Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Dezember 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1951, besuchte während 10 Jahren die Grundschule in Ex-Jugoslawien. Von 1975 bis 1977 liess er sich in der Schweiz zum Strassenbauarbeiter ausbilden und war hier einige Zeit berufstätig, bevor er für mehrere Jahre wieder in seine Heimat zurückkehrte. Nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz arbeitete der Versicherte an verschiedenen Stellen im Baugewerbe und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/32, Urk. 9/30). Zuletzt war er ab dem 1. Oktober 1999 als Bauarbeiter im Tief- und Strassenbau bei der T.___ AG in R.___ angestellt (Urk. 9/29, Urk. 9/30). Er leidet seit mehreren Jahren an beidseitigen, vor allem rechtsbetonten Kniebeschwerden (Urk. 9/13-14), weshalb er im März 2002 die Berufstätigkeit aufgeben musste (Urk. 9/29).
Am 29. September 2003 (Urk. 9/32) meldete sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 9/13-14) und beruflichen Verhältnisse (Urk. 9/26, Urk. 9/28-29) ab. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 9/8) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % ab dem 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente, nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die Tochter, zu. Mit Verfügungen vom 19. März 2004 (Urk. 7, Urk. 7a) wurden dem Versicherten - ebenfalls basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % - rückwirkend für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar bis zum 31. März 2004 eine Dreiviertelsrente, jeweils nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die Tochter, zugesprochen. Die dagegen am 26. April 2004 (Urk. 9/5) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle gestützt auf den neu berechneten Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 9/17) mit Entscheid vom 9. Juni 2004 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann (Urk. 9/23), mit Eingabe vom 12. Juli 2004 (Urk. 1) unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte (Urk. 3/2-4) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und die Tochter zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu gewähren."
In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 (Urk. 8) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 10) wurde Rechtanwalt Dr. Leemann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. In der Replik (Urk. 12) hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 6. Dezember 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung vorgenommen wurden, in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente bis Ende 2003 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen zu prüfen. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind die neuen Bestimmungen zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder - gemäss der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung -psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit mehreren Jahren an beidseitigen Knieschmerzen. Ein am 26. November 2001 angefertigtes Röntgenbild der Knie zeigte eine deutliche Abnützung im Sinne einer Femoropatellararthrose. Gestützt darauf stellte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die Diagnosen einer Gonarthrose und einer Meniskusabnützungsruptur, welche zu einer andauernden verminderten Belastbarkeit führen könnten. Der Arzt kam zum Schluss, dass dem Versicherten längeres Kauern, Stehen oder Tragen von Gewichten nicht möglich und zumutbar sei (Urk. 9/13/3 Blatt Nr. 1). Am 14. April 2002 wurde eine mediale Teilmeniskektomie rechts bei einer ausgedehnten Meniskusabnützungsruptur durchgeführt (Urk. 9/13/2, Urk. 9/14). Nach diesem Eingriff kam es zu einer Exacerbation der Schmerzen, so dass vom 24. Juni bis zum 5. Juli 2002 eine radiotherapeutische Bestrahlung des rechten Knies erfolgte (Urk. 9/14). Am 20. August 2002 fand eine weitere Untersuchung bei Dr. A.___ statt, anlässlich welcher der Arzt eine moderate Knorpelschädigung und muskuläre Verspannungen, jedoch keine schwere Arthrose feststellte (Urk. 8/13/3 Blatt Nr. 4). Trotz Absolvierung einer Therapie klagte der Beschwerdeführer weiterhin über andauernde Knieschmerzen, vor allem rechts. Am 5. September 2002 suchte er deshalb erneut Dr. A.___ auf. Die medizinische Abklärung ergab eine volle passive Streckbarkeit beider Kniegelenke und ein Bewegungsknirschen beidseits. Die Organparameter am linken Knie zeigten hingegen nicht das Bild der entsprechenden Fähigkeitsstörung, sondern wiesen auf eine Inkongruenz hin. Sodann stellte der Arzt fest, dass sich der Versicherte auch wegen des Rückens nicht richtig bücken und nicht kauern könne. Gestützt auf diese Befunde kam Dr. A.___ zum Schluss, dass eine Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit wohl nicht mehr möglich sei (Urk. 9/13/3 Blatt Nr. 4).
3.2 Im Bericht des Kantonsspitals B.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie und Poliklinik, vom 7. Mai 2003 (Urk. 9/13/2) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer leichten Varusgonarthrose rechts und an einer Valgusgonarthrose links. Trotz der Physiotherapie inklusive Gehbad habe keine Besserung der Beschwerden bewirkt werden können. Sollte die medikamentöse Behandlung keine befriedigende Wirkung zeigen, müsste allenfalls bei einer Zunahme der arthrotischen Befunde erneut eine Vorstellung bei einem Orthopäden in Betracht gezogen werden.
Im Bericht vom 15. Oktober 2003 (Urk. 9/14) attestierten die Ärzte des Kantonsspitals B.___ dem Beschwerdeführer bei gleich lautender Diagnose sicher bis 7. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Hingegen sei ihm aus rheumatologischer Sicht eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, ohne längere Gehstrecken und ohne kniende Arbeit, zu 100 % möglich und zumutbar, vorausgesetzt, die Schmerzsymptomatik sei seit Mai 2003 unverändert geblieben.
3.3 Im Bericht vom 20. November 2003 (Urk. 9/13/1) diagnostizierte Dr. C.___ eine Gonarthrose beidseits, rechtsbetont, und äusserte den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Hausarzt führte sodann aus, dass der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen in der Kreuzgegend leide. Seit dem 13. Mai 2002 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Schmerzproblematik sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, die bisherige Arbeit auszuführen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
3.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie, hielt im Bericht vom 17. April 2004 (Urk. 3/2) multifaktorielle Knieschmerzen bei retropatellärer Gonarthrose, bei einem myofaszialen Schmerzsyndrom der gelenksnahen Muskulatur und einem Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung fest. Der Arzt wies darauf hin, dass keine psychischen Auffälligkeiten gegeben seien und auch anamnestisch keine Depression vorgelegen habe. Die Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule beurteilte er als altersentsprechend, ohne Schmerzprovokation. Dr. D.___ konstatierte jedoch druckdolente Dornfortsätze bei L4 und L5 und wies auf eine leichte mediane Knieinstabilität hin. Insgesamt kam der Rheumatologe zum Schluss, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auch nach einer interdisziplinären Vorstellung und Beratung im Rahmen eines Schmerzkolloquiums unklar geblieben und wohl multifaktorieller Ursache seien.
3.5 Gestützt auf die am 27. April 2004 im Kantonsspital B.___, Institut für Radiologie, durchgeführte Skelettszintigraphie stellte Dr. med. E.___ im Bericht vom 28. April 2004 (Urk. 3/3) nebst der Gonarthrose im Bereich der Brustwirbelkörper (BWK) 8 und 9 aktive Spondylarthrosen fest. Zudem bestehe eine aktive Rhizarthrose beidseits. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde kam der Arzt zum Schluss, dass deutliche Zeichen einer Polyarthrose gegeben seien.
3.6 Im Bericht des Dr. C.___ vom 4. Juli 2004 (Urk. 3/4) wurde dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass die geklagten Beschwerden mit den objektiven Befunden nicht zu erklären seien, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2002 an einer beidseitigen, rechtsbetonten Gonarthrose leidet (Urk. 9/13/3 Blatt Nr. 1, Urk. 9/13/2, Urk. 9/14, Urk. 9/13/1, Urk. 3/2, Urk. 3/3). Dr. A.___ stellte jedoch am 5. September 2002 (Urk. 9/13/3 Blatt Nr. 4) zudem fest, dass der Versicherte wegen des Rückens beim Bücken und Kauern eingeschränkt sei. In der Folge wies auch Dr. C.___ im Bericht vom 20. November 2003 (Urk. 9/13/1) auf das Vorliegen von Rückenschmerzen in der Kreuzgegend hin. Beide Ärzte stellten diesbezüglich jedoch keine somatische Diagnose. Sodann berichtete das Kantonsspital B.___, Institut für Radiologie, am 27. April 2004 (Urk. 3/3) gestützt auf ein neu angefertigtes Skelettszintigramm von aktiven Spondylarthrosen bei BWK 8 und 9, von einer beidseitigen Rhizarthrose sowie von deutlichen Zeichen einer Polyarthrose. Im Weiteren lässt sich den Beurteilungen des Dr. C.___ (Urk. 9/13/1, Urk. 3/4) und des Dr. D.___ (Urk. 3/2) zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung entnehmen.
4.2 Fraglich ist nun, ob und inwiefern sich die gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/11). Dabei stützte sie sich auf den Bericht des Dr. C.___ vom 20. November 2003 (Urk. 9/13/1), der in somatischer Hinsicht einzig der Gonarthrose eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beimass. Nicht berücksichtigt wurden die diagnostizierten Spondylarthrosen und die Rhizarthrosen sowie die deutlichen Zeichen für eine Polyarthrose (Urk. 3/3).
Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals B.___, Institut für Radiologie, vom 28. April 2004 (Urk. 3/3) könnte möglicherweise im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides ein grosser Teil der Beschwerden auf das Vorliegen einer Polyarthrose zurückzuführen sein. Diese Einschätzung steht im Gegensatz zu derjenigen des Dr. C.___ vom 20. November 2003 (Urk. 9/13/1), der damals nebst einer Gonarthrose zwar auch von Rückenschmerzen in der Kreuzgegend berichtete, diesem Befund aber nicht weiter nachging und damit zu erkennen gab, dass er ihm in somatischer Hinsicht keinen Krankheitswert beimass. Ebenso wenig hatte Dr. A.___, der bereits am 5. September 2002 (Urk. 9/13/3 Blatt Nr. 4) aufgrund des Rückenleidens eine Beeinträchtigung des Versicherten bei gewissen Körperpositionen festgestellt hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt. Im Zusammenhang mit der nunmehr zur Diskussion stehenden Diagnose einer Polyarthrose könnten die in diesen früheren Berichten nebst der Gonarthrose festgestellten Rückenbeschwerden jedoch einen Hinweis auf das Vorliegen einer Polyarthrose bereits im damaligen Zeitpunkt darstellen.
4.3 Die Sache ist daher zur näheren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sich die rheumatologischen Fachspezialisten insbsondere dazu zu äussern haben, ob und seit wann der Beschwerdeführer an einer leistungsrelevanten Polyarthrose leidet. Zudem wird zu beachten sein, dass das Kantonsspital B.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie und Poliklinik, dem Versicherten - unter der Voraussetzung einer gleichbleibenden Schmerzsymptomatik - mindestens bis Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, ohne längere Gehstrecken und ohne knieende Arbeit, attestiert hatte (Urk. 9/14). Sollte sich aufgrund der Abklärungen erweisen, dass allenfalls eine massgebende psychische Störung vorliegen könnte, hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ein polydisziplinäres Gutachten, mit welchem auch allfälligen Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Beeinträchtigungen Rechnung getragen werden kann, zu veranlassen. Hernach wird sie über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Die Rückweisung kommt einem Obsiegen gleich, weshalb auch diesfalls eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a mit Hinweisen).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote (Urk. 17) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 14,17 Stunden und Barauslagen von Fr. 143.-- geltend, was der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen erscheint. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 3'203.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Leemann, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'203.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).