IV.2004.00449

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. November 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1969, war von 1988 bis am 31. Dezember 2001 als Maurer bei der Baugeschäft B.___ AG, C.___, beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 20. August 2000 war (Urk. 11/51). Am 31. Mai 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/53 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/17-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/51) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/50) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/54).
         Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2001 bis 28. Februar 2003 und drei Kinderrenten zu (Urk. 11/12). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Zürich, am 19. November 2003 Einsprache (Urk. 11/11), welche die IV-Stelle am 25. Juni 2004 abwies (Urk. 11/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jäger, am 7. Juli 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine volle (richtig: ganze) Rente sowie ab Rentenbeginn eine Zusatzrente für die Ehefrau auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Abweisung der Beschwerde betreffend Zusatzrente für die Ehefrau (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 13. September 2004 forderte die IV-Stelle zu viel ausbezahlte Renten für die Zeit von Mai bis Juli 2001 im Betrag von Fr. 13'596.-- von der SUVA zurück (Urk. 11/1) und mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und eine teilweise reformatio in peius, indem der Rentenbeginn nicht auf den 1. Mai, sondern den 1. August 2001 zu datieren sei (Urk. 8).
         Am 27. Oktober 2004 wurde Rechtsanwalt Jäger antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
         Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 20) nahmen am 23. September 2005 der Beschwerdeführer zur Frage der Rückforderung (Urk. 24) und am 21. Oktober 2005 die Ausgleichskasse zur Frage der Zusatzrente für die Ehefrau (Urk. 27) Stellung, wobei diese nunmehr ausführte, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzrente seien erfüllt (Urk. 27 S. 1 unten Ziff. 1).
         Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 bestätigte die SUVA auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 28-30), dass sie den Rückforderungsbetrag von Fr. 13'596.-- gemäss Verfügung vom 13. Juli 2004 am 27. Juli 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen habe (Urk. 31).

3.       Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung 17. April 2003 unter anderem eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 28 % mit Wirkung ab vom 1. Mai 2003 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 7. Juni 2004 abgewiesen (Urk. 11/54/1). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht; das entsprechende Verfahren Nr. UV.2004.00180 wurde mit Urteil heutigen Datums erledigt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachstehend Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.       Die - in der Gerichtsverfügung vom 22. August 2005 (Urk. 20 S. 2 Erw. 2) als mitangefochten bezeichnete - Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2004 über Fr. 13'596.-- (Urk. 11/1) richtete sich nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die SUVA. Diese beglich den Betrag am 27. Juli 2004 (Urk. 31).
         Somit ist der Beschwerdeführer weder Adressat der fraglichen Verfügung noch ist er durch sie beschwert. Damit fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
3.       In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 (Urk. 27) hielt die Ausgleichskasse für die Beschwerdegegnerin fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzrente der Ehefrau gemäss dem bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Art. 34 IVG erfüllt seien und dass am Antrag auf Beschwerdeabweisung nicht festgehalten werde.
         Somit liegen faktisch übereinstimmende Parteianträge vor, die sich in Übereinstimmung der bereits am 22. August 2005 dargestellten Rechtslage (Urk. 20 S. 2) befinden. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab Rentenbeginn eine Zusatzrente für die Ehegattin zusteht.

4.
4.1     Strittig bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der Rentenzusprachen bis 28. Februar 2003 zutreffend ist oder ob auch ab 1. März 2003 ein Rentenanspruch besteht. Strittig ist auch der Rentenbeginn.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die medizinisch attestierte volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 5. Februar 2003 dauerte und dass dem Beschwerdeführer ab 5. Februar 2003 eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar war, die ein Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) von Fr. 47'700.-- ermöglichte (Urk. 11/14 S. 1 unten).
4.3     Der Beschwerdeführer machte geltend, seit der am 6. August 2000 erlittenen Arm- und Schulterverletzung (subkapitale Humerusfraktur rechts mit dislozierter Abrissfraktur des Tuberculum majus humeri) leide er an einer hartnäckigen Schultersteifigkeit mit schlechter Prognose; es liege eine erhebliche Beschränkung der Schulterfunktion rechts und eine heftige Schmerzsymptomatik vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zu anderslautenden - einzeln genannten - ärztlichen Beurteilungen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5-7).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer zog sich am 6. August 2000 eine subkapitale Humerusfraktur rechts mit Abrissfraktur des Tuberculum majus humeri zu. Am 13. November 2000 erfolgte eine Gelenkmobilisation in Narkose. Vom 3. Januar bis 14. Februar 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.___. Am 28. Mai 2001 wurde eine Operation (Schulterarthroskopie, Schultermobilisation, Acromioplastik, Abtragen eines Knochenvorsprungs des Tuberculum majus) durchgeführt (Urk. 11/54/3/2 S. 1).
5.2     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2001 zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 11/21/2 = Urk. 3/3) eine posttraumatische Frozen Shoulder nach Fraktur des Humeruskopfes rechts und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Unfalldatum (Urk. 11/21/2 S. 1 lit. A-B). Er erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags (10-20 Stunden pro Woche) zumutbar (Urk. 11/21/3 S. 2).
         Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Spital G.___, diagnostizierte am 18. Dezember 2001 (Urk. 11/20/1 = Urk. 3/4) eine posttraumatische Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach Humeruskopffraktur am 6. August 2000 und attestierte ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 6. August 2000 (Urk. 11/20/1 S. 1 lit. A-B).  Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei „allenfalls“ halbtags zumutbar (Urk. 11/20/2 S. 2).
5.3     Am 21. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ untersucht (Urk. 11/18/5), wo in der Folge am 24. Mai 2002 eine weitere Operation (Schulterarthroskopie, Re-Acromioplastik, Kapsulotomie, Narkosemobilisation) durchgeführt wurde (Urk. 11/18/6).
         Vom 29. Mai bis 10. Juli 2002 weilte der Beschwerdeführer wiederum in der Rehaklinik E.___ (Austrittsbericht vom 15. Juli 2002; Urk. 11/54/4). Es wurde festgestellt, das arbeitsrelevante Problem betreffe den rechten, dominanten Arm, der aktuell nur im Rahmen der Physiotherapie belastbar sei. Bewegungen über die Horizontale seien noch nicht möglich (Urk. 11/54/4 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase (Urk. 11/54/4 S. 3 oben).
         Am 12. August 2002 berichteten Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, Klinik J.___, der Gesundheitszustand sei momentan stationär, auf längere Zeit gesehen jedoch noch besserungsfähig (Urk. 11/19/3 S. 1 lit. C1). Eine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sei zur Zeit nicht sinnvoll, da der Beschwerdeführer noch mitten in der Rehabilitationsphase sei; sie könne zirka im Oktober 2002 festgelegt werden (Urk. 11/19/3 S. 2 Mitte).
5.5     Am 24. November 2002 (Urk. 11/18/1-2 = Urk. 3/5) diagnostizierte Dr. med. N.___, Assistenzarzt Klinik J.___, eine persistierende schmerzhafte Schultersteife rechts (Urk. 11/18/1 S. 1 Ziff. 2) und empfahl berufliche Massnahmen in Richtung einer leichten, nicht schulterbelastenden Tätigkeit (Urk. 11/18/1 S. 2 Ziff. 5), die er als halbtags möglich erachtete (Urk. 11/18/2 S. 2).
         Dr. med. K.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, Klinik J.___, hielten im Bericht an den Kreisarzt der SUVA vom 18. Dezember 2002 eine weiterhin deutliche Frozen Shoulder rechts fest; eine erneute Operation habe der Beschwerdeführer definitiv abgelehnt (Urk. 11/54/3 S. 1 unten). Als Maurer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, leichte Tätigkeiten bis auf Bauchhöhe sollten ihm möglich sein (Urk. 11/54/3 S. 2 oben).
         Gleichlautend äusserten sich Dr. K.___ und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 3. Februar 2003 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/17 S. 2 lit. D7).
5.6     Am 5. Februar 2003 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___ über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 11/54/3/2). In seiner Beurteilung hielt er fest, es bestehe ein wetterabhängiger Ruheschmerz. Der Schmerz intensiviere sich bei Bewegung und Belastung im rechten Schultergelenk. Der Beschwerdeführer sei morgens und abends auf Schmerzmittel angewiesen. Es bestehe ein Funktions- und Kraftverlust (Urk. 11/54/3/2 S. 2).
         Zumutbar sei ein leichte Arbeit ganztags. Tätigkeiten auf Bauchhöhe könnten zugemutet werden. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei auf 5-10 kg limitiert. Arbeiten bis Brusthöhe oder Überkopfarbeiten sowie repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit dem rechten Arm seien ausgeschlossen (Urk. 11/54/3/2 S. 2 unten).

6.
6.1     Die vorhandenen Arztberichte stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Schulterversteifung leidet, deren weitere konservative Behandlung nicht mehr als erfolgversprechend erachtet wurde. Einen nochmaligen operativen Eingriff - es wäre inklusive die Mobilisation unter Narkose vom November 2000 der vierte Eingriff gewesen - lehnte der Beschwerdeführer ab, was Dr. L.___ als verständlich bezeichnete (Urk. 11/54/3/2 S. 2).
         Ebenfalls übereinstimmend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass sich der Beschwerdeführer bis und mit dem zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ im Mai/Juli 2002 in der (medizinischen) Behandlungsphase und noch im August 2002 in der Rehabilitationsphase befand, die bis zirka Oktober 2002 dauerte. Im November/Dezember 2002 (Klinik J.___) und anfangs Februar 2003 (Kreisarzt Dr. L.___) sodann wurde der Zustand als - ausgenommen eine weitere Operation - dauerhaft eingeschätzt.
6.2     Zu klären bleibt die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Februar 2003 durch die Schulterproblematik eingeschränkt ist und welche Tätigkeiten ihm in welchem zeitlichen Rahmen als zumutbar zu erachten sind.
         Zur Beantwortung dieser Frage kann nicht auf die Berichte von Dr. D.___ und von Dr. M.___ vom Dezember 2001 abgestellt werden: In diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer noch eindeutig in der Behandlungsphase, in der insbesondere eine weitere Operation (Januar 2002) und der zweite Rehabilitationsaufenthalt (Mai/Juli 2002) erst noch bevorstanden. Die Beurteilungen von Dr. D.___ und von Dr. M.___ vom Dezember 2001 bezogen sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt und geben keinen Aufschluss über den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt (Februar 2003).
         Nicht abschliessend verwendbar erscheint sodann die Beurteilung durch den Assistenzarzt der Klinik J.___ vom November 2002, da sie sich im Widerspruch zu den Ausführungen eines anderen Assistenzarztes und des Oberarztes, ebenfalls Klinik J.___, vom Dezember 2002 und Februar 2003 befindet: Assistenzarzt Dr. N.___ bezeichnete im November 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar; Assistenzarzt Dr. K.___ und Oberarzt Dr. I.___ hingegen erachteten im Dezember 2002 und Februar 2003 leichte Tätigkeiten bis Bauchhöhe als möglich, ohne zeitliche Limiten zu nennen.
         Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. L.___ im Februar 2003, die nach eigener Untersuchung, in Kenntnis der Akten und in Würdigung der angegebenen Beschwerden erstellt wurde, als die überzeugendste. Sie ist auch insofern nachvollziehbar begründet, als einerseits - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Ärzte der Klinik J.___ vom Dezember 2002 - eine körperlich leichte Tätigkeit ohne zeitliche Limite, also ganztags, als möglich beurteilt wurde, und sich andererseits jedoch die Schulterproblematik in einem Katalog spezifisch genannter Einschränkungen für den Einsatz des rechten Armes niederschlug.
6.3     Somit ist auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. L.___ (Urk. 11/54/3/2 S. 2 unten) abzustellen, mithin leichte Arbeit ganztags und Tätigkeiten bis auf Bauchhöhe als zumutbar zu qualifizieren, während Lastenheben nur bis 5-10 kg möglich und Arbeiten bis Brusthöhe oder Überkopfarbeiten sowie repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit dem rechten Arm ausgeschlossen sind.

7.
7.1     Als Valideneinkommen im Jahr 2003 hat die Beschwerdegegnerin Fr. 65'845.-- eingesetzt (Urk. 11/14 S. 1 unten). Die wurde nicht beanstandet und erweist sich aufgrund der Akten (vgl. Urk. 11/51) als zutreffend, so dass davon auszugehen ist.
7.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.3     Gemäss Zumutbarkeitsprofil (vorstehend Erw. 6.3) sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten ganztags zumutbar. Hingegen bestehen Einschränkungen im Einsatz des rechten, dominanten Armes.
         Dies rechtfertigt es, zwar auf den mittleren Lohn, welche Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2002 erzielten, abzustellen. Gleichzeitig ist aber den genannten Einschränkungen Rechnung zu tragen. Sie beeinträchtigen die Lohnperspektiven des Beschwerdeführers im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern, so dass sich ein Abzug rechtfertigt. Angesichts der doch erheblichen Einschränkungen erscheint deshalb ein Abzug vom statistischen Tabellenlohn in der Höhe von jedenfalls 15 % gerechtfertigt.
         Der mittlere Lohn, welchen Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten, betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 54'684.-- im Jahr entspricht (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 83, Tab. B 10.2) resultiert damit ein hypothetisches Invalideneinkommen - noch ohne Abzug - von Fr. 57’806.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014).
7.4     Der bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'845.-- verfügte Invaliditätsgrad von 28 % basiert auf einem  - von der SUVA übernommenen - Invalideneinkommen von Fr. 47'408.-- (Fr. 65'845.-- x 0,72). Vergleicht man diesen Wert mit dem vorstehend ermittelten Tabellenlohn ohne Abzug von Fr. 57'806.--, so zeigt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen einem Abzug vom Tabellenlohn von 18 % entspricht (Fr. 47'408.-- : Fr. 57'806.-- = 0,82).
         Die Beschwerdegegnerin hat also den Einschränkungen, die sich aus den begrenzten Einsatzmöglichkeiten des rechten Arm des Beschwerdeführers ergeben, mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 18 % Rechnung getragen. Dies ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden.
         Der so ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % liegt unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 %, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass infolge verbesserten Gesundheitszustandes kein Rentenanspruch mehr besteht.
7.5     Wenn man - wofür allerdings keine durchschlagenden Anhaltspunkte ersichtlich sind - den maximal zulässigen Abzug von 25 % vornähme, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'355.-- (Fr. 57'806 x 0,75), eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'490.-- und ein Invaliditätsgrad von 34 %, was ebenfalls einen Rentenanspruch ausschlösse.
7.6     Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der als solchen gerechtfertigten Rentenaufhebung. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern, und in jedem Fall, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
         Wie vorstehend dargelegt, dauerte die Behandlungs- und Rehabilitationsphase gemäss der Einschätzung der Ärzte der Klinik J.___ bis zirka Oktober 2002 (Erw. 6.1). Diese äusserten sich in der Folge zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Dezember 2002 und - gleichlautend - anfangs Februar 2003. Kreisarzt Dr. L.___ nahm seine Beurteilung ebenfalls anfangs Februar 2003 vor. Alle sich äussernden Ärzte gingen davon aus, dass nunmehr ein medizinischer Endzustand erreicht sei, dies jedenfalls bezogen auf konservative Therapiemöglichkeiten. Eine allfällige Operation wurde erwogen, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weiter zu verbessern. Eine abermalige Verschlechterung stand nicht zur Debatte. Die Ärzte gingen mithin im Dezember 2002 und noch deutlicher im Februar 2003 davon aus, dass die vergleichsweise Verbesserung des Gesundheitszustands, wenn nicht noch steigerungsfähig, so doch von absehbarer Dauer sei.
         Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ebenfalls angenommen hat, die im Februar 2003 festgestellte leidensangepasste Arbeitsfähigkeit sei von absehbar längerer Dauer und somit die zugesprochene Rente auf Ende Februar 2003 aufgehoben hat.
7.7     Hinsichtlich des Rentenbeginns hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht bereits am 1. Mai 2001 abgelaufen ist (Urk. 8), so dass ein Rentenanspruch frühestens ab 1. August 2001 entstehen konnte.
         Für die Rentenleistungen an den Beschwerdeführer bleibt diese Feststellung - infolge Verrechnung mit von der SUVA erbrachten Leistungen - folgenlos (vgl. vorstehend Erw. 2). Hingegen ist sie von Bedeutung für den bisher strittigen Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau.

8.
8.1     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - soweit auf sie einzutreten ist - die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahin zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer vom 1. August 2001 bis 28. Februar 2003 eine Zusatzrente für die Ehefrau zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2     Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu. Im verbleibenden Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Mit Honorarnote vom 23. September 2005 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 13 Stunden und Barauslagen von Fr. 125.50 für das vorliegende und das parallele Verfahren Nr. UV.2004.00180 geltend (Urk. 22-23), was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ein Total von rund Fr. 2'940.-- ergibt und nicht zu beanstanden ist.
         Angesichts des deutlich geringeren Aufwandes im Verfahren Nr. UV.2004.00180 ist der Aufwand in jenem Verfahren mit Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu veranschlagen, während im vorliegenden Verfahren Fr. 1'940.-- (= 2 x Fr. 870.--) zu berücksichtigen sind.
         Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 870.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist mit Fr. 870.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2004 dahin ergänzt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. August 2001 bis 28. Februar 2003 eine Zusatzrente für die Ehefrau zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Jäger, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 870.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Jäger, Zürich, wird mit Fr. 870.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jäger unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und einer Kopie von Urk. 31
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 und einer Kopie von Urk. 31
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).