Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1955, rutschte im Jahre 2001 beim Heruntersteigen von einem Kran aus, stürzte und schlug sich dabei das rechte Knie an (Urk. 9/33/18 S. 2). Am 30. September 2002 erlitt er einen weiteren Unfall, bei dem er sich eine Prellung am rechten Knie zuzog (Urk. 9/33/53). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten und Taggelder) aus. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 (Urk. 9/33/18) bestätigter Verfügung vom 27. Mai 2003 stellte sie ihre Leistungen per 31. Mai 2003 ein (Urk. 9/33/21). Am 12. November 2003 meldete sich K.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Winterthur, vom 2. beziehungsweise 4. Dezember 2003 (Urk. 9/14 = Urk. 9/15), der B.___, Zürich, vom 20. beziehungsweise 24. Februar 2004 (Urk. 9/13) sowie der Psychiatrischen Poliklinik am D.___ (D.___) vom 19. beziehungsweise 23. März 2004 ein, liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten zusammenstellen (Auszug vom 21. November 2003, Urk. 9/28) und forderte die Akten der SUVA an (Urk. 9/33/0-53). Ferner bat sie die interne Berufsberatung um Stellungnahme (Stellungnahme vom 22. April 2004, Urk. 9/19). Am 29. Februar 2004 zog sich K.___ bei einem Auffahrunfall ein HWS-Schleudertrauma zu (vgl. Urk. 1 und Urk. 3 = Urk. 9/10). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 23. April 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 9/8). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 24. Mai 2004 (Urk. 9/7) wies sie mit Entscheid vom 8. Juni 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Hiergegen erhob K.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, mit Eingabe vom 2. Juli 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, vorzunehmen.
2. Gestützt auf die zusätzlichen medizinischen Abklärungen sei betreffend Invalidenrente neu zu entscheiden.
3. Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen."
In der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Darauf hin wurde der Schriftenwechsel am 14. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.
2.1 Die Ärzte der E.___, wo der Beschwerdeführer vom 6. März bis 16. April 2003 stationär in Behandlung war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 30. April 2003 (Urk. 9/33/27) eine Kniekontusion rechts (Unfall vom August 2001), welche am 13. Februar 2002 eine Kniearthroskopie erforderte, sowie eine Kniedistorsion rechts (Unfall vom 30. September 2002). Acht Monate nach der Kniedistorsion rechts (im Vorfeld Kniekontusion rechts im August 2001, im Februar 2002 unauffällige Arthroskopie des rechten Kniegelenks) bestehe aktuell der Verdacht auf eine Konversionsstörung bei fehlenden objektivierbaren Befunden einer Pathologie am rechten Knie. Die Beschwerden seien aus medizinischer Sicht nicht erklärbar. Die Kernspintomographie im November 2002 habe ein unauffälliges Resultat ergeben. Klinisch sei während der gesamten Hospitalisation ein reizloses Knie ohne Schonungs- oder Entzündungszeichen gefunden worden, der Beschwerdeführer habe ein unter Beobachtung deutlich verstärktes groteskes Gangbild präsentiert und angegeben, er könne nur fünf bis sechs Minuten ohne Pause und ohne Stöcke gehen. Aufgrund der teilweisen Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers (Zunahme der Problematik unter Beobachtung) könne die Bewusstseinsferne der Symptomatik zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher beurteilt werden. Hier werde die Zukunft zeigen, inwiefern die vermutete psychopathologische Diagnose bestätigt werden könne. Insgesamt sei eine minimale Verbesserung des Gangbildes durch die konservativen physiotherapeutischen Massnahmen und die Musiktherapie eingetreten. Bei fehlenden Hinweisen für eine zu Grunde liegende neurologische Pathologie sei diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet worden.
Aus rein physischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der oben aufgeführten psychiatrischen Verdachtsdiagnose liege jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
2.2 Dr. A.___ berichtete am 2./4. Dezember 2003 (Urk. 9/14 = Urk. 9/15) von persistierenden unklaren Knieschmerzen rechts nach zweimaligen Unfallereignissen und einem Verdacht auf eine Konversionsstörung. Im August 2001 habe der Beschwerdeführer bei einem Sturz aus circa 2,5 m Höhe eine Kniekontusion erlitten, seither leide er unter Instabilitätsgefühl. Im Februar 2002 sei eine Arthroskopie erfolgt und dabei kein Meniskusschaden gefunden worden. Ab März 2002 habe er die Arbeit wieder aufgenommen und am 30. September 2002 habe der Beschwerdeführer sich bei einem Sturz bei der Arbeit eine Kniedistorsion rechts zugezogen. Seither leide er unter therapieresistenten Schmerzen, die trotz weitgehender Abklärungen inklusive Aufenthalt in der E.___ keine somatische Erklärungen ergeben hätten. Deshalb sei der Verdacht auf eine Konversionsstörung geäussert worden. Zur Zeit erfolgten nochmals Untersuchungen in der F.___ inklusive Kontroll-MRI. Diesbezüglich seien aber noch keine Ergebnisse bekannt. Inzwischen erfolgte noch eine gründliche Beurteilung in der B.___.
In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsse abgeklärt werden.
2.3 Gemäss Arztbericht der B.___ vom 20./24. Februar 2004 (Urk. 9/13) leidet der Beschwerdeführer an persistierenden unklaren Knieschmerzen rechts medial bei Status nach Kniekontusion 08/01, Status nach Kniearthroskopie 02/02 mit unauffälligen Befunden, Status nach Kniedistorsion 09/02 sowie einem Verdacht auf Konversionsstörung. Beim Beschwerdeführer bestünden nach zweimaligem Trauma des rechten Kniegelenks sowie Arthroskopie des rechten Kniegelenks ein starkes Instabilitätsgefühl des rechten Knies sowie punktuelle Schmerzen über dem Kondylus medialis. Ein MRI, das im November 2002 durchgeführt worden sei, habe intakte Kreuz- und Kollateralbänder gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung falle eine erhebliche Abwehrreaktion auf. Bei Ablenkung seien die Bandverhältnisse stabil. Es bestehe ein punktueller Schmerz knapp unterhalb des medialen Gelenkspaltes. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine Pathologie im Bereich des rechten Kniegelenkes.
Subjektiv bestehe sicherlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von einer Besserung des Zustandes inklusive Arbeitsfähigkeit könne bei langdauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit, subjektiv empfundenen Beschwerden des Beschwerdeführers und fehlgeschlagenen stationären Rehabilitationsmassnahmen nicht ausgegangen werden.
2.4 Die Diagnose im Arztbericht der Psychiatrischen Poliklinik am D.___ vom 19./23. März 2004 (Urk. 9/12) lautet auf unfallreaktive Schmerzstörung mit Missempfindung/Schmerz im Knie rechts sowie auf einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert und spreche recht gut deutsch. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations-, Auffassungs- oder Gedankenstörungen. Im formalen Denken sei er geordnet. Es gebe keine Anhaltspunkte für paranoides Erleben und Sinnestäuschungen, keine Anhaltspunkte für Wahnerleben oder Ich-Störungen. Er habe Angst, dass die Schmerzen nicht besserten, und generell vor der Zukunft. Die Hoffnung auf Besserung bestehe. Stimmungsmässig wirke er etwas wütend (er sei immer ein guter Arbeiter gewesen und jetzt plötzlich sei er ein schlechter Mensch und Simulant). Er habe zu viele Gedanken, aber kein Morgentief. Er leide unter Durchschlafstörungen und seit zwei Monaten an einer Libidoabnahme. Der Appetit sei normal.
Als Kranführer sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt, aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
2.5 Auf entsprechende Fragen des Rechtsvertreters führte Dr. A.___ mit Schreiben vom 14. April 2004 (Urk. 3 = Urk. 9/10) aus, dass der Beschwerdeführer bei einem Unfall am 29. Februar 2004 ein typisches HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Es bestünden bis heute Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sowie ausgeprägte Muskelverspannungen. Nicht auf den Unfall vom 29. Februar 2004 zurückzuführen seien die Knieschmerzen rechts. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen seines Knies voll arbeitsunfähig. Der Unfall habe die Allgemeinsituation weiterhin verschlechtert, und die unfallbedingten Beschwerden würden theoretisch ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirken. Die Prognose in Bezug auf den Unfall vom 29. Februar 2004 sei unsicher.
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht unzweifelhaft hervor, dass bezüglich der Schmerzen am rechten Knie keine objektivierbaren Befunde einer Pathologie gefunden werden konnten. Aus rein physischer Sicht erachten die Ärzte der E.___ den Beschwerdeführer daher als in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, attestieren ihm aber aufgrund des Verdachts auf eine Konversionsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/33/27). Dr. A.___ geht im Bericht vom 2. Dezember 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Kranführer nicht mehr arbeitsfähig sei, ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsse abgeklärt werden (Urk. 9/14 = Urk. 9/15). Die Ärzte der B.___ halten fest, dass subjektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 9/13), und laut Bericht der Psychiatrischen Poliklinik ist der Beschwerdeführer als Kranführer nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe dagegen aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12). Aus den Arztberichten kann somit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die beiden Unfälle in den Jahren 2001 und 2002 weniger aus somatischen, sondern möglicherweise aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte.
3.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
In den Arztberichten der E.___ (Urk. 9/33/27), von Dr. A.___ (Urk. 9/14 = Urk. 9/15) sowie der B.___ (Urk. 9/13) ist von einem Verdacht auf Konversionsstörung die Rede. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am D.___ (Urk. 9/12) sprechen dagegen von einer unfallreaktiven Schmerzstörung mit Missempfindung/Schmerz im Knie rechts sowie einem Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik am D.___ kann jedoch nicht entnommen werden, ob beim Beschwerdeführer nun tatsächlich ein im fachmedizinischen Sinne psychischer Leidenszustand besteht, denn der von den Ärzten diagnostizierte Verdacht auf eine Konversionsstörung beziehungsweise somatoforme Schmerzstörung wird weder explizit bejaht noch verneint. Die Ärzte begnügen sich damit, ebenfalls nur einen Verdacht zu äussern, schliessen aber trotzdem aus psychiatrischer Sicht auf eine gewisse Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, indem sie den Beschwerdeführer nur in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachten. Sie äussern sich dagegen nicht, welcher Art die angepasste Tätigkeit sein sollte.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein, insbesondere auch im Hinblick, dass der Beschwerdeführer ein anlässlich des Unfalls vom 29. Februar 2004 zugezogenes, ihn in der Arbeitsfähigkeit einschränkendes HWS-Schleudertrauma geltend macht, interdisziplinäres Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) - in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber äussern, welche physischen und psychischen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit als Kranführer und in medizinisch zumutbaren Tätigkeiten auswirken. Nach der Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).