IV.2004.00447
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 22. September 2005
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1959 geborene O.___ absolvierte in Kroatien die Grundschule und anschliessend eine Zimmermannlehre (Urk. 7/129, Urk. 7/48 S. 13). Er reiste 1984 in die Schweiz ein und war von da an als Schaler bei der A.___ AG angestellt (Urk. 7/129 S. 3, Urk. 7/145). Am 17. August 1996 stürzte er in Kroatien bei Reparaturarbeiten von einem Dach und zog sich eine Beckenkontusion sowie eine Rissquetschwunde am Kopf zu, was zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitationsphase führte (Urk. 7/146/1, 6 und 8). Die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber scheiterte in der Folge (Urk. 7/146/58). Mit Verfügungen vom 12. März 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. August 1997 bis 31. Mai 1998 eine ganze und für den Monat Juni 1998 eine halbe Rente zu und verneinte weitergehende Ansprüche (Urk. 7/39 ff.). Auf ein am 27. Juli 2000 gestelltes erneutes Rentengesuch des Versicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2000 nicht ein (Urk. 7/36). Vom 22. September 2000 an war der Versicherte als angelernter Schaler für die B.___ AG tätig (Urk. 7/120), bis er am 8. November 2000 bei der Arbeit in einen Nagel trat, sich am Fuss verletzte (Urk. 7/147/1, 3 und 11) und erneut aus dem Arbeitsprozess ausschied (Urk. 7/48 S. 13). Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 hielt die damalige Vertreterin des Versicherten fest, dass der Unfall vom 8. November 2000 auch wieder zu den alten Rücken- und Beinbeschwerden geführt habe, weshalb die Verfügung vom 12. März 1999 in Revision zu ziehen und die Rentenfrage neu zu prüfen sei (Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 1. August 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einer Invalidität von 62 % für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. März 2003 eine halbe Rente nebst zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 20. Februar 2004 wurde dem Versicherten zusätzlich für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. März 2003 eine Zusatzrente für die Ehefrau und vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2003 eine weitere Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/7 f.). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 7/87) am 7. Juli 2004 Beschwerde und beantragte, Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Einspracheentscheids seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine 100%ige IV-Rente auszurichten. In verfahrensmässiger Hinsicht sei ein Gutachten betreffend des physischen und psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unter Beizug eines Übersetzers in Auftrag zu geben und eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, anlässlich derer der Beschwerdeführer unter Beizug eines Übersetzers einzuvernehmen sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 29. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9),
Mit Replik vom 11. April 2005 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers grundsätzlich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, zog aber seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Parteibefragung zurück (Urk. 13 S. 2).
In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter vernehmen (Urk. 14 f.), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2005 geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist eigen, dass es sich, von der Natur der Sache her, um Ermessensbeurteilungen handelt. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02, und i.S. A. vom 24. Mai 2002, I 518/01, Erw. 3b/bb, je mit Hinweisen).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, festhalte, dass mit Ausnahme einer leisen Stimme keinerlei Symptome vorhanden seien, welche auf eine depressive Verstimmung hindeuten würden. Die Schlussfolgerung, es liege aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 50 bis 80 % vor (richtig wohl: Einschränkung von 20 bis 50 %), sei daher schwer nachvollziehbar. Selbst wenn aber auf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) abgestellt werde, entspreche dies der Einschätzung im MEDAS-Gutachten. Weiter würden wohl auch Parteigutachter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher Aussagen zu Gunsten der Patienten machen, so dass insgesamt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens abzustellen sei. Die MEDAS-Begutachtung habe im März 2003 stattgefunden. Dabei sei eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 80 % attestiert worden. Es sei korrekt, dass eine Begutachtung keinen Revisionsgrund darstelle. Es verhalte sich aber vielmehr so, dass beim Versicherten bereits zuvor eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, dass deren Zeitpunkt aber nicht retrospektiv festgestellt werden könne, weshalb zu Gunsten des Versicherten davon ausgegangen worden sei, dass er spätestens ab März 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht habe (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/23 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht geltend, dass der angefochtene Einspracheentscheid praktisch nicht begründet sei und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Weiter sei Dr. iur. E.___ sowohl bei der Ausarbeitung des Einspracheentscheids als auch der Vernehmlassung beteiligt gewesen, was nicht zulässig sei. In materieller Hinsicht führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, sein Gutachten ohne Beizug eines Übersetzers verfasst habe, weshalb es beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Vielmehr sei in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen, welches nachvollziehbar sei und insgesamt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von einem Drittel ausgehe. Bezüglich der somatischen Situation sei auf die Schmerzen des Beschwerdeführers an der rechten Schulter, am linken Knie sowie im Rücken (Kreuz) und am Hals hinzuweisen. In zeitlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht darlege, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im März 2003 verbessert habe, so dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung nicht gegeben seien (Urk. 13 S. 5 und 7, Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Hinsichtlich der formellen Rügen des Vertreters des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu den in der Einsprache geltend gemachten Einwänden, insbesondere zur Frage der Verständigungsschwierigkeiten, in genügender Weise Stellung nimmt. Zudem geht aus dem Einspracheentscheid auch klar hervor, auf welche medizinischen Grundlagen sich dieser stützt und aus welchen Gründen, so dass insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/16, Urk. 13 S. 5). Weiter ist es auch nicht zu beanstanden, dass die gleichen Personen sowohl bei der Ausarbeitung des Einspracheentscheids als auch der Beschwerdeantwort beteiligt sind. Die Verwaltung ist im vorliegenden Verfahren Partei und als solche nicht verpflichtet, ihren Entscheid im Rahmen der Vernehmlassung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, so dass es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint, die Vernehmlassung von den bereits mit der Sache befassten Personen verfassen zu lassen.
2.4
2.4.1 Die für das MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einen schmerzhaften Residualzustand lumboiliosakral rechts und inguinal links; Status nach Beckenkontusion am 17. August 1996 durch Sturz von einem Dach mit Traumatisierung der Symphyse und des linken ISG sowie mit Frakturierung des linken Schambeinastes bei stumpfem Pfählungsmechanismus, Status nach Unfall am 8. November 2000 (Sturz bei der Arbeit mit erneuten Kontusionen), Segmentdegeneration L4/5 mit leichter Osteochondrose und kleiner, medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 (CT 10/2000), klinisch leichte Coxarthrose beidseits, eine Anpassungsstörung sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Urk. 7/48 S. 20). Die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter/Schaler/Zimmermann sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten, möglichst wechselbelastenden Arbeit ohne Tätigkeiten in gehäuft vorgeneigter oder abgedrehter Haltung sei er zu 80 % arbeitsfähig. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit datiere ab dem 9. April 2003, dem Tag der Schlussbesprechung (Urk. 7/48 S. 21).
2.4.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) leichter bis mittlerer Ausprägung bei Status nach Beckenkontusion mit Fraktur eines Schambeinastes 1996 mit einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0). Die diagnostischen Kriterien einer Anpassungsstörung seien nicht gegeben, da eine solche gemäss den Kriterien der ICD nicht länger als 6 Monate dauere, mit Ausnahme der längeren depressiven Reaktion. Bei fehlenden Zeichen einer Depression könne demnach keine Anpassungsstörung vorliegen. Die beiden beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen seien aber von Krankheitswert, so dass eine Arbeitsfähigkeit in einem Bereich von 50 bis 80 % zuzumuten sei. Es entspräche einer wissenschaftlich nicht haltbaren Scheingenauigkeit, eine exakte Prozentzahl für die Arbeitsfähigkeit anzugeben, die Verminderung dürfte aber ungefähr bei einem Drittel liegen (Urk. 7/47 S. 7 ff.).
2.5
2.5.1 Bezüglich der Berichte von Hausärzten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Vom Wortlaut her ist der genannte Entscheid klar auf Hausärzte beschränkt und bezieht sich nicht auf Parteigutachter, so dass eine Anwendung auf das Gutachten von Dr. C.___ grundsätzlich nicht erfolgen darf. Auch kann nicht argumentiert werden, dass Dr. C.___ eine mit einem Hausarzt vergleichbare Vertrauensstellung inne habe, entsteht eine solche doch erst durch eine länger andauernde, meist jahrelange Betreuung eines Patienten. Weiter sind auch dem Gutachten keine Hinweise zu entnehmen, dass sich Dr. C.___ unbegründet zu Gunsten des Beschwerdeführers äusserte, vielmehr beleuchtete er dessen Verhalten auch kritisch (Urk. 7/47 S. 5 f.). Grundsätzlich sind damit keine Gründe ersichtlich, wieso die Ausführungen von Dr. C.___ im vorliegenden Verfahren nicht zu würdigen wäre.
2.5.2 Eine genauere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. C.___ kann weiter auch nicht mit dem Argument, dass sich dieses eigentlich nicht von der Einschätzung des MEDAS-Gutachtens unterscheidet, vermieden werden. Auch wenn Dr. C.___ die aus psychischer Sicht verbleibende Arbeitsfähigkeit mit 50 bis 80 % beziffert, darf nicht einfach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da er an anderer Stelle eine Einschränkung von einem Drittel für am wahrscheinlichsten hält. Weiter kann diese Einschränkung nicht mit der Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens (80%ige Arbeitsfähigkeit) verglichen werden, da in dieser Einschätzung auch die somatischen Beschwerden berücksichtigt worden sind. So attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Teilkonsilium der MEDAS-Abklärung aufgrund der bestehenden Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 10 %, was verglichen mit der Einschätzung von Dr. C.___ doch zu einer erheblichen Differenz führt.
2.5.3 Zum Gutachten von Dr. C.___ ist anzumerken, dass er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest zum Teil aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründet. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in einem solchen Fall zu überprüfen, ob die ermittelte Teilarbeitsfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden Kriterien standhält. Diesbezüglich äussert sich das Gutachten nicht ausdrücklich und eine entsprechende Beurteilung durch das Gericht erscheint aus den folgenden Überlegungen heikel: Gemäss Gutachten haben beide diagnostizierten Störungen Krankheitswert, wobei nicht weiter ausgeführt wird, wie sie sich genau auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Ob deshalb bereits von einer psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere gesprochen werden kann, muss sinnvollerweise von einer medizinischen Fachperson entschieden werden. Falls eine solche Komorbidität verneint werden sollte, wären die weiteren in Erwägung 1.1 zitierten Kriterien zu überprüfen. Aufgrund der Akten kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen leidet, insbesondere an Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und im Leistenbereich. Hingegen liegt aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ kaum ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor. Die Frage, ob von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf auszugehen ist (eigentliche Flucht in die Krankheit) und wie die Behandlungsergebnisse und -bemühungen einzuschätzen sind, kann hingegen wieder nur von einem Facharzt verlässlich beurteilt werden.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die beiden vorliegenden psychiatrischen Gutachten divergierende Schlussfolgerungen aufgrund unterschiedlicher Diagnosen - nebst der von beiden Fachärzten festgehaltenen Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen - enthalten. So geht Dr. D.___ unter anderem von einer Anpassungsstörung aus, während Dr. C.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung für gegeben hält und das Nichtvorliegen einer Anpassungsstörung ausdrücklich begründet. Da es in einem solchen Fall nicht angehen kann, dass medizinische Laien über die Richtigkeit der Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zweier ausgewiesener Fachärzte entscheiden, ist eine ergänzende psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ unumgänglich. Da diese im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung ist beziehungsweise sein wird, sollte sich der Beschwerdeführer dabei in seiner Muttersprache äussern können. Falls auch diese Abklärung ergibt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine somatoforme Schmerzstörung eingeschränkt ist, müssten die Gutachter zudem zu den vom EVG im Entscheid BGE 130 V 353 (Erwägung 1.1) festgehaltenen Kriterien bezüglich derer Überwindbarkeit Stellung nehmen. Schon allein deshalb ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
2.5.4 In somatischer Hinsicht ist im Rahmen der Neuverfügung zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik geltend machte, dass sein Mandant insbesondere auch an sehr grossen Schmerzen an der rechten Schulter sowie am Hals leide. Über diese Beschwerden hat der Beschwerdeführer im Rahmen der MEDAS-Abklärung noch nicht geklagt. Die somatischen Abklärungen müssen demnach ebenfalls ergänzt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den physischen und psychischen Beschwerden eine umfassende Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit abschliessend unumgänglich ist.
2.5.5 Für die Zeit vor dem 9. April 2003 (Datum der Schlussbesprechung) äussert sich das MEDAS-Gutachten zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht, was im vorliegenden Fall aufgrund der geltenden Rechtsprechung zur Rentenrevision die gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erheblich erschwert. Im Zuge der ergänzenden Abklärungen ist somit auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2000 (Urk. 7/54 S. 2) genauer zu ermitteln, wobei auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinzuweisen ist.
Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist diesbezüglich anzumerken, dass aus der anfänglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mangels Veränderung der gesundheitlichen Situation auch nach der MEDAS-Begutachtung lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. Ebenso wäre auch der umgekehrte Schluss denkbar. Geht man nämlich praxisgemäss davon aus, dass einer polydisziplinären Begutachtung grössere Beweiskraft zukommt als einzelnen ärztlichen Berichten, müsste aus der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es sei seit November 2000 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, der Schluss gezogen werden, dass die in der aktuellen Begutachtung ermittelte Arbeitsfähigkeit schon im November 2000 gegeben war.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht der Honorarnote vom 12. August 2005 (Urk. 18) auf Fr. 3'375.40.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'375.40.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).