IV.2004.00443
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1980, ist seit Geburt schwerhörig (Urk. 8/58 Ziff. 7.1-2; Urk. 8/22 S. 1) und leidet an angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen (Urk. 8/28 Ziff. 1.1). Am 28. Februar 1997 meldete sie sich für eine erstmalige berufliche Ausbildung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/58; vgl. Urk. 8/59).
Mit Verfügung vom 11. Februar 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten berufliche Massnahmen vom 11. August 1997 bis zum 10. August 2000 zu, nämlich die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten beim dreijährigen Besuch der Berufsschule für Hörgeschädigte, als integrierender Bestandteil der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Vergolderin (Urk. 8/21), welche mit Verfügung vom 21. August 2000 um ein Jahr verlängert wurde (Urk. 8/20). Nach erfolgreichem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Vergolderin konnte die Versicherte per 1. Oktober 2001 eine Festanstellung in der Lehrfirma antreten, wo sie ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermochte (Urk. 8/47 Ziff. 12 und 20).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 sprach die IV-Stelle Hilfsmittel in Form einer leihweisen Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 (bis anhin Indikationsstufe 2; Urk. 8/25 S. 1) zu (Urk. 8/18, vgl. Urk. 8/27 S. 2, vgl. Urk. 8/22 S. 1 Mitte).
Am 14. Juni 2002 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um berufliche Massnahmen im Sinne einer Berufsberatung (Urk. 8/51). Es wurde eine Standortbestimmung durchgeführt, die Versicherte über die Beratungsstelle für Gehörlose informiert und der Fall ohne besondere Vorkehren abgeschlossen (Urk. 8/49).
Am 24. Februar 2003 stellte die Versicherte, vertreten durch den Verein A.___, ___, ein weiteres Gesuch um Zusprechung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/46).
Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die berufliche Abklärung im Hinblick auf eine Umschulung im Zentrum B.___ (B.___) vom 29. September bis zum 17. Oktober 2003 (Urk. 8/13) und mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 bejahte sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/11). Am 4. Juni 2004 erteilte die IV-Stelle einen externen Vermittlungsauftrag (Urk. 8/29).
1.2 Am 11. November 2002 stellte die Versicherte, vertreten durch den Verein A.___, ___, bei der IV-Stelle einen Antrag auf medizinische Massnahmen im Sinn eines Hör- und Verständigungstrainings (Urk. 8/48/1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine diesbezügliche Kostengutsprache vom 11. November 2002 bis zum 30. November 2003 (Urk. 8/15).
Am 6. November 2003 stellte C.___, Leiterin Abteilung Klinische Logopädie, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Z.___, ein Gesuch um Verlängerung des Hör- und Verständigungstrainings vom 1. Dezember 2003 vorläufig bis zum 30. November 2005 (Urk. 8/34). Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 wurde zusätzlich ein Gesuch um Übernahme der damit zusammenhängenden Transportkosten gestellt (Urk. 8/31). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/58), den Bericht des B.___ (Urk. 8/35) sowie mehrere medizinische Berichte ein (Urk. 8/22-28, Urk. 8/7/1-2).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle eine Leistungspflicht bezüglich Kostenübernahme für ein weiterführendes Hör- und Verständigungstraining (Urk. 8/10). Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2004 Einsprache (Urk. 8/9), welche sie am 15. April 2004 (Urk. 8/6) ergänzte. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, am 5. Juli 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Übernahme der Kosten für das Hör- und Verständigungstraining sowie um Bewilligung einer unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung Frist angesetzt, mit der Androhung auf Abweisung des Gesuchs bei ungenügender Substantiierung des Begehrens (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1. November 2004 wurde der Beschwerdeführerin unter Androhung auf Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nochmals Frist angesetzt zur diesbezüglichen Substantiierung (Urk. 11); die Frist lief unbenutzt ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.4 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
1.5 Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.6 Falls die Vorkehr kontinuierlich erforderlich wäre, um den Zustand einigermassen im Gleichgewicht zu halten, könnte nicht von einem stabilen oder relativ stabilisierten Gesundheitsschaden gesprochen werden, sondern dann ginge es um eine stabilisierende Vorkehr, welche sich gegen labiles pathologisches Geschehen richtete (vgl. AHI 1999 S. 127 Erw. 2d). Als Massnahme, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen wäre, hätte die Invalidenversicherung die Sprachheilbehandlung deshalb nicht zu übernehmen, dies selbst dann nicht, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden könnte, weil dieser, für sich allein betrachtet, im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium darstellen würde (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 1999 S. 127 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Es verhielte sich dabei nicht anders als im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 19. April 1994, I 317/93, in welchem im Falle eines seit Geburt tauben Erwachsenen Logopädiestunden mit dem Ziel, Rückschritte in der Kommunikationsfähigkeit zu verhindern und entsprechende Lücken zu schliessen, als Behandlung des Leidens an sich qualifiziert wurden (unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 8. August 2002 in Sachen S., I 352/02).
Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Forschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (Urteil des EVG in Sachen W. vom 26. Januar 2000, I 445/99, Erw. 3c).
1.7 Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch prognostisch beurteilt werden (BGE 110 V 101 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Juli 2003 in Sachen X., I 29/02).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für die Weiterführung des Hör- und Verständigungstrainings der Beschwerdeführerin durch die Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, sie habe nach der Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 3 bereits im Jahr 2002 für ein Jahr die Kosten für das Hör- und Verständigungstraining getragen und damit in dieser Hinsicht die bestmögliche Basis zur beruflichen Integration geschaffen (Urk. 2 S. 4 Mitte). Eine weitere Kostenübernahme des Hör- und Verständigungstrainings im Rahmen eines Geburtsgebrechens sei nicht möglich, da Leistungen in diesem Zusammenhang nur bis zum 20. Lebensjahr übernommen würden. Eine Kostenübernahme unter Art. 12 IVG sei nicht gegeben, da die Weiterführung des Hör- und Verständnistrainings nicht zu einer Verbesserung der eigentlichen Vermittelbarkeit als Vergolderin beitrage. Die Beschwerdeführerin sei, gemäss Bericht des B.___, nach einjährigem Hör- und Verständnistraining weiterhin voll arbeits- und vermittlungsfähig (Urk. 2 S. 4 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, aufgrund der diversen medizinischen Berichte sei ersichtlich, dass durch das Hör- und Verständigungstraining ihre erheblich verminderten Fähigkeiten, den Kontakt mit der Umwelt aufzunehmen und aufrecht zu erhalten, erheblich verbessert würden. Damit würde auch ihre Eingliederungsfähigkeit wesentlich und dauerhaft verbessert. Denn bereits während des ersten Jahres des Hör- und Verständigungstrainings sei die rezeptive und expressive Sprachstörung deutlich verbessert worden und dadurch seien auch die kognitive Psychotherapie unterstützt sowie die psychischen Probleme verringert worden. Damit liege eine von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende Dienstleistung im Sinn des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), Rz 1039, und Art. 9 Abs. c der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vor (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Zudem seien auch die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für das Hör- und Verständigungstraining gemäss Art. 12 IVG und Art. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt. Durch die bereits einmal gewährte Kostenübernahme für das einjährige Training sei nicht die bestmögliche, sondern nicht einmal eine ausreichende Basis zur beruflichen Integration geschaffen worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Frau C.___, Logopädie, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Z.___, führten in ihrem Bericht vom 5. März 2003 aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich 1983 eine angeborene Schwerhörigkeit objektiviert, woraufhin sie erstmals mit Hörgeräten beidseits versorgt worden sei (Urk. 8/22). In der beruflichen Um- respektive Einschulung habe sich die geringe Leistungsfähigkeit im sprachlichen Bereich manifestiert, die sich in einem kleinen Wortschatz und in Erfassungsschwierigkeiten bemerkbar machte. Die Untersuchung vom 3. bis zum 9. Oktober 2002 habe eine erhebliche Beeinträchtigung des phonematischen Gedächtnisses ergeben, einer Störung, die weitgehend unabhängig von der Intelligenz und vom Hörvermögen sei, da sie recht häufig und überwiegend bei Normalhörenden auftrete. Als Diagnosen nannten sie eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits und eine hochgradige phonematische (verbal-auditive) Merk- und Differenzfähigkeitsstörung mit rezeptiver und expressiver Sprachstörung und Teilleistungsschwäche im Bereich der sprachlichen Verarbeitung (Urk. 8/22 S. 1). Vorgesehen sei neben der Hörgerätversorgung eine logopädische Therapie zur Verbesserung der sprachlichen Hirnfunktionsleistungen. Der Erfolg dieser Therapie werde darüber entscheiden, wie weit eine berufliche Wiedereingliederung möglich sein werde, da das Erlernen eines Berufes massgeblich von der sprachlichen Auffassungsfähigkeit abhänge (Urk. 8/22 S. 1 unten).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 5. April 2004 aus, die Beschwerdeführerin habe seit dem Sommer 2002 ihre Stelle als Rahmenvergolderin nicht mehr (Urk. 8/7/2). Es habe sich herausgestellt, dass sie auf Grund ihrer Hörbehinderung in eine starke Überforderung geraten sei. Seitdem die Beschwerdeführerin ein Hörtraining besuche, habe sich ihre Fähigkeit, mit der Umwelt in Kontakt zu treten, stark gebessert. Er sei überzeugt, dass damit auch ihre Erwerbsfähigkeit günstig habe beeinflusst werden können und noch weiter verbessert werden könne. Die schwere polykausale Hör- und Sprachbehinderung hätte zu einer relevanten Destabilisierung des allgemeinen, vornehmlich psychosozialen, Gesundheitszustandes geführt. Mit den bisherigen therapeutischen Massnahmen habe dies in erstaunlich hohem Mass verbessert werden können. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin in gutem somatischen Gesundheitszustand und jetzt psychosozial gefestigt. Er beantragte, das Hörtraining um zwei Jahre zu verlängern (Urk. 8/7/2).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem undatierten Bericht aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Februar 2004 bei ihm in Behandlung (Urk. 8/7/1). Die Zuweisung durch den Hausarzt sei mit der Absicht erfolgt, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft besser mit ihrer persönlichen und psychosozialen Situation umgehen und diese auch ihren Fähigkeiten entsprechend besser gestalten könne. Die Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt sei bekanntlich durch ihre entwicklungsmässige und auditive Behinderung erheblich beeinträchtigt. Im Laufe der Behandlung habe er festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits deutliche Fortschritte gemacht habe. Sie sei trotz ihrer Behinderung psychisch ausgeglichen und sehr aufnahmefähig; ihre Ressourcen seien noch in keiner Weise ausgeschöpft. Aus diesem Grunde sei die Fortführung des Hör- und Verständigungstrainings ein wichtiger Faktor für die positive Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/7/1).
3.4 F.___, Diplom-Psychologin, und G.___, Leiterin Buchbinderei, Zentrum B.___ (B.___), führten in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2003 aus, die Beschwerdeführerin habe im Bereich der Buchbinderei vom 29. September bis zum 17. Oktober 2003 Vorabklärungswochen absolviert (Urk. 8/35 S. 1). Die Beobachtungen und Befunde aus der Werkstatt belegten deutlich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, Arbeiten sorgfältig, selbständig und mit guter Qualität auszuführen. Dabei habe sich gezeigt, dass sie Produkte mit Geschmack dekorieren und herstellen könne. Zudem sei deutlich geworden, dass sie zusätzlich über Kenntnisse im Bereich des Einrahmens verfügte. Das Pensum von 70 % habe die Beschwerdeführerin problemlos bewältigt. Ihre Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz sowie ihre Entwicklungsretardierung verbunden mit der Tendenz zu „verwöhnten“ Verhaltensweisen bedürfe therapeutischer Begleitung (Urk. 8/35 S. 2). Aufgrund der schwierigen Stellensituation sowohl im Bereich Vergolderei als auch der Buchbinderei erachteten die Berichterstatterinnen die Berufsaussichten nach Absolvierung einer BBT-Anlehre im Bereich der Handbuchbinderei für vergleichbar schwierig. Sie hielten daher die Vermittlung der Beschwerdeführerin als Vergolderin über die Stellenvermittlung der Invalidenversicherung für angemessen (Urk. 8/35 S. 2).
4. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Da die Beschwerdeführerin das zwanzigste Lebensjahr bereits erfüllt hat, entfällt jeglicher Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 13 IVG.
5. Art. 21bis Abs. 2 IVG sieht vor, dass die Invalidenversicherung an die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden, Beiträge gewähren kann.
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebrechen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 Erw. 3a).
Die beantragte Kostengutsprache für das Hör- und Verständigungstraining kann nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - als eine Dienstleistung Dritter qualifiziert werden, da das Training in Form einer logopädischen Therapie einerseits nicht anstelle der abgegebenen Hörgeräte (Hilfsmittel) treten soll und da damit andererseits nicht die Schwerhörigkeit an sich, sondern die phonematische Merk- und Differenzfähigkeitsstörung mit der rezeptiven und expressiven Sprachstörung, verringert werden soll. Somit entfällt auch unter diesem Titel eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG erfüllt sind.
6.2 Bei Erwachsenen kann die logopädische Therapie als medizinische Massnahme übernommen werden, wenn sie nicht eine Behandlung eines Leidens an sich darstellt und eine dauernde und erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit sich bringt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre als Vergolderin und erzielte danach im erlernten Beruf ein rentenausschliessendes Einkommen (vgl. Urk. 8/53 S. 1 unten). Laut Arbeitgeberbericht verlor sie ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2002 (Urk. 8/47 Ziff. 2-3).
6.3 Dr. D.___ und Frau C.___ empfahlen nach ihrer Untersuchung vom Oktober 2002 eine logopädische Therapie zur Verbesserung der sprachlichen Hirnleistungsfunktionen. Wie weit die berufliche Wiedereingliederung möglich sein werde, würde der Therapieerfolg entscheiden, da das Erlernen eines Berufes massgeblich von der sprachlichen Auffassungsfähigkeit abhängig sei.
In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin während eines Jahres bis Ende November 2003 die logopädische Therapie als Hör- und Verständigungstraining.
Im April 2004 führte der Hausarzt Dr. E.___ aus, die polykausale Hör- und Sprachbehinderung hätte zu einer relevanten Destabilisierung des Gesundheitszustandes - vornehmlich des psychosozialen - geführt, welche durch die bisherigen therapeutischen Massnahmen in hohem Masse verbessert werden konnten. Die Beschwerdeführerin sei psychosozial wieder gefestigt.
Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ konstatierte deutliche Fortschritte bei der Beschwerdeführerin und beurteilte sie als psychisch ausgeglichen und sehr aufnahmefähig. Er erachtete die Weiterführung des Hör- und Verständigungstrainings als einen wichtigen Faktor für die positive Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin.
6.4 F.___ und G.___ des B.___ kamen nach der Durchführung von Abklärungswochen im Oktober 2003 sowie des einjährigen Hör- und Verständigungstrainings zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf als Vergolderin voll vermittlungsfähig sei. Ihre Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz sowie ihre Entwicklungsretardierung bedürften allerdings therapeutischer Begleitung.
6.5 Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung den Beruf als Vergolderin erlernen konnte und in der Folge auch ausübte. Auch im B.___-Bericht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, Arbeiten sorgfältig, selbständig und mit guter Qualität auszuführen. Deswegen wurde der IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung und keine Umschulung auf einen neuen Beruf empfohlen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin in keinem der medizinischen Berichte aufgrund ihrer Merk- und Differenzfähigkeitsstörung mit rezeptiver und expressiver Sprachstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem Beruf als Vergolderin als voll vermittlungsfähig zu qualifizieren (Urk. 8/32 unten).
Gegen eine Wiedereingliederung in ihren erlernten Beruf spricht demzufolge nicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern allenfalls der tatsächliche Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 8/35 S. 2).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Weiterführung der logopädischen Therapie in Form eines Hör- und Verständigungstrainings die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessern könnte, da sie voll vermittlungsfähig ist. Zudem ist anzunehmen, dass die beantragte logopädische Therapie die Behandlung des Leidens an sich darstellt, welche nicht unmittelbar die Eingliederung bezweckt. Somit wäre die Therapie als medizinische Massnahme von der Beschwerdegegnerin selbst dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden könnte, weil dieser, für sich allein betrachtet, im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium darstellt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 1999 S. 127 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde den Antrag um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. Erw. 4c). Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Verweigert eine Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 BV (Art. 4 aBV) verneint werden (BGE 120 Ia 179 ff.), da die Partei die ihr obliegende Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verletzt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 20. Februar 1997, I 407/96; vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 16).
Trotz zweimaliger Fristansetzung zur Begründung ihres Gesuchs unter Beibringung der notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit (Urk. 9, Urk. 11) unterliess es die Beschwerdeführerin, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Mangels rechtsgenügender Substantiierung ihres Gesuchs ist dieses androhungsgemäss abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).