Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
R.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
c/o Hubatka Müller & Vetter
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1953, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt seit Januar 1991 als Maschinen-Lackierer bei der R.___ AG. Seit Juni 2002 leidet er unter Rückenschmerzen, weshalb er von den Ärzten zum Teil arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 8/15-16).
1.2 Am 17. Februar 2003 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 25. Februar 2003 (Urk. 8/33) sowie Auskünften des Arbeitgebers vom 13. März 2003 (Urk. 8/32) bzw. 17. Oktober 2003 (Urk. 8/25) Berichte bei der Uniklinik A.___ vom 18. März 2003 (Urk. 8/16) sowie bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. März 2003 (Urk. 8/15/1) und 20. Oktober 2003 (Urk. 8/13) ein. Nach einer Abklärung durch die hausinterne Berufsberatung vom 9. Mai 2003 (Urk. 8/27) zog die IV-Stelle das Gutachten des AEH, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH, vom 7. November 2003 (Urk. 8/23) bei, welches im Auftrag des Krankentaggeldversicherers, der SWICA Gesundheitsorganisation, erstellt worden war.
1.3 Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 (Urk. 8/11) lehnte die IV-Stelle die Gewährung von beruflichen Massnahmen ab. Am 23. Mai 2003 (Urk. 8/10) teilte sie M.___ mit, dass das Rentengesuch nach Ablauf der Wartezeit, mithin am 18. November 2003, geprüft werde. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab, weil der Invaliditätsgrad 25 % betrage. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. Januar 2004 (Urk. 8/7) wies sie mit Entscheid vom 8. Juni 2004 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob M.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 12. Juli 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es sei ihm rückwirkend ab 1. November 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Nachdem die IV-Stelle am 13. September 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. September 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (Urk. 11) wurde die Vorsorgekasse des Beschwerdeführers, die R.___, zum Prozess beigeladen, welche am 10. August 2005 (Urk. 13) Stellung nahm. Am 23. August 2005 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. C.___ vom 26. Juli 2005 (Urk. 16) ein, zu welchem sich die Beigeladene am 15. September 2005 (Urk. 19) äusserte. Am 19. September 2005 (Urk. 20) reichte M.___ den Bericht der Uniklinik A.___ vom 8. September 2005 (Urk. 21) ein.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts der attestierten dauernden Arbeitsunfähigkeit ab 18. November 2002 steht vorliegend eine Rentenausrichtung ab 1. November 2003 in Frage, weshalb die bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Soweit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 in Frage steht, finden die ab diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften der 4. IV-Revision Anwendung.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Vorliegend ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin zustehen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen, welchen die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Mai 2003 (Urk. 8/11) abgewiesen und einspracheweise - wegen der Rechtskraft des Entscheids - auf die entsprechende Rüge nicht eingetreten war, was beschwerdeweise (Urk. 1) nicht beanstandet wurde.
3.2 Die Ärzte der Uniklinik A.___, welche den Beschwerdeführer vom 21. Januar bis 13. Februar 2003 behandelt hatten, berichteten am 18. März 2003 (Urk. 8/16) über geklagte rezidivierende Lumboischialgien seit einigen Jahren. Die Prüfung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab Einschränkungen von 2/3 in der Reklination, 3/3 in der Lateralflexion nach links, 2/3 in der Rotation, ansonsten um ca. 1/3. Die Halswirbelsäule (HWS) zeigte sich allseits um ca. 1/3 eingeschränkt bei freier Inklination.
Die Ärzte diagnostizierten nach Einsicht in die Röntgen- und MRI-Bilder aus der Zeit vom 7. November 2002 bis 22. Januar 2003 ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom bei medianer Diskushernie C5/6 mit leichter Kompression und Verformung des zervikalen Myelons, jedoch ohne Zeichen einer zervikalen Myelopathie, bei mässiggradiger atlanto-axialer Arthrose sowie bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysbalance), ferner ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei rechtsseitiger Diskushernie L4/5 mit Deviation der Wurzel L5 rechts sowie medianer Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zu den Wurzeln S1 beidseits, bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, bei muskulärer Dysbalance sowie bei unauffälliger neuropsychologischer Untersuchung.
Die Ärzte befanden den Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen beruflichen Belastungen als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt im angestammten Beruf, erachteten indessen eine besser geeignete Tätigkeit als zu 100 % zumutbar.
3.3
3.3.1 Der den Beschwerdeführer seit 21. Juni 2002 behandelnde Dr. B.___ attestierte in seinem Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/15/1) bei gleicher Diagnosestellung wie die Uniklinik A.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vom 17. bis 24. Juni 2002 sowie ab 18. November 2002 bis auf Weiteres und schätzte, dass in einer angepassten Tätigkeit eine ca. 75%ige Arbeitsfähigkeit zu erzielen sei.
3.3.2 Am 20. Oktober 2003 (Urk. 8/13) berichtete Dr. B.___ über einen stationären Verlauf mit nach wie vor bestehenden Nacken- und Lumbalbeschwerden, welche neu physiotherapeutisch behandelt würden.
3.3.3 Mit der Beschwerde vom 12. Juli 2004 (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer den zu Händen seiner Rechtsvertreterin erstellten Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 3/4) einreichen. Ausgehend von den geklagten Schmerzen, welche vom Hinterkopf und Nacken ausgehend gegen die Schulter ziehen, stellte er eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit von 1/3 bis 2/3 sowie eine Einschränkung der Seitenneigung von 2/3 fest. Bei unveränderter Diagnose schloss er auf eine bloss noch 30%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und begründete die Abweichung zu seiner bisherigen Einschätzung mit der eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit und den regelmässigen Kontrollen, bei denen er sehe, dass eine Arbeitsleistung höchstens noch in geringem Rahmen möglich sei.
3.4 Die Experten des AEH berichteten im Gutachten vom 7. November 2003 (Urk. 8/23 S. 2) über die seit mehreren Jahren geklagten Kreuzschmerzen mit anfänglich intermittierenden Ausstrahlungen ins rechte Bein, welche im zeitlichen Verlauf an Intensität und Häufigkeit zugenommen hätten. Zusätzlich seien seit einem Jahr auch Nackenschmerzen hinzugekommen. Im Vergleich seien die Anlaufschmerzen im rechten Knie wie auch Ellbogen- und Schulterschmerzen rechtsseitig eher von geringgradiger Bedeutung. Eine Belastungsvariabilität sei vorhanden, hingegen sei die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs und der Möglichkeit der beruflichen Integration sehr resiginiert-pessimistisch. Anlässlich der klinischen Untersuchungen habe der übergewichtige Beschwerdeführer mit jeweiliger rascher muskulärer Gegenreaktion bei Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit im Bereich der HWS und LWS reagiert. Die Wirbelsäulenkrümmung erschien den Gutachtern als eher abgeflacht, Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik wurden keine gefunden. Aus einer Druckdolenz am Epicondylus humeri radialis rechts mit positiven Resistivtests für die Handextension schlossen sie auf eine Sehnenansatzproblematik (Urk. 8/23 S. 2).
Nach Einsichtnahme in die bekannten Röntgen- und MRI-Bilder sowie aufgrund der Untersuchungsergebnisse führten die Gutachter aus, insgesamt wiesen verschiedene Befunde auf eine - ungeachtet der strukturell-pathologischen Veränderungen an der Wirbelsäule - Dysfunktion auf der Schmerz- und Krankheitsverhaltensebene hin (wie die rasche muskuläre Gegenreaktion bei Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, die schlechte Konsistenz bei den Belastungstests, die ausschliesslichen Selbstlimitierungen und die deutliche minimale Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit).
Aufgrund der als nicht zuverlässig beurteilten Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers konnten die Experten des AEH die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht detailliert evaluieren. So konnten sie keine genauen Angaben über die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und derjenigen in einer anderen Tätigkeit machen, hielten indes gleichwohl fest, dass aufgrund der Beobachtungen in der Testsituation im Minimum eine leichte Arbeit zumutbar sei. Da die Gutachter aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch keine Befunde sahen, welche eine Erwerbsunfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in erheblichem Ausmass zuliessen, attestierten sie bezogen auf die Tätigkeit als Spritzlackierer eine 75%ige (ganztags mit vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag) und in einer behinderungsangepassten leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23 S. 3).
3.5 Im Bericht vom 26. Juli 2005 schilderte Dr. C.___ zu Händen des Krankentaggeldversicherers die geklagten Beschwerden im Sinne von tiefsitzenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein. Kaum erträglich seien auch die vom Nacken aufsteigenden Kopfschmerzen, welche zeitweise zu einer Beeinträchtigung der Sicht führen würden. Ausserdem habe er beträchtliche Bewegungsschmerzen in beiden Schultern, und es bestehe die Unmöglichkeit, die Arme beidseits über die Horizontale zu heben. Darüber hinaus habe er Dauerschmerzen am rechten Ellbogen. Vor einigen Tagen sei er nach dem Schlafen mit fehlendem Gefühl im linken Klein- und Ringfinger aufgewacht. In letzter Zeit habe er ab und zu beim sich aus dem Sitzen Erheben ein Nachgeben beider Knie gehabt. Seine Nachtruhe sei schmerzbedingt häufig gestört, er fühle sich erschlagen und es würden ihn zusehends depressive Gedankengänge verfolgen, er komme sich nutzlos vor (Urk. 16 S. 2/3).
Dr. C.___ berichtete über eine Abflachung des Rückens, eine schlecht ausgebildete und verspannte paravertebrale Muskulatur, eine extreme Berührungsempfindlichkeit im ganzen Hinterkopf-/Nacken-/Trapeziusbereich beidseits, eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Schmerzangabe vor allem bei Extension, eine massive Einschränkung der Bewegungen im unteren Rückensegment in alle Richtungen, Druckschmerzen über beiden Schultergelenken mit Unmöglichkeit des Hebens der Arme über die Horizontale sowie einen Druckschmerz am Epikondylus lateralis samt des insocus nervus ulnaris.
Dr. C.___ diagnostizierte ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits und eine depressive Grundstimmung mit Verdacht auf Somatisierung (Urk. 16 S. 4). Er erachtete den Beschwerdeführer für eine sehr leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit wechselnder Körperposition theoretisch als zu 50 % arbeitsfähig und ergänzte, aufgrund des gezeigten Zustandsbildes erscheine derzeit jegliche längerdauernde berufliche Belastung nicht möglich, es sei jedoch unter Durchführung und Greifen von Massnahmen mit einer Verbesserung der Kondition und der Belastbarkeit innert sechs bis acht Wochen und dann mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Er fügte weiter an, es scheine dem Beschwerdeführer klar zu sein, dass es eigentlich nur an ihm selber liegen könne, seinen dekonditionierten Zustand zu verbessern; dass dabei immer wieder Schmerzen auftreten würden, wenn er an die Belastungsgrenze gehe, sei klar und in Kauf zu nehmen bei allmählicher Ausdehnung. Dies sei ein länger dauerndes Unterfangen und sollte bei konsequentem Vorgehen in maximal zwei Monaten zu einer wesentlichen Verbesserung und erhöhter Belastbarkeit führen (Urk. 16 S. 5).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich.
4.2 In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Maschinen-Lackierer gingen die Ärzte der Uniklinik A.___ sowie die Gutachter des AEH von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit aus. Währenddem sich Erstere nicht über die konkrete Höhe äussern konnte, fehlten Letzteren konkrete Angaben über die Stelle (Urk. 8/23 S. 9). Die Schätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erweist sich demnach als hypothetisch, zumal Dr. B.___ bereits ab 18. November 2002 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf attestiert hatte.
4.3
4.3.1 Relevant ist vorliegend jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich hielten sowohl die Auskunft gebenden Ärzte der Uniklinik A.___ als auch die Gutachter des AEH fest, dass eine solche uneingeschränkt zumutbar ist. Namentlich die Gutachter des AEH legten nachvollziehbar dar, dass die bildgebend darstellbaren Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers nicht derartiger Natur sind, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht vollzeitlich möglich sein sollte.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl an einer multiplen Rückenproblematik leidet, bei Entlastung der Wirbelsäule aber nicht über Beschwerden klagte, welche eine Arbeitsleistung verunmöglichen würden. Dass er auch mit leichteren Gegenständen durchaus hantieren kann, zeigte der Beschwerdeführer in den Belastungstests, welche eine Einschränkung beim Heben vom Boden zu Taillenhöhe sowie von Taillen- zu Kopfhöhe, indes ein sicheres Tragen von Gegenständen von 10 kg zu Tage brachte (Urk. 8/23 S. 11). Unter Berücksichtigung der mehrfach erwähnten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und des Fehlens diesbezüglich kontraindizierender nachgewiesener Gesundheitsschäden ist demnach erstellt, dass er in den erwähnten Tätigkeiten arbeitsfähig ist.
4.3.2 Demgegenüber vermag die abweichende Einschätzung von Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint vorweg, dass er im Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/15/1) eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % als zumutbar erachtete, am 9. Juli 2004 (Urk. 3/4) dann aber trotz identischer Diagnosestellung bloss noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Die Begründung, dass eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit vorliege und die regelmässigen Kontrollen gezeigt hätten, dass eine Arbeitsleistung höchstens noch im geringen Rahmen möglich sei, vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule leidet (Bericht der Uniklinik A.___ vom 18. März 2003, Urk. 8/16). Die von Dr. B.___ vorgebrachte Einschränkung lag demnach schon lange vor, auch wenn sie sich etwas akzentuiert haben mag. Die ärztliche Einschätzung (Uniklinik A.___ und AEH) einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt die eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus eine mit 70 % erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit folgen sollte.
Dass sich im Rahmen der Kontrollen gezeigt habe, dass eine weitergehende Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei, entspricht nicht einer medizinischen Begründung. Im Gegenteil fehlen klinische Angaben seitens von Dr. B.___, welche den Schluss auf eine derartige Einschränkung als nachvollziehbar erscheinen liessen. Blosse Klagen des Beschwerdeführers reichen nicht aus, dass ohne nachvollziehbaren Befund auf eine derartige Leistungseinschränkung geschlossen werden könnte.
Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3.3 Aus dem nach Abschluss des Schriftenwechsels aufgelegten Bericht von Dr. C.___ ist zu schliessen, dass der Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im dekonditionierten Zustand des Beschwerdeführers liegt. So stellte Dr. C.___ eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei entsprechendem Training des Beschwerdeführers in Aussicht. Dass diese indes bloss 50 % betragen soll, ist angesichts der schlüssigen Aussagen der Ärzte der Uniklinik A.___ und des AEH nicht einzusehen. Insbesondere nahm Dr. C.___ mit keinem Wort Stellung zu der namentlich von den Ärzten des AEH monierten Selbstlimitierung, sondern schloss aus dem einstündigen Gespräch sowie den selber durchgeführten Untersuchungen (Urk. 16 S. 1) auf eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Bei dieser Aktenlage - insbesondere bei Fehlen einer detaillierten Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten (Urk. 16 S. 1) - vermögen die Ausführungen Dr. C.___s die Einschätzung der Fachärzte der Uniklinik A.___ und des AEH in dem Sinne nicht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer als dauernd bloss zu 50 % arbeitsfähig anzusehen wäre.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Diagnosen, der klinischen Befunde und der vorhandenen Röntgenbildern dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.
4.4 Der nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Bericht der Uniklinik A.___ vom 8. September 2005 (Urk. 21) vermag nichts zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen, datiert er doch über ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, äussert er sich nur über den aktuellen Befund, nennt er keine spezifischen Diagnosen und setzt er sich mit keinem Wort über die abweichende eigene Einschätzung vom 18. März 2003 (Urk. 8/16) auseinander. Damit ist der Bericht aus dem Recht zu weisen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
5.
5.1
5.1.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit jährlich (gerundet) Fr. 90'000.-- (Urk. 2 und Urk. 8/8) und stützte sich dabei auf den Durchschnitt der im individuellen Konto verbuchten Löhne der Jahre 1997 bis 2001. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei zur Berechnung des Valideneinkommens vom letzten Verdienst auszugehen, welcher im Jahr 2002 Fr. 92'488.-- betragen habe (Urk. 8/33). Ausgehend vom Durchschnitt der letzten drei Jahre ergäbe sich gar ein Valideneinkommen von Fr. 94'000.-- (Urk. 1 S. 7).
5.1.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 265). Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mit sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwankungen für das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen (ZAK 1985 S. 464).
5.1.3 Im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2003 (Urk. 8/33) finden sich folgende verbuchte Einkommen: 2002 Fr. 92'488.--, 2001 Fr. 91'942.--, 2000 Fr. 97'574.--, 1999 Fr. 85'959.--, 1998 Fr. 90'262.--, 1997 Fr. 80'559.--. Diese Zahlen erhellen, dass der Beschwerdeführer stark schwankende Einkommen erzielt hat, was offenbar auf unterschiedliche Schichtzulagen zurückzuführen ist (Urk. 8/32 Ziff. 12). Damit ist vorliegend auf eine mehrjährige Periode abzustellen. Dass dabei das Einkommen des Jahres 2002 aufgrund des Beginns des Wartejahres in diesem Jahr nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3), entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Im Gegenteil stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 6. September 2004 i.S. C., I 254/04, zur Berechnung des Valideneinkommens bei einem Versicherten auf die Jahre 1996 bis 1998 ab, obwohl die Rente ab 1. November 1999 zur Ausrichtung gelangte und das Wartejahr demnach im November 1998 begann.
Damit aber ist das Einkommen des Jahres 2002 (Beginn Wartefrist: November 2002) in die Berechnung des Valideneinkommens einzubeziehen. Vorliegend rechtfertigt es sich, vom Durchschnitt der letzten 5 Jahre für die Bemessung des Valideneinkommens auszugehen, erzielte der Beschwerdeführer doch erstmals im Jahre 1998 einen Verdienst von knapp über Fr. 90'000.--, fiel dann aber im Jahr darauf wieder auf gut Fr. 86'000.-- zurück. Das durchschnittliche Einkommen dieser Jahre (1998-2002) beträgt Fr. 91645.-- (Fr. 458'225.-- : 5). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall auch in Zukunft Einkommen in ungefähr dieser Höhe erzielt hätte, ist das Valideneinkommen auf Fr. 91'645.-- festzusetzen.
5.2
5.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4817.20 oder (x 12) von Fr. 57806.40 pro Jahr ergibt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Zusammenfassend rechtfertigt sich daher ein Abzug von maximal 10 %, ist der Beschwerdeführer doch noch vollzeitlich arbeitsfähig und kann er immer noch Gewichte bis 10 kg heben, was ihn zu einem breit einsetzbaren Arbeitnehmer macht.
5.3 Vorliegend ergibt sich bei Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52025.75 (90 % von Fr. 57806.40) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 91'645.-- eine Einbusse von Fr. 39'619.25 und damit ein Invaliditätsgrad von 43,2 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer Anrecht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist.
6. Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 19 sowie je einer Kopie von Urk. 20-21
- Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20-21
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).