Ersatzrichterin Condamin
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 11. März 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene W.___ war bis anfangs 1997 zu 50 % als Raumpflegerin tätig. In der restlichen Zeit betreute sie die behinderte Tochter und erledigte die in ihrem 6-Personen-Haushalt anfallenden Arbeiten.
Wegen invalidisierender Rückenbeschwerden sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Februar 1999 ab 1. Januar 1998 eine Härtefallrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die zwei minderjährigen Söhne zu (Urk. 8/26).
Im Fragebogen für die Rentenrevision machte W.___ am 3. Januar 2001 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 31. August 2001 verneinte die IV-Stelle eine Veränderung des Gesundheitszustandes und wies das Revisionsbegehren ab (Urk. 8/21). Diese Verfügung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. September 2002 (Urk. 8/10) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2003 bestätigt (Urk. 8/8).
Am 25. Januar 2002 verfügte die IV-Stelle die Kürzung der Härtefallrente mangels Einreichung der Unterlagen zur Prüfung des wirtschaftlichen Härtefalls und die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. März 2002 (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 28. August 2003 hob sie die Kinderrente des älteren Sohnes infolge Beendigung der Ausbildung per 31. August 2003 auf und befristete diejenige des jüngeren Sohnes bis zum voraussichtlichen Ende der Ausbildung am 31. August 2004 (Urk. 8/6).
Inzwischen liess W.___ am 5. Juni 2003 erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen (Urk. 8/48). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. März 2004 (Urk. 8/34) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2004 (Urk. 8/35) ein. Mit Verfügung vom 26. April 2004 wies sie das Revisionsbegehren ab (Urk. 8/4). Die dagegen am 27. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess W.___ mit Eingabe vom 12. Juli 2004 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Begehren um revisionsweise Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 16. September 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 8/26) bis zum heute streitigen Einspracheentscheid (vom 21. Juni 2004) eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Erhöhung der Rentenleistungen rechtfertigt.
3.2 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 damit, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 15. März 2004 inhaltlich nahezu identisch sei mit dem Bericht des früher behandelnden Psychiaters vom 10. Januar 2001. Bei identischer Symptomatik handle es sich um eine Beschreibung des gleichen Sachverhaltes mit einer anderen Schlussfolgerung. Eine effektive Verschlechterung werde damit nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3).
Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgetragen, Dr. B.___ attestiere ihr eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Würdigung nicht berücksichtigt, dass die Beschwerden trotz gleicher Diagnose intensiver oder weniger intensiv sein könnten und dass man mehr oder weniger leiden könne. Darüber hinaus sei sie laut Dr. A.___ aus rein somatischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Februar 1999 stellte die Verwaltung fest, dass die Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, aufgrund ihrer Behinderung nur noch leichte Arbeiten mit einem Pensum von 30 % bis 40 % erledigen könne. Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 24'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 8'400.-- errechnete sie einen erwerbsbedingten Invaliditätsgrad von 65 %. Die Einschränkung im Haushalt setzte sie auf 15 % fest. Daraus ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 8/26-27 und 8/33).
Laut Bericht von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 10. Juli 1998, auf den die Verwaltung ihre Verfügung vom 5. Februar 1999 in medizinischer Hinsicht abstützte (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 8/33), war die Beschwerdeführerin seit 1997 aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht infolge der von einer plurisegmentären Diskopathie L5/S1 mit Osteochondrose verursachten Kreuzschmerzen bei Rückenbelastung nur noch zwischen 30 % und 40 % arbeitsfähig (Urk. 8/38).
4.2 Im Bericht vom 22. März 2004 diagnostizierte Dr. A.___ nunmehr einen seit Jahren bestehenden multifaktoriellen Schwindel mit phobischem Schwankschwindel, orthostatischen Schwindelkomponenten, Schwindelverstärkung durch subakutes Hyperventilieren, ein zervikospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizung von C7/C8 [wohl C5/C6; vgl. Bericht von Dr. med. D.___, leitender Arzt der Klinik Hirslanden in Zürich, vom 14. November 2000 über die am Vortag durchgeführte Kernspintomografie der Halswirbelsäule; Urk. 8/34/2] und muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich sowie eine Gehstörung im linken Bein. Gestützt darauf erklärte er einerseits, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Andererseits attestierte er ihr eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/1).
Dr. B.___ stellte im Bericht vom 15. März 2004 aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer depressiven Störung auf dem Boden einer neurotischen Entwicklung, einer generalisierten Angststörung sowie eines chronifizierten Schmerzsyndroms. Die Beschwerdeführerin sei depressiv und innerlich verspannt. Sie leide unter Ängsten, insbesondere wenn sie sich auswärts bewegen müsse. Dazu habe sie jede Lebensfreude verloren, alles sinnlos gefunden und sei ständig von negativen Gedanken geplagt worden. Insbesondere belastend erlebe sie das Schicksal ihrer Tochter, da sie ständig Angst habe, diese könnte sterben. Ausserdem verspüre sie auch Schuldgefühle, weil sie ihr als Mutter zu wenig helfen könne. Zeitweise habe sie Suizidgedanken. Dazu leide sie unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie intensiven Schwindelgefühlen. Trotz medikamentöser Behandlung und psychotherapeutischen Gesprächen sei es leider zu keiner Besserung gekommen. Die depressiven Symptome, die Ängste und die körperlichen Beschwerden hätten sich sogar verstärkt. Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. B.___ die Beschwerdeführerin ab Beginn der Behandlung am 6. November 2002 bis auf Weiteres zumindest zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 8/35).
4.3 Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung (5. Februar 1999) verändert.
Während Dr. C.___ 1998 bei der an belastungsabhängigen Kreuzschmerzen leidenden Beschwerdeführerin die Diagnose einer Diskopathie L5/S1 mit Osteochondrose stellte, ging Dr. A.___ in seinem neuesten Bericht von einem zervikospondylogenen Syndrom mit radikulärer Reizung C5/C6 aus und hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin über lumbale und zervikale Beschwerden klage. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nun auch unter Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule leidet. Eine Erklärung dafür, dass zu den anscheinend weiterhin vorhandenen lumbalen Beschwerden keine Diagnose mehr gestellt wurde, lieferte Dr. A.___ in seinem Bericht nicht. Neu ist auch die von Dr. A.___ gestellte Diagnose eines multifaktoriellen Schwindels. Schliesslich war im Februar 1999 von psychischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht die Rede. Die von Dr. B.___ diagnostizierten psychischen Leiden wurden zwar teilweise bereits im Jahre 2000 von Dr. E.___ festgestellt, jedoch verursachten sie damals noch keine relevante zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/10 S. 7).
Über die Auswirkungen der neu festgestellten Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit und die Haushaltsführung herrscht weiterhin Unklarheit. Einerseits hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, abzuklären, ob sich etwas an der Behinderung in der Haushaltsarbeit verändert hat. Diesbezügliche Angaben sind indessen unerlässlich, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Gesundheitsfall nur mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig gewesen wäre und in der übrigen Zeit Haushaltsarbeiten verrichtet hätte. Andererseits fehlt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die auf einer Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Lage der Beschwerdeführerin beruht. Denn die Beurteilung von Dr. B.___ betrifft lediglich die psychiatrische Seite, wobei nicht näher dargelegt wird, inwiefern die psychischen Störungen bei objektiver Betrachtung die Beschwerdeführerin daran hindern, die erforderliche Willensanstrengung zu erbringen, um eine allenfalls somatisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Auch der Bericht von Dr. A.___ bildet keine ausreichende Entscheidungsgrundlage; beschlägt er doch vorwiegend die somatischen Aspekte und ist die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung klärungsbedürftig.
4.4 Aus diesen Gründen ist der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse, den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen von Erwerbsfähigkeit und Haushaltsführung neu berechne und hernach über den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).