Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00446
IV.2004.00446

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 24. September 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahr 1946 geborene D.___ meldete sich am 21. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/49). Nach Durchführung beruflicher und medizinischer Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2004 ab (Urk. 10/11). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. März 2004 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 7. Juli 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. März 2004 rückwirkend ab Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV).
         Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

1.2     Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
1.3     Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 10/11) damit, dass gemäss ihren Abklärungen in einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel als Betriebsmitarbeiter, Abfüller oder Mitarbeiter in einer Abpackerei) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, so dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, noch ein Jahreseinkommen von Fr. 54'260.-- zu erzielen, währenddem er bei voller Gesundheit mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 57'696.-- hätte rechnen können. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch.
2.2     In seiner Einsprache vom 4. Februar 2004 (Urk. 10/10) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und nach dessen Eingang neu über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen zu verfügen (Urk. 10/10 S. 3). Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ und von Dr. med. B.___ festgestellten myofascialen Verspannungen, die persistierenden Schmerzen und Schwellungen am rechten oberen Sprunggelenk, der zeitweilige Schwankschwindel, das figurierte Erythem sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung nicht beziehungsweise ungenügend berücksichtigt wurden. Zudem sei er hinsichtlich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung bisher nur sehr oberflächlich abgeklärt worden. Der psychiatrische Bericht der Klinik C.___ bilde diesbezüglich - aufgrund des durch Verständigungsschwierigkeiten stark beeinträchtigten Gesprächs - keine ausreichende Grundlage (Urk. 10/10 S. 2). Des Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer die Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens (Urk. 10/10 S. 3).
2.3     Die IV-Stelle beschränkte sich in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids vom 22. März 2004 (Urk. 2) neben einer äusserst knappen Zusammenfassung des Sachverhalts weitgehend auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu Invalidität, Invaliditätsgrad und Rentenanspruch sowie der Rechtsprechung zu Fragen des Einkommensvergleichs, zur Erwerbsunfähigkeit und zur Würdigung ärztlicher Berichte. Hinsichtlich des konkret zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes begnügte sie sich mit folgenden Ausführungen (Urk. 2 S. 2 f.):
         "Aufgrund unserer medizinischen Abklärungen sind keine weiteren Abklärungen notwendig. In C.___ wurden die verschiedensten Aspekte des Zustandes des Versicherten berücksichtigt. Aus diesem Bericht geht hervor, dass eine Menge IV-fremder Faktoren eine Rolle spielen. Auch ist aus diesem ersichtlich, dass von einer zumutbaren 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Somit halten wir an unserem Entscheid fest."
         Eine eingehendere Begründung zu dieser Sachverhaltswürdigung findet sich im Einspracheentscheid indes keine. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der - seiner Ansicht nach - ungenügenden medizinischen Abklärung, insbesondere auf den zentralen Einwand des Beschwerdeführers, es seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentliche, von Dr. A.___ und Dr. B.___ festgehaltene Leiden unberücksichtigt geblieben, ging die IV-Stelle ohne ausdrückliche Begründung nicht näher ein. Auch äussert sich der Einspracheentscheid in keiner Weise zur Rüge, auf das psychiatrische Gutachten der Klinik C.___ könne schon aus sprachlichen Gründen nicht abgestellt werden. Ebenso blieb die vom Beschwerdeführer bemängelte Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens unerwähnt. Es ist sogar fraglich, ob diese Einwände überhaupt Beachtung fanden. Mithin mangelt es dem Einspracheentscheid an einer konkreten und nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit sämtlichen einschlägigen medizinischen Akten sowie mit der Berechnung des Invaliditätsgrades, namentlich an einer vertieften und als solchen überprüfbaren Darlegung, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen vermögen.
         Damit wurde das rechtliche Gehör insofern verletzt, als sich aus der Begründung des Einspracheentscheids nicht ergibt, dass sich die IV-Stelle mit den Einwänden und Rügen des Beschwerdeführers in angemessener Weise auseinandergesetzt hätte, und dem Beschwerdeführer unklar bleiben musste, ob und gegebenenfalls warum sie die genannten, nicht unwesentlichen Vorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hielt.
Für eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren fehlt eine genügende Grundlage. Zum einen wiegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht leicht, zum andern verzichtete die IV-Stelle auch in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 (Urk. 9) auf eine - über die im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen hinausgehende - Stellungnahme.
2.4     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2004 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Veranlassung als vollständiges Obsiegen, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 1'700.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von D.___ vom 4. Februar 2004 gegen die Verfügung vom 7. Januar 2004 neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).