Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00455
IV.2004.00455

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene U.___ arbeitete als Liftmonteur. Nachdem er am 14. September 1997 einen Herzinfarkt erlitten hatte, meldete er sich im September 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 trat diese auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 10/12). Am 29. Dezember 2000 lehnte sie zudem verfügungsweise die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 10/10). Das hiesige Gericht wies die gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2000 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2001 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 10/9).

2.       Im März 2002 meldete sich U.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte unter Hinweis auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand um medizinische Eingliederungsmassnahmen und um eine Invalidenrente (Urk. 10/42). Nach Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/19-21) verneinte die IV-Stelle am 17. Januar 2003 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/7). Auf die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 10. Februar 2003 (Urk. 10/6) hin erfolgte am 17. April 2003 eine berufliche Abklärung, worauf mit Verfügung vom 21. Mai 2003 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt wurde (Urk. 10/5). Nach Beizug der aktuellen medizinischen Akten und einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 10/4, 10/14-16, 10/18-19) wies die IV-Stelle am 23. Juni 2004 bezüglich des Rentenanspruchs die Einsprache ab (Urk. 2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 liess der Versicherte am 29. Juni 2004 durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihm eine Arbeit durch die IV-Arbeitsvermittlung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei (Urk. 1). Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessvertretung. Die dieses Gesuch betreffenden Unterlagen reichte er am 14. September 2004 ein (Urk. 6-8). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung, wobei sie die Beschwerde sinngemäss als ungenügend begründet qualifizierte. Mit Verfügung vom 22. September 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 10/7) bildet ausschliesslich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die nachträglich am 21. Mai 2003 verfügte Ablehnung beruflicher Massnahmen (Urk. 10/5) blieb unangefochten. Soweit mit der Beschwerde eventualiter eine Arbeitsvermittlung verlangt wird, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden.
1.2     Laut § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift unter anderem eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten, und die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.
Es ist der Verwaltung zwar darin beizupflichten, dass die in der Beschwerde enthaltene Begründung des Rechtsbegehrens äusserst dürftig ist. So beschränkt sich der Rechtsvertreter des Versicherten bezüglich des strittigen Rentenanspruchs auf einige allgemeine Floskeln zum Bestehen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und zum Erfordernis eines 25%igen Leidensabzugs. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten findet nicht statt.
Vorliegendenfalls entspricht die Begründungsdichte der Beschwerdeschrift allerdings in etwa derjenigen des angefochtenen Einspracheentscheides. Dieser gibt lediglich die für den Rentenanspruch massgeblichen Entscheidungsgrundlagen wieder, nicht aber die bei der Neuanmeldung relevanten Rechtsnormen. Das Ergebnis der von der IV-Stelle veranlassten medizinischen Abklärungen wird nur in rudimentärer Form angeführt. Eine Auseinandersetzung mit den von den aktuellen Abklärungsergebnissen abweichenden Arztberichten findet nicht statt. Zudem fehlen in beiden Entscheiden Ausführungen zum Einkommensvergleich, namentlich zum Invalideneinkommen. Werden aber im Einspracheentscheid die Entscheidungsgrundlagen nicht näher dargelegt, kann auch vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er sich damit in der Beschwerdeschrift vertieft auseinander setzt. Es besteht daher kein Grund, auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten oder dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen.
Ob die Verwaltung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihre in Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankerte Begründungspflicht verletzt hat oder nicht, kann im übrigen offengelassen werden, da die Sache, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ohnehin aus materiellrechtlichen Gründen zurückgewiesen werden muss.

2.      
2.1    
2.1.1   Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.1.2 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-2). Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).    
         Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02, und i.S. A. vom 24. Mai 2002, I 518/01, Erw. 3b/bb).
2.1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.2 Während der Hausarzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in den der ursprünglichen Rentenablehnung zugrunde liegenden Beurteilungen eine Besserungstendenz oder immerhin einen stationären Zustand vermerkt hatte (vgl. Urteil vom 26. März 2001, Urk. 10/9 S. 3-4), bezeichnete er in den Berichten vom 11. April 2002 und 3. Juli 2003 (Urk. 10/21, 10/18) den Zustand als sich verschlechternd. Auch erwähnte er zusätzlich zu den bereits bei der Rentenverweigerung von Ende Dezember 2000 vorhanden gewesenen Gesundheitsstörungen (koronare Herzkrankheit mit St. n. inferiorem Myokardinfarkt am 14.9.97 St. n. vierfachem AC-Bypass am 4.11.97, orthostatischer Schwindel mit Sturztendenz) belastungsabhängige rezidivierende Lumbalgien, die offenbar mit dem ebenfalls diagnostizierten Status nach lumbaler Diskushernienoperation L4/5 zusammenhängen. Im aktuelleren der beiden Berichte wies Dr. A.___ darauf hin, dass sich die Lumbago und Ischialgien seit April 2002 deutlich verschlechtert hätten, die pectanginösen Beschwerden bei körperlicher Belastung häufiger aufträten und auch die rezidivierenden orthostatischen Schwindelanfälle mit Sturztendenz sowie kollapsartige Zustände zugenommen hätten. Während Dr. A.___ im Bericht vom 11. April 2002 hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit, bei der sich in erster Linie bei den zu hebenden Gewichten, der Einnahme gewisser Körperhaltungen und beim Besteigen von Leitern Einschränkungen ergaben, noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 10/21), vertrat er am 3. Juli 2003 die Auffassung, dass angesichts der multiplen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit kaum mehr vorstellbar sei (Urk. 10/18).
         Auch die Ärzte des Spitals B.___, die ausschliesslich zum aktuellen Gesundheitszustand befragt worden waren, sprachen sich im Bericht vom 2. September 2003 (Urk. 10/15-16) nicht mehr uneingeschränkt für eine volle Arbeitsfähigkeit aus, sondern bemassen diese aus somatischer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit 75 bis 100 %. Ebenso wie Dr. A.___ machten sie nicht mehr ausschliesslich die koronare Herzkrankheit, sondern auch ein lumbospondylogenes Syndrom, eine Adipositas und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung für die Einschränkung verantwortlich. Sie wiesen darauf hin, dass der Versicherte seit der vierfachen Bypassoperation vom November 1997 über einen Symptomkomplex von Kraftlosigkeit, Sehstörungen, Schwächeanfällen/Präsynkopen und einen permanenten thorakalen Druck sowie über unangenehm verspürte Extrasystolen vor allem unter Belastung und eine Dyspnoe NYHA I klage. Eine weitere Intervention mit Stenteinlage im Februar 2003 habe subjektiv keine Beschwerdeänderung bewirkt. Typische Thoraxschmerzen bestünden nicht, fahrradgeometrisch sei keine Ischämie nachweisbar, das EKG sei unverändert, und im Schellong-Test sei keine orthostatische Dysregulation nachweisbar. Zeichen für eine Herzinsuffizienz, für Lungenembolien oder für eine interstitielle Lungenveränderung bestünden nicht. Für die geschilderten Beschwerden liege keine objektivierbare Ursache vor. Die kardiale Situation sei stabil. Mindestens teilweise sei der Symptomkomplex im Rahmen einer Somatisierungsstörung zu interpretieren. Die Internisten empfahlen zur Sekundärprophylaxe den erneuten Einsatz eines Betablockers und die Abklärung des Blutdrucks, da sich im Rahmen der Gewichtszunahme von 20 kg seit der Bypss-Operation sehr wohl eine arterielle Hypertonie entwickelt haben könnte. Ferner hielten sie eine psychiatrische Begutachtung sowie eine spezielle Abklärung der Arbeitsbelastbarkeit an der Rheumatologischen Poliklinik für angezeigt (Urk. 10/15 S. 2, Urk. 10/16).
Die von den Internisten des Spitals B.___ angeregte psychiatrische Untersuchung vom 24. Oktober 2003 durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab laut Bericht vom 7. November 2003 (Urk. 10/14) keine psychische Störung mit Krankheitswert, und der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der bisher ausgeübten Berufstätigkeiten als „psychiatrischerseits arbeitsfähig“ bezeichnet.
2.3     Es fällt auf, dass Dr. C.___ auf den von den Internisten des Spitals B.___ geäusserten und Anlass für die psychiatrische Abklärung bildende Verdacht einer Somatisierungsstörung ebenso wenig eingeht wie auf die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren somatischen Befunden und den geklagten Beschwerden. Nach wie vor kann daher das Vorhandensein einer Somatisierungsstörung nicht ausgeschlossen werden. Dies um so weniger, als in aetiologischer und pathogenetischer Hinsicht Dr. C.___s Feststellung, der Versicherte, der vordergründig nicht übertrieben auf die körperlichen Funktionsstörungen reagiere, habe wenig Zugang zu seiner Emotionalität und bagatellisiere und verdränge die drei tiefgreifenden Lebensereignisse wie den frühen Tod des Vaters, des eigenen Sohnes sowie seine eigene schwere Erkrankung weitgehend (Urk. 10/14 S. 5), in diesem Zusammenhang durchaus von Interesse sein könnte (vgl. dazu Berger, Psychische Erkrankungen, Klinik und Therapie, 2. Auflage, München 2003, S. 775 ff.).
         Dr. A.___ legt zwar den Krankheitsverlauf anschaulich dar. Doch kann die von ihm bescheinigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht unbesehen und ohne die von den Internisten des Spitals B.___ empfohlenen Abklärungen bezüglich Hypertonie und rheumatologisch bedingter Einschränkungen übernommen werden, zumal der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenablehnung vom 29. Dezember 2000 weitere Abklärungen erforderlich sind. Diese haben nicht nur den internistischen und psychiatrischen, sondern auch den rheumatologischen Aspekten Rechnung zu tragen und sich insbesondere mit der Frage einer somatoformen Schmerzstörung auseinander zu setzen. Des weiteren werden auch Angaben zum Krankheitsverlauf beziehungsweise zum Zeitpunkt einer allfälligen Verschlechterung oder Entstehung neuer Gesundheitsstörungen erforderlich sein.

3. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).