IV.2004.00444

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene G.___ ist ausgebildete Kleinkinderzieherin und war seit der Geburt ihres einzigen Sohnes (geboren 1984) ausschliesslich im Haushalt tätig. Am 21. November 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf namentlich eine seit fünf Jahren bestehende Zwangsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische Abklärungen (Urk. 7/13 f.) und veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht, welcher am 15. September 2003 erstattet wurde (Urk. 7/17). Gestützt auf diese Akten und basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 3/1 = 7/9). Die dagegen am 20. Oktober 2003 (Urk. 3/2 = 7/8) von G.___ erhobene Einsprache wies sie nach Einholung einer Stellungnahme bei der IV-Abklärungsperson (Urk. 7/5) mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 ab (Urk. 2 = 7/3).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob G.___ am 3. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung und nochmalige Überprüfung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004 oder psychischen) Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2     Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 oder psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.5
1.5.1   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.5.2   Ein behinderungsbedingter Mehraufwand bei der Erledigung von Haushaltarbeiten ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während der zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse der Fremdhilfe bedarf (ZAK 1984 S. 140). Im Allgemeinen unterscheidet sich die Haushaltarbeit von Erwerbstätigkeiten strukturell dadurch, dass sich erstere etappenweise erledigen und frei einteilen lässt, und dass - allenfalls unter Inkaufnahme eines erhöhten Zeitaufwandes - schadenmindernde Vorkehren hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung sowie der Haushaltorganisation und -ausstattung getroffen werden können. Gesundheitliche Einschränkungen kommen dadurch vielfach weniger stark zum Tragen. Auch steht unter Umständen Dritthilfe von Familienangehörigen mit entsprechender Beistandspflicht zur Verfügung, durch welche die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgefangen werden können.
1.5.3 Hingegen besteht im Haushalt - wiederum im Gegensatz zum erwerblichen Bereich - keine Möglichkeit, Arbeiten auszuwählen, welche bestmöglich auf die Folgen der Gesundheitsschädigung Rücksicht nehmen. Diese Vorgabe kommt vorliegend in ausgeprägtem Mass zum Tragen, währenddem die Vorteile der freien Arbeitseinteilung umständehalber kaum eine Rolle zu spielen vermögen.
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Die Beweiskraft eines Abklärungsberichts hängt unter anderem davon ab, dass die berichterstattende Person Kenntnis der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (zu den weiteren Beurteilungsfaktoren BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). Bei der Feststellung der invaliditätsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 (spezifische Methode) oder 27bis IVV (gemischte Methode) ist dementsprechend eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Aus der medizinischen Einschätzung ergibt sich, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder allenfalls geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann seinerseits an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 Erw. 6.1.1). Bei der Festlegung der Behinderung im Haushalt sind die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei die Verwaltung nach dem Gesagten auch die ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Bestehen Unklarheiten über gesundheitliche Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen, so sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (so - für den Bereich der Hilflosigkeit [Art. 42 IVG] - BGE 130 V 62 Erw. 6.2; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b). Der Richter greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 Erw. 4).

2.      
2.1 Vorliegend ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist. Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt und mithin im Aufgabenbereich gemäss Art. 27 Abs. 2 IVV.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 (Urk. 2) geltend, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Haushaltbereich grundsätzlich auf den Abklärungsbericht abzustellen sei. Gemäss den Abklärungen ihres internen Dienstes bei der Beschwerdeführerin zu Hause betrage die Einschränkung im Haushalt 28 %, was ihrem Invaliditätsgrad entspreche.
2.3     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf einen eigenen Abklärungsbericht zum Haushalt, welcher zum  einen die tatsächlichen behinderungsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin deutlich unter- und zum anderen die dem Ehemann und ihrem Sohn zumutbare Mithilfe im Haushalt ebenso deutlich übergewichte. Zudem habe sich die Haushaltssituation seit der Einsprache vom 22. Oktober 2003 insofern verschlechtert, als ihr Sohn seit Oktober 2003 nicht mehr im gleichen Haushalt lebe. Ferner sei bei ihrer Therapeutin nie eine Stellungnahme eingeholt worden  (Urk. 1).

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin/Tropenkrankheit, Winterthur, am 3. Januar 2003 eine schwere Zwangserkrankung, Reinigungszwänge und eine zwanghafte Urge-Miktionssymptomatik. Als Lehrerin sei eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben, für eine zeitlich passende Arbeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Winterthur, stellte am 14. Januar 2003 die Diagnosen: Ausgeprägte Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) bei vorbestehend anankastischer Persönlichkeitsstruktur (F60.5) und langanhaltender neurasthenischer Episode in der Vergangenheit (F48.0) sowie Verdacht auf Urge-Inkontinenz ungeklärter Genese. Er schätzte die Beschwerdeführerin als Kleinkinderzieherin zu 100% arbeitsunfähig ein (Urk. 7/13). In der Stellungnahme gegenüber der  IV-Stelle vom 1. Juli 2004 hielt er fest, er erachte die Beschwerdeführerin zumindest zu 50 % eingeschränkt in der Haushaltführung (Urk. 7/2).
3.3     In dem von der Beschwerdeführerin eingereichtem Schreiben von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Winterthur, vom 23. Juni 2004 hielt dieser fest, aufgrund der als sehr schwer einzustufenden Zwangsstörung bleibe der Beschwerdeführerin kaum Kraft für den Alltagsvollzug beziehungsweise die Bewältigung ihrer Arbeit als Hausfrau. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu über 2/3 als Hausfrau oder extern arbeitsunfähig, auch wenn die theoretische Unterstützung durch den Ehemann beziehungsweise durch den inzwischen ausgezogenen Sohn berücksichtigt werde (Urk. 3/3).

4.
4.1     Gemäss Abklärungsbericht vom 15. September 2003 ist die Versicherte lediglich in den Bereichen "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) zu 40 % und im Bereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) zu 40 %,  eingeschränkt. Die Verwaltung hat gesamthaft eine Behinderung im Haushalt von 28 % angenommen, wobei bei sämtlichen Positionen die Mithilfe des - zur Zeit arbeitslosen - Ehemannes und des Sohnes berücksichtigt wurde (Urk. 7/17).
In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die bereits gegen die Verfügung vom  2. Oktober 2003 vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen geltend gemacht, in den Bereichen "Ernährung" und "Wohnungspflege“ werde die Beurteilung  der Situation der Versicherten nicht gerecht; insbesondere gehe die in Anschlag gebrachte Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes zu weit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin leisteten die übrigen Familienmitglieder keinerlei Mithilfe. Ihr Blasenleiden verbunden mit dem Waschzwang erforderten sehr viel Zeit (Urk. 1).
4.2     Wie dem Abklärungsbericht entnommen werden kann gilt in der Familie der Beschwerdeführerin eine konventionelle Rollenverteilung, indem sie für den Haushalt verantwortlich ist und der Ehemann nur sporadisch aushilft. Die Einbussen im Haushalt seien ausschliesslich zeitlicher und qualitativer Natur. Die Beschwerdeführerin pflege nach wie vor den Haushalt, allerdings mit grossen Verspätungen. Auch wenn die Verwaltung zu Recht eine Mithilfe des Ehemannes und des bis Oktober 2003 im gleichen Haushalt wohnenden Sohnes (Tischen, Aufräumen, Reinigung) berücksichtigt hat, erscheint die Bezifferung der Einschränkung auf 40 % zu tief. Denn aus den Angaben der Versicherten geht hervor, dass sie in der Küche besonders oft ihre Hände wäscht. So müsse sie zum Beispiel, wenn sie den Abfalleimer leere, die Hände zehn Minuten mit einer Bürste waschen. Ebenso vor und nach dem Rüsten. Die Familie sei deswegen auf Fertigprodukte umgestiegen. Die zeitlichen Einbussen seien sehr gross. Eine gründliche Reinigung der Küche sei daher in den letzten zwei Jahren nicht mehr durchgeführt worden. Es herrsche ein Chaos, weil sie nichts berühren könne ohne vorher und nachher die Hände zu waschen (vgl.  Urk. 7/17 S. 4). Wie die Abklärungsperson selbst feststellte, ist bei der Beschwerdeführerin die Haut an beiden Händen bis zum Ellenbogen stark beschädigt; der Zustand der Hände stimme mit den ärztlichen Unterlagen vollkommen überein (Urk. 7/17 S. 1). Die Einschränkung ist deshalb auf (maximal) 75  % festzulegen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Einschränkung im Bereich "Wohnungspflege". Den Angaben der Abklärungsperson ist zu entnehmen, dass in der Wohnung alles durcheinander liegt und die Beschwerdeführerin keinesfalls in der Lage ist, die Wohnung zu pflegen. Sie verbringe den ganzen Tag damit, Bakterien zu entfernen, die irgendwie ihren Körper berührt haben. So müsse sie, wenn der Staubsaugerschlauch die Kleider berühre, saubere Sachen anziehen. Zeit zum Aufräumen - alte Zeitungen/Sachen entsorgen - bleibe keine übrig. Trotz der Berücksichtigung der Mithilfe der übrigen Familienangehörigen ist die von der Verwaltung veranschlagte 40%ige Einschränkung zu tief. Der Waschzwang der Beschwerdeführerin ist dermassen alltagsbestimmend, dass eine Einschränkung von 70 % gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung der Verwaltung, kann auch nicht davon ausgegangen werden, im Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ bestehe überhaupt keine Einschränkung (Urk. 7/17 S. 5 Ziff. 6.4). Wie den medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, leidet die Beschwerdeführerin an einer Dranginkontinenz, welche - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift beschreibt (Urk. 1 S. 3) - von der Angst, es nicht mehr auf die Toilette zu schaffen, begleitet wird. Diese Tatsache ist im Abklärungsbericht unberücksichtigt geblieben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ungehindert einkaufen gehen könnte. Wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson denn auch erklärte, wird der Einkauf durch ihren Ehemann erledigt. Der Versicherten sind jedoch administrative Erledigungen - per Post, per E-Mail, per Telephon - weiterhin zuzumuten, weshalb eine Einschränkung von 60 % als angemessen erscheint.
4.3         Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin jedoch selbst unter Annahme der festgestellten grösstmöglichen Beeinträchtigung in der Tätigkeit als Hausfrau zu höchstens (rund) 52 % eingeschränkt. Diese Einschätzung steht, wird die Schadensminderungspflicht der übrigen Familienangehörigen gebührend berücksichtigt, nicht nur mit derjenigen von Dr. B.___ ("zumindest zu 50 % eingeschränkt in der Haushaltführung", Schreiben vom 1. Juli 2004, Urk. 7/2), sondern auch mit der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 75% im Haushalt (Bericht von Dr. C.___ vom 23. Juni 2004, Urk 3/3) durchaus im Einklang. Die Beschwerdeführerin kann demzufolge eine halbe Rente der Invalidenversicherung beanspruchen.
        
5.      
5.1     Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
5.2     Wie der medizinischen Aktenlage entnommen werden kann, bestehen bei der Beschwerdeführerin seit Jahren schwere gesundheitliche Einschränkungen psychischer Natur. Während Dr. A.___ den Beginn auf „seit ca. 6 Jahren“ festlegte (Bericht vom 2. Dezember 2002, Urk. 7/14), gab Dr. B.___ im Bericht vom 14. Januar 2003 (Urk. 7/13) an, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 1984 Jahren so einschränkt, dass sie bisher und auf längere Sicht keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dr. C.___ (Bericht vom 28. Juni 2004, Urk. 3/3) spricht von einer seit Jahren als sehr schwer einzustufenden Zwangsstörung.  Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte am 21. November 2002 (Urk. 7/23), weshalb gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vorne Ziff. 1.4) erst für den Zeitraum ab November 2001 Rentenzahlungen auszurichten sind.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).