Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00440
IV.2004.00440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 18. März 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt


1.       Die 1946 geborene W.___ absolvierte 1964 ein Handelsdiplom und war bis zu ihrer Heirat im Jahr 1977 berufstätig. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1978 gebar sie 1980 Zwillinge. 1989 nahm W.___ eine Teilzeitstelle an und erhöhte 1994 ihr Pensum auf 50 %. Ende 1996 wurde ihre Ehe geschieden (Urk. 8/23). Sie kündigte ihre Stelle bei den A.___ Versicherungen schliesslich per Ende Juli 1999 (Urk. 8/22, 8/25).
Wegen einer Krebserkrankung, die verschiedene Operationen erforderte, meldete sich W.___ am 11. August 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die erwerblichen und medizinischen Akten bei (Urk. 8/13-15, 8/21-22) und veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit (Urk. 8/19) sowie betreffend Behinderung im Haushalt (Urk. 8/18). Dies führte zur Zusprechung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 11. August 2002 (Urk. 8/8). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde hingegen mit Verfügung vom 19. April 2004 (Urk. 8/12) und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 (Urk. 2) abgelehnt.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 liess W.___ durch ihre Rechtsanwältin am 2. Juli 2004 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung dieses Entscheides und der Verfügung vom 19. April 2004 seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 beantragte die IV-Stelle Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 18. Oktober 2004 am ursprünglichen Antrag fest (Urk. 12). Nach dem Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel am 2. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Beim vorliegend strittigen Anspruch auf eine Invalidenrente ist nach der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen, zu beachten, dass das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Januar 2003 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und per 1. Januar 2004 mit der 4. IVG-Revision geändert wurde. Zumindest das Inkrafttreten des ATSG fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil dadurch die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Normenlage hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung und der Rentenrevision keine substantielle Änderungen erfahren hat, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2004, I 233/04, Erw. 2.2, mit Hinweisen, insbesondere auf noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehungsweise 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise auf eine Zweitelsrente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefallrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht nunmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70  %.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).

3.       Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und ging bezüglich des Aufgabenbereichs Haushalt von einer Einschränkung von 32,75 % aus. Dabei stützte sie sich auf die bei der Haushaltsabklärung angegebenen Gründe für die Aufgabe der Erwerbsfähigkeit und wies darauf hin, dass das Krebsleiden erst im März 2000 diagnostiziert worden sei, die Beschwerdeführerin ihre Teilzeitstelle aber bereits am 29. März 1999 gekündigt und darin nicht die Krankheit als Kündigungsgrund genannt, hingegen angegeben habe, keine neue Anstellung anzustreben (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
         Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe ihre Erwerbstätigkeit ursprünglich auf ein 50%iges Pensum erhöht, weil sie zuhause nicht mehr ausgelastet gewesen sei, nachdem die Kinder sechzehn und vierzehn Jahre alt geworden seien. Der Wiedereinstieg ins Berufsleben sei ihr problemlos gelungen. Sie habe die Stelle dann aber gekündigt, weil sich die bereits seit längerer Zeit bestehenden Bauchschmerzen verschlimmert hätten. Da sie über ein Handelsdiplom verfüge, bis zur Heirat erwerbstätig gewesen sei, vier Sprachen spreche und gerne unter Leuten sei, sei davon auszugehen, dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 1 S. 3, 5 f.).
         Strittig und zu prüfen ist demnach in erster Linie die Statusfrage.

4.
4.1     Dem Bericht vom 17. Februar 2004 über die am 20. Januar 2004 erfolgte Haushaltsabklärung ist zu den Gründen für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit folgendes zu entnehmen (Urk. 8/18 Ziff. 2.4 S.  2):
„Die Kundin war zu Hause nicht mehr ausgelastet und hat deshalb als Sachbearbeiterin bei der A.___ zu 50 % angefangen, wo es ihr sehr gefallen hatte. Mit der Zeit ist ihr aber die Arbeit über den Kopf gewachsen. Die Scheidung hat ihre Spuren hinterlassen, die Kinder haben sie beansprucht. Ständig hat es bei der Arbeit Erneuerungen gegeben, sie hat sich unsicher gefühlt. Die Arbeit hat ihr keinen Spass mehr gemacht. Sie gibt an, dass sie evtl. auf 70 % hätte erhöhen müssen, um den Arbeitsanforderungen genügen zu können, oder dass sie evtl. bereits im Unterbewusstsein gespürt hat, dass etwas mit ihr nicht stimmt. Da sie nicht auf den Verdienst angewiesen war, hat sie gekündigt und wollte keine neue Stelle mehr suchen.“
Dazu, ob die Beschwerdeführerin heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wird im Bericht ausgeführt (Urk. 8/18 Ziff. 2.5 S. 2):
„Frau Wyss hat das [von ihr bewohnte] Haus von ihren Eltern geschenkt bekommen. Sie hat Vermögen, weshalb eine Erwerbstätigkeit nicht vordergründig ist. Trotzdem ist sie gerne unter Leuten und könnte sich vorstellen eine weniger anspruchsvolle Arbeit auszuführen. Sie spricht 4 Sprachen. Eine Tätigkeit im Bereich Empfang würde ihr zusagen.“
         Das Kündigungsschreiben vom 29. März 1999, auf das sich die Beschwerdegegnerin beruft, lautet wie folgt (Urk. 8/22/2):
„Ich kündige hiermit das mit Ihnen abgeschlossenes Arbeitsverhältnis per Ende März 1999 auf den 31. Juli 1999.
Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitsverträge „B.___“ (vom 23. Juni 1994, mit Eintritt per 6. Juli 1994) sowie „A.___“ (vom 6. April 1997).
Meinen aktuellen Feriensaldo (vier Wochen aus dem Jahr 1998 plus 7/12 von fünf Wochen aus dem Jahr 1999) möchte ich gerne zugunsten eines vorzeitigen Austritts bei Ihnen verwenden.
Gleichzeitig bitte ich Sie zu prüfen, ob ein noch früherer Austritt bei Ihnen diskutiert werden kann, habe ich mich doch entschieden, definitiv keine neue Anstellung anzustreben.
Für die mir gewährte Fachausbildung danke ich Ihnen. Ebenso für die Führungsarbeit meiner Vorgesetzten.“
4.2     Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass es nicht üblich und nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben den Grund für diesen Schritt angibt (Urk. 12 S. 2). Aus dem Fehlen eines Hinweises auf die Krankheit im Kündigungsschreiben kann daher bezüglich der Statusfrage entgegen der Auffassung der Verwaltung nichts abgeleitet werden. Trotzdem ist auszuschliessen, dass gesundheitliche Gründe die Beschwerdeführerin zur Kündigung bewogen. Denn nach ihren eigenen Angaben war ausschlaggebend gewesen, dass ihr die Arbeit wegen der Veränderungen und wachsenden Anforderungen keinen Spass mehr machte, sie privat in Anspruch genommen wurde und sie auf den Verdienst nicht angewiesen war. Dass sie gemäss ihrer eigenen Aussage damals höchstens im Unterbewusstsein spürte, dass etwas mit ihr nicht stimme, lässt darauf schliessen, dass sie damals noch nicht direkt mit gesundheitlichen Problemen konfrontiert gewesen war. Um so weniger konnten diese sie zur Berufsaufgabe veranlasst haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den medizinischen Akten: So bescheinigte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, im Zeugnis vom 20. August 2003 (Urk. 8/15) auf Grund der Gesamtsituation und unter Einbezug der psychischen Komponente erst seit 2000 eine Arbeitsunfähigkeit. Auch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, gab im Bericht vom 25. August 2003 (Urk. 8/14) als Beginn der Behandlung und der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte den Monat März 2000 an, wobei offenbar erst eine nicht sistierende Vaginalblutung Anlass zur Behandlung gegeben hatte. Soweit Dr. D.___ dann im Zeugnis vom 7. Mai 2004 (Urk. 8/6) beziehungsweise im Schreiben vom 24. Mai 2004 (Urk. 8/13) aufgrund einer nochmaligen Evaluation die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. August 1999 festlegte und - offenbar  in erster Linie zuhanden der Steuerbehörden - bescheinigte, die Symptomatik und Diagnose hätten die Beschwerdeführerin zur Kündigung bewogen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung bereits Ende März 1999 erfolgte und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Zeitpunkt Symptome vorhanden waren, die eine Berufsaufgabe nahe legten, zumal es die Beschwerdeführerin damals nicht für nötig erachtet hatte, wegen der geltend gemachten Bauchschmerzen einen Arzt aufzusuchen.
4.3     Dass sich die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden nach der Aufgabe ihrer letzten Stelle früher oder später wieder einer Erwerbstätigkeit zugewandt hätte oder zuwenden würde, ist zwar möglich. Doch fehlen Anhaltspunkte zum Zeitpunkt eines nochmaligen Wiedereinstiegs ins Berufsleben. Auch sprechen die angeführten Gründe keineswegs zwingend für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, weil auch eine gemeinnützige Arbeit oder ein Hobby das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach sozialen Kontakten abdecken kann und ihr die Sprachkenntnisse bei einer solchen Betätigung ebenfalls von Nutzen sein können. Es kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder erwerbstätig geworden wäre, zumal sie aus finanziellen Gründen nicht darauf angewiesen ist.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert wurde. Da die für den Aufgabenbereich Haushalt ermittelte Invalidität von 37,5 % als plausibel erscheint und weder die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche noch die diesbezüglichen Einschränkungen in Frage gestellt wurden, ist vom Fehlen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades auszugehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).