Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00451
IV.2004.00451

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 13. April 2005
in Sachen
NEST Sammelstiftung
Limmatstrasse 275, Postfach 412, 8037 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt
1.       Die 1964 geborene A.___ leidet unter einer Epilepsie, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Gewährung medizinischer Massnahmen als Geburtsgebrechen anerkannt wurde (Urk. 9/36). Nach dem Schulabschluss begann A.___ als Buchhändlerin zu arbeiten und erwarb 1987 den entsprechenden Fähigkeitsausweis. Danach war sie in anderen Berufen tätig. Seit 1991 ist sie bei der Buchhandlung B.___, als Buchhändlerin mit einem reduzierten Arbeitspensum angestellt und bei der NEST Sammelstiftung im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (Urk. 9/33).
Wegen wiederkehrender Angst- und Panikattacken sowie Schwindelzuständen meldete sich A.___ am 16. Juli 2003 zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/37). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Februar 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 3/3).
Auf die Einsprache der NEST Sammelstiftung vom 27.  Februar 2004 (Urk. 9/10) hin verlegte die IV-Stelle den Rentenbeginn vor auf den 1. Februar 2003 (Urk. 2) und sprach der Versicherten am 25. Juni 2004 für den Zeitraum 1. Februar bis 30. Juni 2003 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 3/1b = Urk. 9/2).

2.       Gegen den nicht datierten Einspracheentscheid erhob die NEST-Sammelstiftung am 8. Juli 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beginn der Wartezeit genauer abzuklären, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nachdem der Versicherten A.___ mit Verfügung vom 16. Juli 2004 vom Beschwerdeeingang Kenntnis gegeben worden war (Urk. 4) und diese sich nicht hatte vernehmen lassen, stellte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2004 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 25. Oktober 2004 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeführerin am 17. März 2005 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen und wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 29. März 2005 vernehmen und hielt an ihrer Beschwerde fest (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen, richtet sich der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch in erster Linie nach der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Weil das ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, bleibt die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2004, I 233/04, Erw. 2.2, mit Hinweisen, insbesondere auf noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 
         Auch nach der im Rahmen der 4. IVG-Revision geänderten Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu einer Viertelsrente und ein solcher von mindestens 50 % zu einer Zweitelsrente.
1.3     Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Die Wartezeit wird gemäss Art. 29ter IVV unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274).
Änderungen des Invaliditätsgrades nach erstmaliger Entstehung des Rentenanspruches sind, selbst wenn sie in einem Zug mit der Rentenzusprechung erfolgen, nicht Gegenstand von Art. 29 IVG, sondern nach der neueren Rechtsprechung aufgrund von Art. 88a IVV Gegenstand des Revisionsrechts im Sinne von Art. 41 IVG (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 35 mit Hinweisen). Danach ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88 a Abs. 2 IVV).

3.
3.1     Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte aufgrund ihrer Behinderung bereits 1997/1998 um 30 % bis 35 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Zwischen 1999 und Sommer 2002 habe die Arbeitsunfähigkeit dann 25 % betragen. Erst ab Juli 2002 habe sie 50 % erreicht. Das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei demnach am 1. Februar 2003 erfüllt gewesen (Urk. 2). Dabei berücksichtigte die Verwaltung für die auf den Zeitraum 1. Februar bis 30. Juni 2002 entfallenden 150 Tage eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und für die auf den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 entfallenden 215 Tage eine solche von 50 % (vgl. Urk. 9/5 S. 3).
         Wenn sich die Vorsorgeeinrichtung auf den Standpunkt stellt, das Wartejahr habe schon nach Abschluss der Berufslehre zu laufen begonnen, da der Beschäftigungsgrad der Versicherten nie höher als 75 % und die Arbeitsfähigkeit dauernd und ununterbrochen um mindestens 20 % beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 3 f.), so verkennt sie, dass das Wartejahr erst erfüllt ist, wenn die ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres einen Durchschnitt von 40 % erreicht hat. Der Beeinträchtigung von mindestens 20 % kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie bei der Ermittlung des Durchschnittswertes als massgebende Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt wird. Das langjährige Bestehen einer mindestens 20%igen, aber unter 40 % liegenden Arbeitsunfähigkeit vermag jedoch naturgemäss nicht zum erforderlichen Durchschnitt von mindestens 40 % während eines Jahres zu führen.
3.2     Im übrigen enthalten die Akten keine Hinweise dafür, dass die effektive Arbeitsunfähigkeit schon vor Juli 2002 mehr als 40 % betragen hätte. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage der Versicherten beruft, seit Beendigung der Berufslehre hätten sich ihre maximalen Arbeitspensen stets auf 50 % bis 75 % belaufen (Urk. 1 S. 4), so ist darauf hinzuweisen, dass für die Zeit vor Juli 2002 weder durch die erwerblichen noch durch die medizinischen Unterlagen eine gesundheitlich bedingte Arbeitseinschränkung von mindestens 40 % belegt ist.
Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte jedenfalls für die Jahre 1997 und 1998 nur eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 35 %, ab 1999 bis zum 5. Juli 2002 eine solche von 25 % und danach bis auf weiteres eine solche von 50 % (Urk. 9/18). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, der die Versicherte seit Mai 2003 behandelt, ging im Bericht vom 24. September 2003 aus epileptologischer Sicht ebenfalls erst seit mindestens diesem Zeitpunkt von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/16). Dass seine Praxisvorgängerin Dr. E.___, welche die Versicherte seit dem 10. Lebensjahr regelmässigen EEG-Kontrollen unterzog, schon vorher eine 40 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, kann ausgeschlossen werden; denn Dr. D.___ gab dazu im Schreiben vom 10. März 2004 (Urk. 9/15) an, gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Patientenakten hätten ausführliche Beurteilungen nicht stattgefunden oder seien nicht dokumentiert. Bis auf die Notizen von Dr. E.___ vom 22. Januar 1997 und 26. August 2002, die Beschwerdeführerin arbeite 60 % bis 80 % beziehungsweise habe wegen Nervenzusammenbrüchen Mühe bei der Arbeit, sei die Arbeitsfähigkeit denn auch nie explizit erwähnt worden. Dr. E.___ habe höchstens - beispielsweise am 22. Juli 1997 oder am 23. September 1985 - teilweise im Zusammenhang mit der Medikation oder mit Anfalls-Rezidiven auf eine geringe Konzentrationsfähigkeit hingewiesen.
         Auch aus den Angaben des Arbeitgebers sind für die Zeit vor Juli 2002 keine Einschränkungen von mindestens 40 % ersichtlich. Im Arbeitgeberbericht vom 28. August 2003 ist erst ab Juli 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen (Urk. 9/33 Ziff. 20). Vorher hatte das Arbeitspensum, je nach Geschäftsgang und je nach Aufteilung der insgesamt 220 Stellenprozente auf die drei Mitarbeiterinnen der Buchhandlung, stets 65 % bis 75 % betragen (Urk. 9/33 Ziff. 8, 10; Urk. 9/22; vgl. Urk. 9/37 Ziff. 6.3.1).
3.3     Ist aber eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab Juli 2002 ausgewiesen, so konnte das Wartejahr unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ bis zu diesem Zeitpunkt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 25 % erst im Februar 2002 zu laufen beginnen und der Rentenanspruch erst im Februar 2003 entstehen. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.
         Allerdings war in diesem Zeitpunkt erst eine durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 % gegeben, was lediglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente zu begründen vermochte. Dass gleichzeitig bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'472.-- und einem Invalideneinkommen von 24'236.-- (vgl. Urk. 3/3 S. 2) eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestand, führt erst nach Ablauf von drei Monaten, mithin ab 1. Mai 2003, zu einem Anspruch auf eine halbe Rente. Der Einspracheentscheid ist daher in diesem Sinne abzuändern und die Beschwerde ist, soweit sie auf eine Vorverschiebung des Rentenanspruchs zielt, abzuweisen.
         Die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. März 2005 (Urk. 13) aufgeworfene Frage, ob und inwieweit sie als Einrichtung der beruflichen Vorsorge für das Risiko Invalidität Leistungen zu erbringen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Der die Rentenverfügung vom 10. Februar 2004 betreffende Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und die Verfügung vom 25. Juni 2004 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass A.___ ab Februar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab Mai 2003 auf eine halbe Rente hat. Im übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- NEST Sammelstiftung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).