Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Die 1958 in Kosovo geborene Djuljaska Jusufi lebt seit 1993 in der Schweiz. Als Mutter von vier Kindern besorgte sie den Haushalt und versah seit 1995 ein Teilzeitpensum als Reinigungsangestellte. Nach dem Verlust der letzten Stelle bei der A.___ AG bezog sie seit dem 1. Februar 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/12).
Wegen seit 1996 bestehender gesundheitlicher Probleme, insbesondere wegen eines Handekzems und Rückenschmerzen, meldete sich Djuljaska Jusufi am 24. März 2003 zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Bericht des letzten Arbeitgebers, den IK-Auszug und die Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/6-9, 7/14-15). Ferner beauftragte sie die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals B.___ mit der Begutachtung der Versicherten.
Mit Verfügung vom 18. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/3). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 reichte Djuljaska Jusufi am 10. Juli 2004 Beschwerde ein - sinngemäss mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 mit dem auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag (Urk. 6) wurde der Schriftenwechsel am 22. September 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperliche oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Satz 1).
1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Unter gewissen Umständen können somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 351 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehungsweise 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine Zweitelsrente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefallrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht nunmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar, wonach der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG wird laut Art. 28 Abs. 2bis IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG nach dem Betätigungsvergleich und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu alt Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2. Die IV-Stelle ging gestützt auf das von ihr beigezogene rheumatologische Gutachten davon aus, dass für eine ausserhäusliche Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und für die Haushaltsführung keine Einschränkung bestehe. Aus dermatologischer Sicht seien der Versicherten die bisherigen zwei bis drei Stunden ausserhäuslicher Tätigkeit bei adäquatem Hautschutz und adäquater Therapie zumutbar. Da aufgrund der medizinischen Resultate keine invalidisierende Störung in rententangierendem Ausmass vorliege, sei auf eine Haushaltsabklärung verzichtet worden (Urk 2 S. 3).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe sich über die Berichte der behandelnden Ärzte hinweggesetzt. Auch habe sie nicht berücksichtigt, dass sie an einer schweren Depression leide, die sie blockiere und lähme. Zwischen dieser und den Rückenbeschwerden bestehe offensichtlich ein Zusammenhang (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, der die Beschwerdeführerin seit Ende Januar 1996 wegen starker druckdolenter linksseitiger Fersenschmerzen und rechtsseitiger Schulter- und Knieschmerzen behandelt, stellte im Bericht vom 3. April 2003 (Urk. 7/10) die Diagnosen eines therapieresistenten Fersensporns links, eines Impingementsyndroms der rechten Schulter und einer retropatellären Arthrose rechts. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bescheinigte er ab dem 5. März 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Er bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär. Ferner wies Dr. C.___ darauf hin, dass die konservative Therapie bezüglich der Fersenschmerzen beinahe erschöpft und die Patientin zu einer Operation eher negativ eingestellt sei. Von den Knie- und Schulterschmerzen sei sie sporadisch, je nach Belastung und Wetterwechsel, mässig geplagt. Wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms werde sie im Spital B.___ behandelt.
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, bescheinigte der Versicherten im Bericht vom 9. April 2003 (Urk. 7/8) hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit wegen eines generalisierten Schmerzsyndroms, einer unklaren ekzematösen Hautveränderung beider Hände, rechts mehr als links im chronischen Stadium, sowie eines Verdachts auf larvierte Depression ab Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibt seiner Meinung nach der aufgrund langjähriger Kopfwehanamnese bestehende Verdacht auf Migräne. Die Stimmungslage und geistigen Fähigkeiten konnte Dr. D.___ wegen praktisch fehlender Deutschkenntnisse kaum beurteilen. Im Allgemeinstatus fand er keine nennenswerten Besonderheiten. Er hielt fest, dass bei der Untersuchung des Bewegungsapparates in sämtlichen Bewegungssegmenten Schmerzen angegeben würden, vor allem im Bereiche des rechten Kniegelenks, der rechten Schulter und der Wirbelsäule, mithin am gesamten Bewegungsapparat und an den Weichteilen. Die stammnahen Weichteile seien druckdolent, radikuläre Störungen oder neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Das Befinden sei wechselhaft, geprägt von Müdigkeit, allgemeiner Schwäche, Schwindel, Schlafstörung, häufiger Notwendigkeit sich hinzulegen. Die Versicherte habe sich aus den körperlich belastenden Haushaltsarbeiten zurückgezogen. Diese würden vom Gatten und den noch zu Hause lebenden Kindern übernommen.
Dr. D.___ wies darauf hin, dass das MRI des Schädels vom 7. März 2002 normale Befunde ergeben habe. Ein neurologisches Konsilium im Jahr 1998 habe zu den Diagnosen Cervikalsyndrom mit Myogelosen und Tendinosen im Schulterbereich rechts und zusätzlich zum Verdacht auf Migräne geführt. Die schuppenden und juckenden Hautveränderungen an beiden Händen mit einzelnen Ragaden bestünden seit 2001. Sie seien im dermatologischen Ambulatorium des Spitals E.___ als kumulativ-toxisches Handekzem identifiziert worden und chronisch verlaufen. Dieses Ekzem führe zu einer erheblichen Behinderung bei der Arbeit.
Dr. D.___ erklärte, es handle sich um eine typische Immigrantinnen-Karriere mit vielen häuslichen Verpflichtungen, sehr geringen Deutschkenntnissen und einem zunehmendem generalisiertem Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe nie mehr als zwei Stunden täglich auswärts arbeiten können. Die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft und für diesen Typ von Migrantin typisch. Von therapeutischen Massnahmen sei in diesen Fällen kaum je etwas zu erwarten. Das Beschwerdebild sei bereits chronifiziert und die Prognose ungünstig. Es sei auch zu erwähnen, dass die medizinischen Kenntnisse bei solchen Krankheitsbildern sehr rudimentär seien. Bei den Haushaltsarbeiten bestünden Einschränkungen in allen körperlich anstrengenderen Tätigkeiten (Staubsaugen, Gewichte, gebückte Stellung etc.). Auch das Einkaufen sei schwierig.
3.3 Dem von Oberärztin Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med. G.___ verfassten Gutachten der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 28. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass bereits 1995 ein cervicozephales Syndrom links bei mässigen degenerativen Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen konsiliarisch beurteilt wurde. Damals habe Physiotherapie zu Beschwerdefreiheit geführt (Urk. 7/5 S. 1). Aktuell diagnostizierten die Gutachterinnen ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom mit zervikospondylogener Komponente rechts und lumbospondylogenem Syndrom rechts, bei leichten degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen, bei leichter Skoliose, ausgeprägter Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung und bei Adipositas, ferner medial betonte Gonarthrosen beidseits, eine Periarthropathia humero-scapularis tendinopathica et calcarea rechts, eine chronische Fasciitis plantaris rechts, eine Adipositas (BMI 42 kg/m2) sowie ein chronisches kumulativ toxisches irritatives Handekzem beidseits (Urk. 7/5 S. 6).
Die Gutachterinnen führten dazu aus, dass die Beschwerdeführerin seit zirka 1995 unter Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm, seit zirka fünf Jahren unter lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein, jeweils ohne sensomotorische Störungen, leide. Klinisch zeige sich bei der schwergradig adipösen Patientin eine diskrete thorako-lumbale Skoliose, eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz und allgemeine Dekonditionierung, ein Muskelhartspann des Nacken- und Schultergürtels sowie der paravertebralen Muskulatur und eine generalisierte Druckdolenz der myofaszialen Strukturen (18 von 18 Tenderpoints positiv, drei von drei Kontrollpunkten positiv). Es bestehe eine schmerzlimitierte aktive Bewegungseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule. Radiologisch zeigten sich eine leichte Skoliose und leichte degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Diese korrelierten nicht mit dem Ausmass der Beschwerden (Urk. 7/5 S. 4). Eine sekundäre Ursache des myofaszialen Schmerzsyndroms im Sinne einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung beziehungsweise einer endokrinen Störung schlossen die Gutachterinnen aus. Die bisher therapierefraktären Fersenschmerzen rechts brachten die Gutachterinnen mit einem radiologisch feststellbaren Fersensporn in Verbindung. Sie wiesen darauf hin, dass eine extrakorporelle Stosswellentherapie (ESWT) allenfalls zu einer Schmerzlinderung führen könnte. Bezüglich der belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts fanden die Gutachterinnen klinisch ein leichtes Genu valgus links, ein beidseitiges femoropatelläres Reiben bei freier Kniegelenksbeweglichkeit und ohne Anhaltspunkte für einen Kniegelenkserguss, eine Bandinstabilität oder eine Meniskusläsion. Radiologisch bestünden beidseits medial-betonte Gonarthrosen. Diese könnten physiotherapeutisch mit Beinachsentraining behandelt werden, medikamentös könnten neben nichtsteroidalen Antirheumatika ein Chondroprotektivum und gegebenenfalls auch eine intraartikuläre Viskosupplementation eingesetzt werden. Bei einer Exazerbation der bewegungsabhängigen Schulterschmerzen rechts schlugen die Gutachterinnen eine subacromiale Steroidinfiltration vor (Urk. 7/5 S. 5).
Die Rheumatologinnen erachteten eine Gewichtsreduktion als dringend notwendig. Davon und von Physiotherapie in Form von Haltungsschulung, Beinachsen- und Kraftausdauertraining erwarteten sie eine Verbesserung der körperlichen Gesamtbelastbarkeit, wobei sie allerdings eine entsprechende Motivation der Versicherten bezweifelten (Urk. 7/5 S. 5-6).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachterinnen, aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Teilzeitpensum (zwei Stunden pro Tag) bestehe daher aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Überwiegend knieende Dauerpositionen und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht eingeschränkt. Die Auswirkungen des kumulativ toxischen irritativen Handekzems auf die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft müsse durch die Dermatologen beurteilt werden (Urk. 7/5 S. 6).
4.
4.1 Das rheumatologische Gutachten erging zwar in Kenntnis der vorhandenen Arztberichte (Urk. 7/5 S. 1-2). Doch beschränken sich die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung und die Behandlungsvorschläge erklärtermassen auf den rheumatologischen Bereich. Nach Auffassung Dr. D.___s bedeutet das beidseitige Handekzem jedoch ebenfalls eine erhebliche Behinderung bei der Arbeit (Urk. 7/7 S. 2), so dass auf die von den Gutachterinnen empfohlenen diesbezüglichen Abklärungen nicht verzichtet werden kann. Daran vermag die allgemein gehaltenen Aussage des Arztes des regionalen Abklärungsdienstes (RAD) vom 16. März 2004, wonach der Versicherten aus dermatologischer Sicht zwei bis drei Stunden ausserhäusliche Tätigkeit bei adäquatem Hautschutz und -therapie zumutbar seien (Urk. 7/4 S. 3), nichts zu ändern. Denn der RAD setzt sich mit der konkreten Diagnose und der Anamnese nicht auseinander, konkretisiert weder die in Frage kommenden Hautschutz- noch die Therapiemassnahmen, von denen trotz des chronifizierten Verlaufs eine Besserung erwartet werden soll. Auch äussert er sich nicht dazu, ob diese Massnahmen die Haushaltsarbeiten ebenfalls uneingeschränkt zulassen würden.
4.2 Indes sind nicht nur zusätzliche dermatologische Auskünfte erforderlich, sondern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als solcher bedarf der umfassenden Abklärung. Denn auch die im rheumatologischen Gutachten enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung vermag nicht zu überzeugen; liegt doch der bescheinigten Arbeitsfähigkeit die Annahme zugrunde, dass verschiedene Behandlungsmöglichkeiten noch zu einer Besserung führen. Bezüglich Gewichtsreduktion, Haltungsschulung und Kraftausdauertraining leuchtet dies zwar ohne weiteres ein. Ob die übrigen im Gutachten in Betracht gezogenen Therapiemöglichkeiten (Stosswellentherapie zur Linderung der Fersenschmerzen; nichtsteroidale Antirheumatika, Chondroprotektivum und intraartikuläre Viskosupplementation bezüglich der Gonarthrosen und subacromiale Steroidinfiltration bezüglich der Schulterschmerzen) jedoch ebenfalls zu einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit beitragen, ist angesichts des chronifizierten Beschwerdebildes ungewiss - dies um so mehr, als gemäss dem Bericht Dr. C.___s bezüglich der Fersenschmerzen bereits zahlreiche Therapieversuche erfolglos geblieben sind und Elektrotherapie, Massage und medikamentöse Behandlungen bisher zu keiner Besserung der Rückenbeschwerden geführt haben (Urk. 7/5 S. 2).
Auch auf eine psychiatrische Abklärung kann vorliegend - entgegen der Auffassung des RAD (Urk. 7/4 S. 3) - nicht verzichtet werden. Immerhin hatte Hausarzt Dr. D.___ in seinem ausführlichen Bericht den Verdacht auf eine larvierte Depression geäussert (Urk. 7/7), und dieser kann ebenso wenig wie die in der Einsprache und in der Beschwerde enthaltene Beschreibung der seelischen Befindlichkeit der Versicherten (Urk. 7/2 S. 3 ff.) übergangen werden, zumal darin allenfalls auch eine Erklärung für gewisse Diskrepanzen zwischen den klinischen und radiologischen Befunden einerseits und den geklagten Schmerzen andererseits erblickt werden könnte. Da gemäss den Angaben Dr. D.___s die Stimmungslage und geistigen Fähigkeiten wegen der ungenügenden Deutschkenntnisse kaum zu beurteilen sind (Urk. 7/7), lassen jedenfalls fehlende Hinweise auf psychische Symptome im rheumatologischen Gutachten nicht ohne weiteres auf einen intakten psychischen Gesundheitszustand der Versicherten schliessen.
4.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch zur Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Probleme erwerbstätig gewesen wäre, noch Abklärungsbedarf besteht. Immerhin hatte sie sich nach Auskunft der Arbeitslosenkasse ab 1. März 2002 als zu 50 % vermittlungsfähig bezeichnet (Urk. 7/12). Auch deutet Dr. D.___s Aussage, sie habe nie mehr als zwei Stunden auswärts arbeiten können (Urk. 7/7 S. 2/3), darauf hin, dass gesundheitliche Gründe einem höheren Arbeitspensum entgegenstanden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Erhebungen durchführe.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).