Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 2. Dezember 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1944, arbeitete von 1988 bis Ende 1997 als teilzeitbeschäftigte Reinigungsangestellte während 12,5 Stunden pro Woche bei der A.___, Z.___ (Urk. 11/28). Vom 1. Januar 1998 bis am 30. Juni 1998 war sie im gleichen Umfang für eine Reinigungsfirma tätig (Urk. 11/27). Anschliessend bezog sie bis am 30. Juni 1999 Arbeitslosenunterstützung (Urk. 11/25). Die Versicherte meldete sich am 6. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Rente, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. August 2001 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf Rente, da die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst voll arbeitsfähig sei (11/11).
Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00615) abgewiesen (Urk. 11/9). Die von der Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 25. September 2002 ab (Urk. 13).
Die Versicherte meldete sich am 21. Januar 2004 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/34 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte daraufhin einen neuen Arztbericht ein (Urk. 11/15) und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/22). Mit Verfügung vom 15. März 2004 verneinte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/6-7). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 15. April 2004 Einsprache (Urk. 11/5). Die IV-Stelle wies diese mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 ab mit der Begründung, dass weder bislang unerwähnte Beschwerden, noch neue Befunde noch neue Diagnosen vorlägen (Urk. 2 S. 2 f.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, am 9. Juli 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um deren Aufhebung sowie um Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Im Nachgang zur Beschwerde reichte sie am 16. Juli 2004 einen Bericht des Universitätsspitals Zürich ein (Urk. 6) und beantragte eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 17. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb, mit den nachstehenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99).
1.5 Massgebend dafür, ob die behauptete Veränderung glaubhaft gemacht wurde, sind die mit der erneuten Anmeldung beigebrachten Beweismittel, insbesondere Arztberichte. Der blosse Verweis auf noch einzuholende Berichte ist dafür nicht ausreichend (vgl. BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. August 2001 (Urk. 11/11) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes erfolgt ist und - bejahendenfalls - ob eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie psychisch schwer krank sei. Dr. med. B.___ habe bestätigt, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2). Im Bericht des Spitals W.___ (vgl. Urk. 6) sei ebenfalls auf ein psychisches Leiden hingewiesen worden, weswegen eine psychiatrische Abklärung anzuordnen sei, bevor ein Entschied getroffen werden könne (Urk. 5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Entscheid hauptsächlich auf den Arztbericht von Dr. B.___, welche darin keine neuen Diagnosen gestellt habe (Urk. 11/15 S. 1 lit A). Die bereits im Jahre 2001 vorgelegenen Diagnosen seien zudem im Gutachten des Zentrums C.___ eingehend abgeklärt worden. Dr. B.___ habe keine Hinweise auf eine Paranoia oder auf eine paranoia-ähnliche Störung festgestellt, sondern eine vorbestehende depressive, weinerliche Stimmung beschrieben, welche bereits im früheren Verfahren für kontroverse Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit gesorgt habe. Die Beschwerdegegnerin hielt deswegen an der Beurteilung durch das Zentrum C.___ sowie an der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. August 2001 fest und verneinte den Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung in Anwendung von Art. 87 Abs. 4 IVV eingetreten, dies obwohl aufgrund der medizinischen Aktenlage ein Nichteintretensentscheid vertretbar gewesen wäre (Urk. 10).
3.
3.1 Am 8. Mai 2001 wurde im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug aus dem Jahre 1999 ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum C.___ erstellt (Urk. 11/16). Neben allgemeinen und rheumatologischen Untersuchungen (Urk. 11/16 S. 5 ff.) wurde ebenfalls eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt (Urk. 11/16 S. 10 ff.). Dr. D.___, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte dazu aus, eine depressive Störung, wie sie anamnestisch beschrieben wurde, kann aktuell nicht bestätigt werden (Urk. 11/16 S. 11 unten). Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Mentalität, wie man sie in kollektivistischen, patriarchal- und sippenorientierten Gesellschaften bei weiblichen Mitgliedern häufig finde. Diese bereite ihr in unserer Umgebung Schwierigkeiten, was sicherlich Einwirkungen auf die Lebenstüchtigkeit und auf ihr persönliches Zurechtkommen in unserer Welt habe. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine psychiatrische Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung, sondern um eine kulturabhängige Prägung. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründbar (Urk. 11/16 S. 12). Zusammenfassend wurde für die Tätigkeit im Bereich Reinigung und Service ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen (Urk. 11/16 S. 13 ff.).
3.2 Die Ärzte der Klinik P.___, Departement für Innere Medizin, Spital W.___, stellten die Diagnosen des Verdachts auf eine wahnhafte Störung sowie unklarer parietaler Kopfschmerzen beidseits (Urk. 6 S. 1). Sie beschrieben in ihrem Bericht vom 8. März 2004 einen unauffälligen allgemein-internistischen Status der Beschwerdeführerin (Urk. 6 S. 2 Mitte). Die laborchemischen Befunde lägen im Normbereich. Wegen der Kopfschmerzen sowie des Verdachts auf ein psychotisches Zustandbild sei eine Schädel-Computer-Tomographie erstellt worden, welche jedoch einen Normalbefund ergeben habe. Nachdem die Beschwerdeführerin über die durchwegs positiven Untersuchungsresultate informiert worden sei, habe ihre anfängliche Nervosität nachgelassen (Urk. 6 S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass sie seit rund einem Monat in einer neuen Wohnung lebe. Die Nachbarn, welche sie nicht kenne, würden teilweise Rauch in ihre Wohnung befördern und hätten ihr Namensschild an der Eingangstüre entfernt (Urk. 6 S. 1 lit. JL). Die Ärzte hätten ihr mehrmals vorgeschlagen, einen Psychiater im Hause aufzusuchen, was sie jeweils abgelehnt habe. Da Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung gefehlt hätten, habe kein weiterer Handlungsbedarf bestanden. Die Behandlung sei nach den erfolgten Untersuchungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden (Urk. 6 S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH und seit November 2003 behandelnde Ärztin (vgl. Urk. 11/15 lit. D1), diagnostizierte im Bericht vom 10. März 2004 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebral- und Cervicovertebralsyndrom, eine Wirbelsäulenfehlhaltung, eine Fibromyalgie sowie eine depressive Verstimmung (Urk. 11/15 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide seit 1998 an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (Urk. 11/15 S. 2 Ziff. D3). Seit 12 Jahren bestünden Schmerzen in beiden Beinen, welche beim Stehen zunähmen. Zudem leide sie an Kopfschmerzen und Schlafstörungen (Urk. 11/15 S. 2 Ziff. D4); der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich (Urk. 11/15 S. 2 lit. C1). Die Ärztin bewertete das Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin als eingeschränkt und attestierte ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/15 S. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei erst nach einer Besserung zu bestimmen (Urk. 11/15 S. 4).
4.
4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung bildet die Feststellung im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. September 2002, dass die Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt des damals angefochtenen Entscheids vom 30. August 2001) im früheren Tätigkeitsbereich (Reinigungsdienst) und im Service vollumfänglich arbeitsfähig war, dies gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___ vom Mai 2001 und im Gegensatz zu einer abweichenden Beurteilung durch den damals behandelnden Psychiater und andere Ärzte (Urk. 13 S. 3 Erw. 2).
4.2 Im C.___-Gutachten wurden eine chronifizierte lumbovertebrale Schmerzsymptomatik und chronifizierte cervicovertebrale Schmerzen diagnostiziert und eine Fibromyalgie ausgeschlossen (Urk. 11/16 S. 9). Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 10. März 2004 (Urk. 11/15 lit. A) vergleichbare Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, dies allerdings unter neuerlicher Erwähnung einer Fibromyalgie und einer depressiven Verstimmung. Ihre Beurteilung bezog sich somit auf die gleichen gesundheitlichen Einschränkungen, die bereits im C.___Gutachten verbindlich gewürdigt wurden; sie hat lediglich den Stellenwert einer unterschiedlichen Einschätzung des gleichen Sachverhalts. Die Einschätzung als solche ist im Übrigen widersprüchlich, attestierte Dr. B.___ doch einerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/15 S. 1 lit. b), während sie andererseits bei der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit angab, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/15 Beilage S. 2 unten).
Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts.
4.3 Die Ärzte der Klinik P.___ berichteten am 8. März 2004 über die Behandlung, die vom 2. bis 27. Februar 2004 stattgefunden hatte, nachdem die Beschwerdeführerin von sich aus die Klinik P.___ aufgesucht hatte (Urk. 6 S. 1, Angaben zur Anamnese betreffend Jetziges Leiden, JL). Für die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden konnte keine organische Ursache gefunden werden; eine weiterführende psychiatrische Abklärung einer allfälligen wahnhaften Störung konnte mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht erfolgen, so dass lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt wurde, verbunden mit der Feststellung, dass keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe.
Diese Verdachtsdiagnose rechtfertigt aus folgenden Gründen ebenfalls keinen Schluss auf eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts: Da die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht zu Abklärungen bereit ist, welche die fragliche Diagnose entweder bestätigen oder ausschliessen, kann nicht angenommen werden, dass die Diagnose zutrifft, sondern es bleibt bei der blossen Möglichkeit.
Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2004 zwar den Bericht der Ärzte der Klinik P.___ vom 8. März 2004 einreichte, nicht aber weitere Arztberichte, welche die gestellte Verdachtsdiagnose bestätigen würden. Die damit verbundene Behauptung der Beschwerdeführerin, durch den eingereichten Bericht werde ganz klar bestätigt, dass sie an psychischen Beschwerden leide (Urk. 5), ist zudem angesichts der blossen Verdachtsdiagnose, offensichtlich unzutreffend.
Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 10. März 2004 keinerlei Umstände erwähnte, welche auf eine wahnhafte Störung schliessen liessen, dies obwohl die letzte Untersuchung am 9. Februar 2004 stattgefunden hatte (Urk. 11/15 lit. D2). Sie hatte also zur gleichen Zeit, als die Beschwerdeführerin den Ärzten der Klinik P.___ von ihren Vorstellungen berichtete, keine Veranlassung, in ihrem Bericht vergleichbare Feststellungen zu machen, sei es, weil sich die Beschwerdeführerin ihr gegenüber nicht so äusserte, sei es, weil sie als Hausärztin allfällige Äusserungen nicht als erwähnenswert beurteilte. Der Bericht der Ärzte der Klinik P.___ war an Dr. B.___ gerichtet. Selbst wenn man annimmt, dass sie, als sie ihren Bericht verfasste, noch keine Kenntnis von den Abklärungen an der Klinik P.___ hatte, ist weiter von ausschlaggebender Bedeutung, dass sie auch in Kenntnis des Berichts der Klinik P.___ keine vergleichbare Diagnose stellte. Wenn aus ihrer Sicht die Verdachtsdiagnose näher abzuklären gewesen oder aufgrund ihrer Einschätzung sogar zu bestätigen gewesen wäre, so hätte es nahegelegen, dass sie ihren Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. März 2004 entsprechend ergänzt hätte, dies umso mehr, als die von ihr abgegebene Beurteilung erkennen lässt, welches Gewicht sie der hausärztlichen Vertrauensfunktion beimisst.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung bloss behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht war, und dass auch die späteren ärztlichen Beurteilungen nicht auf eine solche schliessen lassen.
Daraus ergibt sich einerseits, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen wäre, auf die erneute Anmeldung gar nicht einzutreten (vgl. vorstehend Erw. 1.5) und andererseits, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).