seinem Bericht vom 18. Mai 2002 die Diagnose des U.___ (Urk. 17/29/1). Im Weiteren gibt er an, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, seit wann könne er nicht feststellen, da er die Beschwerdeführerin erst seit kurzem betreue. Nach dem Aufenthalt im U.___ sei mit einer psychiatrischen Therapie begonnen worden. Diese habe dann wegen fehlender Sprachkenntnisse und fehlender intellektueller Ressourcen abgebrochen werden müssen.
Im Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Z.___ vom 10. Dezember 2002 (Urk. 17/27) werden die Angaben der Beschwerdeführerin zitiert, sie sehe sich nicht in der Lage, ihrer Hausarbeit nachzugehen. Die Versicherte klage über Schmerzen im rechten Bein und im linken Arm sowie über Magen- und Kopfschmerzen, sie ertrage insbesondere Dampf und Hitze seit dem Unfall nicht, weil sie dann Wallungen bekomme. Sie leide unter einer vermehrten Schreckhaftigkeit. Zur Hausarbeit gab sie an, dass sie sitzende Tätigkeiten wie Handtücher falten, Socken sortieren, Kartoffeln schälen und auch gelegentlich Staubsaugen sowie ihr Bett machen könne. Nicht möglich seien ihr, aufgrund von Schwindel und der Schwierigkeit, Dampf und Hitze zu ertragen, Bügeln, Spülen und Kochen im Stehen.
Zum durch die Gutachterinnen erhobenen Psychostatus wird festgestellt, die Beschwerdeführerin zeige sich wach und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Merkfähigkeit und das Langzeitgedächtnis seien eingeschränkt, der formale Gedankengang sei intakt. Inhaltlich bestünden keine Denkstörungen. Die Beschwerdeführerin sei vom Affekt her oft gedrückt, das Vitalgefühl sei eingeschränkt, sie habe Insuffizienz- und Schuldgefühle, gelegentlich sei sie hoffnungslos, eher ängstlich, labil und antriebsarm. Im Kontakt zu ihrer Tochter habe sie sich jedoch sehr energisch gezeigt. Eine Suizidalität bestehe nicht, jedoch bestünden Lebensmüdigkeit und eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe gelegentlich vor dem Einschlafen oder bei nächtlichem Erwachen Nachhall-Erinnerungen an den Unfall sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Ausserdem würden immer wieder vegetative Symptome wie Tachykardie und Schwindel auftreten. In somatischer Hinsicht klage sie über Schmerzen im Bereich des Magens, Rückens, Kopfes und im Bereich, wo die Sicherheitsgurten verliefen.
Unter dem Titel "Beurteilung" wird festgestellt, die bei der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall bestandene depressive Störung habe den Boden für die jetzige Symptomatik geschaffen. Die verminderte Konzentrationsfähigkeit und das verminderte Selbstwertgefühl sowie negative Zukunftsperspektiven seien bereits vorbestehend gewesen. Durch den Unfall 1999 sei es zu einer Traumatisierung gekommen, die depressive Symptomatik habe sich verschlimmert. Erschwerend kämen die sprachlichen Probleme hinzu, ihr Analphabetentum, die fehlende Kenntnis der schweizerdeutschen und deutschen Sprache sowie die fehlende Integration. Als Diagnosen werden eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leicht bis mittelgradig; ICD-10: F33.1) sowie eine leichte posttraumatische Belastungsstörung, zum Teil chronifiziert (ICD-10: F 43.1), gestellt. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit geben die Ärztinnen an, bis zum Unfall habe die Versicherte den Haushalt bewältigen können. Seit dem Unfall sei sie lediglich noch in der Lage, einen kleinen Arbeitsanteil von ca. 20 % im Haushalt zu übernehmen.
3.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juni 2003 führt die Abklärungsperson einleitend aus, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann und einem Sohn in einer 4 1/2 Zimmer-Wohnung (Urk. 17/46). Das Abklärungsgespräch sei zusammen mit dem Ehemann, dem Rechtsvertreter und dem 23-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin geführt worden. Sohn und Ehemann hätten anfänglich für die Beschwerdeführerin übersetzt, dann habe sie sich zurückgezogen und die Fragen seien ohne sie beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall an verschiedenen Beschwerden, unter anderem Rückenschmerzen, Nacken-, Kopf-, Arm- und Bauchschmerzen, die bis zum Erbrechen führten. Sie könne nicht viel im Haushalt machen. Sie schlafe schlecht und träume vom Unfall. Sie sei sehr nervös, habe Angst und erschrecke schnell. Seit dem Unfall habe sie sich extrem verändert. Die Beschwerdeführerin habe sich vor dem Unfall voll um den Haushalt gekümmert (Urk. 17/46 S. 4). Sie habe keine Hilfe benötigt.
Die Abklärungsperson legt sodann dar, schadenmindernd sei dem Ehemann, der ein Taggeld der SUVA beziehe, und dem Sohn, der vor zwei Jahren einen Unfall gehabt habe und Sozialleistungen beziehe, die Mithilfe im Haushalt zumutbar. Beide gingen keiner Arbeit nach. Die Freundin des Sohnes lebe teilweise auch im selben Haushalt. Aus diesem Grund sei ihr ebenfalls eine Mithilfe zumutbar.
Die Einschränkung im Bereich "Haushaltführung" (gewichtet mit 5 %) wird von der Abklärungsperson auf Null % beziffert. Die Beschwerdeführerin sei selbständig. Die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Unfall nie selber eingekauft, früher habe das der Ehemann erledigt, doch nun könne dieser selber nur noch 5 kg tragen. Die Freundin des Sohnes arbeite in der M.___ und bringe die Lebensmittel mit. Die Amtsangelegenheiten würden wie immer schon durch den Ehemann ausgeführt. Die Einschränkung im Bereich "Ernährung" (gewichtet mit 35 %) wird auf 60 % beziffert. Die Beschwerdeführerin koche nicht, da sie den Dampf nicht ertrage. Sie rüste, wenn es nicht zu lange gehe, helfe beim Aufräumen, reinige Kleinigkeiten wie Abstellfläche oder Tisch. Der Sohn oder die Freundin, die mittags zum Essen komme, koche. Der Ehemann tische auf und ab. Die Freundin erledige die Grobreinigung. Die Einschränkung im Bereich "Wohnungspflege" (gewichtet mit 15 %) wird auf 70 % beziffert. Die Beschwerdeführerin mache nichts. Sie sei zu nervös und würde noch etwas kaputt machen. Die gesamte Wohnungspflege werde durch den Ehemann, Sohn und dessen Freundin erledigt. Die Einschränkung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (gewichtet mit 7 %) wird auf 0 % beziffert. Die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Unfall nie selber eingekauft, früher habe das der Ehemann erledigt, doch nun könne dieser selber nur noch 5 kg tragen. Die Freundin des Sohnes arbeite in der Migros und bringe die Lebensmittel mit. Die Amtsangelegenheiten würden wie immer schon durch den Ehemann ausgeführt. Die Einschränkung im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" (gewichtet mit 13 %) wird auf 10 % beziffert. Die Beschwerdeführerin wasche selber einschliesslich aufhängen und tumblern. Wenn man draussen aufhängen möchte, erfolge der Transfer durch Ehemann oder Sohn. Bügeln erfolge durch Dritte, ca. 1 Stunde pro Woche. Die Einschränkung im Bereich "Verschiedenes" (gewichtet mit 25 %) wird auf 100 % beziffert. Begründet wird diese damit, dass ein 700 m2 grosser Garten seit dem Unfall nicht mehr bewirtschaftet werde. Er befinde sich am früheren Wohnort der Familie. Die Versicherte sei die treibende Kraft gewesen für den Garten. Mitgeholfen habe die ganze Familie. Die Männer seien für die grobe Arbeit zuständig gewesen.
Gesamthaft betrachtet mache die Freundin des Sohnes zum grössten Teil den Haushalt, ohne dass eine genaue Zeitangabe möglich sei. An ihrem freien Arbeitstag arbeite sie jeweils im Haushalt. Der Sohn helfe etwa drei Stunden in der Woche, es würden auch der Ehemann und die Schwiegertochter helfen. Insgesamt ergab sich eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 57,8 %.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellen die nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03 Erw. 4.1). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Bestehen in einem solchen Fall Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person, so ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen, denn der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet (AHI 2004 S. 139). Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass es bei Vorliegen von psychischen Leiden unter Umständen des Beizugs eines Arztes, namentlich eines psychiatrischen Experten, bedürfe, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung zu äussern habe. Gerade bei psychischen Gesundheitsschäden sei bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen medizinischer Fachkraft und Verwaltung erforderlich. Dabei habe die Ärztin oder der Arzt anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt sei. Die Abklärungsperson könne sodann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03, Erw. 4.1 und 4.2.2).
4.2 In medizinischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin durch die Einholung des psychiatrischen Gutachtens auf die Frage des Vorliegens eines psychischen Gesundheitsschadens konzentriert. Zweifellos steht vorliegend zentral die Frage eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert zur Diskussion, darauf weisen zum einen die Erhebungen der psychiatrischen Begutachtung hin, zum andern aber auch die Bauchschmerzen mit Erbrechen und die deshalb erfolgten Spitaleinweisungen, die die Ärzte nicht auf ein somatisches, sondern ebenfalls psychisches Geschehen zurückführen (Urk. 17/29/2, 17/29/3). Allerdings weisen die Ärzte der Klinik S.___ daneben in somatischer Hinsicht auch auf einen deutlichen "Kummerbuckel" der Versicherten mit massiven bindegeweblichen Verquellungen und fast ubiquitären Druckschmerzen, auf eine massive Hyperkyphose der Brustwirbelsäule mit Gegenschwung der Halswirbelsäule und mit globalen Bewegungseinschränkungen sowie eine deutliche Fehlhaltung und myostatische Insuffizienz hin (Urk. 17/29/5). Über die Bedeutung dieser Befunde für die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte jedoch nicht, waren sie doch einzig für die Frage einer Operationsindikation angegangen worden, welche sie verneinten. Dennoch kann aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Autounfall nach Angaben ihres damaligen Hausarztes und der Darstellung der Ärzte der Klinik S.___ ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, und weiterhin über Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen klagt, nicht gesagt werden, dass dem orthopädisch-somatischen Teil ohne Weiteres keine Bedeutung beizumessen ist, zumal diesen somatisch orientierten Fragen bisher nur unzureichend nachgegangen wurde.
Beim Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Z.___ fällt sodann eine Diskrepanz zwischen den diagnostizierten nur leichten bis mittelgradigen psychischen Beeinträchtigungen einerseits und der attestierten sehr hohen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 80 % andererseits auf. Dabei wird aus dem Gutachten zu wenig ersichtlich, ob dies objektivermassen die ärztlicherseits als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit oder eben das Ausmass darstellt, das die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Familie, die die Unterhaltung mit den Ärztinnen geführt hat, selber angegeben hat. Auf dieses Problem hat auch bereits der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin hingewiesen (Urk. 17/20), und es ist ihm darin Recht zu geben. Ein zentrales Problem dieses Gutachtens ist weiter, dass es unter der massgebenden Mitwirkung des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin, die als Dolmetscher für die Beschwerdeführerin geamtet haben, zustande gekommen ist, was nach Ansicht der Gutachterinnen die Qualität der Ergebnisse beeinflusst hat (Urk. 17/27 S. 5). Die Beschwerdeführerin selber kann gar kein Deutsch. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat, kommt im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und der versicherten Person besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der versicherten Person nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (SVR 2004 IV Nr. 29 S. 91 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies wäre nach dem Gesagten, wo die psychiatrische Exploration zentrale Bedeutung hat und aufgrund der sprachlichen Gegebenheiten sehr schwierig war, ebenfalls angezeigt gewesen.
Es erweist sich deshalb, dass die medizinische Situation durch eine Begutachtung somatischer- wie auch psychiatrischerseits abzuklären ist. Dabei ist darauf zu achten, dass bei beiden Abklärungen eine dolmetschende Person ausserhalb der Familie der Versicherten anwesend ist, damit eine gute, freie Verständigung möglich ist. Bei der psychiatrischen Exploration gilt es sodann im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Erw. 4.1), der psychiatrischen Fachperson Fragen nach der Auswirkung allfälliger psychischer Krankheiten auf die konkreten Haushaltstätigkeiten zu stellen.
4.3 Anschliessend, wenn die medizinische Situation abgeklärt ist, wird auch der Abklärungsbericht Haushalt zu wiederholen sein. Es ist zwar rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsabklärung im Beisein der Familie und unter Mithilfe von dieser erstellt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04). Vorliegend wurde dieser Bericht jedoch offenbar praktisch gänzlich mit den Familienangehörigen sowie dem Rechtsvertreter der Versicherten erstellt, hatte sich die Beschwerdeführerin doch gemäss Bericht zurückgezogen, und die Fragen wurden ohne sie beantwortet (Urk. 17/46). Dies kann jedoch nicht der Sinn einer Haushaltsabklärung sein, vielmehr sind die Antworten zusammen mit der betroffenen Versicherten zu suchen, die selber Angaben zu ihrem vorherigen wie heutigen Arbeiten im Haushalt zu machen hat. Allenfalls, wenn die Abhängigkeit der Versicherten zu den Angehörigen zu gross erscheint, ist auch hierfür eine externe dolmetschende Person beizuziehen (erwähntes Urteil H., I 570/04).
4.4 Was die Einwände des Rechtsvertreters genereller Natur zur angerechneten Schadenminderungspflicht der Angehörigen im Abklärungsbericht betrifft, ist denen grundsätzlich entgegen zu halten, dass es sich bei der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts handelt (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch bei der Bestimmung der relevanten Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich. Die Versicherte muss daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139 f. mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00). Es ist daher grundsätzlich zumutbar, dass im gleichen Haushalt aber auch ausserhalb des gleichen Haushalts wohnhafte Angehörige für verschiedenartige Entlastungen herangezogen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche die Hausfrau nicht mehr erfüllen kann, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung erledigt werden oder wenn sie durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222).
Vorliegend ist in dieser Hinsicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin sechs erwachsene Kinder hat, wovon offenbar ein Sohn mit Ehefrau bis 1. Mai 2001 und ein weiterer Sohn und zeitweise dessen Freundin bis Ende Juni 2004 bei der Versicherten und ihrem Ehemann gewohnt haben (Urk. 17/46). Seit 1. Juli 2004 hat dieser Sohn offenbar ein Studio, ebenfalls in Effretikon, gemietet (Urk. 3). Der Ehemann der Versicherten bezieht ein Taggeld der Unfallversicherung, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, welche Leiden er hat. Der Sohn ist Sozialhilfebezüger. Dieser leide - gemäss Abklärungsbericht - an epileptischen Anfällen, sei jedoch von der Klinik E.___ als arbeitsfähig eingestuft worden (Urk. 17/46). Bei dieser Sachlage ist sicher auch zu berücksichtigen, welches die ärztlicherseits attestierten Einschränkungen der Familienmitglieder sind, deren Mithilfe allerdings grundsätzlich nach der erwähnten Rechtsprechung anrechenbar ist, selbst wenn diese nicht (mehr) im Haushalt der Versicherten wohnen. Was hingegen nicht angeht, ist die Anrechnung weitgehender Arbeitsleistungen an die Freundin des jüngsten Sohnes, die sich gelegentlich bei der Versicherten aufhält, ist sie doch nicht als Angehörige zu bezeichnen. Gemäss Bericht erledige diese Freundin jedoch zum grössten Teil den Haushalt. Abzuklären ist hingegen, ob eine Mithilfe der weiteren erwachsenen Kinder zumutbar ist, offenbar haben diese bereits vor dem Unfall den Garten mindestens mitbetreut (Urk. 17/46 S. 5).
4.5 Daraus ergibt sich, dass die Sache in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erwähnten Abklärungen in die Wege leite und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).