IV.2004.00458

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 29. November 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Anwaltsbüro Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 G.___, geboren 1981, absolvierte eine Verwaltungslehre als kaufmännische Angestellte (Urk. 6/33 Ziff. 6.2) und arbeitete vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2004 in dieser Funktion bei der Einwohnerkontrolle A.___ (Urk. 6/33 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/27 Ziff. 1 und 6-7). Am 17. Mai 1999 sowie am 2. September 2001 erlitt die Versicherte infolge zweier Autounfälle eine Halswirbelsäulenverletzung (Urk. 6/9/3 S. 2 Ziff. 3, Urk. 6/13/2 S. 24 Ziff. 4). Am 6. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Baptiste Huber, Zug, bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 6/33 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 6/9/1-7), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 6/22, Urk. 6/27) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/19) ein und zog die Akten des Unfallversicherers Zürich-Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 6/13, Urk. 6/34).
1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Umschulung (Urk. 6/5 = 6/7). Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Huber, am 13. April 2004 Einsprache (Urk. 6/4). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 10. Juni 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Huber, am 12. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Feststellung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Umschulung zur Sozialpädagogin und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Kostenübernahme (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 21. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 17 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.5 Art. 17 Abs. 1 IVG knüpft den Leistungsanspruch an die Voraussetzung, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Dies trifft nur dann zu, wenn die versicherte Person nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (AHI 2000 S. 188 Erw. 2). Von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind Massnahmen, welche die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu beeinflussen vermögen. Überdies gehen Eingliederungsvorkehren nur zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die damit verbundenen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2001, I 654/99).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung zur Sozialpädagogin hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete gestützt auf die medizinische Beurteilung eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte als behinderungsangepasst. Deren aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80 % könne aufgrund der noch laufenden Rehabilitationsmassnahmen noch gesteigert werden. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, sei eine dreijährige Vollzeitausbildung im Vergleich zu den erlittenen Einschränkungen unverhältnismässig. Aus berufsberaterischer Sicht müsse zudem der Nutzen einer Ausbildung zur Sozialpädagogin in Frage gestellt werden, da diese Tätigkeit Ausdauer, Belastbarkeit und Flexibilität erfordere, was von der Beschwerdeführerin als Haupteinschränkung angegeben werde (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte heute im wesentlichen aus Bildschirmarbeit bestehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Sie sei angesichts ihrer langdauernden und namhaften Arbeitsunfähigkeit unmittelbar durch eine Invalidität bedroht (Urk. 1 S. 4 Mitte); eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 20 % sei von erheblicher Bedeutung, da sie ihr ganzes Erwerbsleben lang darunter leiden werde. Im Alltag einer Sozialpädagogin nehme die Bildschirmarbeit einen nicht so grossen Stellenwert ein, zudem könne sie aufgrund des höheren Lohnniveaus auch bei einem 80%igen Arbeitspensum ungefähr gleichviel wie bei einer Vollzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte verdienen (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin sich nach ihrem ersten Autounfall vom 17. Mai 1999 am 2. September 2002 erneut eine Halswirbelsäulenverletzung zugezogen hat, rechtfertigt es sich, hauptsächlich die nach dem Zeitpunkt des zweiten Unfalles erstatteten Arztberichte zu berücksichtigen.
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 20. November 2003 folgende Diagnose (Urk. 6/9/3 S. 1):
Cervikozephales, cervikospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom linksbetont
PHS tendopathica links bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 2. September 2001 (richtig: 2002)
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 17. Mai 1999
- Tendenz zur Hyperlaxität und Instabilität der HWS.
         Ab dem 1. Dezember 2002 bestehe bis auf weiteres eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/9/3 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe den ersten Unfall am 17. Mai 1999 als vorne angegurtete Beifahrerin erlitten; sie sei durch den Auffahrunfall überrascht worden. Nach zehn Minuten hätten sich Nackenschmerzen und Steifigkeit eingestellt. Sie habe damals über starke Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und schnelle Ermüdung, was bei Belastung deutlich zugenommen habe, geklagt. Im weiteren Verlauf hätten sich die Beschwerden unter verschiedenen Therapiebehandlungen soweit gebessert, dass sie ihre Lehre habe abschliessen und zu 80 % habe weiterarbeiten können. Am 2. September 2002 habe die Beschwerdeführerin erneut als angegurtete Beifahrerin einen Autounfall erlitten und habe unter Schwindel, Übelkeit sowie vermehrten Kopf- und Nackenschmerzen gelitten (Urk. 6/9/3 S. 2 Ziff. D/3).
         Dr. B.___ berichtete sodann über die angegebenen Beschwerden: Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Müdigkeit und Erschöpfung, keine Geduld, Reizbarkeit, verstärktes Schlafbedürfnis und rasche körperliche Erschöpfung, bei lang andauernder PC-Arbeit vermehrte Schmerzen, dadurch verminderte Konzentration, vermehrte Vergesslichkeit und deutlich mehr Fehler bei der Arbeit (Urk. 6/9/3 S. 2 Ziff. D/4).
         Es sei eine Verminderung der Müdigkeit und der belastungsabhängigen Schmerzen zu erwarten, falls die Beschwerdeführerin sich weiterhin körperlich dem jetzigen Zustand anpasse. Es würden jedoch weiterhin Müdigkeits- und Erschöpfungsphasen auftreten; die belastungsabhängige Verstärkung der Schmerzen werde wahrscheinlich weiterhin vorhanden bleiben. Für die bisherige Arbeit als kaufmännische Angestellte mit vorwiegender Arbeit am PC bleibe die Arbeitsfähigkeit bei 80 % (Urk. 6/9/3 S. 3 f. Ziff. D/7). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie ab Abschluss der Schule 2008 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/9/2 S. 2).
3.3 Mit zuhanden des Unfallversicherers und unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten erstattetem Gutachten vom 5. März 2004 (Urk. 9/13/2) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie und Chefarzt an der Klinik D.___, E.___, ein chronisch therapieresistentes cervikozephales und cervikobrachiales Syndrom, ein lumbales spondylogenes Syndrom, minimale neuropsychologische Störungen bei Status nach Verkehrsunfall am 17. Mai 1999 mit Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule und nach Verkehrsunfall am 2. September 2002 mit Abknickverletzung der Halswirbelsäule (Kopftrauma mit indirektem Halswirbelsäulentrauma) (Urk. 9/13/2 S. 19 unten f.).
         Der Neurostatus zeige keine sensomotorischen Ausfälle zentraler oder peripherer Art. Es seien aber folgende Symptome vorhanden: Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, insbesondere der Kopfreklination, die Bewegungen seien von Schmerzen begleitet, die paravertebrale cervikale Muskulatur sei beidseits mit subokzipitalem Schwerpunkt verspannt, hier sei die Muskulatur auf Druck schmerzhaft (Urk. 9/13/2 S. 24 Ziff. 3). Die neuropsychologische Untersuchung zeige zusammengefasst eine diskrete Störung der Aufmerksamkeit und Konzentration und eine übermässige mentale Ermüdung, die auch bestimmte Gedächtnisleistungen beeinflussten (Urk. 9/13/2 S. 24 Ziff. 3).
         Eine Besserung des Gesundheitszustandes durch ärztliche Behandlung sei noch zu erwarten. Die letzte Verletzung der Halswirbelsäule sei zirka eineinhalb Jahre alt, daher lohne es sich noch, systematische therapeutische Versuche zu machen. Wenn in den nächsten vier bis sechs Monaten durch ambulante Therapien keine eindeutige Besserung erzielt werden könne, solle man über die Option einer stationären Therapie in einer geeigneten Klinik nachdenken (Urk. 9/13/2 S. 27 Ziff. 6.1).
          Hinsichtlich der Frage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin auf physischer Ebene durch das Schmerzsyndrom eingeschränkt sei; sie könne nicht allzu lange die gleiche Körperposition einnehmen. Zudem führten die eingeschränkten Kopfbewegungen, die von Schmerzen begleitet seien, zu einer Verlangsamung und zur Unmöglichkeit, gewisse Kopfpositionen einzuhalten. Die funktionellen Einschränkungen seien leichter Art. Auf intellektueller Ebene führe das neuropsychologische Profil hauptsächlich mit Störungen der Aufmerksamkeit zu Einschränkungen. Dies betreffe die Menge der verarbeitbaren Informationen und die Ausdauermöglichkeiten bei der Durchführung von Arbeiten, die ein Minimum an ständiger Konzentration verlangten. Die Einschränkungen seien aber leichter Art. Dr. C.___ schätzte die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Behandlungsphase bis zum Erreichen des Endzustandes auf 20 % (Urk. 9/13/2 S. 28 Ziff. 7).
          In ihrem angestammten Beruf als gelernte Verwaltungsangestellte sollte die Beschwerdeführerin keine zu schweren Gegenstände tragen müssen (maximal 15 kg), der Einsatz der Arme über Schulterhöhe für längere Zeit sollte vermieden werden. Sie sollte die Körperpositionen wechseln können und es sollten keine extremen Kopfpositionen eingehalten werden. Zudem sollte sie keine Arbeit verrichten müssen, bei welcher Schwindelgefühle zu einem Sturz führen könnten. Da in intellektueller Hinsicht eine Einschränkung der Ausdauer bei Aufgaben, die eine recht hohe Aufmerksamkeit verlangten, vorliege, sollten eine gewisse Abwechslung in der Tätigkeit sowie Pausen möglich sein. Auch im angestammten Beruf wurde die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf 20 % geschätzt (Urk. 9/13/2 S. 29 Ziff. 7.2).

4.
4.1 Dr. B.___ ging davon aus, dass bei entsprechender körperlicher Anpassung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verminderung, nicht aber eines Verschwindens der Müdigkeit und der belastungsabhängigen Schmerzen zu erwarten sei, weshalb in der angestammten Tätigkeit mit vorwiegender Arbeit am PC die Arbeitsfähigkeit bei 80 % bleibe (Urk. 6/9/3 S. 3 f. Ziff. D/7). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Abschluss der Schule - gemeint ist wohl die Fachhochschule F.___, bei der sich die Beschwerdeführerin eingeschrieben hat, vgl. Urk. 6/13 - im Jahr 2008 zu 100 % arbeitsfähig. Dr. B.___ begründete nicht, weshalb die Beschwerdeführerin erst nach Abschluss ihrer Fachhochschulausbildung in angepasster Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich: Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Umschulung zur Sozialpädagogin gerade damit, dass diese Tätigkeit für sie besser geeignet sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Entsprechend sollte auch die Ausbildung zur Sozialpädagogin mit Wechsel zwischen Praktika und Schule (vgl. die Informationen auf der Homepage der F.___, Urk. 8) besser geeignet sein als ihre angestammte Tätigkeit. Es liegt deshalb die Vermutung nahe, dass Dr. B.___ ihre Angaben zur behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin und ihres Umschulungswunsches formuliert hat, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Dr. C.___ kam darin unter nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch ärztliche Behandlung verbessern liesse (Urk. 9/13/2 S. 27 Ziff. 6.1) und sowohl im angestammten Beruf wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von 20 % bestehe, die aber vorübergehender Natur sei (Urk. 9/13/2 S. 28 Ziff. 7, S. 29 Ziff. 7.2). Davon ist auszugehen. Entsprechend fehlt es für einen Umschulungsanspruch bereits am Erfordernis der Invalidität: Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin hat keine Art und Schwere erreicht, die ihr die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar machen würde (vgl. vorstehend Erw. 1.3), weil die Entwicklung ihrer gesundheitlichen Situation noch gar nicht abgeschlossen bzw. stabilisiert ist. Die von der Rechtsprechung zur Bejahung eines Umschulungsanspruches geforderte bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse ist demnach - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht gegeben (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung verschiedentlich arbeitsunfähig war, vermag angesichts der ärztlich festgestellten Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes keine drohende Invalidität zu begründen (Urk. 1 S. 4).
 
5.
5.1 Liegt zur Zeit keine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG vor, kann offen bleiben, wie es sich mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin verhält. Es ist jedoch festzuhalten, dass es selbst bei Invalidität der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sein kann, nach erfolgreichem Abschluss einer Berufslehre zusätzlich einen Fachhochschulabschluss zu ermöglichen; dies würde keine dem Eingliederungszweck angemessene, notwendige Massnahme bilden (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Im Übrigen vermag das Argument der besseren Verdienstmöglichkeit als Sozialpädagogin nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 5): Auch im angestammten Beruf wäre ein Mehrverdienst zu erwarten; die Beschwerdeführerin erzielte, nachdem sie im Jahr 2001 ihre Lehre abgeschlossen hatte (Urk. 6/31 S. 2), erst einen Anfangslohn, der sich mit steigender Erfahrung verbessern liesse (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2 Zusammengefasst erweist sich die Verneinung eines Umschulungsanspruchs der Beschwerdeführerin und damit der angefochtene Entscheid als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).