IV.2004.00445
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 11. August 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1952, ist Mutter von drei Kindern und arbeitet seit 1999 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis bei der A.___ AG als Verkäuferin. Am 20. Juni 2002 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/19). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. B.___ (Bericht vom 2. August 2002, unter Beilage eines Schreibens der C.___ vom 11. Juli 2002, Urk. 6/13) und der C.___ vom 24. August 2002 (Urk. 6/12), vom 20. August 2002 (Urk. 6/11) und vom 29. Juli 2003 (Urk. 6/10) sowie zwei Arbeitgeberberichte der A.___ AG vom 24. Juli 2002 und vom 1. Mai 2003 (Urk. 6/15 und 6/17) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 6/16). Am 5. März 2003 führte die IV-Stelle zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Bericht vom 12. März 2003, Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 3. September 2003 (Urk. 6/7) verneinte sie daraufhin den Anspruch von W.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, der ermittelte Invaliditätsgrad liege unter 40 %.
Die dagegen durch W.___ am 1. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 6/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Juni 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob W.___ am 7. Juli 2004 Beschwerde (Urk. 1) und machte vorab geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Einreichen ihres Rentengesuches vom 26. Juni 2002 und vor allem seit ihrer im Oktober 2003 erhobenen Einsprache wesentlich verschlechtert. Am 24. Mai 2004 habe sie sich einer Wirbelsäulenoperation unterziehen müssen und sei seither immobil. Seit dem 19. April 2004 sei sie bis auf unabsehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. September 2004 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004, Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV resp. Art. 28 Abs. 2ter IVG entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei zu 51 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Ihre Tätigkeit könne sie noch zu 50 % ausführen, im Haushalt sei eine Einschränkung von 25,5 % festgestellt worden. Zusammen ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 38,1 % (vgl. Urk. 6/7). In ihrer Einsprache vom 1. Oktober 2003 (Urk. 6/6) rügt die Beschwerdeführerin sowohl die Aufteilung Erwerbs-/Haushaltstätigkeit wie auch den Umfang der festgelegten Einschränkung. In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2004 (Urk. 1) macht sie im Wesentlichen nur noch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Dies entbindet das hiesige Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht davon, von Amtes wegen auch die Aufteilung Erwerbs-/Haushaltstätigkeit zu prüfen, zumal die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und somit weniger hohe Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift gestellt werden dürfen.
3. Anlässlich der Abklärung im Haushalt durch die Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit September 1999 ausserhäuslich als Verkäuferin vorerst ca. 16 Stunden pro Woche gearbeitet, seit einigen Monaten arbeite sie nun ca. 22 Stunden zu 50 %. Daneben besuche sie noch einen Textilkurs als Grundlage für die Lehrlingsbetreuung. Ohne Behinderung würde sie heute einer Erwerbstätigkeit im selben Ausmass nachgehen (Urk. 9/2). Unter Berücksichtigung einer normalen Arbeitszeit bei der Arbeitgeberin von 43 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 6/17) ist die Beschwerdegegnerin bei der Aufteilung Erwerbs-/Haushaltstätigkeit von einer Er-werbstätigkeit im Umfange von 51 % ausgegangen. Diese Vorgehensweise lässt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beanstanden. Zwar wäre es aufgrund der Tatsache, dass der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin (geboren 1990) im Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme 9 Jahre alt war, ohne weiteres denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin vermehrt einer ausserhäuslichen Tätigkeit widmen könnte. Aus den Auszügen aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/16) ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit abgeschlossener Berufslehre als Konditor-Confiseur auch vor der Geburt ihrer ersten Tochter im Jahr 1977 und dem Eintritt der Rückenprobleme im Jahr 1990 (vgl. Urk. 6/19) nie ein Einkommen über Fr. 19'114.-- erzielt hat und höchstens wenige Jahre einer vollen Erwerbstätigkeit (ca. 1972 bis 1974) nachgegangen ist. Auch aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie drängt sich eine erweiterte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf. Zwar hat die Familie den bis Herbst 2002 gemieteten Hausteil gekauft, die dadurch entstandene finanzielle Belastung fällt mit Fr. 1'100.-- monatlich plus Fr. 200.-- Rückstellungen für allfällige Sanierungen angesichts des monatlichen Nettoeinkommens jedoch bescheiden aus (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 2.6). So erscheinen denn auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Angaben über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden als glaubhaft, zumal grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ihr eine 100 %-Stelle angeboten wurde, welche ihr aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht zumutbar gewesen wäre (Beilage zu Urk. 6/7). Denn es ist durch nichts belegt, dass sie diese ohne Rückenprobleme angenommen hätte.
Im Weiteren bleibt daher zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit sowie ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter eingeschränkt ist.
4.
4.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. August 2002 (Urk. 6/13) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumboischialgie rechts mit beginnender foraminaler Stenosierung L5/S1, eine erosive Osteochondrose Modic Typ II sowie eine mediolaterale leichte, nach links ausladende Diskusprotrusion L4/5. Die Beschwerdeführerin sei seit ca. 1994 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
4.2 Dr. med. D.___, Oberarzt an der C.___, erachtete die Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom 20. August 2002 (Urk. 6/11) und 24. August 2002 (Urk. 6/12) bei der gleichen Diagnose ebenfalls für eine leichte körperliche Arbeit mit Heben und Tragen bis 15 kg als zu 50 % arbeitsfähig; für schwere körperliche Arbeiten sei eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben. Im Schreiben vom 29. Juli 2003 (Urk. 6/10) bestätigt er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 20. August 2002.
5. Sowohl aus den Attesten von Dr. D.___ wie auch aus demjenigen von Dr. B.___ lässt sich klar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Die Richtigkeit dieser Einschätzung zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der A.___ AG von 16 Stunden pro Woche auf ein rund 50%iges Pensum erhöhen konnte (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 1). Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. September 2003 (Urk. 6/7) war die Beschwerdeführerin somit im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen in ihrer Fähigkeit, teilerwerbstätig zu sein, nicht eingeschränkt. Nicht einbezogen in dieses Ergebnis ist jedoch die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geltend gemachte (massive) Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Den ärztlichen Unterlagen, die alle aus den Jahren 2002 und 2003 datieren, lassen sich keine Anhaltspunkte hierzu entnehmen. Auf eine erneute Untersuchung hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht verzichtet, weshalb sich in keiner Weise beurteilen lässt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. Juni 2004 (Urk. 2) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und allenfalls noch ist. Hierzu wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.
6. Auch in Bezug auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch die Beschwerdegegnerin ist zu betonen, dass der Bericht zwar den Anforderungen, welchen anstalts- beziehungsweise verwaltungsinterne Entscheidungsgrundlagen zu genügen haben, erfüllt. Der Haushaltsbericht vom 12. März 2003 (Urk. 9/2) erfolgte aufgrund einer Erhebung vor Ort am 5. März 2003 durch eine hierfür zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und erscheint angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Sodann wurde zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch nehmen muss. So ist es sowohl dem Ehemann als auch dem zu Hause lebenden Sohn zumutbar, die Beschwerdeführerin bei den schweren Arbeiten zu unterstützen und einen Teil der Haus- und Gartenarbeiten zu übernehmen. Ebenso kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie ihre Arbeitsweise und die Haushaltsführung ihrer gesundheitlichen Einschränkung anpasst. Der Bericht gründet jedoch auf die Verhältnisse am 5. März 2003 und berücksichtigt ebenso wenig wie die ärztlichen Unterlagen eine allfällige, von der Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft gemachte, Verschlechterung ihres Gesundheitszustand bis zum Erlass des Einspracheentscheids. Nach Einholung der weiteren aktuellen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin daher eine erneute Abklärung im Haushalt durchzuführen haben, sofern die Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Abklärung vor Ort aufzeigen.
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aktuelle ärztliche Unterlagen einzuholen und danach allenfalls eine erneute Abklärung im Haushalt durchzuführen haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).