IV.2004.00442

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1946, war seit dem 1. Dezember 1999 als Bodenleger bei A.___ tätig (Urk. 11/34). Wegen eines Zusammenbruchs war er vom 18. März bis zum 7. April 2002 zu 100 % und danach bis zum 21. April 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3, 3/3). Ab dem 23. April 2002 war der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls mit anschliessenden Beschwerden im linken Knie arbeitsunfähig (Urk. 11/14, 15/1, 11/18), worauf ihm vom Arbeitgeber per 30. November 2002 gekündigt wurde (Urk. 11/34).
         Am 19. Juni 2003 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte unter anderem um Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht über die Behandlung beim ursprünglichen Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, dem weitere Berichte über die Behandlung in der C.___ Klinik beigelegt waren (Urk. 15/1-3), den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, dem ebenfalls Arztberichte der C.___ Klinik beilagen (Urk. 14/1-4), sowie die Arztberichte der C.___ Klinik über die dortigen Behandlungen ein (Urk. 12, 13, 16/1-3, 17). Weiter zog die IV-Stelle das Gutachten vom 5. Juli 2004 von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, sowie die übrigen Akten des Unfallversicherers hinzu (Urk. 11/11, 11/37/1-64). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % einen Rentenanspruch (Urk. 11/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Januar 2004 (Urk. 11/8) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Largier, am 5. Juli 2004 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen, wobei gleichzeitig auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt wurde (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 20. September 2004 wurde Rechtsanwalt Dr. Largier als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 14). Nach Eingang der Replik vom 20. Oktober 2004 (Urk. 16) schloss das Gericht am 3. Dezember 2004 den Schriftenwechsel, da die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist (Urk. 18) keine Duplik eingereicht hatte (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.     mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.     während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Meniskektomie am 5. September 2002 stabilisiert habe und ihm vor Ablauf der einjährigen Wartefrist im März 2003 die Aufnahme einer behinderungsangepassten und rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit wieder zumutbar gewesen sei, was sich aus den ärztlichen Berichten und dem Gutachten von Dr. E.___ ergebe (Urk. 10).
2.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen eingewendet, aus den Arztberichten gehe klar hervor, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur eingeschränkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades müsse berücksichtigt werden, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe. Zudem sei beim Valideneinkommen die Entschädigung für geleistete Überstunden hinzuzurechnen und vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Auf der Basis eines Valideneinkommens von minimal Fr. 59'430.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 17'684.-- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 70,2 %, weshalb ihm rückwirkend ab Februar 2003 eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, 16).

3.
3.1     Es steht nach der medizinischen Aktenlage (Urk. 3/3, 11/16/2, 11/15/1, 11/14/1, 11/13, 11/11) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. März 2002 im angestammten Beruf als Bodenleger vollständig arbeitsunfähig ist. Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG begann somit am 18. März 2002 und endete am 17. März 2003. Damit entsteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. März 2003 und nicht, wie in der Replik ausgeführt (Urk. 16 S. 2), bereits im Februar 2003.
         Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei einerseits der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab März 2003 und anderseits die Ermittlung des Invaliditätsgrades strittig sind.
3.2 Aufgrund der Arztberichte ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes Bild:
Die C.___ Klinik hielt im Bericht vom 27. Mai 2003 fest, der Beschwerdeführer sei wegen der Kniebeschwerden bei medialer Gonarthrose mit persistierendem Reizzustand noch arbeitsunfähig. Man versuche es nun mit einer intraartikulären Synvisc-Supplementation, bei positiver Wirkung sei es sehr wahrscheinlich, dass er eine dem Zustand des Knies angepasste Arbeit aufnehmen könne (Urk. 11/37/10).
         In den Arztberichten vom 8. und 13. August 2003 führte Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Rehabilitation in der C.___ Klinik, aus, nach der am 5. September 2002 (vgl. Urk. 11/37/55) durchgeführten Teilmeniskektomie sei es im Juli 2003 zu einem erneuten Einriss im medialen Meniskushinterhorn gekommen. Daneben bestehe eine degenerative Wirbelsäulenveränderung, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, könne über die Prognose noch keine sichere Auskunft gegeben werden. In einer leichten Tätigkeit sei mit einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, während für eine schwere Arbeit, die viel Umhergehen oder das Tragen von Lasten beinhalte, auch in Zukunft eine Tätigkeit ausgeschlossen sei (Urk. 11/16/1 und 11/16/2).
         Nach weiteren orthopädischen Abklärungen sahen Dres. med. H.___ und I.___, Assistenz- und leitender Oberarzt in der C.___ Klinik, anlässlich der Konsultation vom 19. September 2003 von einer erneuten chirurgischen Intervention ab, da eine Infiltration mit Carbostesin kombiniert mit dem Tragen von Einlagen eine deutliche Verbesserung der Beschwerden gebracht habe. Aufgrund dieses Befundes sei dem Versicherten theoretisch ab sofort die Aufnahme einer leichten Tätigkeit im Ausmass von mindestens 50 % zumutbar (Urk. 11/14/2).
         Dr. D.___ schätzte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Bericht vom 23. Oktober 2003 als besserungsfähig ein und attestierte ihm trotz erheblicher Einschränkungen bereits ab April 2002 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/14/1).
Im Bericht vom 24. Februar 2004 führte Dr. F.___ aus, zur Zeit stehe insbesondere eine periartikuläre Schmerzhaftigkeit mit ausgedehnten Triggerpunkten in der Muskulatur bei sonst reizlosem Knie im Vordergrund. Eine leichte, sitzende Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer jedoch ab sofort im Umfang von 50 % aufnehmen (Urk. 11/13).
         Anlässlich der Untersuchung vom 26. April 2004 durch Dr. E.___ klagte der Versicherte über die gleichen Restbeschwerden im linken Knie, die sich beim Niederknien und beim Treppenauf- und -absteigen akzentuierten. Gemäss der Auffassung des Gutachters ist dem Versicherten eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und wenig Gehen im Umfang von 50 % oder mehr möglich. Tätigkeiten, die das Tragen von Lasten über drei Kilogramm beinhalten, die mit der Benützung von Treppen und Leitern verbunden sind oder bei denen über dem Kopf gearbeitet werden muss, könnten dem Beschwerdeführer hingegen nicht mehr zugemutet werden (Urk. 11/11).
3.3 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen kann entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht auf eine seit März 2003 bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geschlossen werden.
         Eine solche ergibt sich lediglich aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 23. Oktober 2003. Aus ihren Angaben zu den körperlichen Einschränkungen lässt sich indes nicht auf eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare vollständige Arbeitsfähigkeit schliessen, da der Versicherte gemäss ihren Angaben kaum gehen und weder eine mehrheitlich sitzende noch eine stehende Tätigkeit ausüben kann (Urk. 11/14/1). Auf diesen Arztbericht kann daher nicht abgestellt werden.
3.4     Auch aus den weiteren medizinischen Berichten lässt sich keine eindeutige Schlussfolgerung ziehen.
         Aufgrund der erhobenen Befunde hatte es Dr. F.___ im August 2003 für möglich gehalten, dass der Versicherte halbtags in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeiten könne. Sie hatte damals zudem in Aussicht gestellt, dass er nach Abschluss der Kniebehandlung in einer leichten Tätigkeit wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichen könne (Urk. 11/16/1, 11/16/2). Obgleich sich in der orthopädischen Abklärung vom 19. September 2003 keine behandlungsbedürftige Pathologie gezeigt hatte, und die untersuchenden Orthopäden dem Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestierten (Urk. 11/14/2), hat Dr. F.___ dem Versicherten im Februar 2004 in einer leichten, sitzenden Tätigkeit weiterhin nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 11/12, 11/13).
         Dr. E.___ hat sich in seinem Gutachten vom 5. Juli 2004 nicht auf eine konkrete Aussage festgelegt und einzig festgehalten, dass in einer geeigneten und somit knieschonenden Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gerechnet werden könne, wobei je nach Tätigkeit und Belastung auch eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sei. Dabei ist jedoch unklar geblieben, ob eine Tätigkeit, die den angegebenen Einschränkungen entspricht (vgl. Urk. 11/11 S. 4) dem Beschwerdeführer uneingeschränkt oder nur im Rahmen einer Teilzeittätigkeit zumutbar ist.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2003 näher abkläre, wozu allenfalls auch ein aktueller Bericht über die weitere Behandlung in der C.___ Klinik beizuziehen ist.
4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss seinen Angaben einen zeitlichen Aufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 72.50 gehabt (Urk. 22). Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, weshalb beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 1'584.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 1'584.40.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).