Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. Oktober 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1980, schloss am 26. September 2002 das Seminar Y.___ mit dem Diplom ab (Urk. 8/32 Ziff. 6.2, Urk. 8/34/2). Seit 1998 leidet sie an Gelenkschmerzen, welche sich im Oktober 2002 verschlimmerten und ab anfangs November 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (Urk. (8/32 Ziff. 7.3, Urk. 8/34/4). Das zwischenzeitlich aufgenommene Studium an der X.___ Hochschule brach die Versicherte deswegen im November 2002 ab (Urk. 8/32 Ziff. 8, Urk. 8/34/3).
Am 20. November 2002 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/32 Ziff. 7.8). Darauf holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/14-17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/30) ein und verneinte mit Verfügung vom 2. September 2003 den Anspruch von B.___ auf eine Invalidenrente mit der Begründung, durch ihren Gesundheitsschaden sei weder ihre Arbeits- noch ihre Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Urk. 8/11).
Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/9), zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 8/12-13). Mit Entscheid vom 27. Mai 2004 wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 2. Juli 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die Verpflichtung der Verwaltung, weitere Abklärungen vorzunehmen und nach deren Durchführung neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (vgl. Urk. 1 S. 2). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) wurde der Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2004 Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (Urk. 5).
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2004 ersuchte die IV-Stelle unter Hinweis auf ihre interne Stellungnahme vom 3. Mai 2004 (vgl. Urk. 8/1) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides sind in der Regel die Rechts- und Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben waren.
Der vorliegend strittige Einspracheentscheid erging am 27. Mai 2004 (Urk. 2), weshalb hier sowohl die am 1. Januar 2003 mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) anwendbar gewordenen Bestimmungen als auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 4. IVG-Revision) zu berücksichtigen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt tätigen Personen, ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen).
Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG, mithin wie bei im Aufgabenbereich Tätigen, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 26bis IVV).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Strittig ist vorliegend, an welchen Gesundheitsschäden die Beschwerdeführerin leidet und in welchem Umfang sie deswegen in ihrer Ausbildungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. med. A.___, Stationsarzt an der Schmerzklinik C.___, D.___ (Urk. 8/14-15), und ging davon aus, seit Juni 2003 bestehe weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine Einschränkung (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin könne ihrer Ausbildung ohne Beeinträchtigung nachgehen (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie habe ihr Studium gesundheitsbedingt am 13. November 2002 abbrechen müssen. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte sie sich ausser Stande, die in Aussicht genommene Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule zu absolvieren. Seit April 2000 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor, womit ab diesem Zeitpunkt die Wartefrist zu eröffnen sei. Die Ärzte der Schmerzklinik C.___ hätten die psychische Komponente nicht untersucht, weshalb auf ihre Berichte nicht abzustellen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ergänzende Abklärungen, insbesondere einen Betätigungsvergleich vorzunehmen (Urk. 1 S. 6-8).
3.2 Die Beschwerdeführerin steht seit der Verschlimmerung ihrer Schmerzen im Jahr 2000 in Behandlung bei Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH (Urk. 8/32 Ziff. 7.3 und Ziff. 7.5.1). Dieser berichtete am 27. Januar 2003 diagnostisch von fibromyalgieformen Beschwerden seit 1998, wobei er sich auf rheumatologische Abklärungen durch das Universitätsspital Z.___ stützte (Urk. 8/17/1 zu Ziff. 3 und Ziff. 6), welche indes nicht aktenkundig sind. Dr. F.___ bescheinigte seit April 200 (wohl 2000, mithin dem Zeitpunkt seiner Behandlungsaufnahme; vgl. Urk. 8/17/1 Ziff. D.1), eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und seit Oktober 2002 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Studentin (Urk. 8/17/1 Ziff. B). Im Widerspruch dazu führte er aus: "Die Arbeitsfähigkeit als Studentin jetzt und wahrscheinlich in den nächsten Monaten 100 %, weiterer Verlauf offen." (Urk. 8/17/1 S. 2 in fine). Wegen der schnellen Ermüdbarkeit berichtete er von einer Einschränkung der psychischen Funktionen und hielt schliesslich fest, zur Zeit und in den nächsten Monaten sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/17/2 in fine).
3.3
3.3.1 Dr. med. G.___, Innere Medizin FHM, Schmerzklinik C.___, diagnostizierte nach eigener klinischer Untersuchung am 12. März 2003 Polyarthralgien (Gelenkschmerzen) unklarer Aetiologie, und differentialdiagnostisch sprach sie von systemischer rheumatischer Erkrankung und wahrscheinlich sekundärer Fibromyalgie (Urk. 8/16/5). Dr. G.___ berichtete von Bewegungsschmerz und einer Druckdolenz aller grossen und kleinen Gelenke sowie von einer Druckempfindlichkeit annähernd sämtlicher Tenderpoints und schlug eine stationäre Behandlung vor (Urk. 8/16/5 = Urk. 8/15/5 je S. 2).
Sie attestierte keine Arbeitsunfähigkeit als Studentin, da bei Weichteilrheumatismus eine leichte bis mittlere körperliche Belastung in einem vollen Pensum wie im Studium oder später als Mittelschullehrerin sicher möglich sei. Vorübergehend und während den Phasen einer Schmerzexazerbation könne die körperliche Belastung auf etwa 50 % reduziert sein. In dieser Berufskategorie sei jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit anzustreben. Im Hinblick auf die psychischen Funktionen habe sie keine Einschränkung beobachtet, weshalb ihr eine ergänzende medizinische Abklärung indiziert erschien (vgl. Berichte vom 9. April 2003, Urk. 8/16/3-4 = Urk. 8/15/2 und Urk. 8/15/4; Urk. 8/16/2 S. 2).
3.3.2 Dr. med. H.___, Neurologie, Akupunktur & Traditionelle Chinesische Medizin, Schmerzklinik C.___, erstattete am 29. April 2003 ein neurologisches Konsil und schloss, die Beschwerdeführerin sei neurologisch unauffällig (Urk. 8/15/6-7).
3.3.3 Dr. A.___ von der Schmerzklinik C.___, welcher die Beschwerdeführerin vom 23. April bis 27. Mai 2003 behandelt hat (vgl. Urk. 8/14/1 Ziff. D.1), diagnostizierte am 25. Juni 2003 - offenbar nach einer Hospitalisation in der Schmerzklinik (vgl. Urk. 8/29) - mit Dr. G.___ eine Fibromyalgie und eine Polyarthralgie und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 6. Januar bis Mitte Juni 2003 (Urk. 8/14/1), dies aufgrund der erhobenen Befunde bewusst in Abweichung der früheren Einschätzung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 8/29). Dr. A.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei ab 15. Juni 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Studentin uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei er ausser einer erhöhten Ermüdbarkeit keine weiteren psychischen Einschränkungen nannte. Die Belastung einer Ausbildung zur Lehrerin sei aufgrund der medizinisch-organischen Befunde durchaus möglich und anzustreben. In einem Schub der Fibromyalgie könne eine Anpassung auf 50 % vorübergehend nötig werden (Urk. 8/14/2).
3.4 Dem im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Bericht vom 9. Dezember 2003 von Dr. F.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Studium für Logopädie beginnen werde. Als Logopädin werde es ihr besser möglich sein, Teilzeit zu arbeiten (Urk. 8/13/1 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht weiter (Urk. 8/13/2 S. 2).
3.5 Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin vom 26. Juni bis 1. September 2003 behandelte, stellte am 12. Dezember 2003 neben der somatischen Diagnose eine solche auf reaktive depressive Verstimmungen, welche auf die Grundkrankheit zurückzuführen seien. Trotz eingehender psychiatrischer Prüfung konnte sie anfänglich keine Anzeichen für eine neurotische Entwicklung erheben, doch im weiteren Verlauf erweise sich das psychiatrische Problem als reaktiv auf den Grundmorbus. Im Falle eines günstigen Verlaufes der somatischen Krankheit werde die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose mehr haben. Dr. E.___ hielt dafür, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/12/1-3).
4.
4.1 Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. da sich die ärztlichen Einschätzungen als widersprüchlich erweisen.
Dr. G.___ und Dr. A.___ erachteten die Beschwerdeführerin wenigstens ab 15. Juni 2003 als Studentin als arbeitsfähig, wenn auch während Schmerzschüben die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschränkt werde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schmerzschübe die Beschwerdeführerin dauerhaft beeinträchtigen, hat die Beschwerdegegnerin sie im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht ausser Acht gelassen. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ ist indes festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er bis Mitte Juni 2003 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte, während diese anschliessend nicht mehr eingeschränkt sein soll. Dr. A.___ begründete diese unterschiedliche Einschätzung nicht, obwohl er anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin offenbar zu neuen Erkenntnissen gelangte (vgl. Urk. 8/29), ohne diese jedoch dem Rechtsanwender darzulegen.
Ebensowenig erweisen sich die Einschätzungen von Dr. F.___ und Dr. E.___ als schlüssig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Dr. E.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine reaktive depressive Verstimmung, erläuterte indes in keiner Weise, weshalb deswegen überhaupt keine Tätigkeit mehr zumutbar sein soll. Dr. E.___ äusserte sich weder zum Krankheitswert der von ihr gestellten Diagnose noch dazu, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, bei Aufbietung allen guten Willens eine Arbeit zu verrichten. Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit widerlegt die Beschwerdeführerin im Übrigen gleich selbst, indem sie gemäss ihren eigenen Angaben während ihres Aufenthaltes im "I.___" während mehreren Stunden täglich - unterbrochen durch Pausen - Haus- und Küchenarbeiten zu verrichten vermochte (vgl. Urk. 3/3), welche Tätigkeiten wohl nicht als leicht bezeichnet werden können.
In Bezug auf die Berichte von Dr. F.___ darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ kann deshalb nicht ohne weiteres auf eine volle Arbeitsunfähigkeit als Studentin geschlossen werden, zumal sich diese medizinisch-theoretische ärztliche Einschätzung - wie bereits dargelegt - durch die tatsächliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin entkräftet. Auch vermag die hausärztliche Beurteilung insoweit nicht zu überzeugen, als Dr. F.___ am 27. Januar 2003 die Arbeitsfähigkeit als Studentin der X.___ Hochschule verneinte (vgl. Urk. 8/17/1), aber am 9. Dezember 2003 das Studium für Logopädie als zumutbar erachtete (Urk. 8/13/1). Einerseits finden diese inkonsistenten Meinungen von Dr. F.___ weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht ein Substrat oder dieses wird jedenfalls vom Arzt nicht erläutert; andererseits hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung der Umstand, ob die mit einer angestrebten Ausbildung anvisierte Berufstätigkeit medizinisch besser angepasst sein dürfte (Logopädin) als die andere (Lehrerin; vgl. Urk. 8/13/1 S. 2), unberücksichtigt zu bleiben. Denn hier ist allein die Frage zu prüfen, ob sich eine Ausbildung medizinisch als zumutbar erweist. In Anbetracht der Widersprüchlichkeit der Aussagen von Dr. F.___ (vgl. Erw. 3.2), erweisen sich diese als nicht beweistauglich.
4.2 Bei dieser Beweislage sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese - insbesondere auch angesichts der diagnostizierten Fibromyalgie - im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung und Gesamtbeurteilung prüfe, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen und ob und in welchem Umfang sie diese in ihrer Ausbildung einschränken.
4.3 Falls sich herausstellen sollte, dass entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 IVG zu bejahen ist, wird der Invaliditätsgrad zu bemessen sein. Dies hat nach der Betätigungsvergleichsmethode zu erfolgen, insoweit der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 26bis IVV).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die durch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist vorliegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die Akten im Sinne der Erwägungen ergänze und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).