IV.2004.00457
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 23. Mai 2005
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und
Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1957 und Mutter dreier Kinder (geboren 1979, 1981 und 1989; Urk. 8/30 Ziff. 3.1), war vom 18. September 1989 bis zum 30. Juni 2000 bei der A.___ AG, B.___, als Näherin in Heimarbeit angestellt (Urk. 8/18 Ziff. 1, Ziff. 6 = Urk. 7/40 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 4. Juli 2000 meldete sie sich wegen einer schweren chronischen Depression, einer Diskushernie und einer Gelenkarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/22/2-7; Urk. 7/23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/18) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/33 und Urk. 7/37) ein. Weiter liess sie eine Haushaltabklärung durchführen (Urk. 7/35) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___, welches am 4. Juli 2001 erstattet wurde (Urk. 7/22/1).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4, Urk. 7/13) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente ab dem 1. November 2000 sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente zu (Urk. 7/11 in Verbindung mit Urk. 7/17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 22. November 2002 (Urk. 7/30) machte die Versicherte unter Hinweis auf die sie behandelnden Ärzte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine vorzeitige Revision ihrer Rente. Die IV-Stelle holte erneut verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/20-21) und veranlasste ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in der MEDAS C.___, welches am 19. April 2004 erstattet wurde (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/4). Die dagegen von der Versicherten am 2. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5; vgl. Urk. 7/1) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Juni 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, am 12. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung. Weiter beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde. Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden (§ 19 Abs. 3 GSVGer).
Werden in der Beschwerdeantwort keine neuen Entscheidgründe angeführt, schliesst das Gericht üblicherweise den Schriftenwechsel ab (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 19). Nur wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Pflicht hiezu besteht jedenfalls nicht (Zünd, a.a.O., N 7 zu § 19).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 inhaltlich keine neuen Entscheidgründe vorbrachte (Urk. 6), und der Beschwerdeführer bereits vor Beschwerdeerhebung Einsicht in die Verwaltungsakten hatte (vgl. Urk. 7/24), waren die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht gegeben, weshalb der Schriftenwechsel am 6. Oktober 2004 geschlossen werden konnte (Urk. 9).
2.
2.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.) Es kann deshalb, mit den nachfolgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden.
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Strittig ist die Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 7/11) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche eine Veränderung ihres Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 7/11) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 7. Juni 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Angaben davon aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege (Urk. 2 S. 2 unten). Gemäss MEDAS-Gutachten sei der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kommunikation mit den Gutachtern nicht ausreichend gewesen wäre (Urk. 6 S. 1).
3.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die im neuen MEDAS-Gutachten im Vergleich zur früheren Begutachtung geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend begründet sei. Im früheren Gutachten sei eindrücklich beschrieben worden, wie schwierig sich die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin gestaltet habe. Aus dem zweiten MEDAS-Gutachten gehe hervor, dass die Ärzte sich nicht ausreichend Mühe gegeben hätten, die Beschwerdeführerin zu verstehen und sich ihr verständlich zu machen. Das einzige Verständnis, dass der begutachtende Psychiater Dr. med. D.___ für die türkische Kultur habe, sei ein Verweis auf einen Artikel, der im besten Fall für medizinische Laien bestimmt sei. Damit sei seine Beurteilung, die sich zu einem erheblichen Teil auf diesen Artikel abstütze, nicht hinreichend begründet. Die Kommunikation zwischen den Gutachtern und der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend zustande gekommen, weshalb dem MEDAS-Gutachten vom 19. April 2004 kein genügender Beweiswert zukomme. Es sei deshalb die Angelegenheit zur ausführlichen Fragestellung an die Gutachter oder zur Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4).
4.
4.1 Im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ vom 20. Juni 2000 (Urk. 7/22/7), wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis zum 6. Juni 2000 zur stationären Behandlung aufhielt, wurden ein chronisches lumboradikuläres Schmerz-/Reizsyndrom links L5 mit und bei mediolateraler foraminaler Diskushernie L4/5 links, eine Adipositas, anamnestisch depressive Episoden sowie Arthralgien am Handgelenk beidseits mit zur Zeit unklarer Nosologie diagnostiziert (Urk. 7/22/7 S. 1).
Klinisch habe man eine Klopfdolenz über den Processi spinosi L5 und S1, eine leichtgradige Einschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine vollständige Einschränkung der Reklination in der Lendenwirbelsäule, ein Schonhinken links, neurologisch eine Abschwächung des linken Patellarsehnenreflexes, eine Sensibilitätsverminderung am ganzen linken Bein, Schmerzangaben beim Lasègue-Manöver links bei 65° sowie ein gekreuztes Lasègue-Zeichen rechts gefunden (Urk. 7/22/7 S. 1). Für eine entzündlich-rheumatologische Systemerkrankung fänden sich klinisch aktuell keine Hinweise. Die Symptomatik sei unter Physiotherapie und muskeldetonisierenden Massnahmen vollständig therapieresistent geblieben. Um den Lebensablauf der Beschwerdeführerin nicht vollständig inaktiv zu gestalten, habe man ihr empfohlen, ihrer Arbeit weiter nachzugehen und sich viel zu bewegen. Im Weiteren sei eine konsequente Gewichtsreduktion ins Auge zu fassen (Urk. 7/22/7 S. 2).
4.2 Mit Bericht vom 4. August 2000 (Urk. 7/22/6) diagnostizierte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/30 Ziff. 7.5.1), ein chronisches lumboradikuläres Schmerzreizsyndrom links L5 bei mediolateraler foraminaler Diskushernie L4/L5 links, eine Adipositas und Arthralgien beider Handgelenke (Urk. 7/22/6 Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch eine Gewichtsabnahme verbessert werden (Urk. 7/22/6 Ziff. 1.6). Als Hausarzt sei die Arbeitsfähigkeit schwierig zu beurteilen, dies solle an einer Rheumaklinik geschehen. Bei den Beschwerden spiele sicher das massive Übergewicht eine Rolle (Urk. 7/22/6 Ziff. 4.1).
4.3 Dr. med. G.___, Neurologie, der die Beschwerdeführerin seit 1996 behandelt (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 4), diagnostizierte mit Bericht vom 21. September 2000 (Urk. 7/23) eine chronifizierte Lumboischialgie bei einer foraminalen Diskushernie L4/5, ein chronisches Zervikalsyndrom wahrscheinlich muskulärer Ursache, eine mittelgradig depressive Entwicklung und eine ausgeprägte Adipositas (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin leide seit etwa sechs Jahren an psychischen Beschwerden, die nach dem Auftreten der Lumboischialgie deutlich zugenommen hätten. Die Kreuzsschmerzen hätten seit November 1999 deutlich und mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein (Dermatom L5 entsprechend) zugenommen. Die bisherigen ambulanten und stationären therapeutischen Bemühungen hätten keine nennenswerte Besserung des Lumboischialgie-Syndroms gebracht; die Beschwerdeführerin fühle sich seit November 1999 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 4.1).
Aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht sei sie vor allem seit dem Auftreten der Lumboischialgie im November 1999 bis heute praktisch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit werde möglicherweise auch für längere Sicht unverändert bleiben; es sei kaum vorstellbar, dass medizinische Massnahmen eine Verbesserung brächten. Die ausgeprägte Adipositas spiele bei der Arbeitsunfähigkeit eine erhebliche Rolle. Der Beschwerdeführerin sei heute und auch zukünftig noch für unbestimmte Zeit keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 4.1).
4.4 Das Gutachten der MEDAS C.___ (Urk. 7/22/1) wurde am 4. Juli 2001 unter Beizug der Akten (Urk. 7/22/1 S. 1 ff.), Erhebung der vollständigen Anamnese (Urk. 7/22/1 S. 4 ff.) sowie aufgrund eigener Befunde (Urk. 7/22/1 S. 7 ff.) erstattet und beinhaltete ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 7/22/3-4) sowie eine Labor- und eine radiologische Untersuchung (Urk. 7/22/2; Urk. 7/22/5). Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/22/1 S. 10):
Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links mit sekundärer Entwicklung einer Schmerz-Hemisymptomatik links bei
- Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- leichten polysegmentalen Degenerationen (Osteochondrose L1-4, Chondrose L4-S1)
- mediolateraler foraminaler Diskushernie L4/5 links
(M54.4)
Mässige Femoropatellar-Arthrose und Verdacht auf degenerativ bedingte laterale Meniskusläsion am linken Knie
Rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden (gegenwärtig eher leichtgradig) mit
- somatoformer autonomer Funktionsstörung
(F33.01)
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, bestehe eine Adipositas (BMI 45) und ein leicht ausgeprägtes Zervikalsyndrom (Urk. 7/22/1 S. 10).
Die aus der Türkei stammende Versicherte habe dort Näherin und Sekretärin gelernt und sei in der Schweiz meist zu 100 % und bis zum 30. Juni 2000 als Näherin in Heimarbeit tätig gewesen (Urk. 7/22/1 S. 9). Ohne auslösende Ursache leide sie seit etwa 14 Jahren an lumbalen Rückenbeschwerden, die sich vor zwei Jahren verschlimmert hätten und seither praktisch therapieresistent seien. 1999 sei eine Diskushernie L4/5 links ohne sichere Wurzelbeeinträchtigung diagnostiziert worden; mit der Zeit sei es zu einer diffusen Schmerzausstrahlung in die ganze linke Körperhälfte mit vorwiegender Schmerzsymptomatik im Bereich der Gelenke gekommen. Seit kurzer Zeit würden auch Nackenschmerzen beklagt. Man habe keine Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder einer entzündlichen skelettären Erkrankung gefunden, auch wenn labormässig die Senkungsreaktion minim erhöht ausfalle. Selbstverständlich wirke sich das massive Übergewicht der Beschwerdeführerin mit einem BMI von 45 und den bis anhin wenig erfolgreichen Versuchen, das Körpergewicht deutlich zu reduzieren, ungünstig auf die rheumatologischen Befunde aus. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und demjenigen der objektiven Befunde, so dass eine psychogene Schmerzüberlagerung angenommen werden müsse. In diesem Sinn bestätige auch der psychiatrische Konsiliarius, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden (gegenwärtig eher leichtgradig) leide, was frühere Untersucher auch schon beschrieben hätten. In diesem Rahmen interpretiere er multiple kardiopulmonale und gastrointestinale funktionelle Beschwerden als somatoforme autonome Funktionsstörung (Urk. 7/22/1 S. 9).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Näherin in Heimarbeit erachte man die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig, wobei vor allem die rheumatologischen und weniger die psychopathologischen Befunde limitierend seien. Die Arbeit lasse sich, da vorwiegend sitzend durchzuführen, nicht mehr ausüben. Als Hausfrau schätze man die Arbeitsfähigkeit auf 60 % (Urk. 7/22/1 S. 10 unten).
Körperliche Schwerarbeit und ausschliesslich sitzende Tätigkeiten seien aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zu 50 % halbtags ausüben, wobei sich sowohl die rheumatologischen als auch die psychopathologischen Befunde einschränkend auswirkten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe im Januar 2000 begonnen (Urk. 7/22/1 S. 11).
Medizinische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit kaum verbessern. Im Vordergrund würde eine drastische Gewichtsreduktion stehen, die in Anbetracht des bisherigen Verlaufes kaum verwirklichbar sei. Von weiteren physikalischen Massnahmen rate man ab, da diese bisher erfolglos geblieben seien. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt; es sei in jeder Hinsicht mit einem stationären Verlauf zu rechnen (Urk. 7/22/1 S. 11).
4.5 Insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2001 (Urk. 7/22/1), welches den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht genügt (vgl. vorstehend Erw. 2.3), kam die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Heimarbeiterin für Näharbeiten nicht mehr und eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 7/14 S. 1 Mitte; Urk. 7/17 S. 1 unten).
5.
5.1 Anlässlich des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein.
5.2 Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. Dezember 2002 (Urk. 7/21) ein chronisches lumboradikuläres Schmerzreizsyndrom links L5 mit mediolateraler foraminaler Diskushernie L4/5 links, eine Adipositas, eine depressive Verstimmung sowie Arthralgien beider Handgelenke (Urk. 7/21 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide nun seit drei Jahren an ihren massiven lumboradikulären Schmerzen; sämtliche stationären und ambulanten Behmühungen hätten keine Besserung gebracht. Ihr Allgemeinzustand habe sich verschlechtert, sie fühle sich nicht mehr in der Lage, Heimarbeit zu machen und brauche im Haushalt die Hilfe ihrer Familie. Ihre depressive Verstimmung habe sich eher verschlechtert. Sie sei heute praktisch voll invalid. Ihre somatische Arbeitsfähigkeit würde vielleicht auf 50 % festgelegt, weitere 50 % Arbeitsunfähigkeit würden auf ihre depressive psychische Situation zurückzuführen sein. Dr. G.___ habe die Beschwerdeführerin schon in seinem Bericht vom 21. September 2000 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 7/21 lit. D Ziff. 7).
5.3 Mit Bericht vom 13. Januar 2003 (Urk. 7/20/2) diagnostizierte Dr. G.___ ein chronifiziertes und zunehmendes Lumbovertebralsyndrom bei einer Diskushernie mediolateral links L4/5, bestehend seit November 1999 und seit Ende Mai 2002 deutlich verstärkt, ein chronisches Zervikalsyndrom, wahrscheinlich in erster Linie muskulärer Ursache und seit Jahren bestehend, eine zunehmende langdauernde ausgeprägte Depression, ebenfalls seit Jahren bestehend und seit Sommer 2002 verstärkt (Urk. 7/20/2 lit. A). Das klinische Bild habe sich seit Ende Mai 2002 deutlich verschlechtert, so dass die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/20/2 lit. B).
Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten keine Besserung gebracht; die Beschwerdeführerin könne seither kaum laufen und empfinde den Schmerz als sehr störend. Das Gewicht liege bei 119 kg, die Grösse bei 158 cm (BMI 47). Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen stark eingeschränkt. Die Depression der Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten reaktiv zugenommen, da sie seit Monaten rund um die Uhr unter Schmerzen und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit leide. Wegen der ausgeprägten Adipositas würde eine chirurgische Therapie keine Besserung, möglicherweise eine Verschlechterung bringen. Man könne durch medizinische Massnahmen weder das klinische Bild verbessern noch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöhen. Es seien ihr seit Ende Mai 2002 in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mehr zumutbar; die Prognose sei sehr ungünstig (Urk. 7/20/2 lit. D Ziff. 7).
5.4 Das im Rahmen des Revisionsverfahrens veranlasste weitere Gutachten der MEDAS C.___ vom 19. April 2004 (Urk. 7/18/1) basiert wiederum auf den vorhandenen Akten (Urk. 7/18/1 S. 1 ff.), auf der Erhebung der vollständigen Anamnese (Urk. 7/18/1 S. 7 ff.) und den eigenen Befunden (Urk. 7/18/1 S. 15 ff.) und beinhaltet ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Konsilium sowie eine Laboruntersuchung (Urk. 7/18/2-4). Eine wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit werde durch die folgenden Diagnosen bedingt (Urk. 7/18/1 S. 19):
Morbide Adipositas (159,5 cm / 122,5 kg / BMI 48)
- statisch ungünstige Faktoren (Genua valga, Tendenz zur Hyperlaxität)
Fibromyalgiesyndrom
Nicht näher bezeichnete neurotische Störung
- deskriptiv Bild der "Regression"
- anamnestisch Status nach Depression, eventuell "Körperschmerzen als Depressions-Äquivalent"
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden genannt (Urk. 7/18/1 S. 19):
Interkurrent möglicherweise Tendovaginitis de Quervain am rechten radialen Handgelenk
Noch Rekonvaleszenzzustand bei Status nach vaginaler Hysterektomie am 7. Januar 2004
- anamnestisch Status nach langen Blutungen Ende 2003, Status nach Eiseninfusionen
Anamnestisch Hiatushernie mit Reflux
Leichtes Handekzem unklarer Genese
Am 7. Januar 2004 sei bei der Beschwerdeführerin eine vaginale Hysterektomie durchgeführt worden, dies nach langen Blutungsphasen, welche auch der Eisensubstitution bedurft hätten. Kurz nach dieser Operation sei der Vater der Beschwerdeführerin verstorben, so dass sie noch in recht rekonvaleszentem Zustand den Flug in die Türkei gewagt habe. Dort habe sie nach der Beerdigung einen Kollaps erlitten. Bei der aktuellen Begutachtung habe man die Beschwerdeführerin trotz grossen körperlichen und psychischen Belastungen in unmittelbar zurückliegender Zeit in einem recht guten, vifen Allgemeinzustand gefunden (Urk. 7/18/1 S. 17 Ziff. 3).
Aus rheumatologischer Sicht seien zunächst als vordergründige pathologische Zustände die morbide Adipositas mit entsprechenden Überlastungszeichen im Bewegungsapparat und eindrücklicher Dekonditionierung festgestellt worden. Daneben hätten sich genügend Tender Points für die phänomenologische Diagnose einer Fibromyalgie finden lassen. Die orthopädische Situation der Beschwerdeführerin sei bei diesem Übergewicht und bei der festgestellten Tendenz zur Gelenkhyperlaxität in diversen Regionen natürlich ungünstig. Am rechten Handgelenk bestehe eine behandelbare Störung; entsprechende Vorschläge seien vorhanden. Hinsichtlich des Bewegungsapparates bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/18/1 S. 17 Ziff. 3).
Der begutachtende Psychiater habe sich eingehend mit der Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Diese sei eine intelligente, differenzierte, zur Selbstreflexion befähigte Frau. Im Gegensatz zu diesen theoretisch guten Ressourcen stehe die krasse Regression, in die sie geraten sei, sie führe gleichsam das Leben einer von allen Töchtern betreuten hochbetagten Familienmutter. Diese Regression werde psychiatrisch als neurotische Störung klassifiziert. Er halte auch fest, dass jetzt keine Symptome einer massiven Depression vorhanden seien, dass sich aber eine Depression bei Menschen orientalischer Herkunft auch in Form von chronischen Schmerzen ausdrücken könne: Schmerzen könnten ein sogenanntes Depressions-Äquivalent sein. Aus psychiatrischer Sicht sei zwar die Arbeitsfähigkeit etwas eingeschränkt, andererseits sei es ihr bei ihren guten Ressourcen und bei ihrer Differenziertheit zuzumuten, neue Aktivitäten zu entwickeln und etwas gegen ihr Übergewicht zu unternehmen (Urk. 7/18/1 S. 18 oben).
Aus ganzheitlicher Sicht beurteilt sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine körperlich leichte, wechselbelastende ausserhäusliche Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Man komme nun zur Ansicht, dass anlässlich der letzten Begutachtung im Jahr 2001 etwas zu apodiktisch gesagt worden sei, die Beschwerdeführerin sei zur Heimarbeit nicht mehr in der Lage. Nach heutiger Beurteilung könne eine solche Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als günstig bezeichnet werden. Wohl müsse sie beim Nähen gewisse Körperstereotypien einhalten, andererseits könne sie wie früher ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit über den Tag verteilen und so Pausen einschalten. Es sei aber auch der Aspekt des Übergewichts in Begleitung mit der Regression zu beachten: In psychiatrischer Hinsicht wäre es günstig, wenn die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche Arbeit aufnehmen müsste; der Arbeitsweg würde mithelfen, Kalorien zu verbrennen und die Beschwerdeführerin aus ihrer regressiven Situation herauszulösen. Die Reduktion des Körpergewichts, für die die Beschwerdeführerin über die nötigen intellektuellen Ressourcen verfüge, stehe absolut im Vordergrund, da sich Folgeschäden abzuzeichnen begännen respektive statisch ungünstige Momente bereits vorlägen (Urk. 7/18/1 S. 18 f.).
Eine Verschlechterung gegenüber der letzten Begutachtung im Jahr 2001 habe mit Sicherheit nicht stattgefunden; vergleiche man alle Befunde, so könnte man durchaus von einer leichten Besserung sprechen, speziell im psychischen Bereich, wo sich jetzt weniger depressive Symptome als früher fänden. Allerdings sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter entsprechender Medikation stehe (Urk. 7/18/1 S. 19 oben).
Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei sie zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/18/1 S. 20). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin in Heimarbeit und in anderer, körperlich leichter, wechselbelastender ausserhäuslicher Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18/1 S. 19, S. 20). Medizinische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern, seien aber unbedingt notwendig, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem jetzigen Niveau zu stabilisieren (Urk. 7/18/1 S. 20 Mitte).
6. Das zweite Gutachten der MEDAS C.___ vom 19. April 2004 (Urk. 7/18/1) erweist sich für die Beantwortung der gestellten Frage, nämlich derjenigen nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, als aussagekräftig und schlüssig. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügend begründet und stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden; das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen eingehend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.3) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere finden sich darin keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht verstanden worden wäre beziehungsweise sie selbst die Gutachter nicht verstanden hätte; es wird im Gegenteil verschiedentlich auf die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin hingewiesen: Diese spreche sehr gut Deutsch (Urk. 7/18/1 S. 7 Ziff. 1.2). Gemäss dem begutachtenden Rheumatologen Dr. med. H.___ sei die Unterhaltung mit der recht gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin ohne wesentliche Schwierigkeiten erfolgt (Urk. 7/18/3 S. 1 Mitte). Auch der begutachtende Psychiater Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in erstaunlich gutem Deutsch differenziert die psychiatrischen Aspekte ihrer Entwicklung und ihrer Lebenssituation geschildert; die Wortwahl und der Satzbau liessen eine überdurchschnittliche Intelligenz vermuten (Urk. 7/18/4 S. 3 Mitte).
Sodann wurde der Zeitschriftenartikel, auf den sich Dr. D.___ nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung massgeblich abgestützt habe, zwar in einem Abschnitt der Beurteilung erwähnt (vgl. Urk. 7/18 S. 4 unten). Dr. D.___ begründete seine Schlussfolgerungen jedoch nicht ausschliesslich auf diesen Artikel, sondern insbesondere auf die Anamnese sowie seine eigenen Befunde. Sein Verständnis für die türkische Kultur bewies er damit, dass er allfällige kulturelle Besonderheiten bei seiner Diagnose berücksichtigte (vgl. Urk. 7/18 S. 5 Mitte).
Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das MEDAS-Gutachten nicht hinreichend aussagekräftig wäre. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass gegenüber der letzten Begutachtung im Jahr 2001 mit Sicherheit keine Verschlechterung stattgefunden habe, man könne bei Vergleich aller Befunde durchaus von einer leichten Verbesserung sprechen (Urk. 7/18/1 S. 19 oben). Zudem hielten die Gutacher mit nachvollziehbarer Begründung die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Näherin in Heimarbeit nun für günstig, da sie dabei ihre Restarbeitsfähigkeit über den Tag verteilen und Pausen machen könne. Gleichzeitig sei aber auch eine ausserhäusliche wechselbelastende leichte Tätigkeit zumutbar und sogar förderlich. In beiden Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18/1 S. 18 f.). Aufgrund dieser medizinischen Beurteilung kann davon ausgegangen werden, dass sich nicht nur der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern auch deren Erwerbsfähigkeit verbessert hat: Wurde in der früheren Beurteilung nurmehr eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar erachtet (Urk. 7/22/1 S. 11), wäre nun auch die angestammte Tätigkeit als Heimarbeiterin für Näharbeiten möglich. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht neu ein grösseres Betätigungsfeld offen.
Die abweichende Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vermag die Erkenntnisse aus dem MEDAS-Gutachten nicht zu entkräften. Dr. F.___ ist Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/22/6 Ziff. 4.1; Urk. 8/30 Ziff. 7.5.1) und hielt bereits in seinem ersten Bericht vom 4. August 2000 fest, es sei für den Hausarzt schwierig, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 7/22/6 Ziff. 4.1.). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, dass er in seinem zweiten Bericht vom 5. Dezember 2002 dennoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % je in somatischer und psychischer Hinsicht separat schätzte, zumal diese Beurteilung auf blossen Vermutungen beruhte (vgl. Urk. 7/21 lit. D Ziff. 7). Sodann darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis). Auf die Beurteilung durch Dr. G.___, wonach der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne und sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/20/2 lit. B, lit. D. Ziff. 7), kann mangels schlüssiger Begründung ebenfalls nicht abgestellt werden; insbesondere ist angesichts des hohen Übergewichts der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb das klinische Bild durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könnte (vgl. Urk. 7/20/2 lit. D Ziff. 7).
7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wie auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Näherin in Heimarbeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass. Revisionsrechtlich sind keine Voraussetzungen für eine Erhöhung der bisherigen halben Rente gegeben, weshalb sich die Verneinung eines Anspruchs auf Erhöhung der Rente und somit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).