IV.2004.00438

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. November 2005
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Elisabeth Rüegg
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       U.___, geboren 1968, meldete sich am 11. November 1999 wegen Rücken- und Knieschmerzen seit einem am 17. November 1998 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/112 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8)
         Mit Verfügungen vom 25. März 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 2000 eine ganze und vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 8/18-19).
         Im November 2003 wurde nach Abbruch eines Arbeitstrainings (Urk. 8/65 S. 5) die Rentenfrage erneut geprüft (Urk. 8/65 S. 1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/10) und Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Juli 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2004 (Urk. 7) beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Am 20. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten unter anderem eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 22 % mit Wirkung ab 1. Juli 2002 zu (Urk. 8/116/1). Nach einer Rückfallmeldung des Versicherten (vgl. Urk. 8/50/2) holte die SUVA das von Prof. Dr. med. A.___, Direktor der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (B.___), am 3. November 2004 erstattete Gutachten (Urk. 11 = Urk. 19/1 = Urk. 17/140) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 40 % mit Wirkung ab 1. April 2004 zu (Urk. 17/59 = Urk. 19/2).
         Mit Gerichtsverfügung vom 22. August 2005 (Urk. 14) wurden die Parteien zur Stellungnahme zur Leistungszusprache durch die SUVA aufgefordert (vgl. Urk. 16, Urk. 17/1-196, Urk. 18) und mit Gerichtsverfügung vom 6. Oktober 2005 wurden Prof. A.___ Zusatzfragen unterbreitet (Urk. 20), welche dieser am 14. Oktober 2005 beantwortete (Urk. 22), wozu der Beschwerdeführer am 2. November 2005 Stellung nahm (Urk. 26), während sich die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist (Urk. 23) nicht vernehmen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d).
         Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen der einen Versicherung dürfen seitens der anderen Versicherung nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es liege ein stationärer Gesundheitszustand vor (Urk. 2 S. 3) und es sei wie bei der 1. Juni 2002 befristeten Rentenzusprache vom März 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 33 % auszugehen (Urk. 8/10 S. 1 unten).
2.2     Die SUVA ging bei der Rentenzusprache ab Juli 2002 davon aus, dass der Beschwerdeführer in Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 45'700.-- erzielen könnte, womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'100.-- ein Invaliditätsgrad von 22 % resultierte (Urk. 8/116/1).
         Die Rentenerhöhung von 22 % auf 40 % ab April 2004 begründete die SUVA damit, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand verschlechtert habe und dem Beschwerdeführer gemäss dem eingeholten Gutachten leidensangepasste Tätigkeiten noch in einem Umfang von 75 % zumutbar seien, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 37'050.-- resultiere, mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'422.-- ein Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 19/2 S. 2).
2.3     Den Parteien wurde die Frage unterbreitet, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung ihres Erachtens vom durch die SUVA festgelegten Invaliditätsgrad abzuweichen sei (Urk. 14 S. 2 Ziff. 5-6).
         Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin ihre Akten ein (Urk. 17/1-196) und nahm zur aufgeworfenen Frage nicht Stellung (vgl. Urk. 16); sie äusserte sich auch nicht zum Umstand, dass sie die Verfügung der SUVA vom 29. Dezember 2004, die sie am 1. März 2005 erhalten hatte (vgl. Urk. 17/58), bis anhin dem Gericht vorenthalten hatte.
         Der Beschwerdeführer machte geltend, er könne die gutachterlich ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 75 % in geringerem Umfang erwerblich verwerten als dies die SUVA angenommen habe (Urk. 18 S. 2 f. Ziff. 2-3), weshalb von einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 30'000.-- auszugehen sei (Urk. 18 S. 2 Ziff. 4).

3.
3.1     Am 17. November 1998 stürzte der Beschwerdeführer aus zirka 5 Meter Höhe und zog sich eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2, eine Calcaneusfraktur rechts und eine untere Schambeinastfraktur links zu (Urk. 8/46/3), wonach er viermal operiert wurde (Urk. 8/46/7-10).
         Im Bericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ vom 13. März 2000 wurde unter anderem ausgeführt, bis 2. Januar 2000 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden; seit 3. Januar 2000 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %, mit der Einschränkung, keine Lasten über 10 kg zu tragen (Urk. 8/46/1 S. 1 Ziff. 1.5).
         Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, die den Beschwerdeführer seit Oktober 1999 behandelte (vgl. Urk. 8/43 S. 2 lit. D1), diagnostizierte im Bericht vom 13. August 2001 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach LWK-2-Fraktur und einen Status nach Osteosynthese einer Calcaneusfraktur rechts in November 1998 (Urk. 8/44 S. 1 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 17. November 1998 bis auf weiteres (Urk. 8/44 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/44 S. 2 lit. C1). Für körperlich belastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten wäre eine volle Arbeitsfähigkeit möglich, allerdings nur durch Umschulung (Urk. 8/44 S. 2 lit. D).
3.2     Im Schlussbericht vom 18. März 2002 der beruflichen Abklärungsstätte (BEFAS) D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 1. März 2002 aufhielt, wurde ausgeführt, körperlich stärker belastende Tätigkeiten wie die bisherige als Gerüstbauer seien nicht mehr zumutbar (Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 3.3).
         Bei körperlich leichten und behinderungsadaptierten Tätigkeiten könne ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert werden. Diese sollten überwiegend ebenerdig und manuell vorwiegend auf Tischhöhe verrichtet werden können, unter Möglichkeit der Wechselbelastung mit phasenweise auch sitzendem Tätigsein. Längerdauerndes oder repetitives Arbeiten in stärker belasteten Oberkörperpositionen sollten nicht gefordert werden. Nur gelegentliche kurzzeitige Gewichtsbelastungen in rückengerechter Körperposition (geprüft bis 10-15 kg) seien zumutbar (Urk. 8/86 S. 5 unten).
3.3     Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 27. Mai 2002 die gleichen Diagnosen wie im August 2001 und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/43 S. 1 lit. A-B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/43 S. 2 lit. C1). Die Umschulungsmöglichkeiten seien offenbar abgeschlossen; für körperlich mittelschwere Arbeiten wäre dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar, bei halber Berentung (Urk. 8/43 S. 2 lit. D).
3.4     Am 8. Dezember 2003 machte Dr. C.___ die gleichen Angaben wie im Mai 2002 und führte aus, eine halbe Berentung sei sicher angebracht (Urk. 8/42 S. 2 lit. D).
         Am 8. April 2004 berichteten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Oberarzt, Rheumaklinik des B.___, über die ambulante Untersuchung vom 21. März 2004 (Urk. 8/41). Sie beurteilten den Beschwerdeführer als in einer leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken zu 70 % arbeitsfähig, wobei vermehrte Pausen gewährt werden müssten. Zu detaillierten Fragen der Arbeitsunfähigkeit könnten sie nur im Rahmen eines Gutachtens Stellung nehmen (Urk. 8/41 S. 2 unten).
3.5     Prof. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2004 und erstattete am 3. November 2004 ein Gutachten im Auftrag der SUVA (Urk. 11), wobei er sich auf deren Akten (Urk. 11 S. 1-13), Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 13-17), die erhobenen klinischen Befunde (Urk. 11 S. 18-19) und Röntgenuntersuchungen (Urk. 11 S. 19-21) stützte.
         In seiner Beurteilung (Urk. 11 S. 21-25) stellte Prof. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 11 S. 24):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei
- Status nach LWK-2-Fraktur mit ventraler und dorsaler Spondylodese 1998
- Status nach Entfernung der dorsalen Platte 1999
- Fersenbeschwerden rechts bei
- Status nach Calcaneusfraktur November 1998
- Status nach Plattenosteosynthese mit Beckenkammspan- und Spongiosaunterfütterung November 1998
- sekundäre Arthrose des unteren Sprunggelenks rechts
- vegetative Dysregulation des linken Beines bei
- wahrscheinlich intraoperativer Verletzung des sympathischen Grenzstranges November 1998
- Status nach unterer Schambeinastfraktur links November 1998 (verheilt)
- mögliche Meralgie links (N. cutanus femoralis lateralis)
- Status nach Halswirbelsäulendistorsion (Autoauffahrunfall vom 1. April 1999)
         Im Vordergrund der Beschwerden stehe das lumbospondylogene Syndrom; in zweiter Linie sei der Beschwerdeführer behindert durch die Belastungsschmerzen in der Ferse (ohne Belastung hinkfreier Gang). Wegen dieser Beschwerden sei der Beschwerdeführer nach dem Unfall arbeitsunfähig geworden; im Mai 1999 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei schwere Arbeiten nicht zumutbar gewesen seien (Urk. 11 S. 24 f.) Das zervikovertebrale Syndrom nach Auffahrunfall im April 1999 habe zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt; diesbezüglich sei der Beschwerdeführer heute nicht mehr eingeschränkt (Urk. 11 S. 25 oben).
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit lägen unterschiedliche Einschätzungen vor. In der BEFAS-Schlussbeurteilung im März 2002 sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere und behinderungsadaptierte Tätigkeiten festgehalten worden. Der SUVA-Kreisarzt habe im November 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer leichten bis knapp mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit eingeschätzt und festgestellt, seit etwa 1999 seien laut dem Beschwerdeführer die Schmerzen lumbal und in den Füssen in etwa unverändert geblieben (Urk. 11 S. 25 Mitte).
         Aufgrund der klinischen Befunde, der radiologischen Dokumentation sowie der Akten bei subjektiv unveränderten Beschwerden seit etwa 1999 schätzte Prof. A.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 75 %. Eine angepasste Arbeit beinhalte Wechselbelastung sitzend und gehend, nur sehr wenig still stehend (Sitzen ½ Stunde zumutbar, Stehen am Ort nur maximal 10 Minuten, Gehen nicht eingeschränkt, aber etwas langsam). Entsprechend dem vermehrten Erholungsbedarf müsste die Arbeit idealerweise auf zweimal etwa 3 Stunden pro Tag mit längerer Mittagszeit aufgeteilt werden. Aus rheumatologischer Sicht sei bei diesem Arbeitspensum die Leistungsfähigkeit nicht vermindert (Urk. 11 S. 25 unten, vgl. auch S. 28 f. Ziff. 7).
         Seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. November 2000 hätten sich die organischen Unfallfolgen verändert: Die Arthrose des unteren Sprunggelenks rechts habe sich wesentlich verschlechtert (Urk. 11 S. 27 f. Ziff. 6). Bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms habe sich laut Beschwerdeführer und objektiv - jedenfalls im Röntgenbild - kaum etwas verändert. In der jetzigen Untersuchung zeige sich allerdings ein ganz ausgeprägter links paravertebraler lumbaler Muskelhartspann. Deshalb müsse auch diesbezüglich von einer leichten Verschlechterung ausgegangen werden (Urk. 11 S. 28 Mitte).
3.6     Auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 20) führte Prof. A.___ am 14. Oktober 2005 aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien ausschliesslich auf unfallbedingte Ursachen zurückzuführen. Dies betreffe das chronische lumbospondylogene Syndrom links (bei Status nach LWK-2-Fraktur mit nachfolgenden Operationen), die Fersenbeschwerden rechts (Status nach Calcaneusfraktur mit nachfolgenden Operationen und Entwicklung einer sekundären Arthrose des unteren Sprunggelenks rechts) sowie die vegetative Dysregulation des linken Beines (bei wahrscheinlich intraoperativer Verletzung des sympathischen Grenzstranges November 1998). Diese Beschwerden gingen auf den Unfall von 1998 zurück (Urk. 22 Mitte).
         Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 75 % entsprechend 6 Stunden täglich, aufgeteilt à 2 Blöcke à 3 Stunden mit grosser Mittagspause ohne weitere Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gelte ab Datum der Durchführung der Begutachtung, mithin ab 27. Oktober 2004 (Urk. 22 unten).
4.
4.1     Das Gutachten von Prof. A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass es als Entscheidungsgrundlage tauglich ist.
         Prof. A.___ hat die ihm von der SUVA unterbreitete Frage, ob seit der kreisärztlichen Beurteilung vom November 2000 eine Verschlechterung eingetreten sei, ausdrücklich bejaht und dies im Einzelnen begründet. Während die kreisärztliche Einschätzung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ergeben hatte, wurde diese von Prof. A.___ nunmehr auf 75 % veranschlagt. Auf Nachfrage des Gerichts führte Prof. A.___ ferner aus, dass beim Beschwerdeführer ausschliesslich unfallbedingte Beeinträchtigungen bestünden.
4.2     Die im März 2003 per 1. Juli 2002 vorgenommene Rentenbefristung stützte sich auf die Feststellung im BEFAS-Schlussbericht vom März 2002, wonach in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Im vorliegend angefochtenen anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seither nicht verändert und es sei weiterhin die Einschätzung gemäss BEFAS vom März 2002 und Verfügung vom März 2003 massgebend.
         Diese Beurteilung lässt sich gestützt auf das Gutachten von Prof. A.___ so nicht mehr aufrecht erhalten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich unzweideutig, dass eine Verschlechterung eingetreten ist. Im Vergleich zur kreisärztlichen Beurteilung im November 2000, welche leidensangepasst eine volle Arbeitsfähigkeit annahm und die SUVA veranlasste, in der Verfügung vom Juni 2002 von einem Invaliditätsgrad von 22 % auszugehen, hat sich die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit auf 75 % reduziert, was die SUVA veranlasste, in der Verfügung vom Dezember 2004 von einem Invaliditätsgrad von 33 % auszugehen.
         Aufgrund der von Prof. A.___ festgestellten Verschlechterung kann nicht mehr angenommen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit seien stabil geblieben. Vielmehr ist mit Prof. A.___ nunmehr von einer nur noch 75 % betragenden Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, womit auch im Vergleich mit der vorliegend massgebenden früheren Annahme einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % eine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen ist.
4.3 Betreffend den Zeitpunkt der von ihm festgestellten Verschlechterung hat sich Prof. A.___ klar und unmissverständlich geäussert, indem er die attestierte leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von 75 % auf den 27. Oktober 2004 datierte. Er tat dies ausdrücklich in Kenntnis des BEFAS-Schlussberichts vom März 2002 (vgl. Urk. 11 S. 10 Mitte) und der Beurteilung durch die Ärzte der Rheumaklinik des B.___ vom April 2004 (vgl. Urk. 11 S. 12 f.), welche damals eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von 70 % angenommen - jedoch eine vertiefte gutachterliche Stellungnahme vorbehalten - hatten (Urk. 8/41 S. 2 unten), und setzte sich auch mit verschiedenen früheren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auseinander (vgl. Urk. 11 S. 25 Mitte).
         Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass Prof. A.___ aus gutem Grund den Untersuchungszeitpunkt vom 27. Oktober 2004 und nicht etwa April 2004 oder einen anderes Datum als massgebenden Zeitpunkt genannt hat.
         Dies führt zur Feststellung, dass die revisionsrechtlich massgebende Verschlechterung Ende Oktober 2004 eingetreten ist und die von Prof. A.___ auf 75 % veranschlagte leidensangepasste Arbeitsfähigkeit seit November 2004 besteht.
         Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht der behandelnden Dr. C.___ vom Dezember 2003 (vgl. Urk. 26 S. 2), denn Dr. C.___ bezeichnete in jenem Bericht (wie bereits im Mai 2002) den Gesundheitszustand ausdrücklich als stationär, so dass damit wohl kaum der Beginn einer Verschlechterung begründet werden kann. Sodann postulierte sie in beiden Berichten eine Einschränkung, die markant über das hinausging, was in allen anderen ärztlichen Beurteilungen festgestellt wurde. Schliesslich äusserte sie sich wiederholt zur nicht medizinischen Frage, ob und in welchem Umfang eine „Berentung“ angezeigt sei. Dies macht deutlich, dass ihre Stellungnahmen mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc) und im Ergebnis vorliegend nicht berücksichtigt werden können.
4.4 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zu den Verhältnissen im März 2003 (dem Zeitpunkt der Rentenbefristung per 1. Juni 2002) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung in dem Sinne eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer ab November 2004 in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.5) nur noch zu 75 % arbeitsfähig ist.
         Somit liegt der Zeitpunkt der revisionsrelevanten Verschlechterung nicht mehr im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum, der sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2004 erstreckt, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen sind, welche vom angefochtenen Entscheid als Anfechtungsgegenstand erfasst sind (vgl. (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Dies führt einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid das Vorliegen einer revisionsrechtlich relevanten Änderung zu Recht verneint hat, womit er im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
         Andererseits sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie gestützt auf die von Prof. A.___ ab November 2004 attestierte Arbeitsfähigkeit eine neue Invaliditätsbemessung vornehme.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).